Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_200/2025
Urteil vom 11. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Störung des Polizeidienstes; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Februar 2025 (4M 24 103).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 5. Februar 2025 in Bestätigung des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern vom 4. Juli 2024 der fahrlässigen Störung des Polizeidienstes gemäss dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er stellt die Anträge, er sei in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts freizusprechen, auf die von ihm genannten Verletzungen der Bundesverfassung, des "Nürnberger Kodex" und der EMRK sei einzugehen, auf seine Argumentation betreffend "satanische Kinderschänder-Agenda unter dem Deckmantel der degeneriert-perversen LGBTQ+-Wahnideologie" sei einzugehen (sinngemäss) und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 13'000.-- zu gewähren.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht rechtsgenüglich auseinander. Er nennt zwar einzelne Fundstellen im angefochtenen Urteil und gibt diese teilweise inhaltlich wieder. Weshalb diese, und im Ergebnis der gegen ihn verhängte Schuldspruch, unrichtig wären, legt er aber an keiner Stelle nachvollziehbar dar. Seine Ausführungen, wonach namentlich "das gesamte juristische System in der Schweiz von einer Bande skrupelloser Schwerstverbrecher unterwandert", die Vorinstanz sich "ihrer schweren Rechtsbrechung absolut bewusst" und ihr Urteil "verlogen" und "kriminell" sei, genügen nicht ansatzweise, um die Begründung der Vorinstanz als willkürlich oder sonstwie rechtswidrig auszuweisen. Gleiches gilt, wenn er der Vorinstanz etwa Manipulation vorwirft sowie pauschal auf Garantien der Bundesverfassung, die aktuelle US-Regierung sowie Schlagzeilen aus den Medien hinweist. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
4.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf seine Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen in künftigen Fällen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG; vgl. bereits Urteile 7F_46/2024 vom 26. September 2024 E. 5; 7B_417/2024 vom 28. Mai 2024 E. 6).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller