Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_639/2026
Urteil vom 27. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Cham,
Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,
Ausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug.
Gegenstand
Konkursandrohungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Juni 2026 (BA 2026 24).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Cham von der Ausgleichskasse Zug betrieben. Am 12. März 2026 stellte das Betreibungsamt die Konkursandrohungen aus.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 9. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am gleichen Tag hat es die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 15. Juli 2026 am Postschalter in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Vorschusses eine Nachfrist bis 10. August 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 6. August 2026 am Postschalter in Empfang genommen. Sie hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg