Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1001/2025
Urteil vom 13. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stéphane Grodecki,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
2. B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, Gültigkeit der Einsprache (Erpressung, Verleumdung); Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, vom 20. November 2025
(P3 25 149).
Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2024 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis A.________ der Verleumdung und Erpressung schuldig. Am 7. August 2024 stellte sie das Strafverfahren wegen Nötigung und Drohung ein. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ am 21. August 2024 Einsprache, worauf das Bezirksgericht Visp mit Verfügung vom 20. Mai 2025 feststellte, dass die Einsprache nicht fristgerecht erhoben wurde und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2025 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Visp vom 20. Mai 2025 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis sei aufzuheben und die Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 21. August 2024 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
2.
2.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
2.2. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205E. 2.6; 146 IV 297E. 1.2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (vgl. BGE 150 I 174E. 4.1; 144 I 11E. 5.3). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30E. 3.1; 143 III 65E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409E. 5.3.4; 146 II 335E. 5.1; 143 III 65E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Zustellung des Strafbefehls vom 4. Juni 2024, teilweise unter Bezugnahme auf die Begründung der Verfügung vom 20. Mai 2025 des Bezirksgerichts Visp, von folgendem Sachverhalt aus:
Die im Strafdossier enthaltenen Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers seien auf Briefpapier verfasst worden, welches oben links die (Haupt-) Adresse in U.________ und in der Fusszeile die Adresse in V.________ enthalten habe. Die Akten seien durch die Staatsanwaltschaft per Einschreiben an die Adresse in V.________ verschickt worden; ebenso eine A-Post-Sendung mit einem Einvernahmeprotokoll. Lediglich ein erstes Schreiben vom 1. Februar 2024 sei an die Adresse in U.________ zugestellt worden. Es sei nicht aktenkundig, dass die beiden Sendungen an die Adresse in V.________ nicht hätten zugestellt werden können. Im Gegenteil habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die ihr zugestellten Akten erhalten und wieder an die Staatsanwaltschaft zurückgesendet. Es ergebe sich aus den Akten nicht, dass sie gegen eine Zustellung in V.________ interveniert habe. Auch der Strafbefehl sei an die Adresse in V.________ versendet worden und habe gemäss Sendungsverfolgung am 12. Juni 2024 am Postschalter in V.________ dem Vater der Rechtsanwältin zugestellt werden können. Die 10-tägige Einsprachefrist habe folglich am 13. Juni 2024 zu laufen begonnen und am 24. Juni 2024 geendet, weshalb die Einsprache vom 21. August 2024 verspätet sei. Dass die Eltern der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz im Juli 2024 nach W.________ verlegt hätten, ändere nichts daran, dass Letztere frühere Sendungen in V.________ entgegengenommen habe. Ebenso wenig vermöge der Beschwerdeführer aus den eingereichten Fotografien etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, gehe aus diesen doch nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt diese aufgenommen wurden bzw. dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls das Firmenschild nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Einstellungsverfügung sei von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" erst am 14. August 2024 und somit nach der Zustellung des Strafbefehls am 12. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaft zurückgesendet worden. Die Staatsanwaltschaft habe folglich zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls davon ausgehen können, Korrespondenz in V.________ zustellen zu können.
3.2. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und deren Begründung beziehen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen diesbezüglich weitgehend appellatorischen Vorbringen weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz noch eine mangelhafte Begründung oder anderweitige Verletzung des rechtlichen Gehörs nachzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 85 StPO und Art. 87 StPO.
4.1. Nach Art. 85 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Nach Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (BGE 144 IV 57E. 2.3; 122 I 97 E. 3a/bb; Urteil 6B_707/2023 vom 22. April 2024 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (BGE 144 IV 57E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3). Insbesondere ist die Zustellung erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO; ebenso Art. 138 Abs. 2 ZPO).
4.2. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt wurde der Strafbefehl dem Vater der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Vorlage der Abholeinladung am Postschalter ausgehändigt. Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass jener zum Zeitpunkt der Aushändigung der Sendung mit seiner Tochter im selben Haushalt lebte. Ebenso wenig ergibt sich aus dem rechtsverbindlichen Sachverhalt, dass er in deren Anwaltskanzlei angestellt war. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass sie ihn zur Entgegennahme des Strafbefehls bevollmächtigt hat. Die Vorinstanz stellte indes auf eine Anscheinsvollmacht ab. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der berechtigte Empfänger duldet, dass eine Drittperson über einen längeren Zeitraum hinweg Sendungen für diesen entgegennimmt (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 85 StPO). In diesem Zusammenhang erweist sich das Urteil 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 (E. 2.4) als illustrativ: Dem Adressaten, der sich in einer Strafanstalt aufhielt, wurde der Strafbefehl an seinen Wohnsitz gesandt. Zwei Tage später nahm sein Vater, der weder eine angestellte noch eine im gleichen Haushalt lebende Person war, den Strafbefehl auf der Poststelle entgegen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz von einer Entgegennahme des Strafbefehls durch einen bevollmächtigen Dritten ausgehen durfte. Denn laut der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war der Vater des Adressaten zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem halben Jahr um die Post seines Sohnes besorgt. Demgegenüber ergibt sich vorliegend aus dem festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz nicht, dass der Vater der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausser dem Strafbefehl über einen längeren Zeitraum hinweg in deren Wissen Anwaltspost für diese entgegengenommen hätte. Von einer Anscheinsvollmacht kann somit nicht ausgegangen werden.
Eine Ausnahme von der an sich klaren Bestimmung von Art. 85 Abs. 3 StPO lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 6B_554/2020 vom 23. September 2020 ableiten. Gemäss dem diesem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die Postsendung am Postschalter an die im selben Haushalt mit dem Adressaten lebende Partnerin gegen Vorlage der Abholeinladung ausgehändigt. Die Aushändigung der Postsendung an die im gleichen Haushalt lebende Partnerin war gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO zulässig. Im vorliegenden Fall widersprach die Aushändigung des Strafbefehls an den Vater der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers indes Art. 85 Abs. 3 StPO. Daran vermag auch der Umstand, dass er die Abholeinladung vorwies, nichts zu ändern. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - angesichts der drohenden Folgen eines Rechtsverlusts (im vorliegenden Fall der Einsprachemöglichkeit gegen den Strafbefehl) restriktiv auszulegen. Die Vorinstanz verletzt somit Bundesrecht, indem sie von der Zustellung des Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer vom 4. Juni 2024 am 12. Juni 2024 a usgeht.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Da der Ausgang des Strafverfahrens damit materiell nicht präjudiziert wird, kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Kanton Wallis den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker