Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_368/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Freiheitsberaubung, Landesverweisung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. April 2026 (SR2600003-O/U/ad).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 11. März 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich sowohl den (damaligen) Beschwerdeführer 1 als auch den (damaligen) Beschwerdeführer 2 der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig. Der Beschwerdeführer 1 wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Der Beschwerdeführer 2 wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
1.2. Die dagegen sowohl vom Beschwerdeführer 1 (7B_1340/2024) als auch vom Beschwerdeführer 2 (7B_1341/2024) beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden wurden vereinigt und in einem Urteil behandelt. Mit Urteil vom 28. November 2025 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde ab, während es die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wegen Verzichts auf die Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung guthiess. Es wies die Sache zur neuen Beurteilung und zur Wiederholung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurück. Dies unter dem expliziten Hinweis, dass die Rückweisung ausschliesslich in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 gilt, nachdem der Beschwerdeführer 1 keinen entsprechenden Antrag gestellt oder begründet hatte.
2.
2.1. Auf ein vom Beschwerdeführer 1 daraufhin am 11. März 2026 gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. März 2024 eingereichtes Revisionsgesuch trat das Obergericht mit Beschluss vom 15. April 2026 nicht ein.
2.2. Der damalige Beschwerdeführer 1 [nachfolgend der Beschwerdeführer] wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2026 sei aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Revisionsgesuch vom 11. März 2026 einzutreten und das Revisionsverfahren nach Art. 412 Abs. 3 StPO fortzuführen. Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde; eventualiter um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wonach bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde keine Massnahmen zum Vollzug der mit dem angefochtenen Urteil angeordneten Landesverweisung sowie keine darauf gestützten Wegweisungsvollzugshandlungen vorgenommen werden dürfen.
3.
Der Beschwerdeführer erachtet Art. 412 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK als verletzt. Ohne die Verfahrensgarantien zu berücksichtigten, habe die Vorinstanz das Revisionsgesuch bereits im Vorprüfungsverfahren als offensichtlich unbegründet qualifiziert. Sie hätte indes nur dann auf das Revisionsgesuch nicht eintreten dürfen, wenn die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit klar wäre. Dies sei nicht der Fall respektive die Voinstanz habe die Neuheit/Revisionsfähigkeit verneint, obwohl eine rechtlich anspruchsvolle Würdigung erforderlich sei. Mit dem Revisionsgesuch sei die vom Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 7B_1341/2024 festgestellte Verletzung von Art. 337 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO und damit kein gewöhnlicher, sondern ein struktureller Verfahrensmangel geltend gemacht worden, der dieselbe Berufungsverhandlung betreffe. Die fehlende Ausdehnung der Rückweisung durch das Bundesgericht beruhe nicht darauf, dass der Verfahrensmangel nicht auch gegenüber ihm bestanden hätte; vielmehr darauf, dass das Bundesgericht an die Parteibegehren gebunden gewesen sei. Die Vorinstanz hätte daher auf das Revisionsverfahren eintreten und das Verfahren nach Art. 412 Abs. 3 StPO fortführen müssen. Die Betrachtung, wonach dem Berufungsgericht die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei, greife zu kurz. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, stelle sich die nicht im Vorprüfungsverfahren abschliessend zu beantwortende Frage, ob die höchstrichterliche Feststellung eines strukturellen Mangels derselben Berufungsverhandlung revisionsrechtlich erheblich sei. Schliesslich würden mit der Qualifikation seines Gesuches als offensichtlich unbegründet nicht nur Art. 412 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, sondern auch sein Anspruch auf ein gerechtes und faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der strukturelle Verfahrensmangel betreffe die gesetzliche Rollenordnung der Berufungsverhandlung insgesamt, wovon er gleichermassen wie der damalige Beschwerdeführer 2 betroffen sei.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdeführer gerügte Abwesenheit der Staatsanwaltschaft sei nicht neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Zwar habe das Berufungsgericht nicht gewusst, dass dieser Umstand im Falle des Beschwerdeführers 2 zu einer Rückweisung durch das Bundesgericht führen würde. Der Beschwerdeführer habe aber bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung Kenntnis davon gehabt, dass der Staatsanwaltschaft mit der Vorladung das Erscheinen freigestellt worden sei. Der Beschwerdeführer verkenne, dass sich die Revision gegen die materielle Urteilsgrundlage richten müsse. Neue Tatsachen und Beweismittel seien revisionsrechtlich nur relevant, wenn sie geeignet seien, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiere, zu erschüttern. Blosse Verfahrensverstösse seien grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar, sondern müssten im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Tatsachen betreffend das Verfahren seien selbst dann unbeachtlich, wenn sie schwer wiegen würden. Diese berührten nicht den Gegenstand des Sachurteils, welcher der materiellen Rechtskraft zugänglich sei. Der Beschwerdeführer hätte den Verfahrensmangel somit im Verfahren vor Bundesgericht geltend machen müssen, was er - im Gegensatz zum damaligen Beschwerdeführer 2 - nicht getan habe.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.2.2. Wer namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Er beschränkt sich darauf, einen strukturellen und damit einen schwerwiegenden Verfahrensmangel geltend zu machen, ohne sich in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach Verfahrensmängel grundsätzlich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen. Folglich vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, wenn sie sein Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet qualifiziert. Eine solche Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich.
Die vorinstanzlichen Erwägungen korrespondieren mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach - selbst schwere - Verfahrensverstösse grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar sind, sondern im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen (Urteile 6B_227/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 4; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; vgl. auch MARIANNE HEER/JACQUELINE COVACI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 zu Art. 410 StPO). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nicht gehalten war, den Verfahrensmangel bereits vor der Berufungsinstanz geltend zu machen (vgl. hierzu Urteil 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 E. 3.3); ebenso wenig, dass auf eine gesetzlich vorgesehene mündliche Berufungsverhandlung nicht rechtsgültig verzichtet werden kann (vgl. wiederum Urteil 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 147 IV 127 E. 2.2.3), zumal es zur freien Disposition des Beschwerdeführers stand, das mit einem Verfahrensmangel behaftete Urteil der Vorinstanz anzufechten bzw. die entsprechende Rüge zu erheben oder aber hiervon abzusehen.
Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil zugunsten des (damaligen) Beschwerdeführers 2 - der den Verfahrensmangel explizit gerügt hatte - aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückgewiesen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Umso weniger, als er nicht aufzeigt, dass es ihm nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen wäre, den Mangel - wie der damalige Beschwerdeführer 2 - bereits mit der von ihm erhobenen bundesgerichtlichen Beschwerde zu rügen. Darüber hinaus ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer neuen Tatsache i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO verneint. Das Berufungsgericht hatte die Berufungsverhandlung in Kenntnis darum durchgeführt, dass es auf die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft verzichtete. Folglich handelt es sich beim Umstand deren Abwesenheit nicht um eine Tatsache, die der Vorinstanz erst nach dem Erlass ihres Urteils bekannt geworden wäre (vgl. Urteil 6B_1261/2018 vom 19. März 2019 E. 4.1), sondern um eine falsche Anwendung von Verfahrensrecht, die - wie aufgezeigt - im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen wäre.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird damit gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des verhältnismässig geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger