Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_262/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Marco Belser,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körperverletzung usw; Landesverweisung, Eintrag im SIS; Willkür, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. November 2025 (SB.2025.17).
Erwägungen
1.
1.1. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 27. September 2024 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Hehlerei, des Vergehens und der Übertretung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Beschimpfung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und in Bezug auf sechs weitere Anklagepunkte frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Haft und Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von je drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es verwies A.________ für fünf Jahre des Landes und sah von der Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ab.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufung.
1.2. Mit Urteil vom 7. November 2025 sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ des Verbrechens und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Übertretung gegen das Waffengesetz schuldig. Unangefochten blieben der Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in zwei Anklagepunkten sowie die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Hehlerei, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Das Appellationsgericht erhöhte die Freiheitsstrafe auf 54 Monaten (unter Anrechnung der Haft), die bedingt vollziehbare Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und die Busse auf Fr. 1'400.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem verwies es A.________ für zehn Jahre des Landes und ordnete die Eintragung der Landesverweisung im SIS an.
1.3. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Schuldsprüche wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 9.1 und 9.2), mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 10.2 und 11), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 3), mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung (Anklageziffer 10.1 und 10.2), mehrfacher Drohung (Anklageziffer 11), mehrfacher Tätlichkeiten (Anklageziffer 4 und 5) sowie wegen Übertretung des Waffengesetzes (Anklageziffer 9.1 und 9.2) aufzuheben und er sei von diesen Vorwürfen von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Landesverweisung und der SIS-Eintrag seien aufzuheben. Eventualiter sei auf eine Landesverweisung zufolge eines Härtefalls und subeventualiter auf einen SIS-Eintrag zu verzichten. Für jeden ungerechtfertigt ausgestandenen Hafttag sei ihm eine Entschädigung von Fr. 150.-- zzgl. 5 % Zins seit dem mittleren Verfall zu bezahlen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien aufgrund der beantragten Freisprüche neu zu verteilen, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz. Von seiner Rückzahlungsverpflichtung für das Honorar der amtlichen Verteidigung sei abzusehen, eventualiter sei diese gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu reduzieren. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. November 2025 hinsichtlich der Schuldsprüche und Strafzumessung im Zusammenhang mit den angefochtenen Vorwürfen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, inkl. Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner beantragt A.________, es sei seiner Beschwerde, soweit sie sich gegen die verhängte Busse richtet, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ebenso sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie im Falle von Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen das Replikrecht zu gewähren.
1.4. Mit Verfügung vom 27. April 2026 wies der Präsident der I. strafrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
1.5. Soweit erforderlich ordnet das Bundesgericht einen Schriftenwechsel an (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Darüber wie auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nachfolgend (vgl. E. 5) zu befinden.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz fasst in Bezug auf den Tatkomplex der häuslichen Gewalt die objektiven Beweismittel und die Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin 2 sowie weiterer befragter Personen zusammen (angefochtenes Urteil E. 2.5.1.-2.5.23 S. 15-61). Hierauf unterzieht sie die Personenbeweise einer eingehenden Glaubhaftigkeitsanalyse (angefochtenes Urteil E. 2.6.4-2.6.6 S. 64-74). Sie führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe in sich stimmig, detailliert und über mehrere Befragungen hinweg konstant ausgesagt, ohne dass ihr Bericht jedoch stereotyp oder auswendig gelernt gewirkt habe. Sie habe Interaktionen und Gespräche wiedergegeben, inneres Erleben anschaulich beschrieben, Erinnerungslücken und Unsicherheiten benannt sowie den Beschwerdeführer nicht im Übermass belastet, sondern ihn vielmehr teilweise ganz erheblich entlastet. Lediglich in einem Punkt hätten ihre Schilderungen erhebliche Unstimmigkeiten beinhaltet. So habe sie anfänglich (Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 6. März 2024; Einvernahme als beschuldigte Person vom 13. März 2024) auf konkrete Nachfrage hin vehement bestritten, etwas mit der Sachbeschädigung an der U.________strasse zu tun zu haben. Wohl unter dem Druck der erhobenen Beweise (DNA-Spuren) habe sie jedoch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zugegeben, dass sie damals einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und ausgerastet sei, indem sie die Wohnung der damaligen Freundin des Beschwerdeführers (C.________) aufgesucht und dort mit einem Fleischhammer das Klingeltableau bzw. die Eingangstür zerstört habe. Die Vorinstanz wertet es als zulässig, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht selbst der Sachbeschädigung und gegebenenfalls weiterer Delikte schuldig erklärt hat. Dass sie diesbezüglich anfänglich die Unwahrheit gesagt habe, sei auf ihre Scham zurückzuführen. Sie sei, so ihre eigene Aussage, nicht mehr sie selbst gewesen. Wie glaubhaft dies sei, erhelle schon daraus, dass sie an jenem Tag aus eigenem Antrieb bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken vorgesprochen habe. Ebenso nachvollziehbar erscheine, dass sie wiederum aus Scham zunächst nicht von sich aus in den Einvernahmen erwähnt habe, dass sie trotz allem Erlebten und obwohl sie zu jenem Zeitpunkt bereits einen neuen Freund gehabt habe, mit dem Beschwerdeführer am 19./20. Dezember 2023 (Anklageziffer 10) nochmals intim geworden sei. Dass die Beschwerdegegnerin 2, die noch sehr lange mit dem Beschwerdeführer emotional verstrickt gewesen sei, es ursprünglich vermieden habe, ein solch ambivalentes Verhalten zu thematisieren, das vermeintlich widersprüchlich und unerklärlich, jedoch aus dem Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt bestens bekannt sei, tue der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. Demgegenüber erwiesen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft. So habe er die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt diskreditiert und versucht, sich als Opfer eines von ihr und ihrer besten Freundin arrangierten Komplotts darzustellen. Seine Schilderungen enthielten einige gewichtige Fantasiesignale und seien (auch in wesentlichen Punkten) von Widersprüchen geprägt gewesen. Die Vorinstanz belegt dies mit diversen Zitaten aus den einzelnen Einvernahmen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.6.5 S. 70-74), worauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ebenso stellt die Vorinstanz fest, dass sich die Ausübung von Gewalt sowie Drohungen beim Beschwerdeführer als täter- bzw. persönlichkeitsadäquat erweisen. In seinem serbischen Strafregisterauszug seien sechs Vorstrafen wegen gewalttätigen Verhaltens bzw. Gewaltdelikten verzeichnet, darunter auch eine wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (angefochtenes Urteil E. 2.6.5 S. 73). Abschliessend gelangt die Vorinstanz - abweichend zur ersten Instanz - zum Ergebnis, dass die Vorfälle gemäss den Anklageziffern 3-5 und 10 f. aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erstellt sind. Einzig in Bezug auf den Vorfall vom 8. Februar 2024 (Anklageziffer 11) erachtet sie es - entgegen der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 - nicht als bewiesen, dass diese in das Messer des Beschwerdeführers griff, und lässt offen, wie die Verletzungen an ihrer Hand entstanden sind (angefochtenes Urteil E. 2.6.6 S. 74).
2.2.2. Nach Ansicht der Vorinstanz ist auch der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer D.________ über einen Zeitraum von zwölf Monaten mindestens 30 Gramm reines Kokain verkauft und 52,9 Gramm Kokaingemisch mit einem äusserst hohen Reinheitsgehalt (81,4 % [± 5,5 %] als Base bzw. 91,2 % [± 6,2 %] als Hydrochlorid) in deren Wohnung zwecks Weiterverkaufs gelagert hat (angefochtenes Urteil E. 2.8 S. 89 f. mit Verweis auf das Urteil der ersten Instanz S. 29-35). Das Beweisergebnis der Vorinstanz stützt sich auf diverse objektive Beweismittel, darunter die Auswertung der Chatverläufe auf dem sichergestellten Mobiltelefon, deren konspirativer Inhalt den Beschwerdeführer erheblich belastet. In der Wohnung von D.________, die dem Beschwerdeführer als Unterkunft diente, konnten zudem ein Stück Kokain in einer Kunststofftüte (mit dessen DNA-Spuren an der Innenseite der Verpackung), eine Feinwaage und Bargeld in der Höhe von Fr. 10'000.-- sichergestellt werden. Im Weiteren stellt die Vorinstanz auf die Aussagen von D.________ und der Beschwerdegegnerin 2 ab (angefochtenes Urteil E. 2.7 f. S. 78-90).
2.2.3. Die Vorinstanz erachtet es sodann als bewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Waffe unsorgfältig aufbewahrt hat. Ihr Beweisergebnis fusst auf der Aussage des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023: Er habe seine Waffe im Kellerabteil der (Familien-) Wohnung gelagert, welches zeitweise nicht verschlossen bzw. nicht durchgehend mit einem Vorhängeschloss gesichert gewesen sei. Seine anderslautenden Aussagen im gerichtlichen Verfahren, wonach er sich nun "mit Sicherheit" daran erinnern könne, dass er die Waffe jederzeit gesichert habe, qualifiziert die Vorinstanz demgegenüber als unglaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.11.2 f. S. 95-97).
2.3.
2.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid weitgehend vermissen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er sich darauf beschränkt, mehrfach auf die Beweiswürdigung der ersten Instanz zu verweisen und zu behaupten, die Vorinstanz hätte dieser folgen müssen. Gleiches gilt, wenn er in allgemeiner Weise vorbringt, die Vorinstanz lege sämtliche Aussagen und Indizien einseitig zu seinen Ungunsten aus und verliere kein positives Wort im Zusammenhang mit seinem Aussageverhalten. Auf diese rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe methodisch falsch und willkürlich vor, indem sie den gesamten Tatkomplex der häuslichen Gewalt einer einzigen Beweiswürdigung unterziehe, obwohl die Vorhalte gemäss Anklageschrift teilweise Monate oder gar Jahre auseinanderlägen. Stattdessen hätte sie zwingend in Bezug auf jeden Sachverhalt einzeln prüfen müssen, ob die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 oder jene des Beschwerdeführers glaubhaft sind.
Die Kritik verfängt nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz ist methodisch nachvollziehbar und frei von Willkür. Dass sie die strittigen Vorhalte gemäss den Anklageziffern 3-5 sowie 10 f. bei der Beweiswürdigung unter den Tatkomplex der häuslichen Gewalt zusammenfasst, ist angesichts des engen sachlichen und örtlichen Konnexes der angeklagten Handlungen, die sich allesamt gegen die Freiheit und körperliche Integrität der Beschwerdegegnerin 2 richten und sich (bis auf eine Ausnahme, vgl. Anklageziffer 10.1) in der (vormaligen) Ehewohnung ereignet haben sollen, nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Taten gemäss Anklageschrift zu unterschiedlichen Zeitpunkten ("zwischen August 2021 und August 2022, vermutlich im Februar 2022", "im Winter 2021/2022", "im Frühjahr 2022", "am 19. Dezember 2023" sowie "am 8. Februar 2024") begangen haben soll. Denn die aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 gewonnenen Erkenntnisse der Vorinstanz gelten nicht nur für einzelne Ereignisse, sondern lassen vielmehr ein Muster erkennen, das sich auf den gesamten Tatzeitraum erstreckt.
2.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte erkennen müssen, wie eminent wichtig es für die Sachverhaltsfeststellung sei, ob in dem zur Anklage gebrachten Zeitraum einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden habe. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie dieses Element als "Auslassung" und "Ungereimtheit" relativiere. Auch dass die Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall am Wohnort von C.________ anfänglich wissentlich und willentlich verschwiegen habe, lege die Vorinstanz zu Unrecht nicht zu ihren Ungunsten aus, obschon das Ereignis einen wesentlichen Bezug zum Gesamtgeschehen aufweise.
Mit diesen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf darzulegen, wie die (auch von der Vorinstanz) festgestellten Inkonstanzen im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 seiner Meinung nach zu gewichten und zu würdigen gewesen wären. Dabei befasst er sich nicht näher mit der ausführlichen und in sich schlüssigen Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Er präsentiert damit lediglich seine eigenen, von der Vorinstanz abweichenden beweismässigen Schlussfolgerungen. Dies genügt allerdings nicht, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich auszuweisen.
2.3.4. In Bezug auf die Anklageziffern 3 (einfache Körperverletzung) sowie 4 und 5 (mehrfache Tätlichkeiten) macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass keine objektiven Beweismittel (wie beispielsweise Fotos von Verletzungen oder ärztliche Zeugnisse) vorliegen und die Beschwerdegegnerin 2 die Vorhalte nicht bzw. kaum zeitlich habe eingrenzen können. Er müsse deshalb "in dubio pro reo" freigesprochen werden.
Es ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bejaht, auch wenn diese die zur Anklage gebrachten Geschehnisse nicht mehr exakt datieren, sondern nur noch ungefähr zeitlich einordnen konnte. Die Vorinstanz zeigt detailliert auf, wie die Beschwerdegegnerin 2 diese Vorfälle geschildert hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5.21.2 S. 39 f., E. 2.5.21.5 S. 44 f., E. 2.5.21.7 S. 47 f. und E. 2.5.21.8 S. 53) und begründet anhand einer Vielzahl von Realkennzeichen ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 als erlebnisbasiert einstuft (vgl. E. 2.2.1 hiervor und angefochtenes Urteil E. 2.6.4 S. 64-70). Dass sie - im Unterschied zu den Vorhalten gemäss Anklageziffer 2, 10 und 11 - nicht auch auf Fotos von den Verletzungen, ärztliche Berichte oder gutachterliche Erkenntnisse zurückgreifen konnte, macht ihr Beweisergebnis nicht schlechterdings unhaltbar. Auch ohne objektive Beweismittel verletzt die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, wenn sie gestützt auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin 2 im Sinne der Anklage (Anklageziffer 3-5) als bewiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer ihr mit den Fäusten mehrfach auf den Kopf schlug und sie gewaltsam an den Haaren zog.
2.3.5. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorhalt gemäss Anklageziffer 10.1 (versuchte Nötigung) erneut vorbringt, es gebe keine objektiven Beweismittel, und er lediglich die Beweiswürdigung der ersten Instanz rekapituliert, erübrigen sich mit Verweis auf das bisher Gesagte weitere Ausführungen.
In Bezug auf die Anklageziffer 10.2 (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und Nötigung) kopiert der Beschwerdeführer die Ausführungen der ersten Instanz (kantonale Akten, Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, E. II.13.2.1 S. 38 f.) in seine Beschwerdeschrift (vgl. lit. B Ziff. 55 und 56 S. 23). Auch die Ziffern 57-59 der Beschwerdeschrift sind auszugsweise Reproduktionen der Erwägungen auf Seite 40 des erstinstanzlichen Urteils. Damit vermag der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz von vornherein nicht als willkürlich auszuweisen. Soweit er sich mit dem Gutachten des IRM vom 2. Februar 2024 befasst, übersieht er, dass auch die Vorinstanz der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich der Verletzungen an der Vorderseite des Halses folgt. Sie führt hierzu aus, laut Gutachten seien diese Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden, es fehle aber an Befunden für eine komprimierende Gewalteinwirkung, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 nicht so fest gewürgt habe, dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.6.1 S. 61 f.). Eine solche erzeugte er vielmehr, indem er nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz mehrfach die Klinge eines ca. 12 cm langen Messers gegen den Hals der Beschwerdegegnerin 2 richtete (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.6.7.5 S. 78). Diese Sachverhaltsfeststellung basiert auf den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche die Vorinstanz willkürfrei als glaubhaft einstufen durfte.
2.3.6. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf Anklageziffer 11 seine bisherigen Einwände wiederholt, wird auf E. 2.3.2 f. hiervor verwiesen. Sodann teilt auch die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Handverletzungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht von einem Griff in das Messer herrühren (vgl. E. 2.2.1 in fine sowie angefochtenes Urteil E. 2.6.6 S. 74). Dass die Vorinstanz - abgesehen davon - die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zu diesem Tatvorhalt als glaubhaft einstuft, begründet sie stringent (vgl. insbesondere angefochtenes Urteil E. 2.6.4 S. 64-70). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist auch in diesem Punkt zu verneinen.
2.3.7. Der Beweiswürdigung der Vorinstanz zum Tatkomplex "Betäubungsmittel" hält der Beschwerdeführer entgegen, die Beschwerdegegnerin 2 und D.________ seien unglaubwürdig und ihre Aussagen unglaubhaft, da sie miteinander verbandelt seien. Hinzu kämen "dürftige objektive Beweismittel", sodass der Sachverhalt zu diesem Tatkomplex nicht ohne unüberwindbare Zweifel als erstellt gelten könne.
Der Beschwerdeführer befasst sich nicht näher mit der ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz (vgl. E. 2.2.2 hiervor sowie angefochtenes Urteil E. 2.7 f. S. 78-90). Seine Vorbringen gehen nicht über eine allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik hinaus. Darauf ist nicht einzugehen.
2.3.8. Hinsichtlich der unsorgfältigen Aufbewahrung seiner Waffe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie seiner korrigierten Version bezüglich der Munition Glauben schenke, seine ebenfalls korrigierte Version bezüglich des Vorhängeschlosses jedoch als Schutzbehauptung einstufe. Er habe sich anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2023 aufgrund seiner emotionalen Belastung in Bezug auf beide Aspekte geirrt.
Der Einwand ist nicht stichhaltig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine nachträglichen Angaben zum Vorhängeschloss verwirft, nachdem der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 von sich aus angegeben hat, dass das Kellerabteil nicht stets mit einem solchen gesichert gewesen sei (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Ebenso wenig trifft zu, dass die Vorinstanz seine spätere Aussage, er habe keine Munition bei der Waffe gelagert, als glaubhaft erachtet. Vielmehr kommt sie zum Schluss, dass er seine Aussage dem Stand der Ermittlungen angepasst und ein strategisches Aussageverhalten offenbart hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.11.2 f. S. 95-97; Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung, die unterbliebene Entschädigung für die ausgestandene Haft sowie die kantonale Kostenverlegung ausschliesslich unter der Prämisse, dass er weitere Freisprüche erzielt. Da er mit seiner Willkürrüge jedoch nicht durchdringt (vgl. E. 2.3) und es demzufolge bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, erübrigen sich hierzu Ausführungen.
4.
Eventualiter, für den Fall einer Verurteilung zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Landesverweisung und deren Eintragung im SIS.
4.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.2. Die Vorinstanz verweist den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. o StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes. Sie verneint einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB mit folgender Begründung (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.3 S. 110-112) : Der 1979 geborene Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat Serbien eine Ausbildung als Lastwagenchauffeur absolviert, seit seiner Einreise in die Schweiz vor etwa acht Jahren jedoch nie mehr in einem offiziell angemeldeten Anstellungsverhältnis gearbeitet. Er weise Betreibungen in der Höhe von Fr. 30'000.-- sowie Verlustscheine in der Höhe von CHF 10'000.-- auf und habe wiederholt Sozialhilfe in Anspruch genommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er sich teilweise auf Deutsch verständigen können, sei aber mehrheitlich auf die Unterstützung der Dolmetscherin angewiesen gewesen. Sein Verhältnis zu seiner ehemaligen Ehefrau (Beschwerdegegnerin 2) und den beiden gemeinsamen Kindern sei zerrüttet. Mit einer Vielzahl von Beispielen zeigt die Vorinstanz auf, dass sich sowohl die Tochter als auch der Sohn für ihren Vater schämen und Angst vor ihm haben (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.3 S. 111 f.; Art. 109 Abs. 3 BGG). Beide Kinder hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Vater nicht mehr sehen wollen. Der Beschwerdeführer könne sich deshalb nicht auf ein intaktes Familienleben im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Landesverweisung als bundesrechts- oder konventionswidrig erscheinen lässt. Entgegen seinem Vorbringen kann er keine sprachliche Integration für sich in Anspruch nehmen, die für eine gefestigte Verwurzelung in der Schweiz spricht. Er war nämlich unstrittig (vgl. Beschwerde lit. E Ziff. 7 S. 32) nur teilweise in der Lage, im Strafverfahren direkt auf Deutsch auszusagen, und griff ergänzend auf die Hilfe einer Dolmetscherin zurück. Wenn der Beschwerdeführer zudem geltend macht, die Beziehung zu seinen Kindern sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz trotz des Strafverfahrens und seiner Inhaftierung intakt und stabil, erschöpft sich dies in einer blossen Behauptung. Ob und inwiefern er mit den Kindern, deren Mutter bzw. Hauptbezugsperson (Beschwerdegegnerin 2) seiner schweren Gewaltdelinquenz (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens) zum Opfer fiel, Kontakt pflegt, substanziiert er nicht hinreichend. Die Vorinstanz verletzt kein Recht, wenn sie bei dieser Ausgangslage zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Kriterien verneint sie zutreffend einen schweren persönlichen Härtefall, sodass sich eine Interessenabwägung erübrigt.
4.4. Die Vorinstanz erachtet zu Recht die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als erfüllt. Auf ihre Erwägungen (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 112 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz unterlasse eine Verhältnismässigkeitsprüfung, findet keine Stütze im angefochtenen Entscheid.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, Vernehmlassungen einzuholen, sodass sich die Frage nach einem zweiten Schriftenwechsel bzw. des Replikrechts des Beschwerdeführers (vgl. hierzu E. 1.5) nicht stellt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker