Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_377/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2026 (SBR.2024.39).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach A.A.________ am 25. Februar 2026 überwiegend in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Weinfelden vom 21. März 2024 von mehreren Vorwürfen frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung und mehrfachen Inzests, begangen jeweils zum Nachteil seiner beiden Töchter B.A.________ und C.A.________, sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Pornografie, Gewaltdarstellungen und Vergehens gegen das Waffengesetz. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung sowohl der verbüssten 138 Tagen Untersuchungshaft als auch der Ersatzmassnahmen im Umfang von 77 Tagen, und eine bedingte Geldstrafe von 52 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB, ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB sowie ein Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von B.A.________ und C.A.________ für die Dauer von fünf Jahren an. Das Obergericht sprach ausserdem B.A.________ eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- und Schadenerssatz von Fr. 17'276.90 und C.A.________ eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- und Schadenersatz von Fr. 784.35, jeweils zzgl. 5 % Zins, zu. Es stellte überdies fest, dass A.A.________ gegenüber den zwei Vorgenannten für die Folgen der Straftat dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, verwies die Zivilklage einer weiteren Person auf den Zivilweg und regelte die übrigen Neben- sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zusammengefasst, er sei in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten sexuelle Handlungen mit Kindern, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung und des mehrfachen Inzests freizusprechen. Er sei zu einer Geldstrafe von maximal 52 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu verurteilen, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die weiteren Anordnungen betreffend Massnahmen, Zivilansprüche und die übrigen Neben- sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen seien aufzuheben. Die Verfahrensgebühren und alle weiteren Kosten seien dem Staat zu überbinden. Sein Wahlverteidiger sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Ihm selbst sei eine Entschädigung von insgesamt Fr. 75'980.05 für den durch die Inhaftierung entgangenen Lohn, eine Genugtuung von Fr. 30'360.00 für die erstandenen 138 Tage Polizei- und Untersuchungshaft und eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die erstandenen Ersatzmassnahmen, jeweils zzgl. 5 % Zins, aus der Staatskasse auszurichten. A.A.________ ersucht zudem um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde, soweit sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
4.
Die Vorinstanz stützt ihre Schuldsprüche hinsichtlich der angefochtenen Sexualdelikte primär auf die Aussagen der beiden Opfer und des Beschwerdeführers und bezieht ergänzend Sachbeweise in Form von Unterlagen betreffend einen Hotelaufenthalt des Beschwerdeführers, Briefe des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft sowie WhatsApp-Nachrichten mit ein. Sie nimmt eine ausführliche Analyse der Aussagen vor und setzt diese in den Kontext der Sachbeweise, teilweise in eigenen Erwägungen und im Übrigen unter Verweis auf die als sorgfältig und zutreffend bezeichnete Würdigung der Erstinstanz, der sie beipflichtet. Dabei gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich in den Aussagen von B.A.________ zahlreiche Realitätskriterien fänden und diese ein stimmiges und plausibles Bild der vorgeworfenen Handlungen zeichneten. Die Aussagen seien plausibel, erlebnisbasiert und daher glaubhaft. Gleich qualifiziert die Vorinstanz die Aussagen von C.A.________, die in sich stimmig und konstant seien und von Erlebtem zeugten. Demgegenüber bewertet die Vorinstanz die entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhafte Schutzbehauptungen, im Wesentlichen weil er seine Aussagen mitunter mehrmals angepasst habe, keine plausible, insbesondere mit den objektiven Umständen vereinbare Erklärung für die massiven Tatvorwürfe seiner Töchter habe geben können und sich auch in Widersprüche verstrickt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4-3.3.7 S. 21 ff. und E. 3.4.2-3.4.5 S. 28 ff.).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt eine Täterschaft in Abrede und macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Er rügt, es lägen keine (direkten) anderen Beweise als die von ihm bestrittenen Aussagen der beiden Opfer vor, und beruft sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid setzt er sich jedoch nicht auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf eine stichwortartige Aufzählung, welche (denkbaren) Beweise fehlten, ohne sich mit den von der Vorinstanz zugrundegelegten Beweisen auch nur ansatzweise inhaltlich zu befassen. Selbst wenn er die von der Vorinstanz gewürdigten WhatsApp-Nachrichten konkret erwähnt, kritisiert er die Beweiswürdigung lediglich pauschal mit seinem Hinweis, diese Nachrichten vermöchten "als täglich milliardenfach versandtes Kommunikationsmedium" keinen Schuldspruch zu untermauern; dabei übergeht er zugleich, dass die Vorinstanz nicht allein auf diese Nachrichten, sondern vor allem auf die Opferaussagen abstellt, mit denen er sich nicht befasst. Seine Hinweise auf den Grundsatz "in dubio pro reo" bleiben schliesslich abstrakter Natur und entbehren ebenfalls einer materiellen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre oder sonst wie gegen Recht verstossen hätte, lässt sich der von der vorinstanzlichen Würdigung losgelösten Sachverhaltskritik des Beschwerdeführers insgesamt nicht entnehmen. Seine Vorbringen vermögen damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen.
Die rechtliche Würdigung beanstandet der Beschwerdeführer ferner nicht. Seine Anträge betreffend die Strafe und Massnahmen sowie weiteren Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen stellt und begründet er alsdann einzig mit Blick auf die geforderten Freisprüche. Weiterungen dazu erübrigen sich.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Boller