Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_194/2026; 6B_195/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
6B_194/2026 und 6B_195/2026
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________ und B.C.__ ______,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung; Genugtuung; Willkür; Nichteintreten.
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. November 2025 (SB230345-O/U/cwo und SB230346-O/U/cwo).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Anklageschriften vom 3. Juni 2022 kam es am 2. Juli 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner B.B.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf es zu Handgreiflichkeiten und einem Gerangel kam. Dieses Geschehen stand im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 1. Juli 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner B.C.________, dem damals 9 Jahre alten Sohn von B.B.________. Dem Beschwerdeführer wurden Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdegegners B.B.________ und Drohung sowie Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdegegners B.C.________ vorgeworfen; dem Beschwerdegegner B.B.________ wurden Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgeworfen.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdegegner B.B.________ mit Urteil vom 25. November 2025 zweitinstanzlich von den Vorwürfen der Drohung, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der einfachen Körperverletzung vollumfänglich frei und wies damit einhergehend das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Es regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Verfahren SB230345-O/U/cwo).
Mit Urteil vom gleichen Tag stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich fest. Es sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdegegners B.B.________ frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdegegners B.C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Es regelte zudem den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Verfahren SB230346-O/U/cwo).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen beide Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Es wurden die Verfahren 6B_194/2026 und 6B_195/2026 eröffnet.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können vom Bundesgericht zur Änderung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ).
3.2. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2026 wurden die Beschwerdeeingaben in den Verfahren 6B_194/2026 und 6B_195/2026 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG an den Beschwerdeführer zurückgewiesen; er wurde aufgefordert, die Rechtsschriften stark zu kürzen. Der Umfang der gekürzten Rechtsschriften habe sich am Umfang der angefochtenen Urteile zu orientieren.
Dazu wurde ausgeführt, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen sei, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Mit dem Erfordernis "in gedrängter Form" würde eine konzise Beschwerdebegründung sichergestellt.
In der Präsidialverfügung wurde weiter darauf hingewiesen, dass das obergerichtliche Urteil SB230345-O/U/cwo insgesamt 23 Seiten und das obergerichtliche Urteil SB230346-O/U/cwo insgesamt 31 Seiten aufwiesen. Inwiefern die in Frage stehenden Angelegenheiten übermässig kompliziert wären, sei nicht ersichtlich. Dennoch umfasse die im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_194/2026 eingereichte Beschwerde vom 11. März 2026 161 Seiten und die im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_195/2026 eingereichte Beschwerde vom 11. März 2026 90 Seiten bzw. die zusammen mit einem Wiederherstellungsgesuch eingereichte Beschwerde vom 18. März 2026 108 Seiten. Ein Grund für diese Länge und Weitschweifigkeit sei nicht erkennbar.
3.3. Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer für die Verfahren 6B_194/2026 und 6B_195/2026 je eine Eingabe unter dem Titel "Verbesserte Version der Beschwerde" mit einem gemeinsamen Begleitschreiben (8 Seiten) ein. Die neu eingereichte Rechtsschrift im Verfahren 6B_194/2026 umfasst 100 Seiten und wurde damit bei weitem nicht auf zirka 23 Seiten gekürzt, so wie mit der Präsidialverfügung vom 26. März 2026 angeordnet. Nicht anders verhält es sich mit der neu eingereichten Rechtsschrift im Verfahren 6B_195/2026; diese weist einen Umfang von 87 Seiten anstatt der angeordneten zirka 31 Seiten auf. Damit kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschwerdeführer in gedrängter Form mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide auseinandersetzt und in konzisen Rügen aufzeigt, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerden ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.4. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Begleitschreiben betont, die Beschwerden seien erheblich gekürzt, überarbeitet und auf das Notwendige beschränkt worden. Die Länge der Beschwerden sei unmittelbare Folge der ausserordentlichen Komplexität der Fälle. Es stünden zahlreiche Rechtsverletzungen im Raum. Die eingereichten Beschwerden seien auf jeweils 100 Seiten respektive 87 Seiten gekürzt worden. Eine weitergehende Kürzung sei nicht möglich. Diese Ausführungen laufen sinngemäss auf eine Anfechtung der Instruktionsverfügung vom 26. März 2026 hinaus, wobei der Beschwerdeführer übersieht, dass Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin nicht anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 3 BGG). Die vorliegenden Angelegenheiten sind, auch wenn dies der Beschwerdeführer anders sieht, weder in tatsächlicher Hinsicht besonders komplex noch stellen sie in rechtlicher Hinsicht grosse Anforderungen. Folglich gibt es keinen Grund für die ausserordentliche Länge der dem Bundesgericht eingereichten Eingaben. Es bleibt dabei, dass auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer der Anordnung in der Verfügung innerhalb der angesetzten Frist offensichtlich nicht nachgekommen ist und den Formmangel nicht behoben hat. Für eine materielle Behandlung der Beschwerden besteht damit keine Grundlage.
Lediglich ergänzend bleibt im Lichte der obigen Ausführungen festzuhalten, dass die Durchsetzung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG im konkreten Fall, anders als der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss zum Ausdruck bringt, nicht überspitzt formalistisch ist. Ebenso wenig wird durch die verlangte Kürzung der Beschwerdeschriften der Anspruch gemäss Art. 13 EMRK, eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz zu erheben, berührt (vgl. Urteil 4A_201/2025 vom 26. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Fristwiederherstellung gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 6B_194/2026 und 6B_195/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill