Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_216/2025
Verfügung vom 2. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässige Körperverletzung); Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Juli 2024
(SK1 23 76).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 3. März 2025 dem Bundesgericht übermittelte Beschwerde von A.________ wurde mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 18. März 2025) zurückgezogen. Das Rückzugsschreiben ist, genauso wie die Beschwerde, nicht handschriftlich unterzeichnet. Nachdem dem Rückzugsschreiben die an den Beschwerdeführer versandte Kostenvorschussverfügung vom 4. März 2025 im Original beigelegt ist, bestehen indes keine Zweifel, dass das Rückzugsbegehren vom Beschwerdeführer stammt.
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller