Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_307/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. B.________ AG,
3. C.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Yannis Sakkas,
4. D.________ Sàrl,
vertreten durch Rechtsanwalt Vivian Kühnlein,
5. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Veruntreuung, falsche Anschuldigung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren usw.; Strafzumessung; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 27. Februar 2026 (501 2025 72).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 27. Februar 2026.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist; läuft diese unbenutzt ab, setzt er der Partei eine Nachfrist; wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).
3.
Diesen Vorgaben entsprechend wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Kostenvorschussverfügung vom 5. Mai 2026 Frist bis zum 20. Mai 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2026 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. Juni 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Obwohl sowohl die Kostenvorschuss- als auch die Nachfristverfügung gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt wurden, erfolgte innert der angesetzten Fristen keine Reaktion des Beschwerdeführers und ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein.
4.
Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Kostenvorschussverfügung vom 5. Mai 2026 und in der Folge auch in der Nachfristverfügung vom 1. Juni 2026 ausdrücklich dahingehend belehrt, dass der Kostenvorschussbetrag innert der Frist in bar zu bezahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten sei. Die Nachfristverfügung vom 1. Juni 2026 enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist; unterbleibe die Einreichung der Bestätigung, ohne dass der Vorschuss innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde, so trete das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein.
Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse erst am 22. Juni 2026, also nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist für die Vorschussleistung vom 12. Juni 2026 gutgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, bis spätestens am 22. Juni 2026 (innert zehn Tagen seit Ablauf der Nachfrist) eine Bestätigung über eine allenfalls früher erfolgte Belastung seines Kontos bzw. des Kontos des für ihn Handelnden oder sonst wie für frühere Zahlungshandlungen einzureichen. Stattdessen lässt er dem Bundesgericht am 22. Juni 2026 eine Zahlungsbestätigung der Bezirks-Sparkasse U.________ mit Ausführungsdatum vom 22. Juni 2026 zugehen. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis einer allfällig rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat. Entsprechend ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill