Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_13/2026
Urteil vom 21. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. März 2026 (ZBS.2024.23).
Sachverhalt
Im Rahmen der Neubeurteilung des Eheschutzverfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2025 sinngemäss um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Am 7. Januar 2026 bezifferte ihre Rechtsvertreterin diesen auf Fr. 15'000.--.
Mit Entscheid vom 16. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch mangels Mittellosigkeit ab.
Mit Eingabe vom 16. April 2026 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheides und die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
1.
Es geht um einem selbständig ergangenen Entscheid betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15'000.--. Der Entscheid beschlägt zwar ein Zivilverfahren, betrifft aber einzig einen Prozesskostenvorschuss von weniger als Fr. 30'000.--. Somit ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG ), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Für die Kognition hat dies aber insofern keinen Einfluss, als im Zusammenhang mit Eheschutzsachen ohnehin nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden könnten (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht ist von einem prozessualen Bedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 4'464.-- und von Einkünften von Fr. 7'400.-- ausgegangen (Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'400.-- und Anspruch auf monatliche Mietzinseinnahmen von Fr. 4'000.-- aus der Liegenschaft in U.________). Es hat erwogen, somit liege keine Prozessarmut vor und es brauche nicht weiter auf das umstrittene Vermögen und die eventuell daraus resultierenden Erträge im Zusammenhang mit Liegenschaften in Georgien eingegangen zu werden.
4.
Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, es sei widersprüchlich und damit willkürlich, wenn die Vorinstanz einerseits feststelle, dass sie vom Ehemann nicht die gesamten ihr zustehenden Mietzinse erhalte, ihr diese aber gleichzeitig voll angerechnet würden; ihr Ehemann habe faktisch eine Einflussmöglichkeit, wann und wie viel er zahle. Dieses Vorbringen ist indes nicht zur Darlegung von Willkür geeignet, denn die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, dass sie entgegen den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf ihren hälftigen Mietzinsanteil aus der Liegenschaft in U.________ im Umfang von Fr. 4'000.-- hätte.
Keine Verfassungsverletzung ergibt sich ferner aus dem allgemeinen Hinweis, verschuldet zu sein. Die Vorinstanz hat festgehalten, Schulden bzw. eine Schuldtilgung könnte nur berücksichtigt werden, soweit die effektive Tilgung nachgewiesen werde. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Appellatorisch bleibt sodann der allgemeine Hinweis auf psychische Krankheiten, u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung; abgesehen davon wird auch kein Zusammenhang zur fehlenden Prozessarmut hergestellt, zumal das der Beschwerdeführerin angerechnete Einkommen nicht auf Arbeitserwerb beruht.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli