Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1002/2025
Urteil vom 11. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erpressung, versuchte räuberische Erpressung, Pflichtverteidigung, Grundsatz in dubio pro reo; rechtliches Gehör, Willkür, Verfahrensfairness; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. November 2025 (SB240560-O/U).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 10. November 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2024 fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (wovon 323 Tage durch Haft erstanden sind). Zudem sah es von der Anordnung einer Landesverweisung ab und regelte die Kostenfolgen.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die Feststellung der Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Verteidigung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
2.
Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine mit gewöhnlicher E-Mail versandten Mitteilungen formungültig und damit unbeachtlich sind.
3.
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet das Urteil des Obergerichts des Zürich vom 10. November 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG) und die Zwischenverfügungen der Verfahrensleitung vom 9. September 2025 (betreffend Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung) und 28. Januar 2025 (betreffend Antrag auf Online-Teilnahme an der Berufungsverhandlung), zu deren Anfechtung der Beschwerdeführer zusammen mit dem Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG befugt ist. Mit Vorbringen, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen (z.B. Kritik am Auslieferungsverfahren, Kritik an einer "vorweggenommenen Wegweisung" durch das Migrationsamt Zürich), ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu hören.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
5.
Dass und inwiefern das Urteil vom 10. November 2025 sowie die Präsidialverfügungen vom 9. September 2025 und 28. Januar 2025 willkürlich, verfassungs- und/oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnten, ist der Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu entnehmen. Der Beschwerdeführer unterlässt es, anhand einer gezielten Auseinandersetzung mit den Urteilserwägungen bzw. den Erwägungen in den Präsidialverfügungen vom 9. September 2024 und 28. Januar 2025 aufzuzeigen, inwiefern Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt sein soll. Seine Beschwerde erschöpft sich stattdessen in der Anrufung von vermeintlich verletzten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen und der Auflistung von angeblichen Verfahrensmängeln, die er anhand seiner eigenen Sicht auf die Sach- und Rechtslage begründet. Seine Kritik geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Dies gilt im Übrigen namentlich auch, soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte amtliche Verteidigung beanstandet, die Feststellung der Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung beantragt und einen Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren rügt. Auch diesbezüglich legt er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dar, dass und inwiefern sich die behaupteten Unzulänglichkeiten der Verteidigung zu seinem Nachteil auf das Strafverfahren im Allgemeinen und auf die vorinstanzlichen Schuldsprüche im Speziellen ausgewirkt hätten, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, um eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und eine unzureichende Verteidigung im kantonalen Verfahren ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er vor Bundesgericht nicht einfach frei plädieren kann, wie er es in einem Appellationsverfahren tun könnte. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen, worauf der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_892/2025 vom 12. Januar 2025 E. 5 und 7B_172/2024 vom 3. April 2024 E. 6). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill