Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_38/2026
Urteil vom 14. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
Betreibungsamt St. Gallen,
Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,
B.________ AG.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_994/2025 vom 26. November 2025.
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller wird von der B.________ AG betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes St. Gallen). Mit Entscheid vom 5. November 2024 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 nicht ein (AB.2024.55-AS). Am 24. Oktober 2025 reichte der Gesuchsteller dem Kantonsgericht eine Eingabe ein, die es als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens AB.2024.55-AS entgegennahm. Mit Zirkulationsentscheid vom 10. November 2025 wies es das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ab.
Dagegen erhob der Gesuchsteller am 14. November 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_994/2025 vom 26. November 2025 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Am 6. August 2026 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_994/2025 vom 26. November 2025 ersucht.
2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3.
Der Gesuchsteller beruft sich in abstrakter Weise auf die Revisionsgründe von Art. 121-123 BGG und dann spezifischer auf Art. 121 lit. c und lit. d BGG. Er macht geltend, das Urteil 5A_994/2025 (gemeint wohl: die Beschwerde vom 14. November 2025) sei falsch interpretiert worden. Man sei seinen Argumenten nicht gefolgt. Es gehe nicht um eine zivil-, sondern um eine strafrechtliche Sache, da er von der B.________ AG betrogen werde.
Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche Anträge unbeurteilt geblieben sein sollen (Art. 121 lit. c BGG) oder welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden sein sollen (Art. 121 lit. d BGG). Er erläutert nicht, inwiefern in Bezug auf den Nichteintretensgrund der offensichtlich mangelhaften Begründung der Beschwerde ein Revisionsgrund bestehen soll. Dass seinen Argumenten nicht gefolgt wurde, ist kein Revisionsgrund. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er vor Bundesgericht den Entscheid einer Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen angefochten hat, und zwar ausdrücklich (und zutreffend) mit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, d.h. der Beschwerde in Zivilsachen.
Das Revisionsgesuch enthält keine genügende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten. Weitere Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache, insbesondere allfällige weitere Revisionsgesuche, werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Anders als im Verfahren 5A_994/2025 stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches hätte infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg