Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_17/2026
Urteil 6. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau,
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_1126/2025 vom 25. März 2026.
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine gegen die Konkurseröffnung gerichtete Beschwerde der Gesuchstellerin ab und eröffnete den Konkurs neu (Verfahren BR.2024.42). Seither gelangt die Gesuchstellerin immer wieder bis vor Bundesgericht, namentlich auch mit Revisionsgesuchen. Unter anderem verlangte sie erfolglos die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung (Urteile 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 und 5F_5/2026 vom 26. März 2026).
Am 1. November 2025 ersuchte die Gesuchstellerin das Obergericht um Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids BR.2024.42. Am 10. November 2025 beharrte die Gesuchstellerin auf ihrem Antrag und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Herzog. Mit Zirkularentscheid vom 25. November 2025 trat das Obergericht auf die Anträge in den Eingaben vom 1. und 10. November 2025 nicht ein. Das Ausstandsgesuch schrieb es in den Erwägungen als gegenstandslos ab, da Oberrichterin Herzog am Entscheid nicht mitwirkte.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 29. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 11. Februar 2026 sah ihre Geschäftsführerin, B.________, am Sitz des Bundesgerichts die Akten ein. Mit Urteil 5A_1126/2025 vom 25. März 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- der Gesuchstellerin und B.________ unter solidarischer Haftung.
Am 15. Mai 2026 hat die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils ersucht. Am 2. Juni 2026 hat sie um Akteneinsicht und um eine öffentliche Gerichtsverhandlung ersucht. Das Bundesgericht hat das Akteneinsichtsgesuch am 5. Juni 2026 beantwortet. Am 25. Juni 2026 hat die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe eingereicht.
2.
Die Gesuchstellerin verlangt eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden. Welche Akten dem Bundesgericht vorliegen, ist der Gesuchstellerin am 5. Juni 2026 erläutert worden. Insbesondere ist ihr mitgeteilt worden, dass sich darin nichts befindet, was ihr nicht bereits bekannt ist. Die Aktenverzeichnisse sind ihr wunschgemäss zugestellt worden. In der Eingabe vom 25. Juni 2026 verlangt sie die Offenlegung sämtlicher Entscheidgrundlagen und entsprechender Aktenstücke. Zudem verlangt sie die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme nach vollständiger Offenlegung der Entscheidgrundlagen. Soweit sie damit erneut um Akteneinsicht ersucht, ist das Gesuch trölerisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteil 5F_5/2026 vom 26. März 2026 E. 2). Auf eine Fristansetzung zur Stellungnahme ist zu verzichten. Welche Akten vorliegen, wurde der Gesuchstellerin offengelegt. Sie hätte von sich aus dazu Stellung nehmen können. Sodann hat sie keinen Anspruch darauf, vor der Fällung des vorliegenden Urteils nochmals angehört zu werden.
3.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
4.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG . Entscheidwesentliche Unterlagen seien nicht geprüft worden. Der Einwand geht am angefochtenen Urteil 5A_1126/2025 vom 25. März 2026 vorbei. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern in Bezug auf die Nichteintretensgründe (offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung sowie querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerde) ein Revisionsgrund vorliegen soll. Sie bestreitet, rechtsmissbräuchlich zu handeln. Damit zielt sie auf eine unzulässige Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab. Sodann rügt sie Verletzungen des rechtlichen Gehörs und von Art. 22 SchKG. Dies sind keine Revisionsgründe. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die behauptete fehlerhafte Gerichtsbesetzung (Einzelrichterin statt Dreierbesetzung) im obergerichtlichen Verfahren BR.2024.42. Im Ergebnis geht es der Gesuchstellerin mit all ihren Vorbringen erneut einzig darum, auf die Konkurseröffnung zurückzukommen.
Das Revisionsgesuch enthält demnach keine genügende Begründung. Zudem ist es querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Weitere Eingaben der Gesuchstellerin oder von B.________ in dieser Sache, insbesondere allfällige weitere Revisionsgesuche, werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchstellerin und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg