Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1126/2025
Urteil vom 25. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau,
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Nichtigkeit eines obergerichtlichen Entscheids,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. November 2025 (ZR.2025.39).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine gegen die Konkurseröffnung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und eröffnete den Konkurs neu (Verfahren BR.2024.42). Seither gelangt die Beschwerdeführerin immer wieder bis vor Bundesgericht. Unter anderem verlangte sie erfolglos die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung (Urteil 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026).
Am 1. November 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das Obergericht um Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids BR.2024.42. Am 10. November 2025 beharrte die Beschwerdeführerin auf ihrem Antrag und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Herzog. Mit Zirkularentscheid vom 25. November 2025 trat das Obergericht auf die Anträge in den Eingaben vom 1. und 10. November 2025 nicht ein. Das Ausstandsgesuch schrieb es in den Erwägungen als gegenstandslos ab, da Oberrichterin Herzog am Entscheid nicht mitwirkte.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Am 13. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht und um Wahrung des rechtlichen Gehörs ersucht. Sie hat in Aussicht gestellt, nach der Akteneinsicht eine Stellungnahme einzureichen. Am 11. Februar 2026 hat sie die Akten eingesehen. Weitere Eingaben hat sie nicht eingereicht.
2.
Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nicht unterzeichnet, wohl aber das dazugehörende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und auch die Eingabe vom 13. Januar 2026. Auf eine Fristansetzung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann verzichtet werden.
3.
Die Beschwerdeführerin ersucht in der Eingabe vom 13. Januar 2026 um Wahrung ihres rechtlichen Gehörs, bevor ein Entscheid in der Sache ergeht. Das Bundesgericht hat keine Stellungnahmen eingeholt, zu der ihr das rechtliche Gehör gewährt werden müsste. Die gerichtserfahrene Beschwerdeführerin hätte zudem nach der Akteneinsicht von sich aus eine Stellungnahme einreichen können. Das Bundesgericht musste sie dazu nicht auffordern. Im Übrigen besteht kein Anspruch darauf, vor der Fällung eines Entscheids nochmals angehört zu werden.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
5.
Das Obergericht hat erwogen, der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 22 SchKG sei auf den Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2024 nicht anwendbar. Nur die übergeordnete Instanz könnte die Nichtigkeit eines gerichtlichen Entscheids hauptfrageweise im Dispositiv feststellen. Zudem mache die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise Revisionsgründe geltend. Die Berufung auf Nichtigkeit könne nicht dazu führen, dass eine rechtskräftig beurteilte Sache immer wieder neu gerichtlich zu hinterfragen sei. Anzeichen für Nichtigkeit bestünden nicht.
6.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Falschanwendung von Art. 22 SchKG und verschiedene Verfassungsverletzungen (formelle Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterlassene Aktenbeschaffung, willkürliche Sachverhaltsfeststellung etc.) vor. Damit schildert sie bloss ihre eigene und teilweise bereits in früheren Verfahren vorgetragene Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerin und ihre Geschäftsführerin, B.________, die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg