Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_771/2025
Urteil vom 17. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. August 2025 (460 25 74).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 11. August 2025 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2024 vollumfänglich und erklärte dieses zum integralen Bestandteil des Urteils. Damit sprach es A.________ des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe schuldig und verurteilte ihn bei einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, verwies ihn für fünf Jahre des Landes, verzichtete auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
2.
Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei teilweise aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Ausserdem beantragt er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3.
Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B_773/2025 vom 19. November 2025 E. 2 mit Hinweis). Das entsprechende Gesuch ist damit gegenstandslos.
4.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Lohnabrechnung für August 2025, datiert auf den 4. September 2025, ist nach dem 11. August 2025 entstanden und damit als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die eingereichten Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2025 (datiert auf den 7. Juli 2025 bzw. den 7. August 2025) sowie der Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2025 sind als unechte Noven unbeachtlich: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum er diese Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können; sie haben daher vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben. Soweit der Beschwerdeführer damit ein bestehendes temporäres Anstellungsverhältnis belegen möchte, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines solchen in ihrem Urteil angenommen hat.
5.
5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.
5.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung von 5-15 Jahren aus der Schweiz vor. Damit sind beim Beschwerdeführer als türkischem Staatsangehörigem die Voraussetzungen für eine Landesverweisung grundsätzlich erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
5.2.2. Die Vorinstanz prüft die Situation des Beschwerdeführers umfassend unter Einbezug aller massgeblichen Gesichtspunkte, wie insbesondere des Grads der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz bzw. in Deutschland und der Türkei, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen, und gelangt zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Sie ordnet für die Dauer von 5 Jahren eine Landesverweisung an. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von nunmehr 31 Jahren für sich allein noch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermöge. Es sei dem Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthaltes nicht gelungen, sich erkennbar in das Wirtschaftsleben zu integrieren. Die Vorinstanz weist insbesondere auf die stetig wachsenden Schulden in exorbitanter Höhe hin (unter anderem auf nicht getilgte Schuldscheine in Höhe von Fr. 481'886.78), welche eine gescheiterte wirtschaftliche Integration zeigen würden, und berücksichtigt die temporären Arbeitsverhältnisse, in denen der Beschwerdeführer ohne abgeschlossene Berufsausbildung tätig gewesen sei, sowie seinen mehrfachen Sozialhilfebezug und (teilweise unrechtmässigen) Bezug von Arbeitslosenunterstützung in namhaftem Ausmass. Auch sei dem Beschwerdeführer keine massgebende Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung gelungen. Seine zahlreichen Vorstrafen sowie das Delinquieren während des laufenden Strafverfahrens würden eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung zeigen. Auch die mehrfachen expliziten Verwarnungen der Migrationsämter hätten beim Beschwerdeführer überhaupt keine Wirkung gezeigt und nicht zu einem Wandel geführt. Ferner sei eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz nicht ersichtlich. Es liege sowohl in beruflicher wie auch sozialer Hinsicht offensichtlich eine unterdurchschnittliche Integration vor.
Was seine Familie in der Schweiz betreffe, so habe der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinem Sohn, den er im Rahmen eines Besuchsrechts an den Wochenenden bei seiner Kernfamilie in Deutschland sehe und mit dem er unter der Woche via Internet Kontakt habe. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinem Sohn, welche nicht ohne Weiteres in zumutbarer Weise andernorts gepflegt werden könnte, bestehe jedoch nicht. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer nicht obhutsberechtigter Elternteil sei, der seine familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein bloss im beschränkten Rahmen eines Besuchsrechts pflegen könne. Mit modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen in den Ferien im Heimatland (oder allenfalls im grenznahen Ausland) könne die Beziehung weiterhin gepflegt werden. Dies erscheine insbesondere auch in Anbetracht des fortgeschrittenen jugendlichen Alters des 15-jährigen Sohnes ohne Weiteres zumutbar, denn dieser sei in drei Jahren bereits volljährig. Selbst wenn jedoch der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert wäre, so zeige die Interessenabwägung, dass sich ein allfälliger Eingriff als gerechtfertigt erweisen würde. Vorzuhalten sei dem Beschwerdeführer sodann, dass er seine Unterhaltsverpflichtungen für seinen Sohn seit Jahren konsequent nicht wahrnehme. Zu den in der Schweiz lebenden Geschwistern pflege der Beschwerdeführer zwar einen engen Kontakt, doch bestehe kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindung hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde.
Wesentlich sei sodann insbesondere, dass der Beschwerdeführer seine eigentliche Kernfamilie seit vielen Jahren nicht in der Schweiz, sondern im grenznahen U.________, Deutschland, habe. Dort lebten seine langjährige Partnerin und die zwei gemeinsamen Kinder. Das Familienleben spiele sich gemäss Beschwerdeführer am deutschen Wohnort ab. Wie der Beschwerdeführer angebe, sei nach der bevorstehenden Scheidung von seiner Ehefrau eine Heirat mit seiner Partnerin geplant, und er würde sodann zu ihr und den gemeinsamen Kindern nach Deutschland ziehen. Aus familiärer Sicht liege folglich klarerweise kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei nicht vorgesehen, der Erhalt einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug könne als wahrscheinlich angesehen werden, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer in naher Zukunft mit seiner Partnerin verheiratet sein werde. Eine Eingliederung im grenznahen Deutschland bei seiner Familie sei ihm ohne Weiteres zumutbar, sowohl in gesellschaftlicher als auch in beruflicher Hinsicht, zumal seine Berufsaussichten dort mit denen in der Schweiz in jeder Hinsicht vergleichbar seien. Mit den aktuellen Lohnabrechnungen könne er zudem aufzeigen, dass er ein ausreichendes Einkommen als Lüftungsmonteur erzielen könne - auch mit einer entsprechenden Anstellung in Deutschland.
Für den Fall, dass ein Aufenthaltsrecht in Deutschland wider Erwarten nicht gewährt werden sollte, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über enge Beziehungen zu seinem Herkunftsland verfüge, insbesondere zu seiner Mutter und deren Familie. Er reise regelmässig in seine Heimat, zuletzt 2023. Somit sei von einem vorhandenen familiären und sozialen Netz in der Türkei auszugehen. Er beherrsche die türkische Sprache, habe dort prägende Jahre seiner Kindheit und frühen Jugend verbracht und den dortigen Militärdienst absolviert. Eine Resozialisierung des heute 43-jährigen Beschwerdeführers ohne gesundheitliche Einschränkungen sei daher ohne Weiteres möglich. Auch beruflich sei es ihm zuzumuten, in der Türkei mit seinen Kenntnissen als Lüftungsmonteur Fuss zu fassen, selbst wenn dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden wäre. Ein schwerer persönlicher Härtefall sei vorliegend klarerweise zu verneinen.
Die Vorinstanz erwägt weiter, wenn das Vorliegen eines Härtefalles verneint werde, erübrige sich die Prüfung eines überwiegenden persönlichen Interesses. Sie legt indessen ergänzend dar, dass ein solches klar zu verneinen wäre. Namentlich betont sie, die eigentliche Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe nicht in der Schweiz. In Bezug auf das öffentliche Interesse hält die Vorinstanz sodann fest, nicht nur das vorliegende Verfahren, welches das sozialschädliche Verhalten des Beschwerdeführers zeige, sondern auch seine äusserst zahlreichen Vorstrafen sprächen klar für ein öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Auch begründe die seit 2002 andauernde regelmässige Straffälligkeit erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft ein Risikofaktor für die öffentliche Ordnung darstellen werde. Das Rückfallrisiko genüge in Verbindung mit der verübten, nicht unerheblichen Straftat und dem betroffenen bedeutenden Rechtsgut, um ein relevantes Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege.
5.2.3. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, hat die Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers ganzheitlich gewürdigt. Inwiefern sie das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls willkürlich oder rechtsfehlerhaft verneint haben könnte, ist auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erhobenen Kritik nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene darzulegen und zu schildern, dass und weshalb aus seiner Sicht ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Damit vermag er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Strafsachen weitgehend nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
So behauptet der Beschwerdeführer, die begangene Straftat sei ein Einzelfall gewesen und es bestehe keine Wiederholungsgefahr, setzt sich mit den entgegengesetzten Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.2.2) aber nicht ansatzweise auseinander. Auch wiederholt der Beschwerdeführer pauschal, ihm sei ein unbefristeter Arbeitsvert rag angeboten w orden und er wolle seine Schulden zurückzahlen, ohne sich mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu seiner gescheiterten beruflichen und wirtschaftlichen Integration auseinanderzusetzen (vgl. E. 5.2.2). Vielmehr erwähnt er in seiner Beschwerde selbst, er stecke heute in so vielen Schulden, dass er diese gar nicht begleichen könne.
Wenn er - im Wesentlichen das vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholend - vorbringt, sein in der Schweiz lebender Sohn bedürfe eines präsenten Vaters, so ist dessen Alter bzw. die vom Beschwerdeführer vorgebrachte bevorstehende Pubertät kein Grund, aus dem die familiäre Beziehung nicht, wie von der Vorinstanz erwogen, in zumutbarer Weise durch Besuche des Sohnes am zukünftigen Wohnort des Beschwerdeführers und durch moderne Telekommunikationsmittel gepflegt werden könnte (vgl. E. 5.2.2; vgl. auch Urteil 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.4.4 mit Hinweisen). Auch zeigt der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Behauptung, er könne seine beiden in Deutschland wohnhaften Kinder nicht mehr sehen und zum Eisessen bringen, nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die familiäre Beziehung zu diesen massgeblich beeinträchtigt würde. Wie von der Vorinstanz dargelegt, ist eine Wohnsitznahme bei der Mutter dieser beiden Kinder in Deutschland wahrscheinlich - und selbst bei einer Rückkehr in die Türkei wäre es möglich, die familiäre Beziehung durch Ferienbesuche in der Türkei und moderne Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten (vgl. E. 5.2.2; vgl. auch Urteil 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.4.4 mit Hinweisen).
Betreffend die wahrscheinliche Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im grenznahen Deutschland bzw. dessen Wiedereingliederungsmöglichkeiten in der Türkei kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.2.2). Mit der wiederum pauschalen Behauptung, sein Türkisch sei nicht so gut wie sein Deutsch, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit sein Beherrschen der türkischen Sprache gegen eine mögliche Wiedereingliederung in die Türkei sprechen sollte. Mit seinem Einwand, dass die Landesverweisung ein harter Schlag für seine Arbeitslaufbahn wäre, da die Regeln und Vorgehensweisen betreffend seine Arbeit als Lüftungsmonteur sowohl in Deutschland als auch in der Türkei anders seien, bringt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise zum Ausdruck. Indessen zeigt er betreffend die vorinstanzliche Feststellung, dass seine Berufsaussichten in Deutschland mit denen in der Schweiz in jeder Hinsicht vergleichbar sind (vgl. E. 5.1), keine Willkür auf. Betreffend die berufliche Eingliederung in der Türkei hat die Vorinstanz durchaus mögliche Schwierigkeiten berücksichtigt (vgl. E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht darzulegen, inwiefern diese Berücksichtigung im Rahmen der Härtefallprüfung rechtsfehlerhaft erfolgt sein sollte.
Die Vorinstanz erwägt darüber hinaus, die Aufenthaltsdauer sei als lang zu bezeichnen, der Beschwerdeführer würde die (schweizer-) deutsche Sprache gut beherrschen und sei grundsätzlich gesund (vgl. E. 5.2.2). Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls hervorgehoben. Indes zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass deshalb angesichts der vorhergehend genannten und von der Vorinstanz detailliert erwogenen weiteren Kriterien auf einen schweren persönlichen Härtefall geschlossen werden müsste.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die psychische Belastung durch den Gerichtsprozess und Befürchtungen betreffend den Scheidungsprozess anführt, geht er an der Sache vorbei und vermag auch damit die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls nicht in Frage zu stellen.
5.3. Im Übrigen wäre die ausgesprochene Landesverweisung selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde hinreichend begründet wäre und darauf eingetreten werden könnte. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ohne Willkür bzw. ohne Rechtsverletzung und legt überdies zutreffend dar, dass auch die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde. Auf diese vorinstanzliche Begründung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden.
5.4. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dabei übersehen weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte bedeutet. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte (vgl. Urteil 6B_436/2024 vom 9. September 2024 E. 3.4).
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Endres