Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_558/2025, 6B_561/2025, 6B_563/2025, 6B_564/2025, 6B_565/2025
Urteil vom 7. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
6B_558/2025
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Jud,
Beschwerdeführer 1,
gegen
1. Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, c/o Jugendanwaltschaft Winterthur,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 1
2. E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin Looser,
Beschwerdegegnerin 2,
6B_561/2025
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin 3
2. E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin Looser,
Beschwerdegegnerin 2
6B_563/2025
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin 3,
gegen
B.A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder,
Beschwerdegegner 4,
6B_564/2025
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin 3,
gegen
D.________,
Beschwerdegegner 5,
6B_565/2025
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin 3,
gegen
C.A.________,
Beschwerdegegner 6.
Gegenstand
6B_558/2025
Mehrfache Vergewaltigung; mehrfache sexuelle Nötigung; Erpressung; antizipierte Beweiswürdigung; Strafzumessung
6B_561/2025
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; mehrfache Ausnützung der Notlage; Landesverweisung,
6B_563/2025
Mehrfache Vergewaltigung; Willkür,
6B_564/2025
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; Willkür,
6B_565/2025
Vergewaltigung; Willkür,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB230219, SB230221, SB230222 und SB230223 vom 18. Dezember 2024.
Sachverhalt
A.
A.a. Die Jugendanwaltschaft Winterthur wirft A.A.________ (geboren 2001) unter anderem zahlreiche Taten vor, die er im Rahmen einer gewalttätigen und ausbeuterischen Beziehung zwischen ihm und E.________ (geboren 2005) in der Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2019, vor und nach seinem 18. Geburtstag, begangen haben soll. A.A.________ soll seine Machtposition, die er gegenüber E.________ erlangt habe, bewusst und gezielt ausgenutzt haben; einerseits, um sich auf Kosten von E.________ und deren Familie finanziell besserzustellen, andererseits, um sich vor seinen Freunden und "Cousins" als "Playboy" und "Gangster" in Szene zu setzen, der Mädchen wie E.________ in jeglicher Hinsicht sowohl zur eigenen sexuellen Befriedigung als auch zur sexuellen Befriedigung Dritter manipulieren, beherrschen, erniedrigen und wie eine Ware benützen könne. Neben A.A.________ sollen sich auch weitere Beteiligte die von ihm ausgehende Machtposition bewusst zu Nutze gemacht haben, um ihre sexuellen Bedürfnisse an E.________ zu befriedigen.
A.b. In diesem Zusammenhang wird A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.________ konkret Folgendes vorgeworfen:
Spätabends am 9. April 2019 hätten sich A.A.________ (noch nicht ganz 18 Jahre) und E.________ (13 ½ Jahre) in V.________ mit dem knapp 26-jährigen C.A.________ getroffen. Zu dritt hätten sie sich zum Gartenhäuschen von F.________ auf dem Püntareal U.________ in V.________ begeben. Im Gartenhäuschen habe A.A.________ an dem Mädchen den Geschlechtsverkehr vollzogen, während C.A.________ draussen gewartet habe. Als Ersterer fertig gewesen sei, habe Letzterer das Gartenhäuschen betreten, seine Hose hinunter gestreift und - wie vorgängig mit A.A.________ abgemacht - von hinten und mit Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen. A.A.________ habe währenddessen mit seinem Mobiltelefon ein Video vom Geschlechtsverkehr erstellt.
Am darauffolgenden Abend des 10. April 2019 habe sich A.A.________ wiederum mit E.________ zum Püntareal U.________ fahren lassen. Dort seien B.A.________ und D.________, wie von A.A.________ vorgesehen, dazugestossen. Gemeinsam hätten sie sich zum Gartenhäuschen von F.________ begeben, wo aufgrund einer entsprechenden Absprache mit A.A.________ bereits C.A.________ gewartet habe. E.________ habe erst auf dem Weg zum Gartenhäuschen geahnt, was auf sie zukommen würde, habe es jedoch aus Angst vor Schlägen nicht gewagt, sich dem Ansinnen von A.A.________ zu widersetzen, als dieser ihr gesagt habe, dass sie "es" für ihn machen und "es" geniessen solle. Dies sei allen Anwesenden bewusst gewesen. Beim oder im Gartenhaus habe A.A.________ von der damals 131 /2-jährigen E.________ verlangt, mit B.A.________ im Gartenhäuschen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. E.________ habe diesen gegen ihren Willen zunächst oral (ohne Kondom) befriedigen müssen und dieser habe sie anschliessend mit übergestreiftem Kondom von hinten vaginal penetriert. A.A.________ habe den Geschlechtsverkehr mit seinem Telefon auf Video aufgezeichnet. Während B.A.________ von hinten den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei unvermittelt D.________ in das Gartenhaus getreten und habe sich von E.________ oral befriedigen lassen. B.A.________ habe in der Folge den Vaginalverkehr unterbrochen, damit D.________ E.________ ebenfalls habe vaginal penetrieren können, bis dieser (mit Kondom) zum Samenerguss gekommen sei. Anschliessend sei B.A.________ zurückgekommen und habe E.________ erneut vaginal penetriert, bis auch er zum Orgasmus gekommen sei, wobei er während der Ejakulation seinen Penis aus der Vagina gezogen und das Ejakulat aus dem Kondom bewusst auf den Bauch, die Brüste sowie in den Mund von E.________ habe fliessen lassen.
Nachdem sich später A.A.________, B.A.________ und D.________ unter dem Vorwand, Zigaretten kaufen gehen zu wollen, vom Gartenhäuschen definitiv entfernt hätten, habe auch C.A.________ den Geschlechtsverkehr mit E.________ vollzogen. Dies nachdem er sie um Sex angebettelt und diese ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht wolle, bevor sie ihn dann schliesslich habe gewähren lassen.
B.
Am 7. Juli 2022 ergingen folgende Urteile des Bezirksgerichts Winterthur:
B.a. A.A.________ wurde wegen Menschenhandels, mehrfacher, teilweiser versuchter Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung, Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung in gemeinsamer Begehung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, teilweise in gemeinsamer Begehung, mehrfacher Pornografie und versuchter Anstiftung dazu, teilweise in gemeinsamer Begehung, fortgesetzter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Erpressung, Veruntreuung, versuchten Diebstahls und diverser weiterer Delikte schuldig gesprochen. Bezüglich verschiedener Vorwürfe erfolgten Einstellungen oder Freisprüche. Das Bezirksgericht Winterthur (Jugendgericht) verurteilte A.A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 872 Tagen, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Auf einen Widerruf der bedingten Vorstrafe wurde verzichtet, ebenso auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene oder einer ambulanten Massnahme. A.A.________ wurde für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich E.________ anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Er wurde verpflichtet, E.________ Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'447.-- (zzgl. 5 % Zins seit 8. Mai 2022) und Fr. 50'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2019) als Genugtuung zu bezahlen. Die übrige Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen, wobei festgehalten wurde, dass A.A.________ dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei.
B.b. B.A.________ wurde wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, jeweils in gemeinsamer Begehung, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das Bezirksgericht verwies ihn für 8 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. B.A.________ wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt und für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich E.________ anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Es wurde festgestellt, dass er gegenüber E.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und er ihr Fr. 16'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 10. April 2019) als Genugtuung zu bezahlen habe.
B.c. D.________ wurde wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, jeweils in gemeinsamer Begehung, sowie mehrfacher Pornografie schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 378 Tagen, und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe wurde verzichtet. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. D.________ wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt und für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich E.________ anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Es wurde festgestellt, dass er gegenüber E.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und er ihr Fr. 12'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 10. April 2019) als Genugtuung zu bezahlen habe.
B.d. C.A.________ wurde wegen Vergewaltigung (10. April 2019), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, teilweise in gemeinsamer Begehung, sowie wegen mehrfacher Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung von 570 Tagen Haft, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (9. April 2019) wurde er freigesprochen. Es wurde eine Landesverweisung für 7 Jahre und deren Ausschreibung im SIS angeordnet. C.A.________ wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt und für die Dauer von 5 Jahren verboten, sich E.________ anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Sein beschlagnahmtes Mobiltelefon wurde eingezogen und es wurde festgestellt, dass er gegenüber E.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. C.A.________ wurde verpflichtet, Fr. 15'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 10. April 2019) als Genugtuung an E.________ zu bezahlen.
C.
Auf Berufungen von A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.________ sowie der Oberjugendanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich urteilte das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Dezember 2024 wie folgt:
C.a. A.A.________ wurde wegen mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung, jeweils in gemeinsamer Begehung, Raubes, fortgesetzter, teilweise räuberischer Erpressung, versuchten Diebstahls, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornografie, je teilweise in gemeinsamer Begehung, versuchter Anstiftung zu Pornografie, versuchten Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchter Nötigung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der qualifizierten Erpressung (Anklagesachverhalt 15) wurde eingestellt. Von den Vorwürfen des Menschenhandels, der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklagesachverhalt 18.2 betreffend C.A.________) und der mehrfachen, teilweise qualifizierten bzw. versuchten Erpressung wurde A.A.________ freigesprochen. Im Übrigen stellte das Obergericht die Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest. Es verurteilte A.A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einem Monat, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 1'165 Tagen, und einer Busse von Fr. 200.--. Von der Anordnung einer Massnahme wurde abgesehen. A.A.________ wurde verpflichtet, E.________ Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'447.-- (zzgl. 5 % Zins seit 8. Mai 2022) und Fr. 50'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2019) als Genugtuung zu bezahlen. Die übrige Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen, wobei festgehalten wurde, dass A.A.________ dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei.
C.b. B.A.________ wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern in gemeinsamer Begehung und mehrfacher Ausnützung der Notlage schuldig gesprochen. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 575 Tagen. B.A.________ wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen. Ihm wurde lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wurde abgesehen. Das Obergericht stellte fest, dass B.A.________ gegenüber E.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 16'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 10. April 2019) an diese.
C.c. D.________ wurde wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern in gemeinsamer Begehung und Pornografie schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 378 Tagen. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. D.________ wurde lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wurde abgesehen. Das Obergericht stellte fest, dass D.________ gegenüber E.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 7'500.-- (zzgl. 5 % Zins seit 10. April 2019) an diese.
C.d. C.A.________ wurde wegen mehrfacher fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie (Kinderpornografie) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt, die bereits vollumfänglich durch Haft erstanden bzw. geleistet worden seien. Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Freisprüchen wurde er auch von den Vorwürfen der Vergewaltigung (Vorfall vom 10. April 2019) und Pornografie (Gewaltdarstellung) freigesprochen. Von einer Landesverweisung sowie von einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber E.________ wurde abgesehen. C.A.________ wurde lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Obergericht stellte fest, dass C.A.________ gegenüber E.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 7'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 10. April 2019) an diese. C.A.________ wurde für die zu Unrecht erlittene Haft (Überhaft von 241 Tagen) eine Genugtuung von Fr. 48'200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
D.
A.A.________, B.A.________ und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führen Beschwerde in Strafsachen.
D.a. A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 6B_558/2025, er sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung (Anklagesachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalte 2, 6 und 15) sowie der fortgesetzten teilweise räuberischen Erpressung (Anklagesachverhalte 24 und 31) freizusprechen. Die ausgefällte Freiheitsstrafe sei angemessen auf höchstens 24 Monate zu reduzieren und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 15.-- zu verbinden. Die Zivilforderung von E.________ sei angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei die ausgefällte Strafe angemessen auf höchstens 36 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 15.-- zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, die abgelehnten Beweisanträge betreffend die Befragungen von G.________, H.A.________ und E.________ sowie die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Aussagen von E.________ abzunehmen.
Der Beschwerdeführer 1 ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Ihm sei das Recht einzuräumen, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurde sein auf die zu leistende Genugtuungssumme von Fr. 50'000.-- beschränktes Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
D.b.
D.b.a. B.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) beantragt im Verfahren 6B_561/2025, Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch) sei aufzuheben und er sei der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig zu sprechen. In Aufhebung von Ziffer 4 sei von einer Landesverweisung abzusehen.
Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde der Beschwerdeführer 2 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erweist.
D.b.b. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts Zürich betreffend den Beschwerdeführer 2 (6B_563/2025). Sie beantragt, die Ziffer 1 Spiegelstrich 2 (mehrfache Ausnützung der Notlage) sowie die Ziffern 2-5, 7 und 14 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die genannten Ziffern aufzuheben und der Beschwerdeführer 2 sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 200 aStGB) sowie der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 aStGB; statt der mehrfachen Ausnützung einer Notlage [Art. 193 Abs. 1 aStGB]) schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen. Ferner sei der Beschwerdeführer 2 für 10 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im SIS auszuschreiben. Ihm sei gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, sich E.________ anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen.
D.c. Die Beschwerdeführerin 3 wendet sich weiter mit Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zürich SB230219 vom 18. Dezember 2024 betreffend D.________ (6B_564/2025; nachfolgend Beschwerdegegner 5). Sie beantragt, die Dispositivziffern 2-5, 7-9, 14, 15 und 17 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die genannten Ziffern aufzuheben und der Beschwerdegegner 5 sei der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 4 aStGB i.V.m. Art. 200 aStGB), der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB), der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 200 aStGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 200 aStGB) schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. September 2019, zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen und der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. Ferner sei der Beschwerdegegner 5 für 5 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im SIS auszuschreiben. Ihm sei gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, sich E.________ anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft | vom 25. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon mit SIM-Karte (A014'991'389) sowie die externe Festplatte (A014'991'425) seien einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. Verwendung zu überlassen.
D.d. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin 3 auch gegen das Urteil des Obergerichts Zürich SB230221 vom 18. Dezember 2024 betreffend C.A.________ (6B_565/2025; nachfolgend Beschwerdegegner 6). Sie beantragt, die Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 1 (Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB; Vorfall vom 10. April 2019) sowie die Dispositivziffern 3, 4, 6, 10, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die genannten Ziffern aufzuheben und der Beschwerdegegner 6 sei der mehrfachen fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 4 aStGB), der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB; Kinderpornografie) sowie der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB; Vorfall vom 10. April 2019) schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen und der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. Ferner sei der Beschwerdegegner 6 für 10 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im SIS auszuschreiben. Ihm sei gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, sich E.________ anzunähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Dem Beschwerdegegner 6 sei keine Genugtuung auszurichten.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 1; 7B_685/2024 vom 1. November 2024 E. 2).
Weil sich vorliegend alle fünf Beschwerden auch auf die Geschehnisse vom 10. April 2019 beziehen, sind die Verfahren 6B_558/2025, 6B_561/2025, 6B_563/2025, 6B_564/2025 und 6B_565/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, erübrigt sich der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers 1, wonach ihm das Recht einzuräumen sei, auf eine allfällig eingereichte Beschwerdeantwort zu replizieren.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung (Anklagesachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24), mehrfacher sexueller Nötigung (Anklagesachverhalte 2, 6 und 15) und fortgesetzter teilweise räuberischer Erpressung (Anklagesachverhalte 24 und 31). Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Abweisung seiner Beweisanträge Bundesrecht verletzt.
3.2.
3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.2.2. Gemäss dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; je mit Hinweisen).
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen ( Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO ). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 6.2; 7B_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Davon ist auszugehen, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1).
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.4; 6B_355/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 5.4.2). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 7B_88/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.4; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen).
3.2.5. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer 1 vor, die Vorinstanz habe es in Verletzung von Art. 343 Abs. 2 StPO unterlassen, den Zeugen G.________ zum Anklagesachverhalt 3 zu befragen. Im Ergebnis verorte sie das an sich eingestandene Geschehen fälschlicherweise im Herbst 2018, obwohl es sich erst im Frühjahr 2019, "in der Zeit nach der JWG [Jugendwohngemeinschaft] W.________", ereignet habe. Das erweise sich deshalb als relevant, weil die Vorinstanz ihn wegen Nötigung schuldig spreche und dabei die "begründete Furcht" der Beschwerdegegnerin 2 mit den angeblich früher erfolgten Gewalttätigkeiten ihr gegenüber begründe.
3.3.2. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 auseinandergesetzt und kommt im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar zum Schluss, der eingestandene Vorfall habe sich im Herbst 2018 ereignet. Sie legt dar, dass aufgrund der Aussagen von G.________ nur der Herbst 2018 und der Sommer 2019 als Tatzeitpunkte in Frage kämen, weil sich das Geschehen ereignet habe, während seine Eltern im Ausland gewesen seien, was nur dann der Fall gewesen sei. Weil sich der damalige Streit und die Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers 1 daran "entzündet" hätten, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den ihr von ihrer Mutter anvertrauten Fr. 800.-- Rechnungen für die Familie bezahlt habe, anstatt es ihm zu übergeben, komme nur der Herbst 2018 in Frage. Im Frühling 2019 habe die Mutter der Beschwerdegegnerin 2 dieser in finanzieller Hinsicht kein Vertrauen mehr entgegengebracht und hätte ihr keinesfalls Fr. 800.-- übergeben. Auch habe die Beschwerdegegnerin 2 bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 26. Februar 2019 ausgesagt, ihre Eltern würden kein Bargeld mehr im Portemonnaie aufbewahren und hätten auch den Code der Bankkarte geändert.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese gut nachvollziehbaren Erwägungen und damit die Ablehnung des Antrags auf erneute Befragung von G.________ als willkürlich auszuweisen. Es liegt keine Verletzung von Art. 343 Abs. 2 StPO vor.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die beantragte Befragung von H.A.________ zum Anklagesachverhalt 24 in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Zusammengefasst gehe es darum, dass er, der Beschwerdeführer 1, von einer angeblichen Todesdrohung ausgehend von H.A.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 keine Kenntnis gehabt habe. Er habe zudem mehrfach bestritten, dass H.A.________ eine Feuerwaffe mit sich geführt habe oder dass diese im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen zwischen diesem und der Beschwerdegegnerin 2 eine Rolle gespielt habe. Aufgrund von ambivalenten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und einer mehrdeutigen Chatnachricht von H.A.________ sei er wegen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung in Mittäterschaft verurteilt worden, was den Grossteil seiner Strafe ausmache. Die Vorinstanz weise seinen Beweisantrag mit der Begründung ab, dass aus einer Befragung von H.A.________ von vornherein nichts zu erwarten sei und dieser die Beschwerdegegnerin 2 nicht kenne. Sie stelle dabei auf Aussagen von H.A.________ im Rahmen einer durch ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen initiierten Befragung durch die kosovarische Polizei ab. Diese seien mangels Gewährung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO jedoch nicht zu seinem Nachteil (des Beschwerdeführers 1) verwertbar. Eine rechtshilfeweise Videobefragung wäre ohne grösseren Aufwand oder erhebliche Kosten möglich gewesen.
3.4.2. Dem Beschwerdeführer 1 kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellt auf dessen Aussagen und diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 sowie die diversen Chatnachrichten der Beteiligten ab. Aus der rechtshilfeweise erfolgten Befragung von H.A.________ leitet sie nichts zu seinem Nachteil ab, sondern stellt lediglich fest, dass Ersterer eine Beteiligung abgestritten und angegeben habe, die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu kennen, weshalb aus einer erneuten Befragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien. Damit verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch verstösst sie gegen Art. 147 Abs. 4 StPO.
3.5.
3.5.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin 2 selbst einzuvernehmen, weil es sich bei mehreren Anklagesachverhalten um Vier-Augen-Delikte handle. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin 2 "in der Untersuchung insgesamt nicht mehr als zweimal nach den strafprozessualen Vorgaben" befragt worden sei. Die Einvernahmen seien teilweise suggestiv geführt und Fragen der Verteidigung beschränkt oder im Vorfeld nicht zugelassen worden. Die erstinstanzliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht vollständig und teilweise in unzulässiger Weise durchgeführt worden. Diese sei zu einer "Vielzahl von Sachverhalten" nicht oder "mit durchgehend suggestiven, geschlossenen Fragen konfrontiert" worden. Weil die Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 sowohl in der Untersuchung als auch vor erster Instanz teilweise nicht ordnungsgemäss vorgenommen worden seien, sei diese auch aufgrund von Art. 343 Abs. 2 StPO erneut durch die Vorinstanz zu befragen gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin 2 nach seiner Haftentlassung im Juni 2023 ein "aufdringliches und kontaktintensives Verhalten" gezeigt, weshalb zusätzliche Gründe vorgelegen hätten, ihre umfassende Einvernahme unter dem Titel von Art. 343 Abs. 1 Satz 1 StPO zu beantragen.
Die Vorinstanz habe den Antrag zunächst, unter anderem gestützt auf die ausdrückliche Einverständniserklärung der damals bereits volljährigen Beschwerdegegnerin 2, gutgeheissen. Kurz vor der Durchführung der Hauptverhandlung habe die Vorinstanz diese Verfügung jedoch widerrufen und die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 auf die Ereignisse im Juni 2023 beschränkt.
Unzulässigerweise habe die Vorinstanz schliesslich den vom Beschwerdeführer 1 am 13. Dezember 2024 nach der Berufungsverhandlung erneut gestellten Antrag auf Befragung der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht abgelehnt bzw. habe sie das Beweisverfahren nicht wieder eröffnet. Die Beschwerdegegnerin 2 habe im Nachgang an die Berufungsverhandlung in Chatnachrichten ihr Bedauern über die lange Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 zum Ausdruck gebracht und erklärt, sie habe auf Wunsch ihrer Mutter gegen ihn aussagen müssen. Sie habe betont, dass sie nie so ausgesagt hätte und dass er ihr das so nicht angetan habe. Die Behörden hätten das Ganze aufgebauscht und sie wolle ihn sehen.
In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz auch unzulässigerweise seinen Beweisantrag zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abgelehnt. Als Konsequenz verfalle sie bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass diese auch in Kenntnis der wahren Umstände bereit sei, unrichtige Angaben zu machen. Zuletzt habe sie beispielsweise angegeben, sich von ihm gelöst zu haben, nur um ihn dann im Anschluss an die Berufungsverhandlung zu kontaktieren. Diese unzutreffende Angabe habe auch die Vorinstanz erkannt. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann ein Privatgutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 eingeholt, das nachvollziehbar darlege, weshalb deren Aussagen einer vertieften Analyse durch eine amtlich zu bestellende sachverständige Person zu unterziehen seien. Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und das Privatgutachten mit dem unzutreffenden Hinweis verworfen, die Gutachterin beschränke sich auf "spekulative Äusserungen". Aufgrund der psychischen Störung der Beschwerdegegnerin 2 und der erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen, die diese mit ihrem Verhalten im Berufungsverfahren "bestätigt" habe, sei eine sachverständige Beurteilung zwingend geboten.
3.5.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Soweit er in pauschaler Weise rügt, die Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 seien suggestiv und unvollständig geführt worden, ohne dies ansatzweise näher zu begründen, vermag er den allgemeinen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
3.5.3. Im Hinblick auf die beantragte Begutachtung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erwägt die Vorinstanz, bei der Beschwerdegegnerin 2 habe es sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers 1 um ein normales, womöglich etwas frühreifes 12-jähriges Mädchen gehandelt, bevor sie ihn getroffen habe. Mittlerweile sei sie eine erwachsene Person. Es lägen zahlreiche Einvernahmeprotokolle und audiovisuelle Aufzeichnungen von Einvernahmen vor, sodass ihre Aussagen für das Gericht unmittelbar und frei interpretierbar seien. Das Berufungsgericht habe sich einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr verbales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen können und es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden, dass für die Würdigung von deren Aussagen der Beizug einer Fachperson nötig wäre. Es seien keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten zu erkennen, die die Aussagequalität in entscheidender Weise beeinträchtigen würden. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 2 kohärent und widerspruchsfrei ausgesagt und sei jederzeit in der Lage gewesen, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektieren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben. Sie habe ein auffallend gutes situatives Erinnerungsvermögen gezeigt und es hätten viele, selbst nebensächliche Details im Nachhinein extern verifiziert werden können, insbesondere auch aufgrund der späten Zugeständnisse der zu Beginn durchwegs leugnenden (Mit-) Beschuldigten. Hinzu komme, dass die Videobefragungen durch die Kantonspolizei Zürich im Vorverfahren in Nachachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO jeweils durch Fachpersonen begleitet worden seien, die keinen Anlass für allfällige Anmerkungen gesehen hätten. Selbst die von der amtlichen Verteidigung beigezogene Fachperson attestiere den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 eine hohe Qualität.
Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz kein aussagepsychologisches Gutachten einholt, sondern die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 selbst würdigt. Dass sie dabei in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend.
3.5.4. Im Hinblick auf eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 ist schliesslich weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hätte. Wie bereits ausgeführt (E. 3.5.3 oben), legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass zahlreiche audiovisuell aufgezeichnete Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 vorlägen, die es ihr erlaubt hätten, die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen zu beurteilen. Auch der Beschwerdeführer 1 geht davon aus, diese sei "zweimal nach den strafprozessualen Vorgaben" einvernommen worden. Er legt nicht weiter dar, weshalb es vorliegend entscheidend auf das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 ankäme, sodass diese trotz mehrfachen audiovisuell aufgezeichneten Einvernahmen erneut durch die Vorinstanz ausführlich zur Sache zu befragen gewesen wäre.
3.5.5. Auch was schliesslich den Beweisantrag des Beschwerdeführers 1 vom 13. Dezember 2024 anbelangt, wonach die Beschwerdegegnerin 2 zu den im Anschluss an die Berufungsverhandlung an ihn gerichteten Chat-Nachrichten zu befragen sei, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz erwägt in antizipierter Beweiswürdigung, dass sich aus den vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Chat-Nachrichten nichts Neues ergebe. Offenbar komme die Beschwerdegegnerin 2 nicht von ihm los, obwohl sie dies so anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben habe. Die anklagegegenständlichen Vorfälle lägen mittlerweile mindestens fünf Jahre zurück. Aus einer nochmaligen Befragung der Beschwerdegegnerin 2 zu den neusten Geschehnissen seien keine sachdienlichen Erkenntnisse im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zu erwarten, weshalb davon abzusehen sei.
Dass die Vorinstanz damit in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend. Dies ist im Übrigen, angesichts des von der Vorinstanz verschiedentlich umschriebenen ambivalenten Verhältnisses der Beschwerdegegnerin 2 zum Beschwerdeführer 1 (angefochtener Entscheid S. 29 f., 39-48), auch nicht zu erkennen.
4.
Die Beschwerdeführerin 3 wendet sich im Zusammenhang mit den Geschehnisse am Abend des 10. Aprils 2019 gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers 2 wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage und gegen die Freisprüche der Beschwerdegegner 5 und 6 (Verfahren 6B_563/2025, 6B_564/2025 und 6B_565/2025). Der Beschwerdeführer 2 sei wegen mehrfacher Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 aStGB), der Beschwerdegegner 5 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 aStGB) und der Beschwerdegegner 6 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) schuldig zu sprechen.
Auch der Beschwerdeführer 2 ficht seine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern betreffend den Vorfall vom 10. April 2019 an.
4.1. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin 3 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen und habe Art. 189 und 190 aStGB verletzt. Sie gehe davon aus, die drei Männern hätten nicht gewusst, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in einer durch den Beschwerdeführer 1 geschaffenen Zwangssituation befunden habe. Die Vorinstanz nehme weiter an, die Beschwerdegegnerin 2 habe keine wahrnehmbaren Abwehrhandlungen gezeigt, weshalb es beim Beschwerdeführer 2 und den Beschwerdegegnern 5 und 6 am Nötigungsvorsatz fehle. Dabei lasse die Vorinstanz willkürlich den durch das Treffen vom 10. April 2019 geschaffenen situativen Druck und damit die tatsituative Zwangssituation ausser Acht. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass sich die drei Männer nicht bewusst gewesen sein sollen, dass sie mit ihrer Präsenz zur nächtlichen Stunde auf dem einsamen Schrebergartenareal, dem gemeinsamen Zusammenwirken und ihrem dominanten, zielstrebigen und keine Rücksicht auf die Beschwerdegegnerin 2 nehmenden Vorgehen, das auch den Eindruck habe vermitteln müssen, keinen Widerspruch von ihr zu akzeptieren, psychischen Druck auf diese ausübten. Ebenfalls willkürlich sei der vorinstanzliche Schluss, wonach die Männer mangels wahrnehmbarer Abwehrhandlungen der Beschwerdegegnerin 2 hätten davon ausgehen dürfen, die sexuellen Handlungen würden einvernehmlich erfolgen. Die Umstände, wie das Treffen zustande gekommen sei und wo es stattgefunden habe, hätten die Männer dazu veranlassen müssen, an der Einvernehmlichkeit zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer 2 habe nicht nur eine vorbestehende, allein vom Beschwerdeführer 1 geschaffene Zwangssituation ausgenutzt, sondern er sei Teil des psychischen Drucks gewesen, der kausal für die Zwangslage der Beschwerdegegnerin 2 und die Tatsache gewesen sei, dass sie die sexuellen Handlungen ohne Gegenwehr über sich habe ergehen lassen. Da der Beschwerdeführer 2 um die geschilderten, situativen Tatumstände gewusst habe, sei die Annahme der Vorinstanz, er habe die tatsituative Zwangssituation für die Vergewaltigung nicht erkannt, unhaltbar und damit willkürlich.
Beim Beschwerdegegner 5 komme im Besonderen hinzu, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er für die Beschwerdegegnerin 2 ein Fremder gewesen sei, den sie zum ersten Mal spätabends in einem abgelegenen Gartenhäuschen und in einer Runde von mehreren Männern und einer einzigen, jüngeren Frau getroffen habe. Das hätte ihn dazu veranlassen müssen, an der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen zu zweifeln, zumal ihm nach eigenen Angaben klar gewesen sei, dass es sich nicht um eine Prostituierte gehandelt habe.
Dem Beschwerdegegner 6 habe bewusst sein müssen, dass er mit seinem hartnäckigen Drängen psychischen Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 ausübte, die kurz zuvor eine "Kettenvergewaltigung" durch zwei ihr weitgehend unbekannte, erwachsene Männer sowie eine tätliche Aggression seitens ihres vermeintlichen Freundes (Beschwerdeführer 1) erlebt habe. Bereits deshalb hätte der Beschwerdegegner 6 Zweifel an der Einvernehmlichkeit haben müssen, weil die Beschwerdegegnerin 2 bloss unter Eindruck des Erlebten aus psychischer Erschöpfung nachgegeben habe. Er habe sich aufgrund der klar ausgedrückten Ablehnung, die sein hartnäckiges Drängen erst notwendig gemacht habe, bewusst gewesen sein müssen, dass sie nach dem Erlebten keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm gewollt habe und ihr Einlenken nicht als Einwilligung habe verstanden werden können.
4.2. Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz werde nicht bemängelt, jedoch deren rechtliche Würdigung. In der erwähnten Nacht sei es zu sexuellen Handlungen zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und ihm sowie den Beschwerdegegnern 5 und 6 gekommen. Die beiden Mitbeschuldigten seien in parallel geführten Verfahren jeweils wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 4 StGB) schuldig gesprochen worden, er hingegen wegen eventualvorsätzlicher Begehung (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz habe im Rahmen der rechtlichen Würdigung jedoch bei allen Beschuldigten im Wesentlichen dasselbe festgehalten. Wenn sie nur bei ihm zu einem anderen Ergebnis gelange, verletze sie Art. 8 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 9 BV. Es dränge sich die Vermutung auf, dass er aufgrund seiner ungeschickten, frauenverachtenden und vulgären Aussagen, worauf die Vorinstanz verschiedentlich hinweise, härter bestraft worden sei als die "Paralleltäter". Das sei unzulässig und er sei ebenfalls nach Art. 187 Ziff. 4 StGB (Fahrlässigkeit) zu verurteilen.
4.3. Die Vorinstanz geht von nachfolgendem Sachverhalt aus:
4.3.1. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdegegnerin 2 hätten sich im Herbst 2017 kennengelernt und sich im Dezember 2017 erstmals zu zweit getroffen. Beim ersten Treffen sei es bereits zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Für sie sei es das erste Mal gewesen. Die damals erst zwölf Jahre alte Beschwerdegegnerin 2 habe sich hierauf "unmittelbar und unsterblich" in den 16-jährigen Beschwerdeführer 1 verliebt. Fortan seien die beiden bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdegegnerin 2 im Dezember 2019 dauerhaft in engem Kontakt gestanden und hätten regelmässig und stets einvernehmliche sexuelle Handlungen miteinander vorgenommen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich den Umstand zunutze gemacht, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Verliebtheit bereit gewesen sei, alles für ihn zu tun. Er habe immer öfter und in immer grösseren Beträgen Geld von ihr gefordert, das sie zu zahlen versucht habe, um im Gegenzug die von ihr ersehnte Liebe und körperliche Zuwendung zu erhalten. Der Beschwerdeführer 1 habe die Liebe jedoch nicht erwidert, was ihr bekannt gewesen sei, und habe zunehmend aggressiv reagiert, wenn sie seine (Geld-) Forderungen nicht erfüllt habe, was in Gewaltausbrüchen, Schlägen und Drohungen eskaliert sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich in einer emotionalen und faktischen Abhängigkeit zum Beschwerdeführer 1 befunden, was dieser zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt habe.
4.3.2. Am 9. April 2019 sei es im Gartenhäuschen von F.________ auf dem Püntareal U.________ nacheinander zu einvernehmlichem und persönlich vorab vereinbartem Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer 1 sowie dem Beschwerdegegner 6 gekommen, wobei einer der beiden jeweils vor dem Gartenhäuschen gewartet habe.
4.3.3. Am Folgetag habe sich der Beschwerdeführer 1 erneut mit der Beschwerdegegnerin 2 getroffen und sich durch einen Bekannten (I.________) zu einem Parkplatz bei den Schrebergärten fahren lassen, wo sie den Beschwerdeführer 2 und den Beschwerdegegner 5 getroffen hätten. Gemeinsam seien sie zum Gartenhaus gegangen, wo bereits der Beschwerdegegner 6 gewartet habe. Während die Beschwerdegegnerin 2 neben dem Beschwerdeführer 1 auch den Beschwerdegegner 6 erwartet habe, sei sie von der Anwesenheit der übrigen Männer (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegegner 5), die sie zuvor nicht gekannt habe, überrascht bzw. überrumpelt worden. Der Beschwerdeführer 1 habe ihr schon auf dem Weg vom Parkplatz zum Gartenhaus gesagt, sie solle "es" für ihn machen und "es" geniessen. Mit dem "Türken" (Beschwerdegegner 5) müsse sie "es" nicht machen. Da habe sie gewusst, was sie erwarte. Der Beschwerdeführer 2 habe schon im Vorfeld vom Beschwerdeführer 1 erfahren, dass es Sex geben werde und er habe per Nachricht zuvor noch einmal nachgefragt, ob es "etwas zu ficken" gebe.
Im Gartenhaus sei es zu keinen objektiv erkennbaren Nötigungshandlungen gekommen und die Beschwerdegegnerin 2 habe verbal keine Ablehnung kundgetan und sich auch nicht tätlich gewehrt, was angesichts der Vorgeschichte mit dem Beschwerdeführer 1 jedoch nicht überrasche. In der Folge sei es zunächst zu Oral- und Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer 2 gekommen, wovon der Beschwerdeführer 1 heimlich eine Videoaufnahme erstellt habe. Anschliessend habe auch der Beschwerdegegner 5 oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 vollzogen, wobei die beiden Männer kurzzeitig gleichzeitig sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätten. Nachdem der Beschwerdegegner 5 fertig gewesen sei, sei der Beschwerdeführer 2 nochmals ins Gartenhaus gekommen und habe erneut und bis zum Orgasmus den Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 vollzogen, wobei sich "ein Teil des Samens [...] aus dem Kondom" über die Beschwerdegegnerin 2 ergossen habe. Niemand habe diese nach ihrem Willen gefragt. Die Handlungen seien vielmehr "einfach vorgenommen" worden.
Anschliessend seien die vier Männer und die Beschwerdegegnerin 2 im Gartenhaus zusammengesessen. Der Beschwerdeführer 2 habe sich dahingehend geäussert, dass er wisse, dass diese "es" nur für den Beschwerdeführer 1 getan habe. Als die Beschwerdegegnerin 2 daraufhin in Tränen ausgebrochen sei, sei der Beschwerdeführer 1 wütend geworden und habe sie tätlich angegangen, wogegen der Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegner 6 eingeschritten seien. Später hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie der Beschwerdegegner 5 das Gartenhaus verlassen. Auf Bitte des Beschwerdegegners 6, nicht alleine zurückgelassen zu werden, sei die Beschwerdegegnerin 2 mit ihm dort geblieben. Die beiden seien zunächst davon ausgegangen, die übrigen drei würden lediglich Zigaretten holen gehen. Diese seien jedoch nicht wieder zurückgekehrt.
Nachdem nur noch der Beschwerdegegner 6 und die Beschwerdegegnerin 2 im Gartenhaus verblieben seien, sei es zwischen ihnen zu Geschlechtsverkehr gekommen. Dafür habe das vorherige Verhalten des Beschwerdeführers 1 keine kausale Rolle mehr gespielt. Die Beschwerdegegnerin 2 sei in dieser Phase nicht durch erkennbare Nötigungshandlungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Der Beschwerdegegner 6 sei "merkbar angetrunken" gewesen. Er habe sich weder auf eine mit dem Beschwerdeführer 1 getroffene Vereinbarung berufen, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, noch habe er sie vor vollendete Tatsachen gestellt, indem er sich ausgezogen und "einfach gemacht" habe. Er habe sich nicht über ihre Abweisung hinweggesetzt, sondern, wenn auch äusserst hartnäckig, durch Anbetteln auf ihre Einwilligung hingewirkt. Dabei habe er nicht bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin 2 nur deshalb kooperiert habe, weil sie sich vor seiner alkoholbedingt für sie nicht abschätzbaren Reaktion im Fall einer definitiven Verweigerung gefürchtet habe.
4.3.4. Der Beschwerdeführer 2 habe keine enge Beziehung zum Beschwerdeführer 1 gehabt und sei nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass dieser eine Beziehung mit der Beschwerdegegnerin 2 führe. Er habe selbst keine Übergriffe von diesem auf die Beschwerdegegnerin 2 beobachten können und habe am 10. April 2019 kein "detailliertes Vorwissen" zu deren Beziehungsstruktur aufgewiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 seinen missbräuchlichen Umgang mit der Beschwerdegegnerin 2 von sich aus offenbart habe. Dass dieser allenfalls damit geprahlt habe, eine Frau zu "haben" bzw. für Sex vermitteln zu können, lasse nicht von vornherein auf langwierigen, systematischen Zwang von der Qualität einer Nötigung schliessen, zumal vulgär-despektierliches Sprechen bzw. Schreiben über Frauen bei den Beschwerdeführern 1 und 2 allgemein Usus gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe mit ihm schon vorgängig am Telefon von "ficken" gesprochen und es sei klar gewesen, dass es Sex geben werde. Dem Beschwerdeführer 2 sei damit einzig aber immerhin bekannt gewesen, dass sein mehr als zehn Jahre jüngerer Coucousin (Beschwerdeführer 1) in der Lage gewesen sei, dessen Freundin an ein mitternächtliches Treffen in einem abgelegenen Schrebergarten aufzubieten und unbekannten Dritten sexuelle Handlungen mit dieser zu versprechen. Ihm sei klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bloss aufgrund einer "irgendwie gearteten Notlage" gegenüber dem Beschwerdeführer 1 mitgemacht habe. Das habe sich auch daran gezeigt, dass er nach dem Geschlechtsverkehr in die Runde gesagt habe, er wisse, dass sie es nur für den Beschwerdeführer 1 getan habe. Auch wenn ihm die konkrete Art der persönlichen Notlage nicht bekannt gewesen sei, habe er diese zu seinem eigenen sexuellen Vergnügen ausgenutzt. Er habe jedoch nicht um die tatsituative Zwangssituation der Beschwerdegegnerin 2 gewusst und diese habe keine für ihn wahrnehmbaren Abwehrhandlungen gezeigt, sondern kooperiert.
Der Beschwerdeführer 2 habe das wahre Alter der Beschwerdegegnerin 2 (13 ½ Jahre) am Tatabend nicht gekannt. Der Beschwerdeführer 1 habe sich für deren junges Alter geschämt und darüber deshalb nicht aufgeklärt. Vielmehr habe er von seinem Kollegenkreis Anerkennung für seine "Kuppler-Tätigkeit" gesucht, was ihm jedoch nicht möglich gewesen wäre, wenn das Alter der Beschwerdegegnerin 2 bekannt gewesen wäre. Auch die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht als Kind durchgehen oder zumindest 16 Jahre alt sein wollen, damit es für den Beschwerdeführer 1 nicht so peinlich gewesen sei. Sie habe damals optisch durchaus auf 16 bis 18 Jahre geschätzt werden können. Der Beschwerdeführer 2 habe sich am 10. April 2019, als er die Beschwerdegegnerin 2 zum ersten Mal gesehen habe, nicht über deren Alter informiert. Nach deren Alter zu fragen, sei ihm gar nicht in den Sinn gekommen, weil es ihm letztlich egal gewesen sei und ihn überhaupt nicht interessiert habe, wie ihn auch die Beschwerdegegnerin 2 als "eigenständig-individuelle Person" nicht interessiert habe.
4.3.5. Auch der Beschwerdegegner 5 habe keine Kenntnis von der gewalttätigen und ausbeuterischen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin 2 gehabt. Er habe nicht einmal gewusst, dass zwischen den beiden überhaupt eine engere Beziehung bestanden habe. Er sei nicht mit dem Beschwerdeführer 1 verwandt und habe nicht zu dessen engerem Kollegenkreis oder zur albanischen Gemeinschaft gehört. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 am besagten Abend zum ersten Mal getroffen und nichts über diese oder deren (angeblichen) Ruf in V.________ gewusst. Der Beschwerdegegner 5 sei nur deshalb dabei gewesen, weil der Beschwerdeführer 2 einen Fahrer gebraucht habe. Es lasse sich nicht erstellen, dass dieser ihm schon vorgängig erzählt habe, dass es zu sexuellen Handlungen kommen würde.
Dem Beschwerdegegner 5 sei das Alter der Beschwerdegegnerin 2 nicht bekannt gewesen, weil es am Abend des 10. Aprils 2019 gar nie thematisiert worden sei und er sie zuvor nicht gekannt habe. Er habe sich im Alter geirrt und diese mindestens auf 18 Jahre geschätzt, was gemäss Vorinstanz zwar grenzwertig, aber nicht völlig abwegig sei, zumal er auch nicht gewusst habe, dass auch der Beschwerdeführer 1 damals noch unmündig gewesen sei.
4.3.6. Der zum damaligen Zeitpunkt knapp 26-jährige Beschwerdegegner 6 habe nicht zur "Peergroup" oder zum engen Kollegenkreis des Beschwerdeführers 1 gehört, da er hierfür deutlich zu alt gewesen sei. Er sei vor dem 9. April 2019 an keiner der früheren Übergriffe des Beschwerdeführers 1 auf die Beschwerdegegnerin 2 dabei gewesen, weshalb auch er kein Vorwissen über deren Beziehungsstruktur gehabt habe. Es sei auszuschliessen, dass ihm das langandauernde, tiefgreifende, emotional bedingte Abhängigkeitsverhältnis und die regelmässigen tätlichen Übergriffe des Beschwerdeführers 1 bekannt gewesen seien, als er sich mit ihr zum ersten gemeinsamen Treffen verabredet habe. Der Beschwerdegegner 6 habe lediglich gewusst, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht alleine mit ihm treffen würde, weil er ihr bis dahin völlig unbekannt gewesen sei und der Beschwerdeführer 1 deshalb dabei sein würde. Daraus habe der Beschwerdegegner 6 nicht auf ein ausbeuterisches Abhängigkeitsverhältnisses schliessen müssen. Aufgrund des Treffens vom 9. April 2019 habe für ihn kein Anlass bestanden, zu vermuten, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht auf Freiwilligkeit beruhe. Dafür, dass er die Angst der Beschwerdegegnerin 2 vor seiner alkoholbedingten Reaktion bei einer Ablehnung sexueller Handlungen bemerkt und bewusst ausgenutzt hätte, ergäben sich keine Hinweise.
Der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdegegnerin 2 hätten dem Beschwerdegegner 6 per Chat mitgeteilt, sie sei 16 Jahre alt. Davon sei der Beschwerdegegner 6 ausgegangen und habe dies aufgrund von deren physischen Erscheinung und der Tatsache, dass sie spätnachts noch alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen sei, nicht weiter hinterfragt.
4.4.
4.4.1. Gestützt auf diesen Sachverhalt erwägt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, dass der Vorwurf der Vergewaltigung beim Beschwerdeführer 2 und den Beschwerdegegnern 5 und 6 am subjektiven Tatbestand scheitere, weil sie nicht um die tatsituative Zwangssituation der Beschwerdegegnerin 2 gewusst hätten und diese keine für sie wahrnehmbare Abwehrhandlungen gezeigt habe, sondern kooperativ gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe sich jedoch der Ausnützung einer Notlage (aArt. 193 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, indem er die Notlage der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer 1 erkannt und ausgenutzt habe, um diese ohne Rücksicht auf deren Wünsche zu sexuellen Handlungen mit ihm zu bringen. Es sei sodann von zweifacher Tatbegehung auszugehen, weil die sexuellen Handlungen zwischenzeitlich beendet gewesen seien und der Beschwerdeführer 2 mit der Rückkehr ins Gartenhaus einen neuen Tatentschluss habe fassen müssen.
4.4.2. Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdegegner 5 und 6 hätten den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) verwirklicht, indem sie mit der 13-jährigen Beschwerdegegnerin 2 sexuelle Handlungen vorgenommen hätten.
4.4.2.1. Der Beschwerdeführer 2 habe zwar nicht gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 erst 13 Jahre alt gewesen sei, weshalb eine direktvorsätzliche Begehung ausscheide. Er habe sich keinen Moment mit ihrem Alter befasst, weil ihm dieses gleichgültig gewesen sei bzw. ihn nicht interessiert habe. Dass die Beschwerdegegnerin 2 älter aussah, vermöge ihn nicht zu entlasten. So hätte ihn "der Eindruck einer rund 16- bis 18-jährigen Jugendlichen doch erst Recht zu Abklärungen veranlassen müssen", zumal ihm bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer 1 rund zehn Jahre jünger gewesen sei als er selbst. Damit sei die von ihm mitgebrachte Beschwerdegegnerin 2 auch in dieser Altersklasse anzusiedeln gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer 2 weitere Abklärungen wie ein einfaches Nachfragen gänzlich unterlassen habe, habe er auch nicht in der Überzeugung handeln können, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Schutzalter bereits entwachsen gewesen sei. Er habe vielmehr in Kauf genommen, dass dies auch anders sein könne, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Aufgrund des beim zweiten Geschlechtsverkehr neu gefassten Tatentschlusses sei er auch hier wegen mehrfacher Tatbegehung zu verurteilen.
4.4.2.2. Betreffend den Beschwerdegegner 5 hält die Vorinstanz fest, dass mangels Anfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern durch die Staatsanwaltschaft der Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung aufgrund des Verschlechterungsverbots "vom Tisch" sei. Der Beschwerdegegner 5 habe das Alter der Beschwerdegegnerin 2 nicht gekannt. Dass sie bei neutraler Betrachtung auf rund 16-18 Jahre zu schätzen gewesen sei, platziere sie in eine Altersgruppe, die grundsätzlich weitere Abklärungen verlange. Indem er sich mit einer ihm "wildfremden" jungen Frau, mit der er zuvor kein Wort gewechselt habe, auf sexuelle Handlungen eingelassen bzw. diese konkludent eingefordert habe, habe er jedenfalls die in der konkreten Situation gebotene Sorgfalt nicht erfüllt. Der Irrtum über ihr Alter sei bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen, indem er vorab Einsicht in einen amtlichen Ausweis genommen hätte. Er sei wegen fahrlässiger Tatbegehung zu verurteilen, wobei aufgrund der kurzzeitig gleichzeitigen sexuellen Handlungen zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 von gemeinsamer Tatbegehung gemäss aArt. 200 StGB auszugehen sei.
4.4.2.3. Der Beschwerdegegner 6 sei der Meinung gewesen, die Beschwerdegegnerin 2 sei 16 Jahre alt. So sei es ihm vom Beschwerdeführer 1 und/oder von der Beschwerdegegnerin 2 mitgeteilt worden und er habe dies nicht weiter hinterfragt. Entgegen der ersten Instanz könne ihm bei dieser Ausgangslage keine eventualvorsätzliche Begehung vorgeworfen werden. Weil die Beschwerdegegnerin 2 wie eine 16-Jährige ausgesehen habe, sei sie in der "heiklen Alterskategorie" gewesen, die von Männern wie dem fast doppelt so alten Beschwerdegegner 6 besondere Sorgfalt in der Abklärung der "Schutzaltersfrage" abverlange. Der Irrtum über ihr Alter sei bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen, indem er vorab Einsicht in einen amtlichen Ausweis genommen hätte. Er sei für die sexuellen Handlungen am 9. und 10. April 2010 wegen mehrfacher fahrlässiger Begehung zu verurteilen.
4.5.
4.5.1. Die zur Diskussion stehenden Geschehnisse haben sich vor der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts und vor der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Strafrahmenharmonisierung ereignet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt und von keiner Partei moniert wird, erlaubt das neue Recht keine mildere Beurteilung, weshalb die Beurteilung nach altem Recht zu erfolgen hat.
4.5.2. Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die sexuellen Nötigungstatbestände von aArt. 189 StGB und aArt. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3).
4.5.3. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch aArt. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. aStGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.4; 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (zum Ganzen: Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.5.4. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (BGE 148 IV 234 E. 3.4; 87 IV 66 E. 3; Urteile 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.6; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 9 E. 4.1, 222 E. 5.3; Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 4.5, 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5). Im Fall von sexueller Nötigung ist das subjektive Element gegeben, wenn das Opfer eindeutige und für den Täter erkennbare Zeichen seines Widerstands zeigt, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen etwa auch weinen, bitten, in Ruhe gelassen zu werden, zurückweisen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen (BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 4.3.3).
4.5.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.6; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2).
4.6. Die Beschwerdeführerin 3 dringt mit ihren Rügen nicht durch.
4.6.1. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdegegner 5 und 6 am Tatabend keine Kenntnis von der gewalttätigen und ausbeuterischen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin 2 gehabt und entsprechend auch nicht um die vorbestehende Zwangslage der Beschwerdegegnerin 2 gewusst hätten. Hinzu kommt, dass von der Beschwerdegegnerin 2 keine für die drei Männer wahrnehmbare Abwehrhandlungen ausgegangen seien, sondern diese kooperiert habe, weshalb diese auch keine "tatsituative Zwangslage" erkannt hätten.
Demgegenüber nimmt die Beschwerdeführerin 3 primär eine eigene Würdigung der konkreten Tatumstände am Abend des 10. Aprils 2019 vor und kommt in Abweichung zur Vorinstanz zum Schluss, den Männern hätte sich geradezu aufdrängen müssen, dass sie die Beschwerdegegnerin 2 psychisch unter Druck setzen und sich diese nur aufgrund dieser tatsituativen Zwangslage füge. Die Umstände, wie das Treffen zustande gekommen sei und wo es stattgefunden habe, hätten die drei dazu veranlassen müssen, an der Einvernehmlichkeit zu zweifeln.
4.6.2. Hierzu gilt es zunächst daran zu erinnern, dass für die Annahme von Willkür nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genügt, dass eine abweichende Würdigung ebenfalls möglich ist oder sogar zutreffender erscheint. Dass die vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar wäre, ist nicht ersichtlich.
4.6.3. Der von der Beschwerdeführerin 3 monierte Widerspruch zur Verurteilung des Beschwerdeführers 1 ist sodann nicht erkennbar. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz bei ihm zu einer abweichenden Beurteilung gelangt. Weil der Beschwerdeführer 1 bereits um die vorbestehende und von ihm selbst ausgehende Zwangssituation der Beschwerdegegnerin 2 wusste, hatten auch die tatsituativen Umstände für ihn eine andere Bedeutung. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie beim Beschwerdeführer 1 davon ausgeht, er habe sich zusätzlich zum vorbestehenden Druck auch des durch die Übermacht der spätabendlich in einem abgelegenen Schrebergarten anwesenden Männer resultierenden tatsituativen Drucks bedient.
4.6.4. Auch führt die Beschwerdeführerin 3 keine Beweise an, die belegten oder aus denen zu schliessen wäre, dass die drei Männer als möglich erkannt hätten, dass sie die Beschwerdegegnerin 2 durch die Umstände und das konkrete Vorgehen im Rahmen der sexuellen Handlungen in eine tatsituative Zwangssituation bringen und sich so über ihren entgegenstehenden Willen hinwegsetzen könnten. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 objektiv in einer Zwangslage befunden hat, genügt hierzu nicht. Selbst wenn eine tatsituative Zwangslage allenfalls erkennbar gewesen wäre, wovon die Vorinstanz jedoch nicht ausgeht, würde dies keinen Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung begründen. Entscheidend ist, was die Täter als möglich erkannt haben und ob sie das Erkannte in Kauf nahmen.
Vorliegend fehlt es an den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen, um auf eine Inkaufnahme zu schliessen. Es kann aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Umstände, die die Beschwerdeführerin 3 nicht in Abrede stellt, sondern lediglich anders bewertet, nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nur aufgrund einer nötigungsbedingt ausweglosen Lage nicht gegen die an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen wehrte, als hinreichend hoch aufdrängte. Vielmehr war dies lediglich möglich.
Selbst wenn die drei Männer diese Möglichkeit entgegen der Vorinstanz erkannt haben sollten, wovon unter Willkürgesichtspunkten nicht auszugehen ist, fehlt es an den von der Rechtsprechung vorausgesetzten weiteren Umständen, die hinzutreten müssen, um auf eine Inkaufnahme zu schliessen. Wie die Vorinstanz feststellt und von der Beschwerdeführerin 3 nicht bestritten wird, hat die Beschwerdegegnerin 2 keine nach aussen erkennbaren Zeichen ihres Widerstands gezeigt. Mit anderen Worten sind keine hinreichenden objektiven Umstände erkennbar, die in Abwesenheit entsprechender anderer Hinweise auf eine Inkaufnahme einer Nötigung der Beschwerdegegnerin 2 schliessen liessen.
4.6.5. Demnach verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerdegegner 5 und 6 mangels Vorsatzes vom Vorwurf der Vergewaltigung freispricht und den Beschwerdeführer 2 nicht wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, sondern wegen Ausnützung einer Notlage schuldig spricht.
4.7. Auch die Kritik des Beschwerdeführers 2 im Hinblick auf seine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 StGB erweist sich als unbegründet. Seine Situation ist nicht mit derjenigen der beiden Mittäter vergleichbar.
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wurde dem Beschwerdegegner 6 im Vorfeld mitgeteilt, die Beschwerdegegnerin 2 sei bereits 16 Jahre alt, weshalb er sich in einem, wenn auch vermeidbaren, Irrtum über deren wahres Alter befunden habe (E. 4.3.6 und 4.4.2.3 oben). Beim Beschwerdegegner 5 war es der Vorinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbots sodann verwehrt, auf die Verurteilung nach aArt. 187 Ziff. 4 StGB zurückzukommen und eine vorsätzliche Tatbegehung zu prüfen. Zudem geht sie gestützt auf dessen Aussagen davon aus, dass er die Beschwerdegegnerin 2 als mindestens 18 Jahre alt eingeschätzt und sich entsprechend, in vermeidbarer Weise, geirrt habe (E. 4.3.5 und 4.4.2.2 oben).
Beim Beschwerdeführer 2 stellt die Vorinstanz fest, dass er das wahre Alter der Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls nicht gekannt habe, weshalb eine direktvorsätzliche Begehung ausscheide. Nach dem Alter habe er diese nicht gefragt, weil es ihm - im Gegensatz zu den beiden Mittätern - egal gewesen sei und es ihn nicht interessiert habe. Sodann sei ihm bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 rund 10 Jahre jünger war als er selbst und die ihn begleitende Beschwerdegegnerin 2 deshalb ebenfalls in dieser Alterskategorie anzusiedeln gewesen sei (E. 4.3.4 und 4.4.2.1 oben). Dass sie angesichts dieser willkürfrei festgestellten Umstände davon ausgeht, er habe in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Schutzalter noch nicht entwachsen sei, ist nicht bundesrechtswidrig. Dass die erste Instanz noch davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegner 5 sich ebenfalls nicht für das Alter der Beschwerdegegnerin 2 interessiert habe (Beschwerde S. 5), ist nicht weiter relevant, zumal die Vorinstanz davon nicht ausgeht (Art. 80 Abs. 1 BGG).
4.8. Die vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche sind rechtens.
5.
Da sich die Beschwerdeführerin 3 nur für den Fall einer antragsgemässen Verurteilung des Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdegegner 5 und 6 gegen weitere Punkte der angefochtenen Entscheide wendet, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil es bei den vorinstanzlichen Freisprüchen bzw. Verurteilungen bleibt (E. 4 oben).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Vorinstanz verletze die Vorgaben zur Wahl der Strafart und zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz. In Verletzung ihres Ermessens habe sie entlastende Umstände unzureichend gewichtet oder gänzlich ausser Acht gelassen.
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
6.2.2. Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, unterstehen dem JStG (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die vorliegenden Schuldsprüche betreffen Taten, die der Beschwerdeführer teils vor und teils nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat, weshalb hinsichtlich der Strafe nur das StGB zur Anwendung gelangt (Art. 3 Abs. 2 aJStG). Allerdings dürfen die Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine nach JStG beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB).
Für Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben, sieht das JStG als Strafe einen Verweis (Art. 22 JStG), eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG), eine Busse (Art. 24 JStG) oder, im Falle von Verbrechen oder Vergehen, einen Freiheitsentzug bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG), und für gewisse Straftaten unter weiteren Voraussetzungen von bis zu vier Jahren (Art. 25 Abs. 2 JStG), vor. Persönliche Leistung und Freiheitsentzug können mit Busse verbunden werden (vgl. Art. 33 JStG).
6.2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217 E. 2 f., 313 E. 1.1; 142 IV 265 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
6.2.4. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten - d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden - eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt.
Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (BGE 145 IV 1 E. 1.3, 377 E. 2.3.1). Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwischen und nach diesen Urteilen die neu zu beurteilenden Taten begangen, hat das Gericht etappenweise vorzugehen. Konkret hat es zunächst die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zusatzstrafe oder eine zu kumulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wiederholen, um danach für die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine unabhängige (Gesamt-) Strafe festzulegen (BGE 145 IV 377 E. 2.3.2).
6.2.5. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Das Beschleunigungsgebot kann verletzt sein, selbst wenn die Strafbehörden keinen Fehler begangen haben; sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Justizorganisation berufen (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_371/2025 vom 10. November 2025 E. 4.3.1; 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.1).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
6.2.6. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1).
6.2.7. Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen unterscheiden sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB. Sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.3; 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.5, nicht publ. in: BGE 149 IV 395; 6B_878/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.5; 6B_434/2021 vom 7. April 2022 E. 1.2).
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, weil er mit Strafbefehl vom 31. Juli 2019 nach Jugendstrafrecht zu einer persönlichen Leistung verurteilt worden sei, falle eine teilweise retrospektive Konkurrenz ausser Betracht, weshalb die fortgesetzte teilweise räuberische Erpressung (Anklagesachverhalte 13, 20, 21, 24 und 31) im Rahmen der Asperation und nicht der Kumulation hätte berücksichtigt werden müssen. Bei einer Asperation von einem Drittel wäre die Gesamtstrafe um 12 Monate zu reduzieren.
6.3.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz ist richtigerweise nach der bundesgerichtlichen Methode zur Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorgegangen. Sie geht zu Recht davon aus, dass in einem ersten Schritt diejenigen Taten zu beurteilen sind, die sich vor der früheren Verurteilung ereignet haben. Sie legt dar, dass der Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 zu einer persönlichen Leistung von 35 Tagen verurteilt wurde. Für die vorliegend zu beurteilenden früheren Taten richtet sich die Sanktion hingegen nach dem StGB (Art. 3 Abs. 2 aJStG), weshalb keine persönliche Leistung in Frage kommt, was der Beschwerdeführer 1 nicht in Abrede stellt. Weil damit keine Gleichartigkeit der Sanktionen vorliegt, ist keine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz eine gesonderte, mit der Vorstrafe zu kumulierende Strafe für die vor dem 31. Juli 2019 begangenen Taten festzulegen (BGE 145 IV 1 E. 1.3).
Die Vorinstanz legt zunächst für die früheren Straftaten eine Einzelstrafe fest. Weil nur Freiheitsstrafen ausgefällt werden, bildet sie richtigerweise eine Gesamtstrafe. Ausgehend von der schwersten Straftat der gemeinschaftlichen Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 24) gelangt sie in schrittweiser Erhöhung für die vor dem 31. Juli 2019, aber bereits im Erwachsenenalter begangenen Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten. Den Taten vor Erreichen des Mündigkeitsalters trägt die Vorinstanz anschliessend mit einer weiteren Erhöhung um 12 Monate Rechnung. Sie legt ausführlich dar, dass sie dafür insgesamt eine deutlich höhere Strafe ausfällen würde. Weil diese Taten jedoch nicht stärker ins Gewicht fallen dürften, als wenn sie nach den Regeln des Jugendstrafrechts beurteilt worden wären, bleibe es bei einer maximalen Erhöhung um 12 Monate (vgl. Art. 25 Abs. 1 und Art. 34 JStG ).
Die für die Straftaten vor der ersten Verurteilung resultierende Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten addiert die Vorinstanz schliesslich entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben mit der Strafe für die nach dem 31. Juli 2019 begangenen Taten (E. 6.3.2 oben; BGE 145 IV 1 E. 1.3, 377 E. 2.3.1). Die angewandte Methode ist nicht zu beanstanden.
6.4.
6.4.1. Der Beschwerdeführer 1 moniert weiter, die Vorinstanz sei in der falschen Reihenfolge vorgegangen und habe zunächst für jedes Einzeldelikt die Strafart und erst danach das Strafmass bestimmt. Es sei jedoch zunächst das Strafmass festzulegen, weil erst dann klar sei, ob überhaupt verschiedene Strafarten in Frage kämen. Die Vorinstanz habe jedoch vorab "unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit" und entgegen der in BGE 144 IV 217 begründeten Rechtsprechung auf eine Freiheitsstrafe im Allgemeinen erkannt und damit Art. 34, 41, 47 und 48 StGB verletzt. Darüber hinaus vermöge die vorinstanzliche Begründung der Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten den besonderen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht zu genügen. Wie dies bereits die erste Instanz getan habe, sei überwiegend auf Geldstrafen zu erkennen, wodurch sich die Freiheitsstrafe von 85 Monaten um 22 Monate reduziere.
6.4.2. Auch diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt im Rahmen der konkreten Methode, dass das Sachgericht für jede einzelne Straftat die Art der Strafe bestimmt. Nur so kann beurteilt werden, ob gleichartige Strafen vorliegen, die die Bildung einer Gesamtstrafe erlauben. Soll eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden, ist entscheidend, dass das Sachgericht hinreichend begründet, weshalb für jedes einzelne Delikt nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Nicht verlangt wird dabei, dass das Sachgericht zunächst eine Einzelstrafe in abstrakten Strafeinheiten festlegt (vgl. E. 6.2.3 oben; BGE 147 IV 241 E. 3.2).
Die Urteilsbegründung der Vorinstanz genügt diesen Anforderungen. Sie legt bei jeder einzelnen Tat konkret dar, weshalb sie dafür eine Freiheitsstrafe für angemessen bzw. notwendig erachtet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 130-170).
6.4.3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht hinreichend auseinander. Wenn er lediglich behauptet, die Vorinstanz habe vorab auf "Freiheitsstrafen im Allgemeinen" erkannt, kann ihm angesichts des Ausgeführten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat - auch angesichts der Vielzahl der Schuldsprüche - hinreichend begründet, weshalb sie bei den jeweiligen Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe für notwendig erachtet. Verletzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB sind nicht zu erkennen und vom Beschwerdeführer 1 auch nicht näher dargetan, verweist er doch nur pauschal auf die "Wahl der Strafart anhand der Dossiers, 22, 23, 26, 27, 28, 29 und 30", ohne sich mit der jeweiligen Begründung der Vorinstanz zu befassen. Hinzu kommt, dass der Vorinstanz im Rahmen der Legalprognose ein gewisses Ermessen zukommt. Dass sie dieses überschritten hätte, wenn sie davon ausgeht, nur Freiheitsstrafen wären hinreichend geeignet, um spezialpräventiv auf den Beschwerdeführer 1 einzuwirken, ist nicht ersichtlich.
6.4.4. Dies gilt schliesslich auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf Art. 48 lit. b StGB. Weil die sexuellen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin 2 "durchwegs" von dieser initiiert worden seien und diese ihm "zur Durchsetzung dieses Ansinnens" eigeninitiativ Geld und andere Vorteile angeboten habe, seien dafür Geldstrafen auszufällen.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer 1 wiederum kaum mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese legt bspw. im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen 24 und 25 dar, dass der Beschwerdeführer 1 direktvorsätzlich gehandelt habe. Im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit Kindern sei er als eigentlicher Intensivtäter zu bezeichnen. Die sexuelle Entwicklung der zu Beginn gerade einmal 12-jährigen Beschwerdegegnerin 2 sei durch den Kontakt zum Beschwerdeführer 1 massiv fehlgeleitet und verletzt worden, weshalb sich auch nicht schuldreduzierend auswirke, dass sie mit den sexuellen Kontakten einverstanden gewesen sei. Hinzu kommt, dass den sexuellen Handlungen oder dem Verleiten dazu teilweise Nötigungsdelikte zugrundeliegen (angefochtener Entscheid S. 148-155). In diesem Zusammenhang ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz Art. 48 lit. b StGB nicht zur Anwendung bringt und sie zudem auf Freiheitsstrafen erkennt.
6.5. Soweit der Beschwerdeführer 1 davon ausgeht, die für den Schuldspruch betreffend den Anklagesachverhalt 30 vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate müsse entfallen, weil die Vorinstanz den Schuldspruch nicht im Dispositiv aufführe, kann ihm nicht gefolgt werden.
Zwar fehlt im vorinstanzlichen Dispositiv tatsächlich der Hinweis auf die Verurteilung auch betreffend den Sachverhalt 30. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass sie den Anklagesachverhalt 30 als erstellt erachtet (angefochtener Entscheid S. 103). Damit habe der Beschwerdeführer 1 den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt (a.a.O., S. 131 f.). Er sei, da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlten, "der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB (Anklagesachverhalte 5, 18.1, 24 und 30) " schuldig zu sprechen (a.a.O. S. 134 f.). Das unvollständige Dispositiv führt (allein) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Vielmehr hat die Vorinstanz von Amtes wegen eine Berichtigung des offensichtlichen Versehens vorzunehmen (Art. 83 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 1; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2; nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1).
6.6. Weiter bringt der Beschwerdeführer 1 vor, die Vorinstanz berücksichtige diverse mindernde Umstände in ungenügender Weise, namentlich die vom Bundesgericht festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots, sein weitreichendes Geständnis, die während der laufenden Untersuchung geleistete finanzielle Wiedergutmachung gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 sowie die leicht verminderte Schuldfähigkeit im Deliktszeitraum. Nicht berücksichtigt würden sodann sein positives Nachtatverhalten und seine gelungene Integration, dass sich die Delinquenz in einem Alter zwischen 16 und knapp über 18 Jahren ereignet habe und bereits zwei Drittel der Verfolgungsverjährung der meisten Taten verstrichen seien (Verletzung von Art. 48 lit. e StGB).
6.6.1. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz bei jeder einzelnen von ihr beurteilten Tat eine Strafreduktion aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgenommen. Dass sie dabei ihr Ermessen unterschritten hätte, ist vom Beschwerdeführer 1 nicht hinreichend dargetan und auch nicht ersichtlich.
6.6.2. Soweit der Beschwerdeführer 1 lediglich geltend macht, die Vorinstanz habe sein "weitreichendes Geständnis", seine verminderte Schuldfähigkeit und die geleistete finanzielle Wiedergutmachung ungenügend berücksichtigt, ohne sich mit der Strafzumessung der Vorinstanz näher auseinanderzusetzen, vermag er damit keinen Ermessensmissbrauch darzulegen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Strafzumessung mit der teilweisen Geständigkeit des Beschwerdeführers 1 (angefochtener Entscheid S. 144-148., 155 f., 163, 166, 168 f.), seiner leicht verminderten Schuldfähigkeit (a.a.O. S. 137 f., 140, 147, 149, 151, 154-156, 160 und 164), und der geleisteten oder beabsichtigten Wiedergutmachung (a.a.O. S. 161, 165-167) hinreichend auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden.
6.6.3. Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer 1 weiter, seine "schwierigen Startbedingungen und psychische Verfasstheit" hätten im vorinstanzlichen Urteil "keinen Stellenwert" bekommen. Die Vorinstanz hat diesen Umständen insbesondere im Zusammenhang mit der gutachterlich festgestellten Reifeverzögerung und der daraus folgenden leichten Verminderung der Schuldfähigkeit hinreichend Rechnung getragen. Dass sie dabei ihr Ermessen verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie darüber hinaus keine weitere Strafminderung aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers 1 vornimmt. Inwiefern sich aus seinem Vorleben entgegen der Vorinstanz weitere strafzumessungsrelevante Umstände ergeben sollten, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar.
6.6.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.2; 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4). Eine solche Strafempfindlichkeit vermag der Beschwerdeführer 1 mit seinen Hinweisen, wonach er auf einem guten Weg sei, für den FC X.________ spiele und seine eigens aufgegleiste Therapie fortführe, nicht darzulegen. Dass die Vorinstanz vorliegend in den Arbeits- und Therapiebemühungen des Beschwerdeführers 1 darüber hinaus keinen Anlass zur Strafminderung sieht, liegt innerhalb ihres Ermessens.
6.6.5. Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, bei einer Mehrzahl der grösstenteils in seine Jugendzeit fallenden Straftaten seien bereits ca. zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen, weshalb die Vorinstanz Art. 48 lit. e StGB verletze.
Soweit der Beschwerdeführer 1 damit überhaupt den allgemeinen Begründungsanforderungen genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG), vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das ihr im Rahmen der Strafzumessung zukommende weite Ermessen verletzt hätte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.
6.7.
6.7.1. Zur Verfahrensdauer macht der Beschwerdeführer 1 weiter geltend, nach der durch das Bundesgericht festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots hätten sich weitere Verletzungen in beiden kantonalen Gerichtsverfahren ergeben. So sei das begründete erstinstanzliche Urteil vom 7. Juli 2022 in Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO erst knapp neun Monate nach der mündlichen Urteilseröffnung zugestellt worden, weil sich die erste Instanz nicht vor Januar 2024 mit der Ausfertigung der Begründung befassen habe wollen. Damit sei die gesetzliche Frist dreifach überstiegen worden. Die Berufungsverhandlung habe sodann erst 20 Monate nach Erhalt der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils stattgefunden, wodurch Art. 408 Abs. 2 StPO verletzt worden sei. In Verletzung ihres Ermessen habe die Vorinstanz die Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt.
6.7.2. Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu weiteren Verletzungen des Beschleunigungsgebots hat sich die Vorinstanz bereits befasst. Sie legt dar, dass die Dauer von achteinhalb Monaten für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund des zweijährigen, teilweise in die Unmündigkeit des Beschwerdeführers 1 fallenden Deliktzeitraums und der Vielzahl von angeklagten Delikten mit entsprechendem Aktenumfang (25 Bundesordner, diverse Aktentheke, 544 Seiten erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll) und des Sachzusammenhangs mit sechs weiteren Verfahren betreffend die übrigen Täter als den sehr komplexen Verhältnissen angemessen erscheine. Auch die Urteilsbegründung sei entsprechend detailliert und umfangreich ausgefallen (458 Seiten). Weiter könne - angesichts der umfangreichen Vorwürfe - auch die gesamte Verfahrensdauer von knapp fünf Jahren bis zum zweitinstanzlichen Entscheid nicht als überlang bezeichnet werden (angefochtener Entscheid S. 158 f.).
6.7.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die in Art. 84 Abs. 4 und Art. 408 Abs. 2 StPO genannten Fristen stellen Ordnungsfristen dar, deren Nichteinhaltung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich indiziert (Urteile 6B_299/2025 vom 27. November 2025 E. 4.3.7; 6B_772/2024 vom 20. August 2025 E. 3.2; 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.3).
Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb die Ausfertigung der über 450-seitigen Urteilsbegründung durch die erste Instanz mehr Zeit als gewöhnlich in Anspruch genommen hat. Die Urteilsredaktion hat offenkundig überdurchschnittlich lange gedauert. Aufgrund der Komplexität des Falls, der Anzahl der Vorwürfe und Beteiligten und der Länge des Urteils ist darin jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen.
Was schliesslich die Dauer von der Berufungserklärung am 17. April 2023 bis zur Berufungsverhandlung vom 2., 3. und 5. Dezember 2024 anbelangt, weist die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass die Berufungsverhandlung mit fünf Beschuldigten, die Berufung erhoben hätten, koordiniert habe werden müssen. Die ersten, bereits im November 2023 vorgeschlagenen Verhandlungstermine für die Monate April, Mai und Juni 2024 hätten bei verschiedenen der involvierten Parteien keine Übereinstimmung gefunden. Erst am 29. August 2024 sei es schliesslich möglich gewesen, auf den Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorzuladen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 26. April 2023 in Freiheit befindet und insofern Art. 5 Abs. 2 StPO für den Zeitraum seither nicht weiter einschlägig war. Bei dieser Ausgangslage und angesichts des Umstands, dass das Verfahren gegen die zahlreichen Beteiligten insgesamt hinreichend beförderlich vorangetrieben wurde, liegt in der 20-monatigen Dauer zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung keine Verletzung des Beschleunigungsgebot. Etwas Anderes zeigt der Beschwerdeführer 1 nicht auf.
6.8.
6.8.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer 1 vor, die Strafe sei zufolge Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK um mindestens einen Drittel zu reduzieren. Er habe mit Eingabe vom 29. November 2024 eine Vielzahl von Gründen angeführt, die im Rahmen der Strafzumessung zwingend zu berücksichtigen gewesen wären:
Die Jugendanwaltschaft habe in grober Weise gegen verfassungs- und konventionsrechtliche Verfahrensgarantien verstossen. Die Untersuchung sei einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 geführt worden. Entlastenden Hinweisen des Beschwerdeführers 1 sei nicht nachgegangen worden. Einvernahmen seien teilweise suggestiv geführt, kritische Fragen der Verteidigung beschränkt oder im Vorfeld "zensuriert" worden. "Ausserprotokollarische Kontakte" zwischen Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin 2 seien vorbereitet und nur nach Intervention durch die Verteidigung unterlassen worden. Die Verfahrensleitung habe es zugelassen, dass ein unerfahrener Assistenzjugendanwalt die wesentlichen Verfahrenshandlungen geleitet habe, was den Anspruch auf eine fachkundige und faire Strafverfolgung untergrabe. Zudem seien, so der Beschwerdeführer 1 weiter, seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Seine Kommunikation mit seiner Familie und seinem Therapeuten sei unzulässig eingeschränkt und teilweise vollständig unterbunden worden. Briefe seien ohne formelle Entscheide beschlagnahmt worden. Der Besuchskontakt sei aus organisatorischen Gründen stark limitiert worden, was insbesondere unter dem Aspekt der jugendstrafprozessualen Schutzpflichten unhaltbar sei. Die Untersuchungsleitung habe weder unterbunden noch aufgearbeitet, dass die Beschwerdegegnerin 2 öffentlich Bild- und Videomaterial von ihm verbreitet habe. Entgegen den zentralen Grundsätzen der Begutachtung von Jugendlichen habe die Jugendanwaltschaft einen Erwachsenenpsychiater beauftragt, ohne umfassende Beziehungs- und Sexualanamnese unter Einholung von Fremdberichten und mit entwicklungspsychologischer Einordnung. Das Gutachten habe stattdessen einzig das Delitksverhalten und die Massnahmebedürftigkeit betroffen und wesentliche Ergänzungsfragen der Verteidigung an den Gutachter seien nicht zugelassen worden. Der Haftbefehl vom Februar 2020 sei sodann auch nach der Haftentlassung nicht aufgehoben worden, weshalb er im Juni 2023 einer erneuten Verhaftung nur durch Intervention der Verteidigung entgangen sei. Insgesamt sei Art. 6 Abs. 1 EMRK klar verletzt. Indem die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung nicht auf die bereits mit Eingabe vom 29. November 2024 vorgebrachten Umstände eingegangen sei, habe sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.8.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
6.8.3. Die Rügen des Beschwerdeführers 1 entbehren weitgehend einer tatsächlichen Grundlage im von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, weshalb sie sich einer Beurteilung durch das Bundesgericht entziehen. Soweit er Verfahrensrügen erstmalig vor Bundesgericht erhebt oder er nicht darlegt, diese bereits vor Vorinstanz vorgebracht zu haben, ist darauf mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_420/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer 1 keine Gehörsverletzung darzutun. Die Vorinstanz hat eine ausführliche Strafzumessung vorgenommen. Dabei war sie nicht gehalten, sich mit sämtlichen seiner Vorbringen auseinanderzusetzen. Sie hat sich zu Recht auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte beschränkt und festgehalten, dass darüber hinaus keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die Einfluss auf die Strafzumessung haben könnten und die bisher unberücksichtigt geblieben seien. Dass die Vorinstanz dadurch ihr Ermessen oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hätte, vermag der Beschwerdeführer 1 mit der blossen Auflistung angeblicher Verfahrensfehler und dem Verweis auf Eingaben im kantonalen Verfahren nicht darzulegen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet schliesslich gegen die Landesverweisung - soweit nicht bereits aufgrund des Wegfalls der Katalogtat darauf zu verzichten sei - ein, entgegen der Vorinstanz sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen und davon auszugehen, dass seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung überwögen. Er führe eine mehrjährige Beziehung zu einer Schweizerin, aus der ein gemeinsamer zweijähriger Sohn hervorgegangen sei. Seine Wegweisung hätte schwerwiegende Auswirkungen für ihn, seine Partnerin und seinen Sohn. Zudem sei ihm heute eine gute Prognose zu stellen. Das 41 /2-jährige Strafverfahren mit grosser Medienbeteiligung und die Aufarbeitung der betreffenden Nacht hätten ihn nachhaltig beeindruckt und er würde sich nie wieder auf Ähnliches einlassen. Er lebe zurückgezogen und sei nur noch für seine Familie da. Die Gefahr eines Rückfalls gehe gegen Null, weshalb von einem bloss beschränkten Wegweisungsinteresse auszugehen sei.
7.2. Der Beschwerdeführer 2 bringt damit lediglich in appellatorischer Weise einzelne Argumente vor, die aus seiner Sicht gegen eine Landesverweisung sprächen, ohne auf die vorinstanzliche Begründung Bezug zu nehmen oder sich damit auseinanderzusetzen. Insbesondere wendet er sich nicht gegen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sein - in Kenntnis der erstinstanzlichen Verurteilung und damit der drohenden Landesverweisung gezeugter - eineinhalbjähriger Sohn bei seiner Verlobten wohne und er mangels Anerkennung der Vaterschaft weder sorge- noch obhutsberechtigt sei; entsprechend führe die Landesverweisung nicht dazu, dass der Sohn gezwungen würde, die Schweiz zu verlassen, weil er bei dessen Mutter bleiben könne. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
8.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Weil die jeweiligen Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, ist ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; betreffend den Kanton Zürich auch Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_558/2025, 6B_561/2025, 6B_563/2025, 6B_564/2025 und 6B_565/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
4.1. Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_558/2025 von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4.2. Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_561/2025 von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
4.3. In den Verfahren 6B_563/2025, 6B_564/2025 und 6B_565/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni