Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_323/2026
Urteil vom 22. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 1. April 2026 (SR1 26 13).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Graubünden büsste die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 1. April 2026 im Berufungsverfahren wegen Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts) mit Fr. 400.--. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass das Obergericht "ultra vires" gehandelt habe. Das Urteil sei aufzuheben, sofern es überhaupt gültig sei. Es gebe weder die aufgeführte Beschuldigte noch die aufgeführte Verkehrsübertretung.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_151/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.1; 6B_1073/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3; 6B_1102/2023 vom 17. Juni 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Insofern genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel an das Bundesgericht lediglich die im Berufungsverfahren eingereichte Berufungserklärung im Wortlaut wiedergibt. Genauso wenig sachbezogen sind ihre nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen zur korrekten Namensnennung, zur "Urkunden- und Registertreue", zur "registerlich nicht nachweisbaren Person" sowie zur Erwartung, dass Beweis geführt werde zur Frage, wie viele Personen es pro biologischen Menschen gebe. Inwiefern ihr diesbezüglich der Zugang zum Gericht verwehrt worden sein soll, bleibt unerfindlich. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, dem Bundesgericht ihre eigene Sicht u.a. zur Gültigkeit des Messprotokolls zu schildern. Als Lenkerin des Fahrzeugs könne sie keinerlei Vertrauen haben, dass die Vorgänge korrekt abgelaufen seien. Es gebe keinen sinnvollen Beleg für eine Übertretung. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz und der ersten Instanz zum Messprotokoll und zur Geschwindigkeitsübertretung willkürlich bzw. sonst wie verfassungs- und/oder bundesrechtswidrig sein könnten. Aus ihrer Beschwerde geht schliesslich auch nicht hervor, weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid rechtswidrig bzw. die ihr auferlegte Gerichtsgebühr der ersten Instanz von Fr. 3'000.-- (bei einem Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--; BR 350.210, Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren) willkürlich sein könnte. Da die Beschwerde insgesamt offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill