Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_411/2023
Urteil vom 3. Juli 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bigler, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (Anstiftung zu Raub usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. November 2022 (SK 21 106+107).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 22. März 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. November 2022.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. März 2023 Frist bis zum 24. April 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Auf sein Gesuch hin wurde ihm die Frist zur Kostenvorschussbezahlung einmalig antragsgemäss bis zum 15. Mai 2023 erstreckt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 9. Juni 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
4.
Die drei Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde bzw. per Einschreiben versandt und vom Anwalt des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill