Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_25/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa,
Bundesrichter Josi.
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_402/2026 vom 15. Mai 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 24. März 2026 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Beschwerde der Gesuchstellerin, welche nebst vielen anderen Dingen eine Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beistandes ihres Sohnes verlangt hatte, mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ab.
B.
Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 29. April 2026 u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
Die hiergegen beim Verwaltungsgericht eingereichte Eingabe vom 7. Mai 2026, mit welcher die Gesuchstellerin die Verletzung verschiedener Verfahrensgarantien sowie eine bundesrechtswidrige Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gerügt hatte, leitete dieses zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter, welches darauf mit Urteil 5A_402/2026 vom 15. Mai 2026 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und der Gesuchstellerin die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auferlegte.
C.
Mit Gesuch vom 10. Juni 2026 verlangt die Gesuchstellerin, dass das bundesgerichtliche Urteil 5A_402/2026 revisionsweise aufgehoben wird und ihr für das Beschwerdeverfahren 5A_402/2026 keine Gerichtskosten auferlegt werden; ferner verlangt sie, dass ihr Gelegenheit zur Klarstellung bzw. zur Einreichung einer formgerechten Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichtes vom 29. April 2026 zu geben und soweit erforderlich gestützt auf Art. 50 BGG hierfür die Frist wiederherzustellen sei. Im Übrigen stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_11/2026 vom 20. April 2026 E. 3).
2.
Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend und stösst sich daran, dass das Bundesgericht im Sachverhalt des Urteils 5A_402/2026 festgehalten hat, sie habe ihre Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, wo sie sich doch an das Verwaltungsgericht gewandt und dieses ihre Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet habe.
Es trifft zu, dass dies bei der Sachverhaltsdarstellung im Urteil 5A_402/2026 verkürzt festgehalten worden ist. Dabei handelt es sich indes nicht um ein Versehen, sondern wie gesagt um eine verkürzte Darstellung des genauen verfahrensmässigen Ablaufes, wonach die Eingabe nicht direkt eingereicht, sondern durch das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden ist. Allein dies stellt jedoch keinen Revisionsgrund dar.
Die Gesuchstellerin leitet aus dem Gesagten indes ab, dass ihr im Verfahren 5A_402/2026 keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen, denn angesichts der Weiterleitung habe nicht sie selbst das bundesgerichtliche Verfahren veranlasst und es sei nicht klar gewesen, ob sie den Willen gehabt habe, an das Bundesgericht zu gelangen. Bei der Frage, ob bei weitergeleiteten Eingaben aus den von der Beschwerdeführerin genannten Gründen von einer Kostenerhebung abzusehen wäre, wenn die Beschwerde abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, beschlägt die Rechtsanwendung und ist einer Revision somit nicht zugänglich.
Nur ergänzend sei festgehalten, dass die Gesuchstellerin mit ihrem weiteren Anliegen (dazu E. 3), es sei ihr die Frist zur Einreichung einer form- und fristgerechten Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2026 wiederherzustellen, ihren Willen, diesbezüglich tatsächlich an das Bundesgericht zu gelangen, dokumentiert und sie im Übrigen mit heutigem Datum gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichtes betreffend den eingangs erwähnten Entscheid der KESB sowie betreffend eine gegen die KESB eingereichte Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits wieder eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat (Verfahren 5A_541/2026), in welcher sie überdies auch die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 29. April 2026 erneut anficht. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohnehin treuwidrig, wenn die Beschwerdeführerin insinuiert, sie habe gar nicht den Willen gehabt, betreffend die Verfügung vom 29. April 2026 an das Bundesgericht zu gelangen.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 29. April 2026 verlangt, legt sie kein unverschuldetes Hindernis - typischerweise Naturkatastrophen, Kriegswirren oder schwere Krankheit - dar und holt sie auch die versäumte Handlung nicht nach (zu den betreffenden Voraussetzungen letztmals Urteile 5A_79/2026 vom 29. Januar 2026 E. 1; 5D_15/2026 vom 1. Mai 2026 E. 2 und 3). Es wäre ihr frei gestanden, innert der Beschwerdefrist eine weitere Eingabe zu machen.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch wie auch dem Fristwiederherstellungsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli