Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_495/2024, 6B_496/2024, 6B_498/2024
Urteil vom 9. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
6B_495/2024
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
3. C.________ AG,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
Beschwerdegegnerinnen,
6B_496/2024
E.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hubatka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
6B_498/2024
F.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer,,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
3. C.________ AG,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
6B_495/2024
Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Prinzip nemo tenetur etc.,
6B_496/2024
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
6B_498/2024
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz etc.,
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. November 2023 (ST.2021.108-110-SK3).
Sachverhalt
A.
A.a. F.A.________ wird gemäss Anklageschrift vom 8. Juni 2020 vorgeworfen, er habe zusammen mit seiner Schwester A.A.________ seit ca. Anfang 2007 konsequent das Scheinbild eines insbesondere physisch schwer angeschlagenen Gesundheitszustandes errichtet und gepflegt. Dieses Bild hätten sie gemeinsam durch unwahre Angaben und Zurschaustellung eines von schwerer Krankheit und insbesondere durch Schmerzen und Hilflosigkeit gekennzeichneten Daseins simuliert, das F.A.________ nicht ermöglicht hätte, ein Arbeits- respektive Erwerbseinkommen zu erzielen und ohne fremde Hilfe alltägliche Verrichtungen auszuüben. Gegenüber Ärzten, medizinischen Fachpersonen und Organen der Versicherungen hätten sie bewusst und konsequent ernsthafte und stetig zunehmende körperliche Beschwerden bis hin zur Hilflosigkeit bei Alltagsverrichtungen vorgetäuscht. Gleichzeitig habe F.A.________ gezielt, bewusst und unter Vorspiegelung untersuchungshindernder Beschwerden die Mitwirkung bei körperlichen und psychiatrischen Untersuchungen verweigert, sodass es den Ärzten nicht möglich gewesen sei, eindeutige Diagnosen zu stellen und das (vorgespielte) Beschwerdebild objektiv festzumachen. Durch die bewusste und gezielte Schilderung und das Vorspielen von nicht vorhandenen Beschwerden hätten die Beschuldigten die behandelnden und untersuchenden Ärzte veranlasst, nicht zutreffende Zeugnisse und Berichte zu erstellen, gestützt auf welche die Organe der Versicherungen den Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles festgestellt, insbesondere eine Invalidenrente (100 %) verfügt und diese anlässlich der Rentenrevisionen aufrecht erhalten hätten. Die beiden Beschuldigten hätten gewusst, dass F.A.________ nicht an den von ihnen geltend gemachten und vorgetragenen Beschwerden und Einschränkungen gelitten und er demzufolge zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Privatversicherungen und der Invalidenversicherung gehabt habe. Vielmehr sei er bei den Versicherungsanmeldungen stets leistungs- und arbeitsfähig gewesen. Durch dieses Vorgehen hätten die beiden Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 12. August 2019 zu Unrecht verschiedene Rentenzahlungen und Versicherungsleistungen sowie eine Prämienbefreiung der Lebensversicherung im Umfang von insgesamt Fr. 657'856.90 zugunsten von F.A.________ erhältlich gemacht. Wären die Täuschungshandlungen unerkannt geblieben, wären F.A.________ bis zu seiner ordentlichen Pensionierung (31. März 2035) weitere Leistungen aus der staatlichen Invalidenversicherung und Privatversicherungen erbracht sowie Prämienbefreiungen von insgesamt Fr. 1'499'633.00 gewährt worden. Da durch die betrügerischen Handlungen regelmässige Einnahmen zugunsten von F.A.________ erzielt worden seien, die einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebenshaltung dargestellt hätten, seien beide Beschuldigte des (teilweise versuchten) gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
Weiter wird F.A.________ und A.A.________ vorgeworfen, sie hätten durch Erschleichen des Vertrauens sowie gezielte Irreführung der Privatklägerin D.________ erwirkt, dass diese ihnen zwei Liegenschaften im Wert von Fr. 1'366'800.-- zum Preis von Fr. 853'750.-- überschrieben habe. Dabei hätten sie D.________ insbesondere eine angebliche finanzielle und tatsächliche Gefährdung ihrer Liegenschaften vorgegaukelt und vorgegeben, die Übereignung sei bloss treuhänderischer Natur und es werde zu einer Rückübertragung kommen. Daneben hätten sie die Auszahlung ungerechtfertigter Versicherungsleistungen aus früheren Mieterschäden in Höhe von Fr. 8'000.-- von der Gesellschaft G.________ auf das Konto der H.________ AG erwirkt. D.________ sei insgesamt ein Schaden in Höhe von Fr. 521'050.-- entstanden. Zudem hätten F.A.________ und A.A.________ im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung die Grundbuchverwalterin im Grundstückkaufvertrag wahrheitswidrig einen zu hohen Kaufpreis beurkunden lassen.
Schliesslich soll F.A.________ als Gehilfe dazu beigetragen haben, dass seine Mutter E.A.________ in Mittäterschaft mit A.A.________ durch unwahre und unvollständige Angaben unrechtmässig Fr. 125'805.40 an Ergänzungsleistungen bezogen habe.
A.b. A.A.________ wird darüber hinaus zur Last gelegt, sie habe durch unwahre und unvollständige Angaben bezüglich ihrer eigenen Invalidität bzw. Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vom 25. Januar 2006 bis 23. Juni 2014 zu Unrecht Leistungen der staatlichen Invalidenversicherung und BVG-Rentenleistungen im Umfang von Fr. 293'078.-- erhältlich gemacht sowie versucht, für den folgenden Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2030 Leistungen von Fr. 594'028.-- zu erlangen.
Sodann wird ihr vorgeworfen, sie habe in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 als Mitglied der Geschäftsleitung der I.________ AG im Wissen um die prekären finanziellen Verhältnisse und den drohenden Konkurs des Unternehmens ohne geschäftsmässige Veranlassung und ohne Zustimmung des Geschäftsführers J.________ 19 Bargeldabhebungen in Höhe von insgesamt Fr. 153'037.50 getätigt. Dieses Geld habe sie anschliessend, ohne bei der I.________ AG die entsprechenden Buchungsvorgänge registriert zu haben, auf das liechtensteinische Konto der von ihr und F.A.________ beherrschten Anstalt "K.________" überwiesen und von dort in ihr eigenes sowie in das Privatvermögen von F.A.________ überführt. Weiter habe sie als faktisches Organ und Buchhaltungsverantwortliche des ebenfalls durch sie geführten Unternehmens trotz erkennbarer Überschuldung und drohendem Konkurs desselben ab der Geschäftsperiode 2010 keine Zwischenbilanz mehr erstellt oder erstellen lassen und auch den Konkursrichter nie informiert, womit sie während eines Zeitraums von über zwei Jahren ihre Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 und Art. 716a OR in grober Weise verletzt habe. Dadurch sei die überfällige Konkurseröffnung über mehrere Jahre hinweg verschleppt worden. Im gleichen Zeitraum habe sie zudem keine ordentliche Buchhaltung geführt und keine ordentlichen Geschäftsabschlüsse erstellt oder erstellen lassen. Die I.________ AG habe in den Jahren 2010 und 2011 im Zusammenhang mit dem Treuhand- und Buchhaltungsmandat Fr. 197'479.80 an die H.________ AG geleistet. Schliesslich habe sie als faktisches Organ und Inkassoverantwortliche veranlasst, dass nach der Eröffnung des Konkurses über die I.________ AG am 9. März 2012 Debitorenforderungen des Betriebs gegenüber dessen Kunden in Höhe von insgesamt Fr. 10'005.60 an die von ihr und F.A.________ beherrschte H.________ AG beglichen wurden. Dies sei ohne Wissen und ohne Zustimmung des Geschäftsführers und der Konkursbehörde sowie ohne jeglichen Rechtsgrund erfolgt. Dadurch habe sie das Vermögen der I.________ AG zum Schein vermindert, die Konkursgläubiger geschädigt und sich selbst sowie F.A.________ als Alleineigentümer der H.________ AG entsprechend ungerechtfertigt bereichert.
Schliesslich soll sie gemeinsam mit E.A.________ und unter Mithilfe von F.A.________ durch unwahre und unvollständige Angaben gegenüber der Sozialversicherungsanstalt erwirkt haben, dass E.A.________ im Zeitraum von Januar 2009 bis und mit Januar 2017 zu Unrecht Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 125'805.30 habe beziehen können.
A.c. E.A.________ wird vorgeworfen, sie habe gemeinsam mit A.A.________ und unter Mithilfe von F.A.________ durch unwahre und unvollständige Angaben gegenüber der Sozialversicherungsanstalt im Zeitraum von Januar 2009 bis und mit Januar 2017 zu Unrecht Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 125'805.30 bezogen.
B.
B.a.
Mit Entscheid vom 7. November 2023 sprach das Kantonsgericht St. Gallen F.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von Januar 2007 bis 31. März 2017, des Betrugs, begangen von Dezember 2011 bis 11. März 2014, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, begangen von Januar 2009 bis Januar 2017, schuldig (Ziff. 2). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten (Ziff. 3) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 690'000.-- an den Staat (Ziff. 4). Von einer Ersatzforderung betreffend den Betrug zum Nachteil von D.________ (Ziff. 5) und von der Einziehung der Liegenschaften "L.________" und "M.________" in U.________ (Ziff. 6) sah das Kantonsgericht ab. Weiter entschied es über die Beschlagnahmen und Grundbuchsperren (Ziff. 7-13) sowie Zivilforderungen, wobei es F.A.________ unter solidarischer Haftung mit A.A.________ verpflichtete, der C.________ AG Fr. 19'979.80 und der B.________ AG Fr. 283'150.05 zuzüglich Zins von 5% seit dem 7. August 2019, sowie D.________ Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 14-16). Das Kantonsgericht entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 17-24).
B.b. Mit Entscheid vom 7. November 2023 stellte das Kantonsgericht St. Gallen die Strafverfahren gegen A.A.________ betreffend den Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung sowie betreffend den Vorwurf des Betrugs in Bezug auf die Rentenzahlung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) und der Pensionskasse der N.________ vom Januar 2006 infolge Verjährung ein (Ziff. 2). Es sprach A.A.________ vom Vorwurf der Misswirtschaft, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des betrügerischen Konkurses frei (Ziff. 3). Schuldig sprach es A.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom 25. Januar 2006 bis 23. Juni 2014, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der qualifizierten Geldwäscherei, der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht in der Sache "Erben O.________", der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in der Sache "Erben O.________", des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von Januar 2009 bis Januar 2017, des Betrugs, begangen von Dezember 2011 bis 11. März 2014, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von Januar 2009 bis Januar 2017 (Ziff. 4). Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten (Ziff. 5) und verpflichtete sie zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 473'088.55 an den Staat (Ziff. 6). Von einer Ersatzforderung betreffend den Betrug zum Nachteil von D.________ (Ziff. 7) und von der Einziehung der Liegenschaften "L.________" und "M.________" in U.________ (Ziff. 8) sah das Kantonsgericht ab. Weiter entschied es über die Beschlagnahmen und Grundbuchsperren (Ziff. 9-15) sowie Zivilforderungen, wobei es A.A.________ unter solidarischer Haftung mit F.A.________ verpflichtete, der C.________ AG Fr. 19'979.80 und der B.________ AG Fr. 283'150.05 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. August 2019, sowie D.________ Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 16-18). Das Kantonsgericht entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 19-26).
B.c. Mit Entscheid vom 7. November 2023 sprach das Kantonsgericht E.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von Januar 2009 bis Januar 2017, schuldig (Ziff. 2) und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Ziff. 3). Es verpflichtete E.A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 37'614.05 an den Staat (Ziff. 4). Das Kantonsgericht entschied über die Beschlagnahmen (Ziff. 5-7) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 8-11).
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen (Referenz 6B_495/2024) beantragt A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. November 2023 sei in den Ziff. II. 4-6, 11-14, 16-19, 21-23 und 25-26 aufzuheben. Sie sei in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Eventualiter sei sie schuldig zu sprechen und zu einer maximalen Strafe von 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen und Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche verhängten Grundbuch- und Kontosperren seien aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien den Beschuldigten freizugeben. Die Zivilklagen der Privatkläger D.________, B.________ AG und C.________ AG seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; eventualiter seien sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
C.b. Mit Beschwerde in Strafsachen (Referenz 6B_496/2024) beantragt E.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), der Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 7. November 2023 sei in den sie betreffenden Ziff. 1-6, Ziff. 8 und Ziff. 10 aufzuheben. Sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, begangen von Januar 2009 bis Januar 2017, vollumfänglich freizusprechen. Es sei von jeglicher Ersatzforderung zu ihren Lasten abzusehen. Sämtliche Beschlagnahmungen aus der Liegenschaft Strasse P.________ xxx seien aufzuheben und die diesbezüglichen Gegenstände/das Bargeld an sie herauszugeben. E.A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
C.c. Mit Beschwerde in Strafsachen (Referenz 6B_498/2024) beantragt F.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. November 2023 sei in den Ziff. 1-4, 9-17 sowie 19-24 aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, begangen vom Januar 2007 bis 31. März 2017, des Betrugs, begangen von Dezember 2011 bis 11. März 2014, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 14. Februar 2014 sowie der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, begangen von Januar 2009 bis Januar 2017, vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er mangels Schuldfähigkeit freizusprechen; subeventualiter sei mangels Schuldfähigkeit von jeder Bestrafung abzusehen. Subeventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu bestrafen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen und Vervollständigung der Akten und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche ihm gegenüber verhängten Grundbuch- und Kontosperren seien aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien freizugeben. Auf die Auferlegung jeglicher Ersatzforderungen zu seinen Lasten sei zu verzichten. Sämtliche Zivilklagen seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die drei Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht und mit Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bzw. des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf gewisse Tonaufnahmen.
2.1.1. Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ). Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildet das Recht der Parteien, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 146 IV 218 E. 3.1.1). Es handelt sich um den prozessualen Anspruch auf Akteneinsicht während des laufenden Verfahrens (BGE 146 IV 218 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Verteidiger des Beschwerdeführers habe am 18. September 2023 telefonisch um Einsicht in verschiedene Akten ersucht. Die verlangten Audiodateien zur Telefonüberwachung seien ihm am 19. September 2023 zugestellt worden. Damit sei seinem Recht auf Akteneinsicht Genüge getan worden, nachdem er Gelegenheit gehabt habe, sämtliche Audioaufnahmen anzuhören. Die Vorinstanz hält fest, die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet, ein Verzeichnis über die gesamten durchgeführten Überwachungsmassnahmen im Sinne einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Gesamtübersicht zu erstellen. Vorliegend seien die überwachten Telefonanschlüsse bzw. die überwachten Personen ebenso ausgewiesen gewesen wie der Überwachungszeitraum.
2.1.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag keine Rechtsverletzung zu begründen. Er stellt sich auf den Standpunkt, ein wesentliches Element der Täuschungshypothese und zentrales Beweismittel der Staatsanwaltschaft sei ein abgehörtes Telefonat von über 24 Minuten zwischen Q.________ und dem Beschwerdeführer vom 23. November 2016 betreffend eine Referenzauskunft für seine Schwester im Rahmen einer Stellenbewerbung. Das TK-Protokoll sei im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung 1:1 rollenartig vorgetragen worden, um das Gericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer "Menschen agil und bewusstseinsnah täuschen könne".
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz hätte die besagte Tondatei nicht in ihre Beweiswürdigung einfliessen lassen dürfen. Vielmehr rügt er unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, die originalen Tondateien seien nicht Bestandteil der der Verteidigung zur Verfügung gestellten Akten. Er habe 42 CD's mit Audioaufnahmen erhalten und sei erst durch das erstinstanzliche Urteil in Kenntnis gesetzt worden, dass die originalen Tondateien der Telefonüberwachung Gegenstand der Verfahrensakten bilden würden. Ihm ist nicht zu folgen. Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen, die der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als willkürlich rügt, hat ihm die Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 die Dossiers TKG und TK betreffend die telefonischen Überwachungsprotokolle zukommen lassen. Damit setzt er sich nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zu Recht führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus, der Verteidiger habe seit diesem Zeitpunkt einerseits Kenntnis der durchgeführten Telefonüberwachung gehabt und andererseits nachvollziehen können, über welche Gespräche schriftliche Protokolle verfasst worden seien (Urteil S. 19 f.). Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht zu überzeugen, wenn er vorbringt, eine effektive Akteneinsicht sei ihm nicht ermöglicht worden, sei diese doch erst wenige Tage vor der Berufungsverhandlung erfolgt. Zudem ändert der Umstand, dass das konkret vorgebrachte Telefongespräch erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung thematisiert wurde, an seiner Möglichkeit der Kenntnis des Inhalts nichts. Entsprechend verfängt auch sein Einwand nicht, das Kreisgericht habe sich auf Akten gestützt, die der Verteidigung nicht vorgelegen seien. Sein Vorbringen, wonach Hinweise dafür bestehen würden, "dass das Gericht in dieser Angelegenheit gleich schachtelweise über Akten" verfüge, "deren Inhalt der Verteidigung sämtlicher Beschuldigten unbekannt" sei, ist zudem rein hypothetischer Natur, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, aus dem besagten Telefonat sei die Hypothese, wonach er "mit Raffinesse und Durchtriebenheit" gehandelt habe, in optima forma widerlegt, zeigt er lediglich seine eigene Sicht der Dinge auf; darauf ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des rechtlichen Gehörs ist insgesamt weder hinreichend begründet dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführers insoweit nicht einzutreten, als er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der beiden Mitbeschuldigten geltend macht. Das Vorbringen dieser Rüge steht einzig den Parteien selbst zu. Soweit aus den eingegangenen Beschwerden ersichtlich, wurde eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs weder von der Beschwerdeführerin 1 noch von der Beschwerdeführerin 2 gerügt.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
2.2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Er belässt es beim Vorbringen, die Anklage werfe ihm nicht vor, bestehende Beschwerden verdeutlicht oder aggraviert zu haben, sondern, dass er "ein vitaler, lebenstüchtiger, sozial unauffälliger Mann" und sein Krankheitsbild nur vorgetäuscht sei, weshalb die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletze, wenn sie von einer starken Aggravation ausgehe. Inwieweit jedoch die Informations- oder die Umgrenzungsfunktion verletzt sein soll und er sich nicht hätte verteidigen können, zeigt er damit weder auf noch ist dies ersichtlich. Er vermag den Rüge- und Begründungsobliegenheiten i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt im Hauptpunkt zusammengefasst, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens zu seinem Gesundheitszustands verzichtet und die Beweise willkürlich gewürdigt.
Er macht unter anderem geltend, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gesundheitlicher Beschwerden sei eine medizinische Frage, deren Beantwortung Aufgabe ärztlicher Fachpersonen sei. Ergebe sich aus einer entsprechenden Expertise, dass eine Person an einer schweren psychischen Krankheit leide, die ihr eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verunmögliche, falle jegliche Grundlage für den Betrugsvorwurf dahin. Obwohl die Vorinstanz das der Anklage zugrunde liegende polydisziplinäre Gutachten von Dr. R.________ vom 13. Januar 2020 als unverwertbar erkläre, habe sie unter Abweisung entsprechender Beweisanträge keine neue Expertise eingeholt und an die Stelle der zahlreichen medizinischen Beurteilungen, die eine schwere und komplexe psychische Krankheit des Beschwerdeführers bejahten, die gegenteilige Laien-Einschätzung des Gerichts gestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich ohne hinreichende Begründung und Auseinandersetzung über diverse Einschätzungen von Ärzten, insbesondere über diejenige von Dr. S.________ aus dem Jahr 2011, hinweggesetzt. Sie habe nicht willkürfrei davon ausgehen können, der Beschwerdeführer leide an keiner psychiatrischen Krankheit.
2.4.
2.4.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.4.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
2.4.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Art. 146 Abs. 2 StGB (in der zum Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Delikte geltenden Fassung; vgl. BBl 2018 2864) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritischer Geschädigter täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn die Täterin den Geschädigten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1, 188 E. 2.4.3; 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Geschädigten nach Wissen der Täterin zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.4.4. Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 3.3.3). Die Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So hat das Bundesgericht etwa in Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden sind Ärzte zur Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen, deren Überprüfung häufig nicht möglich oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist (Urteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5; je mit Hinweisen). Eine Sozialversicherung ist nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (Urteile 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.6; 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.2.3 mit Hinweis).
2.5. Die Vorinstanz erklärt das von der Staatsanwaltschaft eingeholte polydisziplinäre Gutachten von Dr. med. R.________ et al. vom 13. Januar 2020 als nicht verwertbar. Dies wird nicht beanstandet. Die Vorinstanz führt indes wie bereits die erste Instanz aus, die Einholung eines Gutachtens sei gar nicht notwendig. Für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache bedürfe es weder eines psychiatrischen Gutachtens noch weiterer medizinischer Einschätzungen, weshalb sie in der Folge die entsprechenden Beweisanträge abweist. Das Gericht könne die Betrugsvorwürfe anhand der weiteren im Recht liegenden Beweismittel selbst beurteilen und sich auf eine Vielzahl objektiver Beweismittel abstützen, die eine Beurteilung auch ohne Einholung einer ärztlichen Einschätzung ermöglichen würden.
2.6. Die Vorinstanz begründet ausführlich und schlüssig, weshalb sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine psychischen und insbesondere physischen Beschwerden gegenüber Ärzten, Gutachtern und Versicherungen zielorientiert simuliert.
2.6.1. Sie legt über mehrere Seiten dar, welche Beschwerden der Beschwerdeführer seit dem erstmaligen Geltendmachen seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2007 den diversen Ärzten und Versicherungen gegenüber geschildert habe. Sie führt aus, am 5. Mai bzw. am 4. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin 2 wegen neuro-vegetativer Dystonie und Fibromyalgie eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht und die Ausrichtung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen beantragt. Dabei habe er als Beschwerden "Ganzkörper-Schmerzen, Ganzkörper-Verkrampfungen und Störungen des Bewegungsapparates etc." geltend gemacht. In seiner IV-Anmeldung vom 20. Februar 2008 (welche von der mitbeschuldigten Beschwerdeführerin 1 ausgefüllt worden sei), habe der Beschwerdeführer gegenüber der SVA sodann eine allgemeine Muskelschwäche als angeblich für einen Rentenanspruch massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht und für weitere Informationen zu seinem Gesundheitszustand auf seinen Hausarzt Dr. med. T.________ verwiesen. Im Fragebogen vom 23. Oktober 2011 anlässlich der ersten Rentenrevision habe der Beschwerdeführer eine Zustandsverschlechterung angegeben. Ab und zu benötige er zudem Hilfe beim Essen. Im Rahmen der zweiten Rentenrevision im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer ebenfalls eine Zustandsverschlechterung angegeben und unter anderem geltend gemacht, Hilfe bei der Bewältigung diverser alltäglicher Lebensverrichtungen (z.B. beim Einkaufen, Öffnen von Flaschen, Zerkleinern von Mahlzeiten) zu benötigen. Weiter führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber einer Vielzahl ihn behandelnder Ärzte und Therapeuten entsprechende Beschwerden geschildert. Die behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte hätten allerdings keine organische Ursache für die geltend gemachten körperlichen Beschwerden finden können, weshalb sie zunehmend von einer psychiatrischen Problematik ausgegangen seien. Gestützt auf seine Schilderungen seien dem Beschuldigten im Verlauf der Jahre 2005 bis 2023 eine Vielzahl ganz unterschiedlicher (Verdachts-) Diagnosen gestellt worden. Ebenso sei ihm immer wieder eine seit 1. Januar 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Erwerbstätigkeit attestiert worden (Urteil S. 50 ff.).
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und die Frage ihrer Mittäterschaft erwägt die Vorinstanz, sie habe die von ihrem Bruder gegenüber den Ärzten und Versicherungen geschilderten körperlichen Beschwerden und Einschränkungen über den gesamten deliktsrelevanten Zeitraum jeweils mit Nachdruck bekräftigt und dessen Schilderungen teilweise noch dramatisiert dargestellt. Zusammenfassend führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 hätten über Jahre hinweg einen vor allem chronisch massiv einschränkenden körperlichen Zustand von Ersterem mit grossem Leidensdruck dargestellt, der ihm eine normale Lebensführung und insbesondere die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmögliche (Urteil S. 55 ff.).
2.6.2. Die Vorinstanz stellt die geschilderten Beschwerden den Ergebnissen der Observation gegenüber. Der Beschwerdeführer sei vom 28. Juni bis 19. Juli 2016 im Auftrag der SVA durch die A1.________ GmbH sowie vom 4. November 2016 bis 22. Februar 2017 polizeilich observiert worden. Sie hält fest, aus den erstellten Videoaufnahmen seien keinerlei körperliche Beschwerden des Beschwerdeführers ersichtlich, die mit den von ihm geltend gemachten Einschränkungen in Einklang gebracht werden könnten. Insbesondere liessen sich keine erkennbaren Schonhaltungen, Muskelkrämpfe mit Kraftverlusten, eingeschränkte Greiffähigkeit oder feinmotorische Probleme feststellen. Ganz im Gegenteil habe sich der Beschwerdeführer im Alltag körperlich aktiv samt stets zügigem Laufen und dynamischen Bewegungsabläufen gezeigt (Urteil S. 57 f.). Insgesamt würden die anlässlich der Observation durch die A1.________ GmbH dokumentierten Bewegungsabläufe und ausgeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf ein irgendwie geartetes invalidisierendes Schmerzerleben, schon gar nicht auf ein derart dramatisches, welches mit dem von ihm und seiner Schwester geschilderten massiv einschränkenden Beschwerdebild übereinstimmen würde. Die einzigen sichtbaren Einschränkungen im Gangbild (Hinken, langsamer und schwerfälliger Gang) habe der Beschwerdeführer nur gerade bei der Observation am 28. Juni 2016 im Gebäude der SVA gezeigt, wo er sich zusammen mit seiner Schwester für ein Gespräch befunden habe. Die Vorinstanz bezeichnet es als äusserst auffällig, dass sich beim Beschwerdeführer gerade dann (und nur dann) Einschränkungen beobachten liessen, als er sich für ein Gespräch im Zusammenhang mit einer möglichen Rentenrevision zur SVA begeben hatte. Im Übrigen sei er während des gesamten Überwachungszeitraums ohne Einschränkungen in der Lage gewesen, alltägliche Verrichtungen und auch körperliche Arbeiten vorzunehmen, bezüglich derer er und seine Schwester gegenüber den Ärzten und Versicherungen jeweils offensichtlich wahrheitswidrig angegeben hatten, diese seien ihm nicht möglich (Urteil S. 58).
Die Vorinstanz erwägt, auch während der polizeilichen Observationen sei der Beschwerdeführer mehrfach bei körperlichen Arbeiten, beim Führen eines Personenwagens, beim Gang zur Post, beim Einkaufen oder bei verschiedenen Treffen mit anderen Personen beobachtet worden. Insgesamt hätten sich keinerlei Hinweise auf die geschilderten extremen Beschwerden und Einschränkungen beobachten lassen. Die einzige Ausnahme betreffe einen Termin bei Dr. B1.________ am 15. Dezember 2016. Der Beschwerdeführer habe gerade die Praxis verlassen, sich die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen und sich zunächst äusserst langsam und hinkend bewegt. Die Vorinstanz erachtet den zeitlichen Konnex zu einer ärztlichen Untersuchung erneut als auffällig. Auf den weiteren Aufnahmen unmittelbar vor und nach dem Arztbesuch seien plötzlich keinerlei gesundheitliche Einschränkungen mehr ersichtlich gewesen (Urteil S. 59 f.).
2.6.3. Ebenso äussert sich die Vorinstanz zur Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons der Beschwerdeführerin 1. Die Video- und Fotoaufnahmen würden den Beschwerdeführer beim Golfspiel ohne jegliche körperliche Probleme zeigen. Die von ihm geschilderten Einschränkungen würden sich offenkundig nicht mit einer koordinativ anspruchsvollen Sportart wie Golf vereinbaren. Er habe auch Turniere absolviert und seit 2013 über eine Mitgliedschaft in einem Golfclub verfügt. Die Vorinstanz bezieht sich auch auf die Aussagen des Golfpartners des Beschwerdeführers, der dessen angebliche Muskelschwäche nie gesehen habe, obwohl es immer Thema gewesen sei (Urteil S. 63). Die Foto- und Videoaufnahmen des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin 1 würden auch weitere Aktivitäten des Beschwerdeführers zeigen, darunter intensive Bauarbeiten und Gartenrenovationen, Schreiben am Laptop, Ausflüge und Wellness-Aufenthalte. Dabei scheine er keinerlei der geltend gemachten Beschwerden aufgrund der Helligkeit bzw. des Sonnenlichts zu haben. Zudem trage der Beschwerdeführer normale Hosen, Schuhe mit Schuhbändeln, Poloshirts oder Hemden mit Knöpfen sowie Jacken mit Reissverschlüssen. Dies stehe im Widerspruch zu den entsprechenden Angaben der Beschuldigten. Insgesamt würden somit auch die sichergestellten Foto- und Videoaufnahmen dem von ihm gezeichneten Bild eines schwer eingeschränkten IV-Rentners widersprechen (Urteil S. 63 f.).
2.6.4. Weiter geht die Vorinstanz auf die Ergebnisse der durchgeführten Hausdurchsuchung an der Strasse P.________ xxx und yyy vom 24. Januar 2017 ein. Zunächst habe in Bezug auf das Gangbild bzw. allfällige Bewegungseinschränkungen festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizisten bzw. des Staatsanwalts noch sehr agil gezeigt habe und ohne Einschränkungen in der Lage gewesen sei, sich zu bücken und sich die Socken anzuziehen. Er habe sich über eine steile Treppe ins Obergeschoss begeben, wobei er mit beiden Beinen jeweils zwei Treppenstufen pro Schritt überwunden habe. Erst nach einer Intervention im Obergeschoss durch die Beschwerdeführerin 1 seien zunehmend körperliche Einschränkungen sichtbar geworden und der Beschwerdeführer habe sich allgemein stark leidend gezeigt. Beim Treppensteigen habe er zunehmend lediglich noch eine Stufe pro Schritt und zwar mit dem linken Bein bewältigt, wogegen das rechte hinterhergezogen wurde. Nachdem er zuvor noch mit beiden Beinen bzw. danach noch mit dem rechten Bein zwei Stufen auf einmal habe bewältigen können, sei davon auszugehen, dass er die angeblichen Einschränkungen absichtlich vorgespielt habe. Dies insbesondere, da sich bei der Observation nie derartige Einschränkungen gezeigt hätten (Urteil S. 64).
Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung führt die Vorinstanz zudem aus, es seien diverse Funde getätigt worden, die sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Ärzten und Versicherungen vereinbaren liessen. So habe er angegeben, Raumdüfte und Parfüms nicht zu ertragen und unter einer extremen Geruchsempfindlichkeit zu leiden, jedoch seien diverse Parfümerieartikel und Duftstäbchen im Haus gefunden worden. Zudem könne er nach seinen Angaben aufgrund feinmotorischer Einschränkungen nur noch Hosen und Schuhe mit Klettverschlüssen tragen; gefunden worden seien jedoch Hemden, diverse Krawatten sowie zahlreiche gewöhnliche Hosen mit Knöpfen und Reissverschlüssen. Die von ihm angeblich verwendeten speziellen Besteckgriffe seien nicht vorgefunden worden (Urteil S. 65).
2.6.5. Die Vorinstanz setzt sich auch mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung auseinander und führt aus, diese bestätigten die aufgezeigten Widersprüche. In einem Telefonat mit der SVA vom 4. November 2016 habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, dem Beschwerdeführer gehe es seit dem Standortgespräch vom 28. Juni 2016 massiv schlechter, er habe andere Krämpfe und kaum noch Luft bekommen, weshalb sie notfallmässig einen Arzt hätten konsultieren müssen. Seither liege er praktisch nur noch und habe extreme Schwierigkeiten, Sachen zu greifen und zu essen. Allerdings - so die Vorinstanz - sei der Beschwerdeführer gleichentags polizeilich observiert worden und habe dabei beobachtet werden können, wie er zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 massenhaft Holz von einem Anhänger getragen habe. Dabei seien keinerlei Einschränkungen der Geh- und Greiffähigkeit oder Kraftverluste erkennbar gewesen. Nur gerade knapp zwei Stunden nach dem Anruf bei der SVA sei der Beschwerdeführer zudem mit dem Auto unterwegs gewesen und habe angegeben, in etwa 30 Minuten zuhause zu sein. Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen der ersten Instanz, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich auch an einem schlechten Tag in der Lage gewesen sei, körperlich anstrengende Arbeiten vorzunehmen, entsprechend sogar eine schlechte Tagesform eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlauben würde. Schliesslich hätten auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Artikulationsprobleme im Rahmen der Telefonüberwachung nicht festgestellt werden können (Urteil S. 66 f.). Und aus den Telefonaten zwischen den drei Beschuldigten würden sich ebenso wenig Hinweise auf etwaige Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben, zumal sie über die angeblichen Beschwerden ausschliesslich in indirekter Rede berichtet hätten. Vielmehr würden diese und Gespräche mit anderen Personen die beruflichen und sonstigen Aktivitäten des Beschwerdeführers belegen (Urteil S. 67 f.).
2.6.6. Die Vorinstanz widmet sich den ausgewerteten Buchhaltungsunterlagen. Der Finanzermittler habe die approximativen Arbeitsleistungen bzw. die erbrachten wirtschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2004 bis 2016 berechnet. Dabei setzt sie sich mit dessen Vorgehen auseinander und führt aus, er habe seine Berechnungen im Wesentlichen aufgrund der detaillierten Debitoren-Rechnungen, der Steuererklärungen und der Revisionsdossiers der H.________ AG, bei der K.________ aufgrund der Hauptbücher und den Unterlagen der Rechtshilfe des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein, vorgenommen (Urteil S. 70). Ausschliesslich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 seien für die beiden Firmen operativ tätig gewesen. Im Ergebnis sei der Bericht des Finanzermittlers plausibel. Selbst wenn in einigen Punkten zu Recht Kritik angebracht worden sei, sei der Umfang der Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers in diesem Ausmass doch belegt. Zudem stelle der Bericht ohnehin nur eines von zahlreichen Beweismitteln dar, weshalb offenbleiben könne, ob exakt auf die konkreten Zahlen abzustellen wäre. Der Bericht mache zumindest deutlich, dass der Beschwerdeführer während des gesamten deliktsrelevanten Zeitraums in erheblichem Umfang erwerbstätig gewesen sei. Dabei setzt sich die Vorinstanz auch mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander, wonach seine behandelnden Ärzte bei ihm eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Familienbetriebs attestiert hätten (Urteil S. 75 ff.).
2.6.7. Die Vorinstanz gelangt zusammenfassend zum Schluss, kein einziges der geltend gemachten Beschwerdebilder habe gestützt auf die diversen Beweismittel beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer sei weder in seiner Arbeitsfähigkeit noch in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt gewesen. Selbst wenn aber noch "in dubio pro reo" vom tatsächlichen Vorliegen gewisser körperlicher oder psychischer Beschwerden des Beschwerdeführers ausgegangen werden wolle, würden diese bei Weitem nicht ein rentenbegründendes Ausmass erreichen. Insofern wäre zumindest von einer sehr starken Aggravation auszugehen, welche die Grenze zur Strafbarkeit offensichtlich überschreite. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erstelltermassen während des gesamten deliktsrelevanten Zeitraums in erheblichem Ausmass erwerbstätig gewesen sei (Urteil S. 78).
2.7. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
2.7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, indem er geltend macht, die Vorinstanz hätte ein weiteres psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um seinen Gesundheitszustand zu beurteilen. In seiner Argumentation scheint er indes zu übersehen, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung lediglich auf Willkür überprüft (vgl. E. 2.4.2 supra). Willkür in der Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer weder darzutun noch ist dies ersichtlich. Er präsentiert über viele Seiten seine eigene Sicht der Dinge und stellt sich auf den Standpunkt, nur Ärzte könnten seinen Gesundheitszustand beurteilen. Lediglich pauschal geltend zu machen, die Vorinstanz könne den Gesundheitszustand mangels medizinischen Gutachtens nicht willkürfrei feststellen, reicht indes nicht aus (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Zwar trifft zu, dass Wahrnehmungen des Gerichts eine fachärztliche Stellungnahme nicht ersetzen können und dass die gesundheitlichen Beschwerden bzw. deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein Kern des zu ermittelnden Sachverhalts sind. Jedoch übersieht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass sich die Vorinstanz in ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung auf eine Vielzahl objektiver Beweismittel, darunter die aussagekräftigen Ergebnisse der Observation, stützt. Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der zahlreichen und teilweise eklatanten Widersprüche zwischen den vom Beschwerdeführer den Ärzten und Versicherungen geschilderten Beschwerden und den einlässlich gewürdigten objektiven Beweismitteln (vgl. E. 2.6 supra) zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe die (körperlichen) Beschwerden simuliert. Mit seiner Behauptung, die Beurteilung des Gesundheitszustands, die Würdigung der Observationsvideos und der weiteren Ermittlungsergebnisse unter medizinischen Aspekten könne nicht ohne Beizug eines qualifizierten medizinischen Experten erfolgen, vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich falsch und damit willkürlich auszuweisen. Im Übrigen würde es für eine Annahme von Willkür nicht einmal genügen, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. E. 2.4.1 supra).
Bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Sozialversicherungen geht es in der Regel - und auch in casu - nicht darum, ob die beschuldigte Person zu Unrecht Leistungen bezogen hat, sondern vielmehr darum, ob ein unrechtmässiger Leistungsbezug auf ein täuschendes Verhalten der beschuldigten Person zurückzuführen ist (vgl. Urteil 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 3.3.2). Die Vorinstanz erstellt willkürfrei, dass die ärztlichen Experten in Kenntnis der zum Vorwurf des Betrugs führenden Umstände keine oder eine geringere leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (vgl. Urteil 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer kann aus seinem Verweis auf das soeben zitierte Urteil nichts für sich ableiten. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Rügen erübrigt sich in dieser Hinsicht. Gleiches gilt mit Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt im Urteil 6B_1264/2022 vom 8. März 2023, handelt es sich dabei doch um eine Einzelfallbetrachtung und gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Einschätzung dadurch willkürlich sein sollte.
2.7.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht nur willkürlich auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet, sondern sich über die vorliegenden ärztlichen und gutachterlichen Einschätzungen, die das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung schlüssig und beweiskräftig bejahten, hinweggesetzt. Dies sei schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich. Nachdem die Vorinstanz es nachvollziehbar und gestützt auf diverse objektive Beweismittel als erstellt erachtet, der Beschwerdeführer habe den Ärzten und Versicherungen gegenüber seine Beschwerden und auch die Verschlechterung seines Gesundheitszustands lediglich simuliert, geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl. Daran ändert auch nichts, wenn er in der Folge exemplarisch einige Arztberichte präsentiert und damit erneut seine eigene Sicht der Dinge aufzeigt. Die Vorinstanz führt detailliert aus, welche Diagnosen dem Beschwerdeführer von den verschiedenen Ärzten und Gutachtern gestellt wurden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wenn er diese, insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. S.________, in seiner Beschwerde hervorhebt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ignoriert die Vorinstanz diese Berichte keineswegs. Sie erachtet es vielmehr ohne in Willkür zu verfallen als erstellt, dass es den Beschuldigten gelungen sei, sämtlichen Ärzten (und Versicherungen) durch die Schilderung massiver Beschwerden einen in schwerstem Masse einschränkenden Krankheitszustand vorzuspielen, wodurch diese eine Vielzahl (falscher) Diagnosen gestellt hätten und gestützt hierauf fälschlicherweise von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien (Urteil S. 83). Inwieweit wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht "bei der Diagnosestellung ein über die Jahre schlüssiger und nachvollziehbarer Verlauf von psychiatrischen Diagnosestellungen" bestehen soll, ist entsprechend nicht relevant. Ebenso wenig vermag er eine willkürliche Beweiswürdigung zu begründen, wenn er rügt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die konsultierten Ärzte keine eindeutige Diagnose, sondern lediglich verschiedene Verdachtsdiagnosen hätten stellen können, sei offensichtlich aktenwidrig. Seine Behauptung, wonach Dr. S.________ nicht gezögert hätte, allfällige Zweifel in seinem Bericht festzuhalten, vermag die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz nicht als offensichtlich falsch auszuweisen.
2.7.3. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nach diesen Ausführungen nicht vor, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermag. Insbesondere geht nach den obigen Ausführungen seine Rüge fehl, wonach die Vorinstanz durch den Verzicht auf Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens den strafrechtlichen Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Mit Bezug auf die beantragte Einvernahme medizinischer Fachpersonen erscheint es angesichts des Prozessgegenstands zwar durchaus als etwas befremdlich, diese nicht anzuhören und die entsprechenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen). Dennoch erweist sich die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung als willkürfrei und damit zulässig. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz durch die Abweisung der Beweisanträge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll.
2.7.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe entlastende Beweismittel bei der Beweiswürdigung missachtet. Er bezieht sich auf die "beweismässig zweifelsfrei" erstellten "biografischen Faktoren, die allesamt die ärztlichen Beurteilungen stützen" würden. Mit seinen Ausführungen zu seiner Kindheit und Jugend, zu seiner Familienkonstellation und zu Wahrnehmungen Dritter überzeugt er jedoch nicht, handelt es sich dabei doch grösstenteils lediglich um seine eigene Sicht der Dinge, die er in appellatorischer Weise der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberstellt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). So vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sämtliche dargestellten objektiven Umstände und Beweise sowie die medizinischen Akten würden eindeutig aufzeigen, dass das Bestehen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychiatrischen Krankheit strafprozessual und unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung nicht ernsthaft widerlegbar sei. Inwieweit dadurch die vorinstanzlichen Erwägungen indes auch im Ergebnis offensichtlich falsch seien, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Dies gelingt dem Beschwerdeführer auch dadurch nicht, dass er sich auf den Standpunkt stellt, es sei ein zentrales Missverständnis der Vorinstanzen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner geklagten körperlichen Leiden und seiner Anmeldung bei der IV wegen "allgemeiner Muskelschwäche" nicht wegen körperlichen Beschwerden eine IV-Rente beziehe, sondern allein aus psychiatrischen Gründen. Die Vorinstanz führt aus, kein einziges der geltend gemachten Beschwerdebilder habe beobachtet werden können. Die Beweismittel würden zeigen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Arbeitsfähigkeit noch in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt gewesen sei (Urteil S. 78). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesst die Vorinstanz - wie bereits ausgeführt - eine psychiatrische Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis nicht rein gestützt auf die Observationsergebnisse aus.
Weiter führt die Vorinstanz - gestützt auf ihre nachvollziehbare Beweiswürdigung zutreffend - aus, selbst wenn man "in dubio pro reo" vom tatsächlichen Vorliegen gewisser körperlicher oder psychischer Beschwerden des Beschwerdeführers ausgehen wolle, würden diese bei Weitem nicht ein rentenbegründendes Ausmass annehmen (Urteil S. 78). Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob und inwieweit gewisse psychische Einschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen. Inwieweit die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer auch nicht dadurch zu begründen, dass Diskrepanzen bestehen würden und er und seine Schwester gegenüber der IV "objektiv nicht zu jedem Zeitpunkt mit der gebotenen Transparenz über sein Aktivitätsniveau berichtet" hätten. Auf seine Ausführungen ist auch insoweit aufgrund der appellatorischen Kritik nicht einzugehen, als er vorbringt, Krankheit und Aggravation würden sich nicht ausschliessen, und geltend macht, die von der Vorinstanz zur Begründung des Schuldspruchs bemühten Indizien und Aktivitäten würden ausnahmslos und a priori nicht gegen das Vorliegen einer Schizophrenie bzw. schizotypen Störung sprechen. Inwieweit die vorinstanzlichen Erwägungen - wie vom Beschwerdeführer gerügt - "haltlos" seien, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Auf seine appellatorischen Vorbringen und seine teilweise eigene Beweiswürdigung ist nicht einzugehen.
2.7.5. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines neuen Gutachtens und Befragung (ehemaliger) behandelnder Ärzte absehen. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer weder darzutun noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz willkürlich festgestellt hätte, der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten die psychischen und insbesondere physischen Beschwerden des Beschwerdeführers gegenüber Ärzten, Gutachtern und Versicherungen zielorientiert simuliert bzw. unwahr dargestellt (Urteil S. 78). Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.7.6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB eine Täuschung bejaht. Die Vorinstanz legt indes - wie soeben erörtert - willkürfrei dar, weshalb sie es als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer den Ärzten und den Versicherungen gegenüber unzutreffende Angaben über seinen gesundheitlichen Zustand gemacht hat. Indem der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand als derart schlecht schilderte, dass ihm die Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wurde, täuschte er die Ärzte. Durch das Vorspiegeln eines falschen Gesundheitszustandes gegenüber den Ärzten hat er mittelbar auch die Versicherungen getäuscht. Zudem täuschte er die Versicherungen unmittelbar durch die direkt ihnen gegenüber gemachten falschen Angaben (vgl. Urteile 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2; 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer legt seiner Argumentation nicht den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt zugrunde, sondern stellt auf seine eigene Sichtweise der Ereignisse ab. Damit ist er nicht zu hören. So geht er bei seiner rechtlichen Argumentation davon aus, seine Angaben gegenüber den Ärzten seien nicht unwahr gewesen und er sei tatsächlich psychisch krank. Zudem macht er geltend, er verfüge nicht über die erforderlichen intellektuellen und sozialen Fertigkeiten, um die vorgeworfene Täuschung der Ärzte zu begehen. Eine wie bei ihm vorliegende aussergewöhnliche, komplexe und nicht leicht klassifizierbare Krankheit inklusive eigentümlicher Sprache, Gestik, mimischer Starre, histrionischem Verhalten, Privatlogik, Misstrauen, willentlich nicht steuerbaren körperlichen Symptomen wie Erbrechen etc. könne man schlichtweg nicht vortäuschen. Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Wiederholungen bereits vorgebrachter Sachverhaltsrügen und in appellatorischer Kritik. Dies gilt auch mit Blick auf sein Vorbringen, keiner der Ärzte habe seine geschilderten Beschwerden ernst genommen und aufgrund seiner Angaben sei keine einzige bzw. keine irgendwie rentenrelevante somatische Diagnose gestellt worden (Beschwerde S. 38 ff.). Relevant ist, dass die Ärzte ihm gestützt auf die geschilderten Beschwerden eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Damit ist die Täuschung gelungen. Entsprechend braucht nicht auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die geltend gemachten körperlichen Beschwerde seien frei erfunden. Er begründet dies damit, die Tatsache, dass akut sichtbare Zustände seiner Beschwerden im Rahmen der Observationen nicht hätten beobachtet werden können, würde nicht dagegen sprechen, dass er subjektiv tatsächlich Schmerzen empfinde. Erneut präsentiert er auch in dieser Hinsicht seine eigene Beweiswürdigung, ohne diejenige der Vorinstanz als offensichtlich falsch auszuweisen. Darauf wird nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.7.7. Und schliesslich rügt der Beschwerdeführer immer noch unter dem Titel der Täuschung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Bezug auf die vorgeworfene Irreführung bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit falsch festgestellt. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, der Beschwerdeführer sei während des gesamten deliktsrelevanten Zeitraums in erheblichem Ausmass arbeitstätig gewesen (Urteil S. 78). Ebenso hält die Vorinstanz fest, sämtliche Ärzte und Versicherungen hätten durch das Vorspielen eines in schwerstem Masse einschränkenden Krankheitszustands eine Vielzahl (falscher) Diagnosen gestellt und seien gestützt hierauf fälschlicherweise von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (Urteil S. 83). Dabei führt die Vorinstanz ebenso aus, der Hausarzt des Beschwerdeführers habe zunächst noch eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % attestiert, sei jedoch bereits rund fünf Wochen später von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen. Der Beschwerdeführer präsentiert grösstenteils seine eigene Sicht der Dinge bzw. führt auf, was er als "erstellt" erachtet. Die Sachverhaltsfeststellung ist indes Sache der Vorinstanz - das Bundesgericht prüft diese nur auf Willkür (vgl. E. 2.4.1 supra). Er vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Feststellungen schlechthin unhaltbar sein sollen.
2.8.
2.8.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von Mittäterschaft aus. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, dass der Leistungsbezüger auf der einen Seite medizinische Vertrauenspersonen wie Ärzte und Psychologen gut täuschen könne, gleichzeitig aber seine Schwester, zu der er gemäss Vorinstanz eine enge Beziehung pflege, nicht täuschen könne. Zudem wendet sich die Beschwerdeführerin 1 gegen die vorinstanzlichen Erwägungen mit Bezug auf den Bericht des Finanzermittlers und der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die H.________ AG.
2.8.2. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft, "coactivité successive"; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1).
2.8.3. Was die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, verfängt nicht. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften - wie vorliegend integral auf die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) - oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Im Übrigen belässt es die Beschwerdeführerin 1 dabei, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene Sicht gegenüberzustellen, ohne dabei begründet darzutun, inwieweit die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich falsch sei. Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2). Für die Annahme von Willkür genügt es nicht einmal, wenn eine andere Feststellung wünschenswert wäre, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nicht durchdringt, wenn sie vorbringt, es sei "im Bereich des Möglichen", dass ihr Bruder nicht nur die Ärzte und Versicherungen, sondern auch seine eigene Schwester getäuscht habe. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie von Mittäterschaft ausgeht. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.9.
2.9.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht auch Arglist. Sie weist zutreffend auf die Schwierigkeit der Überprüfung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden hin. Bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind Ärzte mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde sowie wegen weitgehend fehlender Objektivierbarkeit diesbezüglicher Symptome in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (vgl. E. 2.4.4 supra). Die Vorinstanz erwägt, auch wenn die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten aufwiesen, sei es ihnen dennoch gelungen, durch Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Krankheitszustands von mehreren Fachpersonen eine Vielzahl psychischer Störungen diagnostiziert sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert zu erhalten. Die involvierten Ärzte hätten in ihrer Diagnose auf die offensichtlich nicht sofort als Lügen durchschaubaren Angaben abgestellt. Gestützt auf die willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe planmässig und systematisch ein eigentliches Lügengebäude aufgebaut und mit Raffinesse und Durchtriebenheit getäuscht. Zum wiederholten Male stellt sich der Beschwerdeführer dabei auf den Standpunkt, es könne aufgrund von einer tatsächlich vorliegenden psychischen Krankheit gar keine Täuschung und auch kein Lügengebäude vorliegen. Mit dieser rein appellatorischen Kritik ist er - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.9.2. Ebenso wenig verfangen die Rügen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Opfermitverantwortung. Überzeugend erwägt die Vorinstanz, in Anbetracht der zahlreichen vorhandenen Berichte verschiedener Ärzte sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester habe für die SVA kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen zu treffen. Dabei setzt sie sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nachvollziehbar auseinander, weshalb er nichts für sich ableiten kann, wenn er vor Bundesgericht seinen bereits präsentierten und von der Vorinstanz berücksichtigten Standpunkt wiederholt, dabei zudem teilweise vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht und erneut lediglich seine eigene Sicht der Dinge hervorhebt. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe verschiedene vorgesehene Untersuchungen verweigert oder Behandlungen abgelehnt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem erwägt die Vorinstanz weiter, die SVA habe durchaus Abklärungen vorgenommen. So habe sie zunächst verschiedene Arztberichte eingeholt, die Arbeitgeberin um Auskünfte ersucht, erneut Rücksprache mit dem Hausarzt gehalten und am 24. April 2008 ein Assessment-Gespräch zur Abklärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt (Urteil S. 82). Nach diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf das Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3, nicht publ. in BGE 142 IV 378, wonach die Behörde den Gesuchsteller auf widersprüchliche Angaben zu befragen hat, nichts für sich ableiten. Gleiches gilt für sein Vorbringen, wonach es sich bei der Erwerbssituation um eine äussere Tatsache handle, die durch geeignete Abklärungen grundsätzlich leicht zu überprüfen sei. Die von ihm geltend gemachte Gehörsverletzung ist nicht ansatzweise ersichtlich.
Die Vorinstanz erwägt weiter, aufgrund einer weiteren Untersuchung habe der RAD sodann festgestellt, der Beschwerdeführer weise keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf, weshalb nicht an eine berufliche Eingliederung zu denken und der Beschwerdeführer einer Rentenprüfung zuzuführen sei. Der RAD sei zu dieser Beurteilung offensichtlich unter Berücksichtigung der Tatsache gekommen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine halbe bis zwei Stunden pro Woche im Familienbetrieb arbeite und überdies unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. T.________ vom 8. April 2008, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester keine Möglichkeit mehr sehe zu arbeiten. Die vom Beschwerdeführer dagegen - offenbar bereits vor Vorinstanz - vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Es ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellungen ausführt, bei einer derart geringen Arbeitsfähigkeit erscheine es weder sinn- noch zweckmässig, eine potentielle Restarbeitsfähigkeit von wenigen Prozenten genauer abzuklären (Urteil S. 82). Der Beschwerdeführer führt über mehrere Seiten aus, was seiner Ansicht nach von der IV-Stelle bzw. der SVA an Abklärungen zu erwarten gewesen wäre. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich nur am Rande auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit deren Würdigung falsch sein soll. Im Übrigen hält die Vorinstanz mit Bezug auf die von Dr. T.________ zunächst attestierte Arbeitsfähigkeit von 30-50 % fest, bereits fünf Wochen später sei auch dieser von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (Urteil S. 83). Inwieweit die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Geradezu absurd erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die SVA nicht "auf eine psychiatrische Verdachtsdiagnose eines Internisten eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 100%" hätte feststellen dürfen, war doch gerade Ziel seiner (erfolgreichen) Täuschung, diese attestiert und gestützt darauf eine Rente zu erhalten und bringt er im vorliegenden Verfahren im Übrigen durchwegs vor, wie schlecht sein psychischer Zustand sei. Ein leichtsinniges Handeln der SVA wird dadurch mitnichten begründet. Dies gelingt dem Beschwerdeführer auch durch seine Behauptung nicht, wonach ihm bei der Durchführung der "vorgesehenen" Abklärungen durch die SVA höchstwahrscheinlich keine volle Invalidenrente ausgerichtet worden wäre. Vor dem Hintergrund, dass die SVA auf die mehrfach attestierte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit abstellen durfte, gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den gesetzlich geltenden Regeln und Grundsätzen der Rentenprüfung und Invaliditätsbemessung an der Sache vorbei. Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer präsentierten Ausführungen des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen für die Vorinstanz nicht verbindlich, weshalb der Beschwerdeführer aus den entsprechenden Vorbringen nichts für sich ableiten kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind für die Beurteilung der Arglist und der Opfermitverantwortung denn auch nicht sozialversicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erforderlich, welche die Vorinstanz nur durch die Einholung eines Rechtsgutachtens erfüllen könnte. Selbst wenn die Methode der Bemessung des Invaliditätsgrads - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - durchaus für die Opfermitverantwortung relevant sein mag, so zeigt er nicht auf, dass sich die Vorinstanz bei ihrer rechtlichen Würdigung in diesem Bereich auf willkürliche Feststellungen stütze und zu Unrecht von Arglist ausgehe. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz Art. 6 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV verletze, geht fehl. Insgesamt verneint die Vorinstanz zu Recht eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung der SVA im Sinne der Rechtsprechung.
Soweit der Beschwerdeführer immer noch im Rahmen der Opfermitverantwortung geltend macht, die Vorinstanz gehe auch in Bezug auf die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zu Unrecht von Arglist aus und wende Art. 146 Abs. 1 StGB entsprechend falsch an, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er vermag in dieser Hinsicht den Rüge- und Begründungsobliegenheiten nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt er sich doch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 84 f.) nicht auseinander.
2.10. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung im August 2016. Er macht geltend, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung setze eine dauerhafte und regelmässige Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit voraus. Die von ihm und der Beschwerdeführerin 1 im Schreiben vom 2. August 2016 gemachten Angaben würden bereits im Ansatz keinen solchen Anspruch begründen, weshalb zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Rechtsgutverletzung bestanden habe. Es liege ein untauglicher Versuch vor. Zudem könne ein solch plumpes und aussichtsloses Vorgehen gegenüber einer Sozialversicherung nicht als arglistig bezeichnet werden. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht begründet, weshalb sie sein rechtliches Gehör verletze.
Die Vorinstanz führt mitunter aus, ob der Versuch der Beschuldigten erfolgreich oder "komplett aussichtslos" gewesen wäre, könne offenbleiben, zumal auch ein untauglicher Versuch strafbar sei. Vorliegend erscheine es aufgrund der von den Beschuldigten zahlreichen behaupteten und eindrücklich geschilderten Beschwerden nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Grobe Unverständigkeit, besondere Dummheit oder Lächerlichkeit seien zu verneinen. Sie hätten vielmehr wieder alles in ihrer Macht Stehende getan, um die ihm nicht zustehenden Leistungen zu erlangen, und hätten sich dabei derselben Methoden bedient wie bereits beim vorerwähnten ungerechtfertigten (Renten-) Leistungsbezug. Mit ihren arglistig täuschenden Angaben hätten sie einen weiteren Betrug versucht (Urteil S. 88 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander, weshalb auf seine Rügen nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.11.
2.11.1. Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB äussern sich die Beschwerdeführenden nicht. Nähere Ausführungen erübrigen sich und es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz geht bundesrechtskonform davon aus, sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des mittäterschaftlich begangenen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB seien gegeben.
Der Schuldspruch der Beschwerdeführerin 1 wegen gewerbsmässigen Betrugs erweist sich als rechtskonform. Ihre Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.11.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei mangels Schuldfähigkeit freizusprechen.
Die Vorinstanz erwägt in dieser Hinsicht, beim Beschwerdeführer seien keinerlei physische oder psychische Einschränkungen feststellbar, die in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen würden. Ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit sei nicht erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund des geschickten und differenzierten Vorgehens des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Die Abklärung der Schuldfähigkeit sei somit nicht nötig (Urteil S. 168). Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Vielmehr weicht er von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab und präsentiert lediglich seine eigene Sicht der Dinge, wenn er vorbringt, es würden voll beweiskräftige Nachweise am Bestehen einer schweren psychiatrischen Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis und damit ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestehen. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Alleine mit dem Hinweis, die Vorinstanz verweise auf die erstinstanzlichen Ausführungen, obwohl sie das dieser Würdigung zugrunde liegende Gutachten für unverwertbar erkläre, vermag er keine Rechtsverletzung in der Beurteilung der Vorinstanz zu begründen. Dazu reichen auch die rein hypothetischen Vorbringen zum Inhalt eines allfälligen Sachverständigengutachtens nicht aus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang liegen nicht vor. Damit erweist sich der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB als rechtskonform.
3.
Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich gegen ihren Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs bzgl. ihrer eigenen IV-Rente und rügt zusammengefasst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung.
Auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz zur Beweis- und der rechtlichen Würdigung kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Was die Beschwerdeführerin 1 dagegen einwendet, verfängt nicht und vermag den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Sie wendet sich nur punktuell gegen die vorinstanzlichen Ausführungen und präsentiert ihre eigene Würdigung mit Bezug auf vereinzelte Punkte in der Beweiswürdigung. So macht sie geltend, die approximativen Zahlen im Bericht des Finanzermittlers liessen den Schluss zu, die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 hätte nicht 100 % sondern bestenfalls die Hälfte betragen. Selbst die Vorinstanz habe Kritik an den Zahlen eingeräumt. Zudem führt die Beschwerdeführerin 1 aus, die von der H.________ AG gegenüber den Gesellschaften erbrachten Leistungen würden nicht exakt denjenigen Leistungen entsprechen, welche die Beschwerdeführerin 1 erbracht habe. Daher erweise sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 1 zu 80 % bereits für die J.________ AG bzw. die Nachfolgegesellschaft I.________ AG gearbeitet habe, willkürlich. Vom Dienstleistungsentgelt dieser Gesellschaft könne nur sehr indirekt auf die (teilweise) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 geschlossen werden. Diese habe höchstens 50 % betragen. Auf die seitenlange, detaillierte und schlüssige Beweiswürdigung der Vorinstanz und deren Ausführungen zum SMAB-Gutachten vom 17. Mai 2013 (vgl. Urteil S. 91 ff.) geht die Beschwerdeführerin 1 nicht ein. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwieweit auch das Ergebnis der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung offensichtlich falsch und damit willkürlich sein soll. Denn selbst wenn zutreffen würde, dass die von der H.________ AG gegenüber Dritten erbrachten Leistungen nicht exakt den Leistungen der Beschwerdeführerin 1 entsprechen würden, so würde dies alleine nicht ansatzweise zur Begründung von Willkür in der Sachverhaltsfeststellung ausreichen. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1 ist nicht einzutreten. Zu den übrigen Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs äussert sich die Beschwerdeführerin 1 nicht, weshalb sich weitere Erläuterungen erübrigen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird.
Obwohl die Beschwerdeführerin 1 beantragt, sie sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen, enthält ihre Beschwerde zu den übrigen Schuldsprüchen keine Ausführungen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer wenden sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs und Erschleichens einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb von der Beschwerdegegnerin 4. Zusammengefasst machen sie geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer Sicherungsübereignung und gestützt darauf von einer betrugsrelevanten Täuschung durch die Geschwister aus. Sie stelle willkürlich lediglich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 ab, obwohl diverse objektive Beweismittel dagegen sprechen würden.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Beteiligten würden in Bezug auf die Umstände, die zum Verkauf der Liegenschaften der Beschwerdegegnerin 4 "L.________" und "M.________" geführt hätten, auseinandergehen. Insbesondere sei strittig, ob zwischen den Parteien eine fiduziarische Übertragung der Liegenschaften vereinbart gewesen sei oder nicht (Urteil S. 133). Die Vorinstanz führt aus, gesamthaft ergebe sich aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 sowohl innerhalb der einzelnen Einvernahmen als auch über die drei Einvernahmen hinweg ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Bild, das mit dem angeklagten Sachverhalt übereinstimme. Insbesondere würden sich die freien Schilderungen der Beschwerdegegnerin 4 mit den konkreten Ergänzungsfragen der einvernehmenden Personen zu einem einheitlichen Ganzen zusammenfügen. Ihre Aussagen seien entsprechend als insgesamt glaubhaft zu werten und würden sich schliesslich auch mit den vorhandenen Sachbeweisen decken (Urteil S. 138).
Weiter führt die Vorinstanz aus, im Gegensatz zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 seien jene der Beschwerdeführenden oberflächlich, abweisend, ausweichend, teils widersprüchlich und insgesamt nicht nachvollziehbar. Die einzige logische Erklärung für die Besonderheiten im vorliegenden Fall sei, dass die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin 4 eine Sicherungsübereignung der Liegenschaften vereinbart hätten und Letztere davon ausgegangen sei, die Liegenschaften in naher Zukunft zurückzuerhalten, sobald sich ihre finanzielle Situation stabilisiert haben würde. Dies erkläre die Tragung sämtlicher Kosten durch die Beschwerdegegnerin 4, die Einräumung eines unentgeltlichen Vorkaufsrechts wie auch den Verzicht auf die Rückzahlung der WEF-Vorbezüge bzw. den offensichtlich einzig zu diesem Zweck geschlossenen "Darlehensvertrag", der am selben Tag wie die Verschreibung abgeschlossen worden sei. Die Vorinstanz erwägt, die fiduziarische Übertragung der Liegenschaften widerspiegle sich auch in den vorhandenen Akten zu den Umständen des Vertragsschlusses sowie in den Vorbereitungshandlungen hierzu. So habe die Beschwerdegegnerin 4 der H.________ AG mitunter persönlich eine Vielzahl an Vollmachten ausgestellt, wodurch diese die faktische Möglichkeit erhalten habe, praktisch nach Belieben über das Eigentum der Beschwerdegegnerin 4 zu verfügen. Die weitreichenden Befugnisse der Beschwerdeführerin 1 würden in diesem Ausmass nur dann Sinn ergeben, wenn die Übertragung der Liegenschaften einzig zu Sicherungszwecken vorgesehen und zwischen den Parteien eine spätere Rückübertragung vereinbart worden sei. Aufgrund ihres grossen Vertrauens den Beschwerdeführenden gegenüber und im Glauben, diese würden es gut mit ihr meinen und es sei zu ihrem eigenen und zum Schutz ihrer Kinder, habe die Beschwerdegegnerin 4 den Beschwerdeführenden schliesslich ein unentgeltliches Vorkaufsrecht an ihren Liegenschaften eingeräumt. Es sei zudem kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 4 ihre Liegenschaften unter diesen Umständen in der vorliegenden Art und Weise hätte verkaufen sollen. Ein gewinnbringender und dennoch zügiger Verkauf wäre ohne Weiteres durch das Hinzuziehen eines erfahrenen Maklers möglich gewesen. Als erstellt erachtet es die Vorinstanz ebenso, dass der Beschwerdegegnerin 4 im Vorfeld der Beurkundung des Kaufvertrags kein Entwurf vorgelegen habe, sondern sie sämtliche Informationen ausschliesslich von der Beschwerdeführerin 1 erhalten habe und aufgrund deren Zusicherung davon ausgegangen sei, die Liegenschaften würden lediglich fiduziarisch übertragen. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz auch mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander, wonach eine Sicherungsübereignung wirtschaftlich gar keinen Sinn gemacht hätte (Urteil S. 142 ff.).
Gestützt auf ihre Ausführungen erwägt die Vorinstanz, es würden keine massgeblichen Zweifel daran bestehen, dass sich der angeklagte Sachverhalt im massgeblichen Deliktszeitraum von ca. Dezember 2011 bis 11. März 2014 tatsächlich gemäss den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin 4 und wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt habe. Dieser sei erstellt (Urteil S. 146).
4.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 verfängt nicht.
4.3.1. Für die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann verwiesen werden (E. 2.4.1 supra). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 scheinen insgesamt darauf abzuzielen, zivilrechtliche Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit einem Grundstückkauf als verletzt zu rügen und geltend zu machen, im vorliegenden Strafprozess sei von ihnen faktisch abverlangt worden, den Gegenbeweis für eine zivilrechtliche Forderung zu erbringen. Dieser Kritik ist kein Erfolg beschieden; ihre Vorbringen erweisen sich vielmehr als appellatorisch. Die beiden gehen auf die ausführliche und nachvollziehbare Beweiswürdigung der Vorinstanz grösstenteils nicht begründet ein, sondern präsentieren vielmehr ihre eigene Sicht der Dinge. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 halten der vorinstanzlichen Würdigung ihrer Aussagen lediglich entgegen, das "oberflächliche, ausweichende, teils widersprüchliche" Aussageverhalten sei vor dem Hintergrund zu verstehen, dass sie erstmals nach einer für sie komplett unerwarteten, gross angelegten Hausdurchsuchung zur Sache befragt worden seien. Auf die seitenlange Würdigung der beschwerdeführerischen Aussagen und den vorinstanzlichen Schluss, diese seien nicht glaubhaft, gehen sie nicht begründet ein (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist denn auch weder ersichtlich noch begründet gerügt, inwieweit die Vorinstanz die Aussageverweigerung willkürlich und zuungunsten der Beschwerdeführenden in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen haben soll, womit auch auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur" nicht näher einzugehen ist. Sie können unter Willkürgesichtspunkten auch nichts für sich ableiten, wenn sie sich pauschal auf den Standpunkt stellen, sie könnten sich auf einen "öffentlich beurkundeten Kaufvertrag und einen Grundbucheintrag als Eigentümer berufen", die Beschwerdegegnerin 4 offeriere indes ausschliesslich ihre eigene Befragung als Beweis.
4.3.2. Weiter wird geltend gemacht, aus dem WhatsApp-Verkehr zwischen den Parteien würden keine Hinweise darauf hervorgehen, dass die Beschwerdegegnerin 4 laufend bei der Beschwerdeführerin 1 nachgefragt habe, wie es nach der Verschreibung um die Sicherungsübereignung stehe. Die Beschwerdegegnerin 4 habe am 23. Oktober 2014 ihre Rechtsvertreterin mandatiert. Diese habe nach der Mandatierung acht Anwaltsbriefe in diesem Zusammenhang an die Beschwerdeführerin 1 geschrieben. In der gesamten Anwaltskorrespondenz finde sich kein Wort über einen angeblichen Zusatzvertrag betreffend Rückübereignung. Es werde nie erwähnt, die Beschwerdegegnerin 4 sei betrogen, übervorteilt und in Angst und Schrecken versetzt worden, obwohl die Beschwerdegegnerin 4 in der Befragung vor der Vorinstanz angegeben habe, im November 2014 mit ihrer Anwältin auf den "Betrug" reagiert zu haben. Selbst beim Schlichtungsbegehren vom 27. April 2015 sei es nicht um eine Rückabwicklung oder Ähnliches gegangen. Mit keinem Wort habe die Beschwerdegegnerin 4 moniert, sie hätte anstelle eines Kaufvertrags einen Sicherungsübereignungsvertrag abschliessen wollen. Erst rund 21 Monate nach der Beurkundung des Kaufvertrages und somit lange nach Verstreichen der Anfechtungsfrist bei Willensmängeln sei von der Beschwerdegegnerin 4 ein Schlichtungsbegehren betreffend Grundbuchberichtigung und im Juni 2016 schliesslich die Klage sowie Strafanzeige eingereicht worden. Die Vorinstanz habe die entscheidenden Entlastungsbeweise - gemeint ist die Anwaltskorrespondenz - mit keinem einzigen Wort berücksichtigt. Dem ist nicht so. Zwar nimmt die Vorinstanz nicht konkret auf die vorgebrachte Anwaltskorrespondenz Bezug, jedoch setzt sie sich inhaltlich mit der beschwerdeführerischen Argumentation auseinander, wonach "zwischen den Parteien nie von einer Sicherungsübereignung die Rede gewesen und dieses Thema erst Monate später auf den Tisch gekommen sei, weil die Privatklägerin gar nie nach dem internen Rückübereignungsvertrag gefragt habe, und auch ihr gesamtes Verhalten im Anschluss an die Verschreibung einer solchen Vereinbarung widerspreche" (Urteil S. 137). Entsprechend erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit überhaupt rechtsgenüglich begründet, als unbegründet. Im Übrigen verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 mit Bezug auf die WhatsApp-Korrespondenz überzeugen nicht. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 4 habe im Rahmen ihrer Einvernahmen glaubhaft geschildert, in welch ausserordentlich schwieriger Lebenslage sie sich im fraglichen Zeitpunkt - vor wie nach der Verschreibung der Liegenschaft - befunden habe. Die Vorinstanz erachtet es als nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 4 in ihrer Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, die Situation richtig einzuschätzen und entsprechend zu handeln. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 im Besitz sämtlicher relevanter Unterlagen der Beschwerdegegnerin 4 gewesen seien und Letztere deshalb zunächst versucht habe, diese erhältlich zu machen. Da die Beschwerdeführerin 1 zuerst die Herausgabe verweigert und die Beschwerdegegnerin 4 immer wieder vertröstet habe, habe diese Rückbeschaffung auch einige Zeit in Anspruch genommen bzw. sei erst unter Beizug der Rechtsvertreterin erfolgreich gewesen. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die ganze Sachverhaltsermittlung unter Berücksichtigung der damaligen Begebenheiten - Burnout der Beschwerdegegnerin 4, jahrelanges enges Vertrauensverhältnis und die Überzeugung, dass die Beschwerdeführenden ihr nur Gutes wollten - erst nach und nach erfolgt sei (Urteil S. 138). Nach diesen Ausführungen ist für die beschwerdeführerische Argumentation kein Platz, wonach die Vorinstanz "ohne Begründung zum Schluss" komme, dass dem eingereichten WhatsApp-Verkehr keine massgebliche Bedeutung zukomme. Die Rüge geht fehl, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 gelingt es nicht, die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 mit der Behauptung als offensichtlich falsch auszuweisen, diese Unterlagen vermöchten die übrigen Argumente der Vorinstanz "ohne weiteres in den Schatten zu stellen". Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach diese Unterlagen und die Anwaltskorrespondenz "äusserst gewichtige, wenn nicht gar die wichtigsten Argumente" seien, "um Rückschlüsse auf die Vertragsqualifizierung der Parteien zu ziehen". Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Vertragsqualifizierung weiter vor, es seien im Anschluss an die Verschreibung umgehend Renovations- und Unterhaltsarbeiten vorgenommen worden, setzt sich aber mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach es mehr als fraglich sei, ob und in welchem Umfang derartige Arbeiten tatsächlich vorgenommen worden seien und ob es sich dabei wirklich um Renovationsarbeiten oder nicht vielmehr um wertsteigernde Investitionen gehandelt habe (Urteil S. 139), nicht auseinander. Die Vorinstanz widmet sich in ihrer Würdigung diesbezüglich auch den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, worauf er in seiner Beschwerde nicht eingeht. Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer denn auch aus der Rüge, die Beschwerdegegnerin 4 sei als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt worden, begründet er damit doch nicht ansatzweise, inwieweit die Vorinstanz dadurch in ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein oder sonst eine Rechtsverletzung vorliegen soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheinen die "Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Vereinbarung einer Sicherungsübereignung" nicht als "widerlegt". Auf diese eigene Sicht der Dinge und die eigens vorgenommene Beweiswürdigung braucht nicht näher eingegangen zu werden. Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung wird denn auch nicht mit den rein hypothetischen Vorwürfen begründet, wonach die Beschwerdegegnerin 4 nach Verpassen der zivilrechtlichen Frist nun versucht habe, "auf der strafrechtlichen Schiene noch etwas zu bewegen".
4.3.3. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich falsch und damit willkürlich auszuweisen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz des verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil S. 146 ff.) wird weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdeführerin 1 begründet als falsch gerügt, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Der Schuldspruch wegen Betrugs gemäss i.S.v. Art. 146 StGB erweist sich als rechtskonform und die Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 sind in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit den von ihr bezogenen Ergänzungsleistungen, begangen von Januar 2009 bis Januar 2017, in Mittäterschaft mit der Beschwerdeführerin 1. Dem Beschwerdeführer wird Gehilfenschaft vorgeworfen.
Die Beschwerdeführerin 1 verweist integral auf die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 2. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Beschwerde des Beschwerdeführers, welcher sich ebenfalls damit begnügt, auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu verweisen.
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 1) hätten in der Anmeldung vom 6. Januar 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angegeben, sie wohne an der Strasse P.________ xxx in V.________. Für die Miete der von ihr allein bewohnten Liegenschaft bezahle sie jährlich Fr. 20'400.-- (monatlich Fr. 1'700.--). Sie verfüge über kein relevantes Vermögen, habe in früheren Jahren keine Vermögenswerte an Familienangehörige übertragen und sie erziele kein Erwerbseinkommen oder sonstige Einkünfte. Identische Angaben hätten die beiden auch im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen in den Jahren 2012 und 2015 sowie bei einer Erkundigung der SVA im Jahr 2016 gemacht. Erstellt sei ebenso, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 als Vermieter fungiert hätten und jeweils die Quittungen der Mietzinszahlungen unterzeichnet hätten (Urteil S. 153 f.).
5.2.2. Mit Bezug auf die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin 2 als Lebensberaterin (bzw. "Geistheilerin") führt die Vorinstanz aus, damit habe sie im massgeblichen Zeitraum von 2009 bis 2016 Einkünfte in Höhe von total Fr. 180'890.-- erhalten. Die Berechnung basiere auf der eigenen "Buchführung" der Beschwerdeführerin 2. Letztere bestreite nicht, für ihre Beratungstätigkeit ein Entgelt erhalten zu haben, jedoch mache sie geltend, dies sei freiwillig erfolgt und sie habe sämtliche Beträge weitergespendet. Diesbezüglich erachtet die Vorinstanz es nicht als plausibel, dass die Beschwerdeführerin 2 über ihre Einnahmen akribisch Buch geführt habe, nicht aber über ihre Ausgaben bzw. die getätigten Spenden. Aufgrund der Vermischung mit eigenen Mitteln sei es der Beschwerdeführerin 2 unmöglich zu wissen, ob sie die erhaltenen Beträge bereits gespendet habe. Gestützt auf ein anlässlich der Telefonüberwachung abgehörtes Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer wird für die Vorinstanz klar, die Beschwerdeführerin 2 habe das erzielte Entgelt offensichtlich als solches betrachtet, für sich selbst bzw. für ihre Kinder ("alles in einen Topf") verwendet und keinen Spendenzwecken zugeführt (Urteil S. 155 f.). Die Vorinstanz setzt sich denn auch mit den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin 2 auseinander und erwägt, es entbehre jeglicher Logik, wenn die Beschwerdeführerin 2 Zuwendungen in Höhe von maximal einigen hundert Franken und nicht sämtliche (angeblichen) Spenden angegeben haben soll. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass das von der Beschwerdeführerin 2 mit der Lebensberatung erzielte Entgelt nicht gespendet worden sei, sondern wie die übrigen Einkünfte der drei Beschuldigten "in einen Topf" geflossen und für deren Lebensunterhalt verwendet worden sei (Urteil S. 156). Schliesslich fügt die Vorinstanz an, selbst wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin 2 hätte die erhaltenen Beträge tatsächlich gespendet, wären diese als Entgelt für eine Dienstleistung und damit als anrechenbare Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu qualifizieren. Und selbst wenn von einem Verzicht auf ein Entgelt ausgegangen würde, so hätte die Beschwerdeführerin 2 dies dennoch deklarieren müssen (Urteil S. 157 f.).
5.2.3. Zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin 2 erwägt die Vorinstanz, die entsprechenden Angaben in den Formularen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2017 sei der Beschwerdeführer an der Wohnadresse seiner Mutter festgestellt worden, wo er über ein eingerichtetes Zimmer mit seinen persönlichen Effekten und Kleidern verfügt habe. An seiner eigentlichen Meldeadresse sei dagegen kein einziger Hinweis gefunden worden, der auf seinen Wohnsitz hingedeutet hätte. Damit erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer (entgegen dem gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Wohnort an der Strasse P.________ yyy) im massgeblichen Zeitraum von 2009 - 2017 an der Strasse P.________ xxx gewohnt habe (Urteil S. 158 f.). Die Angaben gegenüber der SVA, wonach die Beschwerdeführerin 2 in einem Einpersonenhaushalt lebe, seien offenkundig wahrheitswidrig erfolgt.
5.2.4. Gestützt auf diese Ausführungen bejaht die Vorinstanz eine Täuschung i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB. Die SVA habe sich nicht bloss auf einzelne, leicht als unwahr zu durchschauende Angaben der Beschwerdeführenden gestützt, sondern auf eine Vielzahl weiterer Dokumente und behördlicher Auskünfte. So sei es ihr nicht ohne Weiteres möglich gewesen, die unwahren Angaben aufzudecken. Für die SVA habe keinerlei Anlass zu weiteren Abklärungen bestanden, zumal die Angaben der Beschwerdeführenden ihr gegenüber stets absolut identisch gewesen seien. Durch die zahlreichen unwahren Angaben unter anderem gegenüber der SVA, den Einwohnerbehörden und den Steuerbehörden hätten die Beschwerdeführenden zweifelsfrei ein nicht leicht zu durchschauendes Lügengebäude errichtet. Hinzu komme, dass eine Überprüfung der Angaben nicht ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass die betrügerischen Machenschaften letztlich erst durch eine aufwändige Strafuntersuchung und durch die in diesem Rahmen angeordneten Zwangsmassnahmen hätten aufgedeckt werden können. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung könne der SVA nicht angelastet werden. Damit bejaht die Vorinstanz die Arglist (Urteil S. 161 ff.).
Weiter erwägt die Vorinstanz, aufgrund des arglistig täuschenden Verhaltens hätten die Beschwerdeführenden bei der SVA offenkundig einen Irrtum bewirkt. Die Mitarbeiter seien bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung bzw. der Berechnung der Anspruchshöhe der Ergänzungsleistungen von einer falschen finanziellen wie auch von einer falschen Wohnsituation der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen, weshalb sie fälschlicherweise die Leistungspflicht bejaht hätten. Infolge dessen seien der Beschwerdeführerin 2 fortlaufend zu Unrecht Leistungen ausbezahlt worden - insgesamt in der Höhe von Fr. 124'205.80. In Kenntnis der wahren Sachlage hätte die SVA keine Leistungen ausgerichtet. Die Vorinstanz bejaht gewerbsmässiges Handeln (Urteil S. 163 ff.).
5.3. Für die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie zum gewerbsmässigen Betrug kann verwiesen werden (E. 2.4.1 und 2.4.3 supra).
5.3.1. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, bei den freiwillig erhaltenen Beträgen handle es sich nicht um Entgelt i.S.v. Art. 11 Abs. 1 li. a ELG, sondern um eine Schenkung. Schenkungen seien nicht einkommensrelevant, weshalb gar kein Ergänzungsleistungen-Betrug vorliegen könne. Mit ihren Vorbringen verfällt die Beschwerdeführerin 2 in rein appellatorische Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz, auf die nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2; Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Vorinstanz erwägt ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgeht, es handle sich um eine Tätigkeit, die objektiv geeignet sei, den Zufluss geldwerter Leistungen zu bewirken. Ebenso führt sie aus, es komme dabei nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin 2 die von ihr durchgeführten Beratungen als Erwerbstätigkeit betrachtet habe oder nicht. Zudem führt sie schlüssig aus, weshalb sie gar nicht erst davon ausgeht, die Beschwerdeführerin 2 habe das erhaltene Geld gespendet. Mit all diesen vorinstanzlichen Argumenten setzt sich die Beschwerdeführerin 2 nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend auseinander, sondern belässt es vielmehr beim Präsentieren ihrer eigenen Sicht der Dinge. Sie vermag auch nicht zu überzeugen, wenn sie vorbringt, folge man der Vorinstanz, so hätte die Beschwerdeführerin 2 selbst in denjenigen Fällen, in welchen sie keine Hingabe erhalte, ein Entgelteinkommen deklarieren müssen, da sie "ohne zwingenden Grund unentgeltlich erwerbstätig" gewesen sei, was bei einer über 70-jährigen altruistisch handelnden Rentnerin wohl ziemlich abstrus sei. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführerinnen 2 und 1 hätten gegenüber der SVA unwahre Angaben zu den Einkommensverhältnissen Ersterer gemacht und diese somit über deren wahre finanzielle Situation, welche die massgebliche Grundlage zur Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs darstelle, getäuscht (Urteil S. 158).
5.3.2. Ebenso unbehelflich sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 zu ihren Wohnverhältnissen. Den Sachverhalt rügt sie insoweit nicht als willkürlich, als der Beschwerdeführer an der Strasse P.________ yyy gewohnt habe, sie ihn als Mitbewohner hätte aufführen müssen und deshalb in den Deklarationen für sich nur die Hälfte des Mietzinses hätte einsetzen dürfen. Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. supra E. 5.2.3). Indes wendet sich die Beschwerdeführerin 2 dennoch teilweise gegen die vorinstanzlichen Feststellungen und macht geltend, es gehe aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht klar hervor, ob die Vorinstanz von fingierten Quittungen ausgehe. Mit ihrer Argumentation in diesem Zusammenhang vermag sie keine Willkür zu begründen, geht doch aus den vorinstanzlichen Erwägungen klar und mehrfach hervor, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 hätten Quittungen über monatliche Mietzinszahlungen unterzeichnet (vgl. Urteil S. 154, 158, 160 f.). Inwieweit dies offensichtlich falsch sein soll, ist weder begründet dargetan noch ersichtlich. Aus ihrem Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen vermag sie nichts für sich abzuleiten. Zwar ist der Beschwerdeführerin 2 insoweit beizupflichten, als rein aus dem Umstand, dass alles jeweils "in einen Topf geflossen" sei, nicht geschlossen werden kann, die Zahlungen seien nicht erfolgt. Jedoch ist diese Feststellung der Vorinstanz gestützt auf ihre übrige Beweiswürdigung unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin 2 nicht auf, dass die Vorinstanz auch im Ergebnis in Willkür verfallen sein soll. Soweit sich die Beschwerdeführerin 2 demnach gegen die vorinstanzlichen Feststellungen wendet, erweist sich ihre Rüge als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5.3.3. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung aus. Sie unterteilt ihre Beschwerde in einen Abschnitt "Lebensberatungen" und einen "Wohnverhältnisse" wobei sie jeweils ihre Argumente gegen das Vorliegen von Arglist präsentiert. Soweit sie dabei vom verbindlichen Sachverhalt abweicht, ist darauf ohnehin nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zudem scheint die Beschwerdeführerin 2 von der Prämisse auszugehen, Arglist müsse je für beide "Teilbereiche" einzeln vorliegen. Ihr ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz führt überzeugend aus, weshalb sie von einem Lügengebäude im Sinne der Rechtsprechung ausgeht. Dabei berück-sichtigt sie zu Recht sowohl die falschen Angaben der Beschwerde-führerin 2 zu ihren Einkünften aus den "Lebensberatungen" als auch die Falschangaben mit Bezug auf ihre Wohnverhältnisse. Hervorzuheben sind die von der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer ausgestellten Belege, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin 2 untermauern. Ebenso zutreffend führt die Vorinstanz aus, es sei nicht ohne Weiteres möglich gewesen, die unwahren Angaben aufzudecken. Was die Beschwerdeführerin 2 dagegen einwendet, verfängt nicht. So vermag sie nichts für sich abzuleiten, wenn sie vorbringt, die vorinstanzliche Begründung sei diesbezüglich deckungsgleich mit der Begründung der ersten Instanz. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen präsentiert die Beschwerdeführerin 2 erneut lediglich ihren eigenen Standpunkt und macht unter anderem geltend, die falschen Deklarationen würden einfache Lügen darstellen. Die Vorinstanz erwägt indes nachvollziehbar, weshalb das Vorgehen selbst bei der Annahme einfacher Lügen als arglistig einzustufen wäre, womit sich die Beschwerdeführerin 2 nicht begründet auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 beanstanden je die vorinstanzliche Strafzumessung.
6.2. Die Vorinstanz erachtet für die Beschwerdeführerin 1 eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug zum Vorteil des Beschwerdeführers als tat- und schuldangemessen. Diese erhöht sie für die weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips auf insgesamt 92 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund der langen Verfahrensdauer mindert die Vorinstanz die Strafe um 4 Monate auf 88 Monate Freiheitsstrafe. In Anwendung des Verbots der "reformatio in peius" bleibt es bei der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 81 Monaten (Urteil S. 174 ff.).
Für den Beschwerdeführer erachtet die Vorinstanz für den gewerbsmässigen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Diese erhöht sie für die weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips auf insgesamt 64 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund der langen Verfahrensdauer mindert die Vorinstanz die Strafe um 3 Monate auf 61 Monate Freiheitsstrafe. In Anwendung des Verbots der "reformatio in peius" bleibt es bei der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 54 Monaten (Urteil S. 169 ff.).
6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
6.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 beschränkt sich darauf, geltend zu machen, die Strafe erweise sich mit Blick auf den Gesamtdeliktsbetrag als überhöht und die Asperation sei mehr als unverhältnismässig. In anderen Fällen beispielsweise von Anlagebetrug seien weitaus grössere Deliktsummen im Spiel mit deutlich kleineren Strafen. Auf der Geschädigtenseite seien vorliegend professionell aufgestellte Sozialversicherungsanstalten. Die Schadenshöhe sei nicht einziges Kriterium bei der Strafzumessung. Mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin 1 weder aufzuzeigen noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren falsch gewichtet und damit die Strafe in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens festgelegt haben soll. Wenn sich die Beschwerdeführerin 1 zudem gegen die willkürfreien Feststellungen und die bundesrechtskonforme Würdigung der Vorinstanz wendet und geltend macht, die Versicherungen hätten Anlass dazu gehabt, die Angaben zu überprüfen, so ist sie nicht zu hören (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG ). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin 1 den Begründungsanforderungen genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG), wenn sie eine bedingte Strafe von 24 Monaten als angemessen erachtet. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemessen an anderen Betrugsfällen mit weit höheren Deliktsummen und heimtückischen Vorgehen erweise sich die Einsatzstrafe von 48 Monaten als weit übersetzt. Wie bereits die Beschwerdeführerin 1 stellt er sich auf den Standpunkt, Adressat der vorgeworfenen Betrugshandlungen seien keine leichtgläubigen Privatpersonen, sondern hochspezialisierte öffentlich-rechtliche Anstalten und Unternehmen gewesen. Die Versicherungen hätten auf die gebotenen Abklärungen weitestgehend verzichtet; deren Leichtfertigkeit müsse stark strafmindernd gewichtet werden. Das hypothetische Tatverschulden sei geringer als bei einem Seriendelikt, eine erhebliche kriminelle Energie oder Dreistigkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor. Es wäre unter diesen Umständen maximal von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen, zusätzlich eine Asperation von maximal 6 Monaten. Mit dieser Argumentation vermag auch der Beschwerdeführer weder aufzuzeigen noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren falsch gewichtet und damit die Strafe in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens festgelegt haben soll. Nach den obigen Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers erweist sich auch die von ihm vorgebrachte Strafmilderung im Umfang von 50 % als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Auch mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwieweit die Vorinstanz mit der vorgenommenen Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten ihr Ermessen überschreite. Unter dem Titel der medialen Vorverurteilung ist nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers einzutreten, setzt er sich doch mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander (vgl. Urteil S. 172 f.). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag betreffend die Zivilforderungen damit, mangels strafbaren Verhaltens seinerseits könne über den Zivilpunkt nicht entschieden werden. Es sei davon auszugehen, er habe einen Teil der Erwerbsausfallrenten zu Recht erhalten. Auch im Falle eines Schuldspruchs könnten daher die Zivilforderungen nicht im vollen Umfang geschützt werden. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Punkt nicht zu folgen, weicht er doch vom willkürfreien und verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, wonach selbst bei Vorliegen gewisser körperlicher oder psychischer Beschwerden nicht davon auszugehen sei, diese würden ein rentenbegründendes Ausmass erreichen (Urteil S. 78). Nachdem sich der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs als rechtskonform erweist, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Seine Anträge mit Bezug auf die verhängten Grundbuch- und Kontosperren, die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Ersatzforderung werden nicht begründet, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
7.2. Die Anträge der Beschwerdeführerin 1 mit Bezug auf die verhängten Grundbuch- und Kontosperren, die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilklagen werden nicht begründet, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
7.3. Die Beschwerdeführerin 2 begründet ihre Anträge bezüglich der Ersatzforderung und der Beschlagnahmen nicht; es erübrigen sich Ausführungen auch dazu.
8.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen in den bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_495/2024, 6B_496/2024 und 6B_498/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb