Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_14/2026
Urteil vom 17. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Erich Moser,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Nicole Zürcher Fausch,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür; Strafzumessung; Schadenersatz und Genugtuung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2025 (SBR.2025.5).
Sachverhalt
A.
A.A.________ wird von der Staatsanwaltschaft mit Anklage vom 8. September 2022 zusammengefasst vorgeworfen, sich von 2002 bis 2015 verschiedentlich (teilweise mehrfach, teilweise versucht) sexuell an seiner Adoptivtochter, C.________ (Jahrgang 1998), an ihren damaligen Schulkolleginnen, D.________ (Jahrgang 1999) und G.________ (Jahrgang 1998), an einem Mädchen aus dem Freundeskreis der Familie, B.________ (Jahrgang 1992), sowie am damaligen Nachbarsmädchen, E.________ (Jahrgang 1995), vergangen zu haben. Zudem soll er mit H.________ im Zeitraum von Anfang Januar 2020 bis April 2020 Chatnachrichten ausgetauscht haben, welche die Vornahme von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen beinhaltet hätten und auf die Erzeugung sexueller Erregung gerichtet gewesen seien.
B.
B.a. Mit Entscheid vom 1. März 2024 sprach das Bezirksgericht Münchwilen A.A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung (Anklagesachverhalt 2.2), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Anklagesachverhalte 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5), mehrfacher sexueller Nötigung (Anklagesachverhalte 2.1, 2.3, 2.5) sowie der mehrfachen Pornografie (Anklagesachverhalt 4) schuldig. Es verurteilte ihn - teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 25. November 2016 und 6. Januar 2017 - zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, unter Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen von insgesamt 208 Tagen. Von einzelnen Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalt 2.1 und 2.2) sowie des Besitzes von Pornografie (Anklagesachverhalt 2.6) wurde A.A.________ freigesprochen. Betreffend den Vorwurf der mehrfachen Pornografie zum Nachteil von C.________ wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt (Anklagesachverhalt 2.2). A.A.________ wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot erteilt. Das Bezirksgericht verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins und einer Fahrkostenentschädigung von
Fr. 190.40 an B.________, einer Genugtuung von Fr. 50'000.-- inkl. Zins an C.________ und von Schadenersatz von Fr. 430.-- an die F.________. Es stellte fest, dass A.A.________ gegenüber C.________ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies deren Schadenersatzforderung sowie die Zivilforderungen von E.________ auf den Zivilweg.
B.b. Auf Berufung von A.A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Juli 2025 die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche. Es verurteilte A.A.________ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, unter Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen von insgesamt 208 Tagen. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 5-7, 9, 11 und 13 des Entscheids Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2025 seien aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung sowie der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen und wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. Die Zivilforderungen von B.________, C.________, E.________ und der F.________ seien abzuweisen; eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Von den Kosten der Strafuntersuchung und den Verfahrensgebühren der beiden Vorinstanzen seien ihm höchstens Fr. 5'000.-- aufzuerlegen. Für die zu Unrecht erlittene Haft seien ihm Schadenersatz und Genugtuung nach noch vorzunehmender Berechnung zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung bezüglich der Strafzumessung und zur Neuverlegung der Kosten und Festlegung von Schadenersatz und Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche Schuldsprüche, mit Ausnahme desjenigen wegen mehrfacher Pornografie. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie Verletzungen der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo".
1.2.
1.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.2. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem angeblichen Komplott der Beschwerdegegnerinnen 2-5 und G.________ gegen ihn befasst (angefochtener Entscheid S. 21-29). Sie hält es im Ergebnis für wenig plausibel, dass der gesamte Ablauf der Ereignisse betreffend die Vorfälle, die rund
15 Jahre oder länger zurücklägen, unter der Federführung der Beschwerdegegnerin 3 mit den weiteren Beschwerdegegnerinnen und G.________, die sich untereinander nicht oder kaum gekannt hätten, geplant und konstruiert worden sei. Es handle sich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers. Er bringt vor Bundesgericht nichts vor, was die Vorinstanz nicht bereits berücksichtigt hätte und vermag deren überzeugende Erwägungen nicht als willkürlich auszuweisen.
Auch hat die Vorinstanz den Chatverlauf zwischen den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 gewürdigt. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass dieser konstruiert worden wäre. Auch seien keine suggestive Beeinflussung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 oder Gründe für eine bewusste Falschbezichtigung ersichtlich. Im Weiteren legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 als glaubhaft und den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (angefochtener Entscheid S. 73-76). Indem der Beschwerdeführer bloss eine eigene Würdigung der Aussagen der Beteiligten vornimmt und zu einem abweichenden Ergebnis kommt, vermag er von vornherein keine Willkür darzutun.
1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Vorwürfe betreffend die Straftaten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 auf das angebliche Komplott beruft, ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 1.3 oben). Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.5. Im Hinblick auf die vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 hat die Vorinstanz - unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) - eine ausführliche Würdigung der ihr vorliegenden Beweise vorgenommen (angefochtener Entscheid S. 44-66). Sie hat sich insbesondere detailliert mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 auseinandergesetzt.
1.5.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei kein Motiv für eine bewusste Falschaussage der Beschwerdegegnerin 3 ersichtlich und identifiziert zahlreiche Realkennzeichen in deren Aussagen zum Vorwurf des mehrfachen Anfassens im Intim- und Brustbereich durch den Beschwerdeführer. Die Aussagen seien konstant und es läge keine Aggravierungstendenz vor. Die eindrücklichen Interaktionsschilderungen könne die Beschwerdegegnerin 3 "nicht einfach erfunden haben". Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch nicht erkennbar, dass die von der Beschwerdegegnerin 3 angefertigte Skizze zum angemieteten Schopfteil hinter der Scheune den eingereichten Fotos widersprächen. Im Ergebnis bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 3 im Zeitraum von Ende März 2005 bis Ende September 2005 (bis zur Kündigung des Schopfanteils) in einer Scheune hinter dem damaligen Wohnort über den Kleidern in mehreren Fällen zwischen den Beinen im Intimbereich sowie im Brustbereich ohne medizinische oder anderweitig erklärbare Indikation angefasst habe. Zweifel hat die Vorinstanz jedoch daran, dass dies jeden Tag passiert sein solle. Sie ist jedoch davon überzeugt, dass dies "öfters beziehungsweise sehr oft" passiert sei.
Auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen vaginalen Geschlechtsverkehrs seien insgesamt schlüssig. Es fänden sich eine Vielzahl von Realkennzeichen bezüglich des Kerngeschehens. Mit Verweis auf die detaillierte Gegenüberstellung der Aussagen über den Verlauf der insgesamt fünf Befragungen durch die erste Instanz gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 3 habe konstant ausgesagt und auch eine Aggravierung der Vorwürfe sei nicht erkennbar. Wie bereits betreffend die Berührungen über den Kleidern (E. 1.5.1 oben) hat die Vorinstanz auch hier Zweifel in Bezug auf die geltend gemachte Kadenz der Übergriffe. So hält sie es nicht für plausibel, dass es über die gesamte Zeitspanne hinweg ungefähr wöchentlich zu Geschlechtsverkehr gekommen sein solle. Keinerlei Zweifel bestünden jedoch daran, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit der Beschwerdegegnerin 3 den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, wogegen sich diese gewehrt habe.
1.5.2. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Erwägungen der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.
Soweit er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Interpretation von Chat-Nachrichten und Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerinnen entgegenhält, vermag er damit von vornherein keine Willkür zu begründen. Dies gilt namentlich für die Ausführungen, es sei völlig undenkbar, dass die Beschwerdegegnerin 3 vor der Strafanzeige zunächst eine Hellseherin um Rat gefragt hätte, oder die Aussage "es isch mir i dä Chindheit öppis passiert" könne sich nur auf ein Einzelereignis beziehen.
Dass die Beschwerdegegnerin 3 der Beschwerdegegnerin 4 bereits am 11. März 2020 per Chat mitgeteilt habe, sie wolle "mit dem ganze über sgricht gah", macht die vorinstanzliche Feststellung, Erstere habe sich erst zur Strafanzeige entschlossen, nachdem sie erfahren habe, dass auch Letztere Opfer des Beschwerdeführers geworden sei, nicht offensichtlich unrichtig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern letztlich nichts am Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 3 erst nach der Chat-Konversation und damit in Kenntnis der von der Beschwerdegegnerin 4 geschilderten Übergriffe Anzeige erstattete. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern dieser Umstand im Hinblick auf die angefochtenen Schuldsprüche relevant wäre.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist kein unhaltbarer Widerspruch darin zu erkennen, dass die Vorinstanz den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 in manchen Teilen glaubt, betreffend die Kadenz der Übergriffe und den Vorwurf bezüglich Oralverkehr jedoch unüberwindliche Zweifel hegte. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass sich die Beschwerdegegnerin 3 teilweise nicht mehr an die Häufigkeit der Übergriffe habe erinnern können. Sie habe beispielsweise angegeben, die Übergriffe an der U.________strasse hätten oft stattgefunden, während ihre Adoptivmutter abends weggegangen sei. Wie oft das der Fall gewesen sei, lasse sich jedoch nicht hinreichend erstellen (angefochtener Entscheid S. 61). Dass es die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers deshalb nicht für plausibel erachtet, dass es (wie in der Anklage umschrieben) wöchentlich zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, sie jedoch aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 als erstellt erachtet, dass dies mehrfach passiert sei, ist nicht willkürlich.
Dasselbe gilt im Hinblick auf den Vorwurf des Oralverkehrs. Dieser war nicht mehr Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weil die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch von diesem Vorwurf zurückgezogen hat (angefochtener Entscheid S. 12). Die erste Instanz hatte erwogen, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 "völlig unklar" bleibe, "wann, wie oft und wo" es zu Oralverkehr mit dem Beschwerdeführer gekommen sein soll. Insbesondere habe sie widersprüchliche Angaben zum Ort gemacht (Zimmer in V.________ oder Garage). Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet habe; der ersten Instanz würden jedoch erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran verbleiben, dass es im Zimmer der Beschwerdegegnerin 3 in V.________ wie angeklagt zu Oralverkehr gekommen sei. Deshalb sei nach Art. 10 Abs. 3 StPO von der für den Beschwerdeführer günstigeren Sachlage auszugehen und er entsprechend freizusprechen (erstinstanzlicher Entscheid S. 110-112). Inwiefern darin Willkür liegen sollte, dass die Vorinstanz (wie die erste Instanz) die übrigen Vorwürfe aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 als erstellt erachtet, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar und ist nicht zu erkennen.
1.5.3. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht über weite Strecken in appellatorischer Weise, was er bereits vor erster und zweiter Instanz vorgebracht hat, ohne sich hinreichend mit der diesbezüglich Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So stellt der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs, wonach er den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 Porno-Filme gezeigt habe, frei auf die Akten ab, ohne je Bezug auf das vorinstanzliche Urteil zu nehmen (Beschwerde S. 7 und 14 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.5.4. Soweit auf die übrigen Vorbringen zumindest teilweise einzutreten ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Willkür darzutun:
Dies gilt namentlich, wenn er auf die Zuneigungsbekundungen der Beschwerdegegnerin 3 verweist. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sich daraus nicht ableiten lasse, dass die Vorwürfe nicht zuträfen, und verweist insbesondere auf die komplexe Situation eines Kindes, das sexuellen Missbrauch in der Familie erfahre. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin 3 bereits mit vier bis fünf Jahren in Spanien in ein Kinderheim gekommen sei und deshalb gar nie habe erfahren können, wie eine intakte Vater-Tochter-Beziehung aussehe (angefochtener Entscheid S. 62 f.). Darin liegt keine Willkür.
Auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, dass die Beschwerdegegnerin 3 lange niemandem von den Übergriffen erzählt habe, hat sich die Vorinstanz bereits befasst. Sie legt willkürfrei dar, dass es bei sexuellen Übergriffen innerhalb der Familie nicht aussergewöhnlich sei, dass sich kindliche oder jugendliche Opfer erst mehrere Jahre später im Erwachsenenalter jemandem anvertrauen und Anzeige erstatten würden. Nachvollziehbar berücksichtigt sie auch den starken Wunsch der Beschwerdegegnerin 3 nach einer intakten Familie, an den sich diese lange geklammert habe, auch wenn sie die Handlungen des Beschwerdeführers abgelehnt habe. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die nachvollziehbare und vom Beschwerdeführer aktiv beförderte Angst gehegt, dass sie wieder in ein Kinderheim nach Spanien müsse, wenn sie jemandem davon erzähle (angefochtener Entscheid S. 63 f.). Damit und mit den weiteren Überlegungen der Vorinstanz hierzu setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Selbst wenn die Vorinstanz übersehen haben sollte, dass die Beschwerdegegnerin 3 im Zeitpunkt der Verbeiständung bereits volljährig gewesen sei, ist vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dadurch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich unrichtig würden.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer weiter, wenn er davon ausgeht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, er habe der Beschwerdegegnerin 3 gedroht, wenn sie nicht habe mit ihm zusammen in die Garage nach W.________ gehen wollen. Sowohl der (Adoptiv-) Bruder als auch die (Adoptiv-) Mutter hätten ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 3 sei immer freiwillig mitgegangen. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 Glauben schenkt, wonach diese sich so habe zeigen müssen, "als ob sie es unheimlich gut mit dem [Beschwerdeführer] habe" (angefochtener Entscheid S. 63).
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern es "völlig abwegig" sein soll, die Werkstatt im Schopf als "Partyraum" zu bezeichnen, wenn der Beschwerdeführer im Folgesatz selbst ausführt, dass er den Raum am xxx.xxx.2005 für seine Geburtstagsfeier als "Partyraum" eingerichtet habe.
1.5.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Handlungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 sind nicht zu beanstanden.
1.6. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, der von der Beschwerdegegnerin 4 geschilderte Ablauf, wonach er ihr die Unterhose heruntergezogen, sie zurück aufs Bett gedrückt und anschliessend während zwei bis fünf Minuten im Vaginalbereich geleckt habe, sei zeitlich gar nicht möglich, setzt er sich wiederum unzureichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander.
Die Vorinstanz nimmt - unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz - eine detaillierte Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 vor. Sie erkennt diverse Realkennzeichen und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass deren Aussagen glaubhaft seien. Die Vorinstanz geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 3 nur für kurze Zeit den Raum verlassen habe und der sexuelle Übergriff deshalb nur wenige Minuten gedauert haben könne. Damit verfällt sie nicht in Willkür.
1.7.
1.7.1. Was den Vorwurf anbelangt, der Beschwerdeführer habe zwischen 2009 und 2010 im Rahmen eines Spiels zweimal versucht, die Hand der damals elf- oder zwölfjährigen G.________ in seinen Hosenbund zu stecken und sie so dazu zu bringen, sein Geschlechtsteil zu berühren, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach G.________ seit Frühjahr 2020 keinen Kontakt mehr zur Beschwerdegegnerin 3 pflege. Vielmehr seien diverse Kontakte aktenkundig und die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, der angeblich fehlende Kontakt spreche gegen eine Motivation für eine Falschaussage. Weiter sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ zerstört, weil sich die Beschwerdegegnerin 3 nicht an den Vorfall habe erinnern können, obwohl diese angeblich dabei gewesen sein solle. Auch habe G.________ ausgesagt, sie sei mit der Beschwerdegegnerin 3 und dem Beschwerdeführer in einer Garage gewesen, wo er ihnen einen Porno auf einem Bildschirm gezeigt habe. Dort habe es jedoch gemäss I.A.________, der oft in der Garage gewesen sei, gar keinen Bildschirm gehabt.
1.7.2. Die Vorinstanz hat weite Teile der Vorbringen des Beschwerdeführers wiederum bereits in ihre Erwägungen einbezogen (angefochtener Entscheid S. 80-88). Sie berücksichtigt, dass G.________ der Beschwerdegegnerin 3 ein Jahr vor Anzeigeerstattung vom Erlebten erzählt habe. Daraus, dass die Beschwerdegegnerin 3 sie gefragt habe, ob sie zu einer Anzeige bereit sei, könne jedoch keine suggestive Beeinflussung abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Vorinstanz an einer Stelle fälschlicherweise davon ausgeht, G.________ und die Beschwerdegegnerin 3 würden keine Kontakt mehr pflegen. An anderer Stelle stellt sie jedoch zutreffend fest, dass G.________ und die Beschwerdegegnerin 3 angegeben haben, engen Kontakt und eine intakte Freundschaft gepflegt zu haben (angefochtener Entscheid S. 24). Davon scheint die Vorinstanz im Ergebnis auch auszugehen, wenn sie erwägt, dass bei einer beabsichtigten Falschaussage durch eine gute Freundin zu erwarten gewesen wäre, dass diese den Beschwerdeführer weitaus stärker belasten würde, als sie dies getan habe. Die Aussagen von G.________ würden darüber hinaus eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen und seien konkret, detailliert sowie konstant, weshalb die Aussagen zum Kerngeschehen glaubhaft seien. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er immer gearbeitet und nie mit jemandem, der bei der Beschwerdegegnerin 3 zu Hause zu Besuch gewesen sei, gespielt oder überhaupt gesprochen habe, unplausibel. Dies widerspreche auch dessen an anderer Stelle gemachten Aussagen. Zudem sei auffällig, dass er die Kindererinnerungen von G.________ zu den anklagegegenständlichen Vorfällen teile, unter Ausnahme eines unangebrachten Verhaltens seinerseits.
Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen von G.________ als erstellt erachtet, ist nicht willkürlich.
1.8.
1.8.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit den Vorwürfen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 5. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, zwischen dem Erstkontakt der Polizei mit der Beschwerdegegnerin 5 am 3. Juni 2020 und deren Befragung vom 22. Juni 2020 habe kein Austausch zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin 3 stattgefunden. Entgegen der Vorinstanz seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 5 widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz erachte deren Beschreibung des Tatorts als glaubhaft, obwohl diese nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimme. Dasselbe gelte für den behaupteten Ort und den Zeitpunkt der Übergriffe. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz sodann davon aus, der Ort des angeblichen Übergriffs im Zusammenhang mit einem Besuch im Schwimmbecken auf seinem Grundstück sei vom Grundstück der Eltern der Beschwerdegegnerin 5 aus aufgrund einer Bepflanzung nicht einsehbar gewesen. Vielmehr bestehe von dort freie Sicht auf den Pool und die Grünfläche. Dass er sie in diesem gut einsehbaren Bereich missbraucht hätte, während ihre Eltern nebenan zu Hause gewesen seien, sei geradezu absurd.
1.8.2. Unter teilweisem Verweis auf die ausführliche Aussagewürdigung der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) kommt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 5 würden eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen, die auf eine erlebnisbasierte Schilderung schliessen liessen. Dafür spreche auch die Konstanzanalyse der Aussagen. Etwas Anderes legt auch der Beschwerdeführer nicht dar. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie ausführt, die Beschwerdegegnerin 5 habe auch plausibel zu erklären vermocht, weshalb sie anlässlich des von der Polizei initiierten telefonischen Erstkontakts noch nicht gewusst habe, ob sie überhaupt etwas sagen wolle, weshalb sie sich zurückhaltend geäussert habe. Nicht offensichtlich unrichtig ist auch der vorinstanzliche Schluss, wonach die Beschwerdegegnerin 5 von der Polizei im Rahmen des telefonischen Erstkontakts erfahren habe, dass die Beschwerdegegnerin 3 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, sei die Polizei doch erst aufgrund von deren Aussagen auf die Beschwerdegegnerin 5 als mögliches weiteres Opfer gekommen.
Nachvollziehbar geht die Vorinstanz weiter davon aus, dass es sich bei der Werkstatt und dem von der Beschwerdegegnerin 5 als "Partyraum" bezeichneten Ort um ein und denselben Raum gehandelt habe. Es sei nicht abwegig, dass die Beschwerdegegnerin 5 aus damaliger kindlicher Sicht einen höheren Tisch als "Bartheke" erinnere.
Schliesslich setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit den örtlichen Verhältnissen der beiden Grundstücke auseinander und kommt in vertretbarer Weise zum Schluss, dass es jedenfalls möglich gewesen sei, dass die Eltern der Beschwerdegegnerin 5 nicht mitbekommen hätten, dass sich diese im Schwimmbecken des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin 5 glaubhaft geschildert, dass sich der Übergriff nicht in unmittelbarer Nähe des einsehbaren Schwimmbeckens, sondern auf einem Tuch an einem "Plätzchen" ereignet habe, das durch Sträucher sichtgeschützt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer schlicht von diesen Feststellungen abweicht und davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin 5 habe auf der einsehbaren Grünfläche beim Pool gespielt und sich nach dem Baden dorthin gelegt, vermag er damit keine Willkür darzulegen.
1.9. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre. In der Folge ist von ihren willkürfreien Feststellungen auszugehen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die rechtliche Würdigung, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Soweit er seine weiteren Anträge einzig mit den beantragten Freisprüchen begründet, die nicht erfolgen (E. 1 oben), ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.
Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. In Verletzung von Bundesrecht fälle die Vorinstanz für sämtliche sexuelle Handlungen Freiheitsstrafen aus, weil eine Geldstrafe angesichts der Gesamtheit der wiederholten sexuellen Handlungen mit Kindern der Schwere jeder Einzelhandlung nicht gerecht werde. Diese Gesamtbetrachtung sei unzulässig, insbesondere da diverse Einzelstrafen im Bereich bis 360 Strafeinheiten lägen, für die nach altem Recht Geldstrafen möglich seien.
Die Vorinstanz hat eine sehr detaillierte und gut nachvollziehbare Strafzumessung vorgenommen (angefochtener Entscheid S. 109-136). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf seine Rügen nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen vermag er von vornherein keine Ermessensverletzung der Vorinstanz darzulegen, wenn er lediglich pauschal vorbringt, für sämtliche Strafen im Bereich bis 360 Strafeinheiten seien Geldstrafen auszufällen. Hierzu genügt nicht, dass aufgrund des Strafmasses jeweils eine Geldstrafe "möglich" gewesen wäre.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, G.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni