Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_33/2025
Urteil vom 10. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, Abschreibung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2024 (SW.2024.124).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Arbon trat am 12. September 2024 auf eine Einsprache wegen Ungültigkeit (Nichteinhaltung der Einsprachefrist) nicht ein und erklärte den Strafbefehl vom 31. Januar 2024 für rechtskräftig. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau am 3. Dezember 2024 nicht ein, weil der Beschwerdeführer dem Gericht den angefochtenen Entscheid trotz Aufforderung nicht eingereicht hatte und die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO nicht genügte. Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2024 (Poststempel) eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
3.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 3. Dezember 2024 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonalen Beschwerdeeingaben zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht im Ansatz (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill