Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_573/2024
Urteil vom 7. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juni 2024
(2M 23 7/2U 23 21).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ wird vorgeworfen, er habe mit seinem Motorrad am 17. März 2022 um 10.54 Uhr an der U.________strasse nach Abzug des Sicherheitsabzugs von 5 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h begangen. Nach Strafbefehl vom 6. Juli 2022 und erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 23. Februar 2023 sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ mit Urteil vom 13. Juni 2024 des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 40.--. Zudem auferlegte es ihm die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'840.--.
1.2. A.________ gelangt mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten Eingabe an das Bundesgericht und beantragt, er sei von allen Anklagepunkten freizusprechen und alle Kosten seien vom Staat zu tragen.
2.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde je in deutscher und englischer Sprache eingereicht. Da Englisch keine Amtssprache ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BGG ) und die Sache nicht unter Art. 77 Abs. 2 bis BGG oder unter Art. 42 Abs. 1 bis BGG fällt, wird einzig auf die in deutscher Sprache verfasste Eingabe abgestellt.
3.
3.1. In der Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1;
140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.2; 6B_1327/2022 vom 11. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_85/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2.1; 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
3.2. Zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer, - soweit seine Vorbringen in der deutschsprachigen Fassung der Beschwerde überhaupt genügend verständlich sind - es würden nicht genügend Beweise vorliegen, um ihn zu verurteilen. Unter anderem bringt er vor, aufgrund seines Tachometers habe er nicht wissen können, wie schnell er unterwegs gewesen sei. Der Bericht des METAS sei durch Voreingenommenheit erstellt worden. Sein Recht auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK sei mitunter auch deshalb verletzt worden, da kein "Kreuzverhör" mit dem Gutachter habe stattfinden können. Zudem habe die Staatsanwaltschaft irreführende Angaben zu dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät gemacht und es versäumt, ein entscheidendes Bild mit mehreren Schnappschüssen des Fahrers während der Geschwindigkeitsmessung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht ansatzweise den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügend auseinander. Vielmehr trägt er, wie vor einer kantonalen Berufungsinstanz, seine eigene Sicht der Dinge vor und übt sich in ausschweifender Kritik an Umständen, die bereits im vorinstanzlichen Urteil nicht Verfahrensgegenstand waren bzw. welche die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar behandelt hat. So wiederholt er zu grossen Teilen die bereits vor Vorinstanz erhobenen Vorbringen (vgl. angefochtenes Urteil S. 6), teilweise wortgetreu. Darunter fallen namentlich seine Ausführungen zur Vorbefasstheit mit Bezug auf den Bericht der METAS, zur Fehlermarge bei Radargeschwindigkeitsmessungen, zum (fehlenden) Licht am Tachometer sowie zum "Kreuzverhör" des Sachverständigen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer aufgrund der in Frage stehenden Übertretung nicht nur mit den Erwägungen der Vorinstanz, sondern auch mit denjenigen der ersten Instanz auseinandersetzen müssen, was er unterlässt (vgl. oben E. 3.1). Die Vorinstanz stuft seine "überwiegend technisch-theoretischen" Einwände als weitgehend appellatorischer Natur ein. Ebenso führt sie aus, seine Vorbringen zu den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen würden weitgehend auf Vermutungen bzw. Behauptungen beruhen. Dies gibt zu keiner Kritik Anlass. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz Willkür im erstinstanzlichen Urteil zu Unrecht verneint haben soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist für die Geschwindigkeitsmessung das Radarmessgerät und nicht der Tachometer des Rollers relevant. Entsprechend braucht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers auch insoweit nicht eingegangen zu werden, als er sich auf die Anzeige auf seinem Tachometer und dessen Funktionieren bezieht. Gleiches gilt mit Bezug auf den leuchtenden Lichtpunkt auf dem Tachometer. Der Beschwerdeführer vermag die Entscheidrelevanz dieser Sachverhaltsrügen nicht darzutun. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweisen sich als appellatorisch, belässt er es doch lediglich bei Behauptungen, Vermutungen und der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Ausführungen der Vorinstanz (insbesondere zur angenommenen Geschwindigkeit von 36 km/h, zur Sicherheitsmarge von 5 km/h sowie zum Messgerät) kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 7 f.; Art. 109 Abs. 3 BGG).
Schliesslich ist die Beschwerde auch insoweit offensichtlich unbegründet, als der Beschwerdeführer sich gegen die rechtliche Würdigung wendet. Mit seinen bloss theoretischen Ausführungen zu Vorsatz, Fahrlässigkeit und allfälligen Irrtümern vermag er keine Rechtsverletzung zu begründen. Die Vorinstanz führt überzeugend aus, die Verantwortung für die korrekte Funktionsweise des Tachometers und das ungehinderte Ablesen desselben liege unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Tachometer-Sichtfelds in der persönlichen Verantwortung des Fahrzeugführers (angefochtenes Urteil S. 8). Sie verweist für die rechtliche Würdigung zulässig auf die Ausführungen der ersten Instanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen findet sich in der Beschwerde nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG erweist sich als rechtskonform.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Sie ist daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb