Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_402/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltlichen Rechtspflege (Kindesschutz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. April 2026 (VWBES.2026.100).
Sachverhalt
Für den Sohn der Beschwerdeführerin besteht eine Beistandschaft.
Mit Entscheid vom 24. März 2026 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, welche nebst vielen anderen Dingen eine Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beistandes verlangt hatte. Zur Begründung wurde zusammengefasst festgehalten, neutrale Fachpersonen wie Lehrkräfte oder der Kinderarzt würden keine Gefährdung des Sohnes durch den Vater feststellen und weitere Abklärungen aufgrund der pauschalen, unhaltbaren und unbegründeten Anschuldigungen durch die Beschwerdeführerin würden zu einer unnötigen Belastung des Kindes führen. Fachpersonen, welche die Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht teilten, würden von ihr als nicht neutral bzw. als parteiisch zugunsten des Vaters wahrgenommen, was auch für den Beistand gelte. Indes seien objektiv keine Anhaltspunkte greifbar, welche auf ein Fehlverhalten deuten würden. Der grösste Teil der weiteren Anträge sei sodann weitschweifig, nicht begründet, repetitiv oder theoretischer Natur. Konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls würden nicht vorgebracht.
Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 29. April 2026 u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 29. April 2026 sei betreffend die unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und diese sei zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen
1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren in einer Angelegenheit des Kindesschutzes nicht gewährt wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist das Verfahrensrecht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelt, was auch für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege gilt, und das Bundesgericht kann kantonales Recht nicht frei, sondern nur auf Willkür oder andere Verfassungsrügen hin überprüfen (BGE 140 III 385 E. 2.3). Dies spielt vorliegend aber insofern keine Rolle, als die Beschwerdeführerin im Kontext mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV anruft.
3.
Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin lege keine Nachweise für die von ihr befürchtete Kindeswohlgefährdung vor und beschreibe in ihrer Beschwerde nicht einmal konkrete Situationen; auch für ein Fehlverhalten des Beistandes fänden sich weder in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin noch in den Akten konkrete Hinweise. Im Gegenteil sei aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz erkennbar, dass der Beistand ihre Anliegen ernst zu nehmen scheine und ihr Termine für Aussprachen und Akteneinsicht angeboten und versucht habe, die Betreuung des Sohnes mit ihr zu besprechen; diese Bemühungen seien indes soweit ersichtlich jeweils daran gescheitert, dass sie Fragen nicht beantwortet und Termine nicht wahrgenommen habe. Nach summarischer Prüfung erweise sich ihre Beschwerde als weitschweifig und wenig konkret; auffällig sei auch, dass sie schon vor einem Jahr an das Verwaltungsgericht gelangt sei und von allen Involvierten umfassendes Tätigwerden verlangt habe, ohne dass sie den entwarnenden Berichten und Ausführungen der Fachpersonen Glauben geschenkt oder mit diesen zusammengearbeitet habe.
4.
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander, indem sie bloss allgemein kritisiert, das Verwaltungsgericht habe ihre Vorbringen nicht eingängig geprüft und es werde ihr "keine wirksame bzw. prozessual gleichwertige Einsicht" in die Verfahrensakten gewährt. Weder substanziiert sie mit konkreten Aktenhinweisen (dazu BGE 140 III 86 E. 2), dass und inwiefern sie Akteneinsicht verlangt hätte und ihr die Einsichtnahme in diese konkret verweigert worden wäre, noch zeigt sie in Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen auf, dass und inwiefern sie konkret eine Fehlerhaftigkeit des KESB-Entscheides dargelegt hätte, sodass das Verwaltungsgericht aufgrund der im Kontext mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege summarisch vorzunehmenden Prüfung von intakten Erfolgschancen ihrer Beschwerde hätte ausgehen müssen (dazu BGE 142 III 138 E. 5.1). Die Rüge, Art. 29 Abs. 3 BV sei verletzt, bleibt vor diesem Hintergrund pauschal und unsubstanziiert, zumal allgemeine Kritik am Beistand, welcher angeblich ihre Anliegen zu wenig abklären soll, keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung beinhaltet, wonach nicht in greifbarer Weise eine Fehlerhaftigkeit des KESB-Entscheides dargelegt worden sei.
Soweit im Kontext mit der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfassungsverletzung substanziiert ist, stösst die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere, ihr werde durch das Einverlangen eines Kostenvorschusses der von Art. 29a BV garantierte Zugang zum Gericht versperrt (Urteil 5A_134/2026 vom 13. Februar 2026 E. 3).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Soweit auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt sein sollte - das entsprechende Begehren scheint sich nur auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beziehen -, würde es jedenfalls an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen (Art. 64 Abs. 1 BGG), weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli