Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_350/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
4. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Bigler,
5. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mord; Verwertbarkeit von Beweismitteln, wirksame Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. Oktober 2025 (SK 25 140).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wirft A.________ mit Anklageschrift vom 16. Februar 2024 vor, er habe seine Ehefrau F.A.________ am 16. Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung ohne deren Kenntnis ein Schlafmittel einnehmen lassen und sie anschliessend mit drei zusammengesteckten Kabelbindern im Schlaf erdrosselt.
B.
B.a. Mit Urteil vom 6. März 2025 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen Mordes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung von 597 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
B.b. Die dagegen geführte Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Oktober 2025 vollumfänglich ab.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Die Sache sei zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Begründung des Schuldspruchs wegen Mordes als bundes- und konventionsrechtswidrig an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine neue Beweiswürdigung unter korrekter Berücksichtigung von Art. 141 Abs. 4 StPO und Art. 6 EMRK vorzunehmen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei im gesamten Vorverfahren, zumindest aber im "Schlüsselmoment" zu Beginn der Untersuchung ungenügend verteidigt gewesen, weil der damalige amtliche (notwendige) Verteidiger trotz der offenkundigen Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme und des äusserst aggressiven Befragungsstils in späteren Einvernahmen untätig geblieben sei.
Die Vorinstanz hat das Verhalten des vormaligen amtlichen Verteidigers in sämtlichen Einvernahmen anhand der Einvernahmeprotokolle analysiert und ist zum Schluss gekommen, dass keine ungenügende Verteidigung vorlag (angefochtenes Urteil S. 26 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander, sondern rügt lediglich in appellatorischer und pauschaler Weise das Verhalten des vormaligen Verteidigers. Dass er rückblickend davon ausgeht, es wäre besser gewesen zu schweigen, begründet keine Schlechtverteidigung. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich aus einzelnen Einvernahmen zitiert, um den unzulässigen Fragestil zu dokumentieren, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er damit das vorinstanzliche Urteil beanstandet. Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus, dass verschiedentlich und wiederholt unzulässige Befragungsmethoden angewandt wurden, weshalb diese Passagen unverwertbar seien (angefochtenes Urteil S. 20-26). Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.
Was schliesslich den Vorwurf anbelangt, er sei durch die langen Einvernahmen mit äusserst kurzen Pausen und dem Ignorieren seiner Erschöpfungszeichen in einen Zustand versetzt worden, der keine freie Willensentschliessung bzw. -betätigung mehr erlaubt habe, weicht der Beschwerdeführer mehrfach vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage ausführlich mit den Einvernahmeprotokollen befasst, worauf der Beschwerdeführer in keiner Weise Bezug nimmt. Damit hat es sein Bewenden (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 109 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzt, indem sie seine im Hinblick auf die Hauptverhandlung eingereichte 64-seitige Verteidigungsschrift nicht entgegengenommen habe.
Die Vorinstanz erwägt, dass Parteien gestützt auf Art. 109 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung zwar grundsätzlich jederzeit Eingaben machen könnten. Allerdings müssten diese eine Verfahrenshandlung zum Gegenstand haben und seien nur unter den Bedingungen des Berufungsverfahrens (Art. 405 StPO) zulässig. Dem Grundsatz der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens entsprechend, sehe Art. 405 StPO die Einreichung schriftlicher Anträge und Begründungen nur eingeschränkt vor, nämlich wenn das Gericht Parteien von der persönlichen Teilnahme dispensiert oder die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilnehme. Eine solche Situation habe nicht vorgelegen, weshalb sich die Einreichung einer schriftlichen Vorabstellungnahme nach Art. 405 StPO nicht gerechtfertigt habe. Die Zurückweisung der schriftlichen Begründung der Berufung sei rechtens und verstosse nicht gegen Art. 109 StPO oder Art. 6 EMRK.
Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit einer den allgemeinen Rügeanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist und eine materielle Beurteilung unterbleibt.
3.
Gegen die Verurteilung wegen Mordes bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, die Vorinstanz missachte die Fernwirkung der von ihr festgestellten Unverwertbarkeit einzelner Beweise bzw. habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
3.1. Konkret erachte sie seine erste Einvernahme am 22. Dezember 2022 zu Recht als absolut unverwertbar und habe auch alle weiteren Passagen in den Folgeeinvernahmen, die sich explizit auf die erste bezogen hätten, aufgrund der Fernwirkung als unverwertbar bezeichnet. Weitere Teile der Einvernahmen seien aufgrund des unzulässigen Befragungsstils der Kantonspolizei für unverwertbar erklärt worden. Die restlichen Indizien, namentlich Zeugeneinvernahmen und Sachbeweise, würden durch die Vorinstanz vorbehaltlos verwertet, ohne dass sie hierbei darlege, inwiefern diese Beweise auch ohne die erste unverwertbare Einvernahme hätten erhältlich gemacht werden können. Damit verletze sie Art. 141 Abs. 4 StPO. Wenn in einem derart frühen Stadium der Untersuchung eine siebenstündige unverwertbare Einvernahme eines Beschuldigten mit eingehender Einlassung stattfinde, dann sei die ganze restliche Untersuchung unweigerlich kontaminiert. Der Polizei und der Staatsanwaltschaft sei das Wissen aus der unverwertbaren Einvernahme bei jeder weiteren Beweiserhebung zur Verfügung gestanden und habe diese geprägt. Weil sich nicht mehr eruieren lasse, welche Beweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohnehin hätten erhältlich gemacht werden können, sei er, der Beschwerdeführer, zwingend freizusprechen.
3.2.
3.2.1. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 151 IV 73 E. 2.5.2 zum Verhältnis der heute geltenden und der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung von Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_462/2025 vom 25. März 2026 E. 3.2; 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.4; 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4).
3.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 141 Abs. 4 StPO vorbringt, erweist sich bei näherer Betrachtung primär als sinngemässe Gehörsrüge. So moniert er, dass die Vorinstanz nach ihrer Auseinandersetzung mit seinen diversen Einvernahmen für die weiteren Beweise nicht explizit begründet habe, inwiefern diese im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO von den Strafbehörden auch ohne die erste Einvernahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten erlangt werden können. Inwiefern die einzelnen von der Vorinstanz verwerteten Beweise von der Fernwirkung der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme betroffen wären, legt er nicht dar. Vielmehr bleibt die Beschwerde in diesem Punkt pauschal und stellt darauf ab, dass die meisten Beweise zeitlich nach der unverwertbaren ersten Einvernahme erhoben worden seien.
3.3.2. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen. Sie setzt sich ausführlich mit der Fernwirkung der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers auseinander und erklärt in der Folge weitere Beweise für unverwertbar. Dass sie sich bei den übrigen Beweisen teilweise nur implizit zur Verwertbarkeit äussert, indem sie darauf abstellt, ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sich diesbezüglich vor Vorinstanz jeweils konkret zu einer allfälligen Fernwirkung geäussert zu haben und sich solches auch aus den Akten nicht ergibt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz zudem auch bezüglich weiterer Beweismittel zur Problematik der Fernwirkung geäussert (vgl. angefochtenes Urteil S. 54-56). Ob sie Art. 141 Abs. 4 StPO hierbei korrekt angewendet hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Insbesondere hätte er darlegen können, inwiefern weitere Beweismittel von der Fernwirkung betroffen wären.
3.3.3. Dies tut er jedoch auch vor Bundesgericht nicht. Entgegen seinen sinngemässen Ausführungen ist es keinesfalls so, dass einzig seine eigenen (unverwertbaren) Aussagen einen Verdacht auf ihn gelenkt und zur Identifizierung weiterer Zeugen sowie zur Erhebung der übrigen Beweise geführt hätten und eine Fernwirkung auf sämtliche Folgebeweise deshalb offensichtlich wäre. So geht die Vorinstanz davon aus, dass der Fall als Suizid abgeschlossen worden wäre, wenn G.________ sich nicht mit seinem Verdacht gemeldet hätte (angefochtenes Urteil S. 127). Es waren also die zeitlich vor der unverwertbaren Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgten Aussagen von G.________, die den Verdacht erst auf Ersteren gelenkt haben. Nachdem ein Verdacht auf ein Tötungsdelikt durch den Beschwerdeführer bestand, wurden diverse Ermittlungsmassnahmen ergriffen, die sich unabhängig von der unverwertbaren Befragung des Beschwerdeführers aufgedrängt hätten, wie beispielsweise die Befragung des näheren Umfelds oder die Obduktion des Leichnams des Opfers. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wies bereits G.________ darauf hin, dass Ersterer mit H.________ "seit ca.
2 Jahren eine Affäre" habe (Kantonale Akten, pag. 683). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die gewonnenen Beweise ohne seine unverwertbaren Einvernahme nicht hätten erhoben werden können.
3.3.4. Seine pauschale Rüge, wonach vorliegend "viel zu viel schief" gegangen sei, als dass noch von einem fairen Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1-3 EMRK , Art. 3 StPO und Art. 29 BV ausgegangen werden könne, genügt im Übrigen nicht den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. den Grundsatz "in dubio pro reo". Er verkennt jedoch, dass diesem Grundsatz vor Bundesgericht keine über eine Willkürprüfung hinausgehende Bedeutung zukommt.
Der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden bzw. "eine äusserst erfahrene Staatsanwältin" zunächst "sechs Tage lang" von einem Suizid der Ehefrau ausgingen, führt nicht dazu, dass die spätere Annahme einer Täterschaft des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig würde. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer kritisierte Ermittlung des Todeszeitpunkts. Wie er selbst darlegt, hat das IRM den Zeitraum des Todeseintritts aufgrund der gemessenen Körpertemperatur berechnet. Dabei habe sich ein Zeitfenster von 5.45 bis 13.45 Uhr ergeben, bei Anwendung eines anderen Korrekturfaktors ein solches von 7.45 Uhr an. Da er das Haus aktenkundig bereits um
6 Uhr verlassen habe, überschneide sich lediglich eines der beiden Zeitintervalle der möglichen Todeszeiptunkte mit seiner Zeit zu Hause und dies auch lediglich im Umfang von 15 Minuten. Gestützt darauf erscheine es "wirklich sehr unwahrscheinlich", dass die Ehefrau zu einem Zeitpunkt gestorben sei, als er noch in der Wohnung gewesen sei. Damit vermag er von vornherein keine Willkür darzutun. Im Übrigen setzt er sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach diese auch einen Todeszeitpunkt vor 5.45 Uhr für möglich hält (angefochtenes Urteil S. 72 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni