Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_361/2026
Urteil vom 19. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fridolin Thalmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 15. April 2026
(S1 2025 21).
Sachverhalt
A.
Am 20. Mai 2025 verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug A.________ wegen mehrfacher versuchter Tötung, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie grober und qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu neun Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von 15 Jahren an.
A.________ focht das Urteil nur hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Tötung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte an. Das Obergericht des Kantons Zug sprach ihn am 15. April 2026 wegen versuchter Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und bestätigte die Freiheitsstrafe von neun Jahren und einem Monat.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen der versuchten Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen und mit drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Letzteres Gesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3 an. Es habe weder eine unmittelbare Lebensgefahr für die Beamten bestanden, noch habe der Beschwerdeführer vorsätzlich oder skrupellos gehandelt.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass der Täter davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2 f.; je mit Hinweisen).
1.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.
1.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich nach einem Einbruchdiebstahl in seinen Lieferwagen gesetzt, um zum Tatort zurückzufahren und das Diebesgut abzuholen. Hierbei sei er von den Beschwerdegegnern 2 und 3 überrascht und aufgefordert worden, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Stattdessen habe er den Motor gestartet und rasant mehrere Meter zurückgesetzt. Danach sei er mit Vollgas vorwärts schlingernd direkt auf die beiden Beamten zugefahren. Diese hätten sich nur durch einen Sprung zur Seite retten können.
Die Vorinstanz erwägt, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der den Beginn seiner Flucht nur unvollständig geschildert und teilweise Erinnerungslücken geltend gemacht habe, seien die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 detailliert, konstant und stimmig. Sie hätten anschaulich geschildert, wie der Lieferwagen mit aufheulendem Motor mehrere Meter zurückgesetzt habe und anschliessend mit maximaler Geschwindigkeit gerade auf sie zugefahren sei. Die Manöver müssten mit hoher Motorkraft durchgeführt worden sein, damit ein Reifenabrieb entstanden sei. Dies korrespondiere mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er das Gas ganz durchgedrückt habe. Die Aussagen der Beamten liessen sich auch gut in die geografischen Verhältnisse am Tatort einbetten. Ein Zurücksetzen und eine Fluchtfahrt in Richtung der Seitenstrasse, wobei es sich um die einzige dem Beschwerdeführer bekannte Fluchtroute gehandelt habe, bedeute, dass er genau auf die Polizisten hingesteuert habe. Die Beamten hätten ausgesagt, dass sie plötzlich erkannt hätten, wie der Lieferwagen auf sie zugefahren sei und sie rund einen oder eineinhalb Meter aus der Fahrspur hätten springen müssen, damit sie nicht erfasst worden seien. Es sei nachgewiesen, dass sich die beiden mittels eines reaktiven Ausweichens zur Seite hätten retten müssen, um einer frontalen Kollision zu entgehen. Aus dem Tatablauf, namentlich dem Zurücksetzen, ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer geistig in der Lage gewesen sei, angesichts der begrenzten Manövrierbarkeit des Fahrzeugs eine optimale Fluchtroute zu planen und diesen Plan umzusetzen. Dies indiziere, dass er trotz der Überraschung durch die Polizei - von ihm als Schock bzw. Angst beschrieben - durchaus rational habe denken können und dass er trotz der eingeschränkten nächtlichen Sichtverhältnisse in der Lage gewesen sei, die Situation räumlich einzuschätzen. Dies wäre bei völliger Dunkelheit oder einem lähmenden Schockzustand offensichtlich nicht möglich gewesen.
1.2.2. Sodann sei gestützt auf ein Gutachten erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 26-29 km/h an den Beamten vorbeigefahren sei, und dass das ganze Manöver insgesamt 6,1 bis 6,8 Sekunden gedauert habe. Davon entfielen 2,5 bis 2,65 Sekunden auf die Rückwärtsfahrt, 1,5 bis 2 Sekunden auf den Gangwechsel und 2,1 Sekunden auf die Vorwärtsfahrt. Die Beamten hätten somit über sechs bis sieben Sekunden verfügt, um den Vorgang gesamthaft zu erfassen und zu reagieren. Die Reaktionszeit hinsichtlich der letztlich gefährlichen Vorwärtsbewegung habe aber nur rund zwei Sekunden betragen. Bei einer Kollision mit dem Fahrzeug hätten die Beamten mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere oder lebensgefährliche Körperverletzungen erlitten. Auch der Eintritt des Todes wäre möglich gewesen. Gemäss Gutachten wären bei der gegebenen Kollisionsgeschwindigkeit durch den Primäranprall je nach Lokalisation lebensgefährliche Beckenfrakturen, Rippenfrakturen mit möglicherweise lebensbedrohlichen Pneumo- oder Hämothorax oder lebensbedrohliche Schädel-Hirntraumata zu erwarten. Für letzteres sei das Risiko auch bei tieferer Geschwindigkeit hoch, für Thorax-, Becken- und Oberschenkelfrakturen steige das Risiko bei höherer Geschwindigkeit. Bei einem Sekundäranprall des Körpers auf die Strasse resultiere zusätzlich die Gefahr eines lebensbedrohlichen Schädel-Hirn-Traumas. Dieses Risiko sei hauptsächlich von der Frontstruktur des Fahrzeuges abhängig, wobei, so die Vorinstanz, die Gefahr eines Sekundäranpralls mit dem Kopf vorliegend erhöht gewesen sei. Beim möglichen, auf den Sekundäranprall folgenden Überfahren sei mit Einklemmen resp. Erdrücken und Frakturen von Rippen, Becken und Kopf zu rechnen, was allesamt lebensbedrohlich sein könne. Würden Thorax oder Kopf überrollt, verblieben kaum Überlebenschancen, bei einem Überrollen von Abdomen und Becken wären die Überlebenschancen ebenfalls nur eingeschränkt.
1.2.3. Die Vorinstanz bejaht eine unmittelbare Lebensgefahr für die Beamten aufgrund des Fahrmanövers des Beschwerdeführers. Wären sie vom Fahrzeug erfasst worden, wäre es dem Zufall überlassen gewesen, welche Folgen die Kollision gehabt hätte. Damit sei die Möglichkeit des Todeseintritts gedanklich gut greifbar.
Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er habe aufgrund der Lichtverhältnisse niemanden vor dem Fahrzeug gesehen, könne ihm nicht gefolgt werden. Aus seinem Verhalten ergebe sich, dass er die Einfahrt zur Seitenstrasse erkannt und das Fahrzeug dorthin habe lenken können. Der Beschwerdeführer habe eingestanden, dass es nicht so dunkel gewesen sei, dass man nichts gesehen habe. Zudem habe er die Position der Beamten gekannt, als er den Lieferwagen zurückgesetzt habe. Aufgrund seines Orientierungssinns und des Manövers auf kleinem Raum habe ihm bewusst sein müssen, dass er das Fahrzeug in die Richtung gelenkt habe, wo vorher die Beamten gestanden hätten. Dies habe er an der Berufungsverhandlung sinngemäss bestätigt: "[...] sind sie zur Seite getreten, weil sonst hätte ich sie, glaube ich, erwischt [...]"). Ferner müsse der Beschwerdeführer trotz Kurzsichtigkeit zumindest die Umrisse der Beamten vor dem Fahrzeug erkannt haben. Das automatische Tagfahrlicht mit einer Reichweite von 7,5 bis 10 Metern habe auch ausgereicht, damit er den ebenfalls in der Nähe liegenden Eingang zur Seitenstrasse habe erkennen und das Fahrzeug kollisionsfrei dorthin habe lenken können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Polizisten auf seiner Fluchtroute erwartet.
Es sei daher erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beamten beim Vorwärtsfahren wahrgenommen und gewusst habe, dass sie auf seiner Fluchtroute gestanden hätten. Er habe seine Flucht aber unbedingt erzwingen wollen, weshalb er keine Rücksicht genommen und nicht abgebremst habe. Aufgrund dieses äusseren Ablaufs müsse ihm das Wissen angelastet werden, dass er die Polizisten frontal erfassen würde, falls sie nicht ausweichen könnten. Da es sich bei den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu den wahrscheinlichen und möglichen Verletzungsfolgen grundsätzlich um Allgemeinwissen handle, könne auch diese grobe Einstufung der Risikoverwirklichung dem Beschwerdeführer angelastet werden. Er habe um die Möglichkeit einer Kollision und in deren Folge des Todes oder von schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen bei den Beamten gewusst. Indem er seine Fluchtfahrt trotzdem so durchgezogen habe, habe er eine Lebensgefahr für die Polizisten auch herbeiführen wollen. Er habe mithin diesbezüglich direktvorsätzlich gehandelt. Anders könne sein Verhalten nicht interpretiert werden, zumal er um jeden Preis habe flüchten wollen. Das Fehlen eines direkten Tötungs- oder Verletzungsvorsatzes ändere nichts. Der Gefährdungstatbestand setze keine Verletzung voraus. Dass der Beschwerdeführer ein Ausweichen der Beamten für möglich gehalten und darauf vertraut habe, sei nicht von Belang.
Schliesslich sei das Verhalten des Beschwerdeführers skrupellos. Er sei bei seiner Flucht äusserst rücksichtslos vorgegangen, habe den Lieferwagen als Waffe eingesetzt und sei damit direkt auf die Beamten zugefahren. Sein Verhalten offenbare, dass er dem Leben der Beamten im Vergleich zur eigenen Freiheit wenig Gewicht beigemessen habe. Die durch das Manöver bewusst herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr für die Beamten stehe im krassen Missverhältnis zur dadurch erhofften Flucht und dem damit verfolgten (unrechtmässigen) Ziel der Wahrung der eigenen Freiheit. Dieses Missverhältnis sei derart ausgeprägt, dass das Verhalten als skrupellos bewertet werden müsse. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sei in zwei Fällen erfüllt.
1.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Sie hat weder den Sachverhalt willkürlich gewürdigt, noch Bundesrecht verletzt.
1.3.1. Zunächst ist es, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, den Beamten seien lediglich rund zwei Sekunden verblieben, um dem auf sie zufahrenden Lieferwagen auszuweichen. Dies entspricht vielmehr der Sachverhaltsdarstellung des Gutachters (oben E. 1.2.2). Es kann keine Rede davon sein, dass die Annahme widersprüchlich, ohne nachprüfbare Begründung oder ohne Berechnung erfolgt wäre. Die Vorinstanz verkennt auch nicht, dass das gesamte Manöver mit Zurücksetzen und Gangwechsel sechs bis sieben Sekunden gedauert hat und die Beamten das Geschehen beobachteten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihnen mehr Zeit verblieben wäre, um auf die konkrete Gefahr zu reagieren als die Vorinstanz annimmt. Schon gar nicht ist ihre Annahme willkürlich. Wenn der Beschwerdeführer aus der Aussage eines der Beamten, wonach sie sich beim Starten des Motors vom Fahrzeug entfernt hätten, schliesst, sie hätten bereits in diesem Moment einen sicheren Abstand gesucht, nimmt er eine eigene Beweiswürdigung vor. Damit ist er vor Bundesgericht nicht zu hören. Dies gilt ebenso, wenn er vorbringt, es habe genug Platz bestanden, sodass ein Ausweichen nicht nötig gewesen sei.
Sodann begründet die Vorinstanz überzeugend, dass der Beschwerdeführer trotz der schlechten Lichtverhältnisse, seiner Kurzsichtigkeit sowie des Schocks über das plötzliche Auftauchen der Beamten bei der Vorwärtsfahrt erkannte, dass sich Personen vor dem Fahrzeug auf der beabsichtigten Fluchtroute befanden. Darauf kann verwiesen werden. Insbesondere erachtet es die Vorinstanz schlüssig als erstellt, dass das Tagfahrlicht des Lieferwagens automatisch eingeschaltet war. Sie stützt sich dabei auf das technische Gutachten. Es schadet daher nicht, dass die Beamten dies nicht sicher bestätigen konnten. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht erstellt, dass die Beamten auf seiner Fluchtroute gestanden hätten, nimmt er wiederum eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne Willkür darzutun (vgl. oben E. 1.1.2). Im Übrigen scheint er zu verkennen, dass er die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz selbst bestätigt hat. Demnach sagte er an der Berufungsverhandlung aus, die Beamten seien zur Seite getreten, weil er sie sonst wohl erwischt hätte. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die auf seiner Fluchtroute stehenden Beamten gesehen hat und dass sie vom Fahrzeug erfasst worden wären, wenn sie sich nicht durch einen Sprung zur Seite gerettet hätten. Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben schliesslich die Feststellungen der Vorinstanz zu den zu erwartenden Verletzungen bei einer Kollision mit dem Fahrzeug sowie die Schlussfolgerung, dass die Beamten mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere oder lebensgefährliche Körperverletzungen erlitten hätten (oben E. 1.2.2).
1.3.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten steht fest, dass den Beschwerdegegnern 2 und 3 lediglich rund zwei Sekunden verblieben, um dem auf sie zufahrenden Lieferwagen auszuweichen, ansonsten sie davon getroffen worden wären und mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere oder lebensgefährliche Körperverletzungen erlitten hätten. Unter diesen Umständen bejaht die Vorinstanz eine hinreichend nahe, unmittelbare Todesgefahr zu Recht. Soweit der Beschwerdeführer dies unter Hinweis auf die Dauer des Fahrmanövers von sechs bis sieben Sekunden in Abrede stellt, geht er von einem nicht massgebenden Sachverhalt aus. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die gefahrene Geschwindigkeit von 26-29 km/h gering gewesen wäre, wobei feststeht, dass die Beamten bei einer Kollision mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährliche Verletzungen erlitten hätten.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss Vorinstanz habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Beamten ausweichen würden, verkennt er die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 129 StGB. Hierfür genügt das vorsätzliche Schaffen einer Lebensgefahr. Hätte der Beschwerdeführer die Kollision gewollt und infolge dessen den Tod der Beamten in Kauf genommen, wäre der Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB erfüllt. Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen.
Ferner wendet der Beschwerdeführer zwar zutreffend ein, dass die Beamten nicht tatsächlich vom Fahrzeug erfasst wurden. Auch darauf kommt es nicht an. Für die Tatbestandserfüllung entscheidend ist einzig, ob unter den gegebenen Umständen eine hinreichend nahe Gefahr, vom Fahrzeug erfasst zu werden mit den entsprechenden lebensgefährlichen Folgen bestanden hat. Dies bejaht die Vorinstanz angesichts der räumlichen und zeitlichen Umstände, wie bereits gesagt, zu Recht. Auf den von ihr beschriebenen hypothetischen Kausalverlauf, wonach es auch möglich gewesen wäre, dass die Beamten nicht hätten ausweichen können, ist nicht einzugehen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre, wie gesagt, ein versuchtes Tötungsdelikt zu prüfen. Es entlastet den Beschwerdeführer daher mit Blick auf den verbliebenen Tatvorwurf nicht, dass die Beamten ausweichen konnten. Im Übrigen ist unbestritten, dass die nach Art. 129 StGB geforderte Lebensgefahr nicht unausweichlich sein muss (oben E. 1.1.1), wie dies beim von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Geschehensablauf höchstwahrscheinlich der Fall gewesen wäre. Auch ausgehend vom effektiven Sachverhalt kann hingegen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, von einer bloss möglichen, nur unbestimmten bzw. geringfügigen Wahrscheinlichkeit einer Lebensgefahr, keine Rede sein. Auch war die Vorinstanz nicht gehalten, ein Gutachten zur Unmittelbarkeit eines Todeseintritts bei einer - nicht stattgehabten - Kollision einzuholen.
Schliesslich bejaht die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand, namentlich das Merkmal der Skrupellosigkeit, zu Recht. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (oben E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer ist mit der maximal möglichen Geschwindigkeit im ersten Gang auf die Beschwerdegegner 2 und 3 zugefahren, um sich seiner Verhaftung zu entziehen. Er hat damit die Beamten massiv gefährdet, zumal sie sich nur durch einen Sprung zur Seite vor einer Kollision retten konnten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die durch das Manöver vorsätzlich herbeigeführte unmittelbare Lebensgefahr für die Beamten im krassen Missverhältnis zur dadurch erhofften Flucht und dem damit verfolgten Ziel der Wahrung der eigenen Freiheit steht. Dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auch noch eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden kann, ändert an der Skrupellosigkeit seines Verhaltens nichts. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Vorinstanz hätte zu viel Gewicht auf das Motiv, statt auf die Gefährlichkeit des Manövers gelegt. Abgesehen davon, dass das Manöver äusserst gefährlich war, erhellt erst aus dem Motiv das offensichtliche Missverhältnis zwischen der Gefahr und dem vom Täter erhofften Ziel. Auf die Beweggründe kommt es für die Skrupellosigkeit wesentlich an (vgl. oben E. 1.1.1). Die Verurteilung ist rechtens.
2.
Der Beschwerdeführer ficht auch die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Mitbeschuldigten sowie wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum Nachteil zweier weiterer Polizisten an.
2.1.
2.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (vgl. Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
2.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1). Eventualvorsatz kann auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten. Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteil 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.1 ff.).
2.2.
2.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei unmittelbar nach den in E. 1 geschilderten Ereignissen auf weitere Polizeibeamte, die Beschwerdegegner 4 und 5, zugefahren, die ca. 50 Meter von seinem Startpunkt entfernt im Mündungsbereich des Strässchens dabei gewesen seien, den Mitbeschuldigten festzunehmen. Obwohl der Beschwerdeführer den bäuchlings auf der Fahrbahn liegenden Mitbeschuldigten und die sich zwecks Festnahme auf diesen konzentrierten Polizisten gesehen habe, habe er nicht abgebremst, sondern sei mit schlingerndem Lieferwagen auf die Personen zugefahren. Die Polizisten hätten den Mitbeschuldigten im letzten Moment gut einen Meter nach hinten aus der Fahrlinie reissen und danach wegspringen können, um nicht selbst überfahren zu werden. Sekundenbruchteile später sei der Beschwerdeführer einen Meter am Kopf des Mitbeschuldigten und zwei bis drei Meter an den Polizisten vorbeigefahren.
2.2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie von einer Fahrgeschwindigkeit von 26-29 km/h, nicht von 44,5 km/h ausgeht.
Gemäss der glaubhaften Schilderung der Beschwerdegegnerin 4 habe sie bei der Arretierung des Mitbeschuldigten in ihrem Rücken einen Motor aufheulen gehört. Sie habe zurückgeschaut und die Warnrufe der Beschwerdegegner 2 und 3 wahrgenommen. Sie habe gesehen, wie die beiden mit den Händen angezeigt hätten, die Beschwerdegegnerin 4 solle zur Seite gehen. Der Lieferwagen sei hochtourig auf sie zugefahren. Ihrer Einschätzung nach habe zu wenig Platz bestanden, um vorbeizufahren. Sie habe den Mitbeschuldigten mit aller Kraft weggerissen und ihn anschliessend losgelassen, um selbst wegspringen zu können. Das Fahrzeug sei dann etwa einen Meter an ihnen vorbeigefahren. Der Beschwerdegegner 5 habe die Lage vergleichbar geschildert, so die Vorinstanz. Er habe zuerst den Motor und die durchdrehenden Reifen wahrgenommen, den Lieferwagen aber nicht gesehen. Dieser sei dann nach vorne gefahren und er habe sich gefragt, was der Fahrer vor habe, denn er (der Beschwerdegegner 5) sei auf der Fahrspur gewesen. Der Fahrer sei auf sie zugefahren und sie seien im Weg gestanden. Sie hätten den gefesselten, auf dem Boden liegenden Mitbeschuldigten weggezogen. Der Lieferwagen habe keine Anstalten gemacht, zu bremsen, sondern eher beschleunigt. Er sei sich ziemlich sicher, dass der Fahrer ihn gesehen habe. Sie seien eine Dreiergruppe gewesen und es habe eine schwache Beleuchtung gegeben. Der Mitbeschuldigte schliesslich habe ausgesagt, das Fahrzeug sei direkt auf sie zugefahren und hätte ihn am Kopf erwischt, wenn er nicht weggezogen worden wäre. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Lieferwagen auf Kollisionskurs mit den Polizeibeamten und dem Mitbeschuldigten gelenkt habe und dass diese hätten ausweichen müssen. Eine Kollision, insbesondere mit dem Mitbeschuldigten, sei nur sehr knapp abgewendet worden. Das Fahrzeug sei gemäss den glaubhaften Schätzungen der Befragten rund einen Meter am Kopf des Mitbeschuldigten, einen bis zwei Meter an der Beschwerdegegnerin 4 und drei bis vier Meter am Beschwerdegegner 5 vorbeigefahren.
Wiederum könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, die Personen vor sich auf der Strasse nicht gesehen zu haben. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Beamten und des Mitbeschuldigten sei der Tatort teilweise beleuchtet gewesen. Die Beschwerdegegnerin 4 habe die Handzeichen der Kollegen gesehen. Auch aus den Tatortfotos sei ersichtlich, dass trotz der Dunkelheit bereits aus 50 Metern eine ausreichende Sicht auf die Dreiergruppe bestanden habe. So habe gleich hinter dem Festnahmeort auf der anderen Strassenseite eine Strassenlaterne gestanden, die gemäss Information der Gemeinde zum Tatzeitpunkt mit 70 % Leistung geleuchtet habe. Auch der Augenschein habe eine genügende Beleuchtung bestätigt. Die Position der Dreiergruppe sei durch die Strassenlaterne vergleichsweise gut ausgeleuchtet gewesen. Hinzu komme, dass das Fluchtfahrzeug, wie vorstehend erwähnt, über automatisches Tagfahrlicht verfügt habe, wobei Aufnahmen einer Überwachungskamera gezeigt hätten, dass das Licht eine nicht unwesentliche Aufhellung der Fahrbahn erzeugt habe.
Im Übrigen könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Personengruppe bereits bei der Einfahrt in die Seitenstrasse als solche erkannt habe. Zumindest habe er zu diesem Zeitpunkt klar Konturen von Personen erkennen können. Aufgrund der festgestellten Lichtverhältnisse habe er zudem nach einem Drittel bis spätestens der Hälfte der Strecke der Seitenstrasse zwingend erkannt haben müssen, dass es sich bei den deutlichen, sich bewegenden Konturen auf der Fahrbahn um eine Personengruppe mit zwei knienden und einer liegenden Person gehandelt habe. Daran ändere die ohnehin bloss leichte Kurzsichtigkeit des Beschwerdeführers nichts. Er habe ausdrücklich bestätigt, dass er Personen ohne Brille erkennen könne. Es bestünden daher keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die auf der Fahrbahn seiner Fluchtroute befindlichen Personen rechtzeitig gesehen habe. Trotzdem habe er mit voll durchgedrücktem Gaspedal auf die Gruppe zugehalten, um seine Flucht zu erzwingen. Er habe keine Warnsignale abgegeben und auch nicht gebremst. Ein Ausweichen sei nicht möglich gewesen.
2.2.3. Aus dem eingeholten Gutachten ergebe sich sodann, dass bei einer Kollision mit einer am Boden liegenden oder knienden Person insgesamt ein hohes, aber nicht näher quantifizierbares Risiko tödlicher Verletzungen bestanden hätte. Dies insbesondere durch Einklemmen oder Erdrücken von Körperteilen oder Überrollen im Liegen bzw. einen Anprall im Bereich des Oberkörpers, des Beckens und des Kopfes im Knien. Aufgrund der Platzverhältnisse und der Personenzahl sei kaum vorstellbar, dass nicht zumindest bei einer Person ein lebensgefährliches Überrollen stattgefunden hätte. Dabei sei die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs bei der von Anfang an liegenden Person geringer als bei knienden Personen, weil der Primäranprall je nach Position wegfalle.
Zwar sei im Gutachten von einer Fahrgeschwindigkeit von 44,5 km/h ausgegangen worden. Die vorliegend tiefere Geschwindigkeit führe aber zu keiner anderen Bewertung des Risikos schwerer Verletzungen, so die Vorinstanz. Auch in der ersten Phase der Flucht bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 26-29 km/h habe ein hohes Risiko schwerer Verletzungen bestanden. Zudem weise gemäss Gutachten die Fahrzeugfront, in welchem Bereich die Kollision mit einer knienden Person erfolgt wäre, keine Strukturen auf, die Verletzungsfolgen eines Anpralls verringern könnten. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass er die auf der Strasse befindlichen Personen frontal erfassen und überfahren würde, falls sie nicht ausweichen oder, im Fall des Mitbeschuldigten weggezogen würden. Ebenso habe er um die Möglichkeit des Todes oder von schweren Verletzungen gewusst. Er habe aber seine Flucht um jeden Preis erzwingen wollen und dabei dem Leben der anderen Menschen keinerlei Gewicht beigemessen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass er die Fluchtfahrt durchgezogen habe, obwohl sein Komplize vor ihm auf der Strasse gelegen habe.
2.2.4. In rechtlicher Hinsicht beurteilt die Vorinstanz das Verhalten gegenüber den Beschwerdegegnern 4 und 5 als Gefährdung des Lebens, während die Erstinstanz einen Tötungsvorsatz bejaht hatte. Das Risiko einer schweren, mitunter lebensgefährlichen Körperverletzung bei einer Kollision sei hoch gewesen. Es hätte einzig vom Zufall abgehangen, welche Folgen die Kollision gehabt hätte. Eine unmittelbare Lebensgefahr für die Beamten sei daher klar zu bejahen. Dass ein Ausweichen durch die Beamten möglich gewesen sei, ändere nichts. Der Beschwerdeführer habe um die Möglichkeit einer Kollision mit tödlichen oder schweren, lebensgefährlichen Verletzungen aufgrund seines Verhaltens gewusst. Indem er die Fluchtfahrt trotzdem fortgesetzt habe, habe er bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direktvorsätzlich gehandelt. Sein Verhalten sei zudem skrupellos gewesen. Er habe äusserst rücksichtslos gehandelt. Der Grad der Sorgfaltspflichtverletzung sei kaum zu übertreffen. Er habe dem Leben der Beamten im Vergleich zur durch die Flucht erhofften eigenen Freiheit wenig Gewicht beigemessen und fremdes Leben krass missachtet. Der Beschwerdeführer sei daher in zwei weiteren Fällen der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig.
2.2.5. Mit Bezug auf den am Boden liegenden, gefesselten Mitbeschuldigten bejaht die Vorinstanz hingegen einen Tötungsvorsatz. Der Beschwerdeführer habe nicht darauf vertrauen können, dass der Mitbeschuldigte rechtzeitig ausweichen oder von den Beamten aus der Fahrbahn gezogen würde. Trotz deren Intervention sei er nur rund einen Meter am Kopf des Mitbeschuldigten vorbeigefahren. Ein kaum überlebbares Überrollen des Kopfes sei ohne weiteres möglich gewesen, was für ein situativ hohes Todesrisiko spreche. Es könne offen bleiben, ob ein Todeseintritt nur möglich oder sehr wahrscheinlich gewesen sei. Im Tathergang seien nämlich erschwerende Umstände zu erkennen.
So habe der Beschwerdeführer, als er den Entschluss zur Flucht gefasst und auf die Personen zugehalten habe, das Geschehen nicht vorhersehen oder kontrollieren können. Zudem habe der Mitbeschuldigte praktisch keine Ausweichchancen gehabt. Seine Rettung habe vielmehr von den Beamten abgehangen und diese seien selbst in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie dem Eigenschutz Vorrang einräumt hätten. Angesichts der ohne die Intervention der Beamten deutlich erhöhten Todesgefahr für den Mitbeschuldigten und der äusserst gravierenden, kaum zu überbietenden Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers müsse aus seiner Perspektive auf eine billigende Inkaufnahme des Todes des Mitbeschuldigten geschlossen werden. Dies zeige sich auch daran, dass er weder abgebremst, noch Warnsignale von sich gegeben habe. Die rechtliche Einstufung, dass der Beschwerdeführer zwar die möglichen Todesfolgen erkannt habe, sich damit aber nicht habe abfinden wollen, wäre vor diesem Hintergrund verfehlt. Seine krasse Geringschätzung des Lebens seines Komplizen, mithin eines Bekannten, und der Umstand, dass ihm alles Recht gewesen sei, um seine unrechtmässige Flucht durchzusetzen, liessen nur den Schluss auf billigende Inkaufnahme des Todes des Mitbeschuldigten zu.
2.3.
2.3.1. Was der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht vorträgt, begründet keine Willkür. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er geltend macht, er habe die auf dem Boden knienden Beamten und den liegenden Mitbeschuldigten nicht gesehen. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob dies bereits zu Beginn seiner Fluchtfahrt der Fall war. Er kann daher nichts daraus ableiten, dass er bei der Wegfahrt nicht gewusst haben mag, ob sich auf der Fluchtroute Personen befinden würden. Gleiches gilt, wenn er vorträgt, er habe nicht mit einer weiteren Polizeipatrouille rechnen müssen, die seinen Komplizen mitten auf der Strasse verhaften würde. Die Vorinstanz begründet jedenfalls überzeugend, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Kurzsichtigkeit und der eingeschränkten Lichtverhältnisse spätestens nach der Hälfte der gefahrenen Strecke erkennen musste und konnte, dass sich auf der Strasse vor ihm drei Personen befinden. Darauf kann verwiesen werden.
Entgegen seiner Darstellung steht namentlich fest, dass das vom Beschwerdeführer gefahrene Fahrzeug über ein Tagfahrlicht verfügte, welches automatisch eingeschaltet war und die Strasse mit einer Reichweite von mehreren Metern erheblich ausleuchtete. Dass der Beschwerdeführer dies bestritt und der Mitbeschuldigte behauptete, ohne Licht gefahren zu sein, muss zu keiner anderen Schlussfolgerung führen. Auch, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung beanstandet, wonach aufgrund der Strassenlaterne ausreichende Sichtverhältnisse zum Erkennen von Personen bestanden hätten, nimmt er eine eigene Beweiswürdigung vor. Damit begründet er keine Willkür. Gleiches gilt, wenn er auf weitere Lichtquellen beim Augenschein hinweist, die zur Tatzeit noch nicht vorhanden gewesen seien und die den Eindruck zu den Lichtverhältnissen verfälschen könnten. Die Vorinstanz verkennt dies nicht, begründet aber nachvollziehbar, dass sämtliche anderen Lichtquellen zu weit weg vom Tatort seien, als dass sie einen Einfluss auf die Lichtverhältnisse in der Tatnacht gehabt haben könnten. Zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Lichtverhältnisse sowie der Erkennbarkeit von Personen auf der Fahrbahn führt sodann, dass die Aufnahmen der Videokamera aus Sicht des Fahrers dunkler erscheinen als mit blossem Auge. Ohnehin steht fest, dass die Beamten einander trotz der Ausgangsdistanz von rund 50 Metern bereits sahen und zwar obwohl die Beschwerdegegner 4 und 5 dunkle Kleidung trugen (vgl. oben E. 2.2.2). Dies muss erst Recht für den Beschwerdeführer gelten, zumal ihm die Vorinstanz zugute hält, dass er die Personen spätestens auf halber Strecke erkannt haben müsse. Es schadet daher der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht, dass die beim Augenschein benutzten Dummies auffälligere Kleidung trugen als die Beamten in der Tatnacht.
Den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Hecke seine Sicht auf die Personen verdeckt habe, hat die Vorinstanz überzeugend verworfen. Gemäss ihren Feststellungen war die Hecke zur Tatzeit noch nicht gepflanzt worden. Zudem habe sie beim Augenschein die Sicht auf den potenziellen Kollisionsort nicht verdeckt. Mithin kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz ein wichtiges Detail offensichtlich verkannt hätte. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Vorinstanz eine andere Hecke gemeint haben sollte, als der Beschwerdeführer. Er macht geltend, er habe auf eine Hecke direkt hinter den am Boden knienden resp. liegenden Personen hingewiesen, welche diese in der Dunkelheit quasi "verschluckt" habe. Indes steht angesichts des zu den Sichtverhältnissen bereits mehrfach Gesagten gleichwohl fest, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 die Personen sahen und der Beschwerdeführer sie jedenfalls auf halber Strecke und damit rechtzeitig erkannt haben muss. Indem er dies bestreitet und mit einer eigenen Berechnung von Sichtweite und gefahrener Geschwindigkeit eine Reaktionszeit von 0,5 bis 0,8 Sekunden ermittelt, begründet er keine Willkür.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe um die geschaffene Gefahr für die am Boden knienden Beamten gewusst und mit Bezug auf den Mitbeschuldigten in Kauf genommen, dass dieser nicht mehr rechtzeitig würde ausweichen können, sodass er vom Fahrzeug erfasst und tödliche Verletzungen erleiden würde. In dieser Annahme liegt, jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten (vgl. oben E. 2.1.2), keine Verletzung der Unschuldsvermutung.
2.3.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen mit Bezug auf die beiden am Boden knienden Polizeibeamten den Tatbestand gemäss Art. 129 StGB und mit Bezug auf den Mitbeschuldigten den Tatbestand nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bejaht. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.4 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hinsichtlich der in E. 1 und E. 2 geschilderten Sachverhalte. Er begründet dies einzig damit, dass er die Beamten entweder nicht in Gefahr gebracht (E. 1) oder die Beamten aufgrund ihrer Kleidung nicht als solche bzw. überhaupt nicht erkannt habe (E. 2). Damit ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht zu hören, handelt es sich doch um eine nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfende Tatfrage (oben E. 2.1.2). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner 2 und 3 in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat (oben E. 1). In diesem Zusammenhang bestreitet er zudem nicht, dass sich die Beamten als Polizisten auswiesen und er dies erkannte. Gleiches muss, seinen Bestreitungen zum Trotz, nach dem zum Sachverhalt Gesagten auch für die Beschwerdegegner 4 und 5 gelten. Er muss erkannt haben, dass es sich bei den am Boden knienden Personen um Polizeibeamte handelte, die im Begriff waren, seinen Komplizen zu arretieren. Gegenteiliges tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Er macht lediglich geltend, dass es sich nach seiner Vorstellung auch um irgendwelche zufällig anwesende Dritte gehandelt haben könnte.
Auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz braucht unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingegangen zu werden, da offensichtliche rechtliche Mängel nicht ersichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; Urteil 6B_893/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.2.2).
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz erachtet für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Mitbeschuldigten eine Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe für angemessen. Dies ausgehend von einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, wäre das Delikt vollendet worden. Die objektive Tatschwere liege im oberen mittelschweren Bereich. Die Herbeiführung des Todes erscheine äusserst gewaltsam und brutal, zumal der hilflos am Boden liegende Mitbeschuldigte den Lieferwagen auf sich habe zukommen sehen. Indes relativiere der Eventualvorsatz die Tatschwere. Zudem habe es sich um einen Impulsentscheid unter erheblichem Stress gehandelt. Hingegen wirke verschuldenserhöhend, dass der Beschwerdeführer aus einem vergleichsweise nichtigen Anlass gehandelt habe. Die subjektive Komponente relativiere die Tatschwere trotzdem deutlich. Insgesamt sei die Tatschwere für das vollendete Delikt als erheblich einzustufen und liege in der ersten Hälfte des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens. Für die Beurteilung der Versuchsstrafbarkeit sei vorab wesentlich, dass es sich um einen vollendeten Versuch gehandelt und der Eintritt des Taterfolgs relativ nahe gelegen habe. Erheblich zugunsten des Beschwerdeführers sei aber zu werten, dass der Mitbeschuldigte nicht verletzt worden sei. Entsprechend seien für die Versuchsstrafbarkeit starke Abzüge vorzunehmen. Trotzdem bestehe aufgrund des Tatverschuldens kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Für die mehrfache Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3 erachtet die Vorinstanz hypothetische Einzelstrafen von je 24 Monaten und für diejenigen zum Nachteil der Beschwerdegegner 4 und 5 Einzelstrafen von je 27 Monaten als angemessen. Es habe eine erhebliche Lebensgefahr für die Beamten bestanden, wobei es nur dank ihrer unmittelbaren Reaktion zu keiner Kollision mit schweren Tatfolgen gekommen sei. In subjektiver Hinsicht erscheine die Flucht des Beschwerdeführers besonders sinnlos. Bei einem Einbruchdiebstahl hätte er allenfalls mit einer (teil) bedingten Strafe rechnen können. Das Leben von Polizisten zu gefährden, um dem zu entgehen, müsse als grob asozial bezeichnet werden und spiegle eine erhebliche kriminelle Energie wider. Hingegen wirke verschuldensmindernd, dass der Beschwerdeführer unter Stress gestanden und die Tat nicht geplant habe. Insgesamt wiege das Verschulden erheblich, sodass eine Sanktionsansetzung im ersten Drittel des Strafrahmens ausser Betracht falle. Mit Bezug auf die Tat zum Nachteil der Beschwerdegegner 4 und 5 seien die Strafzumessungsfaktoren grundsätzlich gleich zu werten wie beim ersten Tatkomplex. Hier komme aber erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer die Beamten in eine Zwangslage versetzt habe, sich trotz der zeitlichen Dringlichkeit nicht unmittelbar selbst zu retten, sondern den Mitbeschuldigten noch wegziehen. Der Beschwerdeführer habe für die Beamten ein Dilemma bewirkt, sich zwischen dem eigenen Wohl und ihrer Dienstpflicht zu entscheiden, was besonders verwerflich sei. Das Tatverschulden wiege hier knapp mittelschwer.
Hinzu kommen theoretische Einzelstrafen von 28 Monaten (16 + 12) für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte. Die objektive Tatschwere der ersten Tat sei erheblich. Der direkte Vorsatz sei neutral zu werten. Aufgrund der Tatschwere sei eine Sanktion im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens ausgeschlossen. Beim zweiten Vorfall sei die objektive Tatschwere etwas geringer, da die Amtshandlung nur gestört worden sei. Zudem sei der Eventualvorsatz zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten. Gesamthaft liege das Tatverschulden hier noch knapp im leichten bis erheblichen Bereich.
4.2.2. Zu den Täterkomponenten erwägt die Vorinstanz, aus den persönlichen Verhältnissen seien keine Faktoren ersichtlich, die sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Der Beschwerdeführer sei als Kriminaltourist bereits 2007 und 2010 in Deutschland und Österreich aktiv und deswegen zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund müsse es als besondere Uneinsichtigkeit beurteilt werden, dass er sich erneut an Einbrüchen in Westeuropa beteiligt habe. Sodann könne zu keiner Strafsenkung führen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2019 und 2023 nichts habe zuschulden kommen lassen. Dies dürfe ebenso erwartet werden wie gutes Vollzugsverhalten. Auch bedeute es keine besondere Härte, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs nur eingeschränkten Kontakt zu seiner Tochter haben könne. Das teilweise Geständnis mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl, die Verkehrsdelikte und die Nötigung rechtfertige angesichts der bestehenden Beweislage keine Strafreduktion. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Taten zum Nachteil der Polizisten und seines Komplizen bis am Schluss abgestritten und verschiedentlich nicht die Wahrheit berichtet, sodass von wirklicher Reue nicht gesprochen werden könne.
Die Vorinstanz nimmt, ausgehend von der Einsatzstrafe für die versuchte Tötung von 6 Jahren (72 Monate) eine asperierte Straferhöhung vor. Für die mehrfache Gefährdung des Lebens erhöht sie die Einsatzstrafe um jeweils einen Viertel der Einzelstrafe ([2 x 6,5] + [2 x 6] Monate) auf 97 Monate. Der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte trägt sie mit einer Erhöhung um vier resp. drei Monate auf 104 Monate Rechnung. Unter Einbezug der rechtskräftig beurteilten Delikte (Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Nötigung, Widerhandlungen nach Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG ) resultiert eine Gesamtstrafe von 124 Monaten (zehn Jahre und vier Monate), was Erhöhungen um jeweils einen Viertel bis einen Drittel der Einzelstrafen entspricht.
Mit Blick auf das Verbot der "reformatio in peius" belässt es die Vorinstanz bei der erstinstanzlich ausgefällten Strafe von neun Jahren und einem Monat.
4.3. Die Strafzumessung ist überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz massgebende Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen, den gesetzlichen Strafrahmen überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätte.
Insbesondere nicht zu beanstanden sind die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung von sechs Jahren sowie deren Erhöhung um jeweils sechs bis sechseinhalb Monate aufgrund der mehrfachen Gefährdung des Lebens. Gleiches gilt für die Gesamtstrafe von zehn Jahren und vier Monaten bzw. von neun Jahren und einem Monat. Die Vorinstanz liegt damit klar innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens sowie ihres Ermessens. Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass hierin einzugreifen. Ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens hat die Vorinstanz ausdrücklich geprüft, aber nachvollziehbar verworfen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gezwungen, aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung - Gefährdung des Lebens statt versuchte Tötung gegenüber den Polizeibeamten - zu einer milderen Gesamtstrafe zu gelangen. Er scheint zu verkennen, dass die Vorinstanz eine eigene Strafzumessung vornimmt und an diejenige der Erstinstanz - oder den Antrag der Staatsanwaltschaft - nicht gebunden ist (vgl. Urteil 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6.3.3 mit Hinweis). Ebenfalls keine Verletzung des vorinstanzlichen Ermessens oder von Bundesrecht begründet der Beschwerdeführer, wenn er auf die im Vergleich mit anderen Fällen hohe Einsatzstrafe für die versuchte Tötung hinweist. Nach der Rechtsprechung sind Vergleiche mit anderen Urteilen angesichts des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten sachrichterlichen Ermessens nur beschränkt aussagekräftig. Unterschiede in der Strafzumessungspraxis sind als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen, soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde (Urteile 6B_221/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 1.3). Gegenteiliges zeigt der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, nicht auf. Ebenso wenig musste die Vorinstanz weitergehend strafmindernd berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die versuchte Tötung und die Lebensgefährdungen nicht geplant hatte.
Sodann ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz im Lichte der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, namentlich der Tatsache, dass er bislang nicht durch Gewaltdelikte oder rücksichtsloses Fahrverhalten aufgefallen ist, zu einer Strafreduktion hätte kommen müssen. Dies nicht zuletzt angesichts seiner - wenn auch lange zurückliegenden - einschlägigen Vorstrafen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stellt das Fehlen von Gewalt- oder schweren Strassenverkehrsdelikten resp. von Vorstrafen allgemein keine besondere Leistung dar und darf erwartet werden (Urteil 6B_284/2025 vom 17. April 2026 E. 1.4.3). Gleiches gilt für das Wohlverhalten während mehreren Jahren. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass der Strafvollzug aufgrund der alleinigen elterlichen Sorge für seine minderjährige Tochter, entgegen der Vorinstanz, eine derart aussergewöhnliche Härte darstellen würde, sodass dies zu einer Strafreduktion hätte führen müssen. Er weist selbst darauf hin, dass die Tochter von seinen Eltern gepflegt wird.
5.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt