Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_846/2025
Urteil vom 29. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Fessler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Mundhaas,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. August 2025 (1B 24 58).
Sachverhalt
A.
A.________ ist Eigentümerin einer 3-Zimmer-Wohnung sowie eines Einstellhallenplatzes in der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ an der C.________strasse in U.________ und war Mieterin eines zu den gemeinschaftlichen Teilen der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ gehörenden Kellerraums.
B.
B.a. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 5. Juli 2023 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ am 7. November 2023 beim Bezirksgericht Luzern gegen A.________ eine Klage betreffend offene Forderungen aus gemeinschaftlichen Kosten der Stockwerkeigentümerschaft sowie aus der Miete des Kellerraums ein. Sie forderte die Bezahlung von Fr. 15'577.05 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2022 sowie Fr. 7'548.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2023.
B.b. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2024 teilweise gut und verpflichtete A.________, der Stockwerkeigentümergemeinschaft Fr. 6'200.50 sowie Fr. 99.-- nebst Zinsen zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wies es die Klage ab, soweit das Verfahren nicht abgeschrieben wurde. Weiter auferlegte es A.________ Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'518.90 an die Stockwerkeigentümergemeinschaft.
B.c. Die dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 25. August 2025 (eröffnet am 1. September 2025) ab. Es bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid, auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das Berufungsverfahren und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'540.35 für das Berufungsverfahren an die Stockwerkeigentümergemeinschaft.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. September 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und auf die Klage der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdegegnerin) vom 7. November 2023 nicht einzutreten. Zudem seien die Prozesskosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung) des zweit- und erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über eine Forderungsklage einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist unbestritten nicht erreicht. Diesfalls ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
1.2.
1.2.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Zudem muss es sich bei den Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um Fragen handeln, die für die Lösung des konkreten Falls erheblich sind (BGE 146 II 276 E. 1.2.1). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 141 II 113 E. 1.4.1). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so hat die beschwerdeführende Partei in ihrem Schriftsatz aufzuzeigen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 501 E. 1.3).
1.2.2. Nach der Rechtsprechung müssen Praxisänderungen vorgängig angekündigt werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - namentlich die Berechnung von Rechtsmittelfristen - berühren und dem Rechtsuchenden deshalb Rechte verlustig gehen würden, die er bei Vorwarnung hätte geltend machen können. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn demjenigen, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde (BGE 146 I 105 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin trägt vor, im vorliegenden Fall stelle sich die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Nachteil im Sinne dieser Rechtsprechung auch bzw. schon darin zu erblicken ist, dass bei einem Nichteintretensentscheid die betreffende Partei grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 106 ZPO) und zur Geltendmachung des verfolgten Rechtsanspruchs erneut Klage erheben muss, oder ob der Begriff des Nachteils in diesem Zusammenhang lediglich eine andere Bezeichnung für den (drohenden) Verlust eines Rechts ist.
1.2.3. Die erste Instanz ist auf die Klage eingetreten, obwohl sie nach neuerer - aus der Zeit nach Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens datierender - Rechtsprechung des Bundesgerichts verspätet eingereicht worden ist. Die Vorinstanz erwägt, entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin hätte eine umgehende Anwendung der neuen Rechtsprechung für die Beschwerdegegnerin, obschon ihren Forderungen keine Verwirkung drohe bzw. gedroht habe, einen signifikanten wirtschaftlichen Nachteil zur Folge gehabt, was gerade angesichts des Missverhältnisses der Prozesskosten in Relation zum Forderungsbetrag als stossend erachtet werden müsse. Dies gelte umso mehr, als ein Prozessentscheid der ersten Instanz auch für die Beschwerdeführerin - abgesehen vom faktischen Zahlungsaufschub während der Dauer des zweiten Verfahrens - keinerlei Rechtsvorteil entfalten und letztlich einzig einen prozessualen Leerlauf mit zusätzlichen, hohen und unnötigen Kostenfolgen für beide Parteien darstellen würde. Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen zu Recht einwende, sei gemäss BGE 146 I 105 E. 5.2, auf den die Beschwerdeführerin ihre Argumentation stütze, gerade kein drohender, vollständiger Rechtsverlust erforderlich, um den Gutglaubensschutz zur Anwendung zu bringen. Es genüge vielmehr, dass ihr aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung ein Nachteil erwachsen würde.
1.2.4. Die Vorinstanz stellt bei ihrem Entscheid demnach nicht allein darauf ab, dass die Beschwerdegegnerin bei einem Nichteintretensentscheid kostenpflichtig würde und zur Geltendmachung des verfolgten Rechtsanspruchs erneut Klage erheben müsste. Sie begründet ihren Entscheid vielmehr auch mit dem Missverhältnis zwischen Prozesskosten und Forderungsbetrag, dem fehlenden Nutzen eines Nichteintretensentscheids für die Beschwerdeführerin und dem drohenden prozessualen Leerlauf. Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für die Lösung des konkreten Falls erheblich sein soll. Im Übrigen geht es vorliegend allein um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung. So begründet die Vorinstanz ihre Lösung letztlich mit den Umständen des konkreten Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher zu verneinen.
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist also unzulässig. Als zutreffendes Rechtsmittel an das Bundesgericht kommt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage. Das Kantonsgericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG), schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG) und ist rechtzeitig erfolgt (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
2.
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 117 Ia 10 E. 4b). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 I 49 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Erstinstanz auf die - infolge der Rechtsprechung gemäss BGE 150 III 367 E. 4 f. - verspätet eingereichte Klage der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023 (s. Sachverhalt Bst. B.a) gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das diesen Grundsatz konkretisierende Prinzip des Vertrauensschutzes eingetreten ist.
3.1. Die Vorinstanz prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um eine Ausnahme vom Grundsatz der umgehenden Anwendbarkeit einer neuen Rechtsprechung zu machen. Sie erwägt, die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Klage rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Klagebewilligung erhoben habe, habe sich als direkte Reaktion auf die in BGE 150 III 367 erstmals entschiedene Frage nach der korrekten Auslegung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt. Sodann sei der Rechtsstandpunkt der Beschwerdegegnerin nicht "offensichtlich unzutreffend" gewesen, nachdem das Bundesgericht im Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 in E. 5.4 und 6 (nicht publ. in: BGE 150 III 367) selbst konstatiert habe, dass seine eigene Praxis seit der Einführung der ZPO im Jahr 2011 zumindest nicht einheitlich gewesen sei und dass ein Grossteil der Doktrin und die kantonale Rechtsprechung Art. 142 ZPO anders ausgelegt hätten. Es habe denn auch der damaligen Gerichtspraxis im Kanton Luzern entsprochen, dass die Dreimonatsfrist, während der die Klagebewilligung gültig gewesen sei, ab dem auf deren Eröffnung folgenden Tag berechnet worden sei.
Abschliessend sei - so die Vorinstanz - darüber zu befinden, ob die Beschwerdegegnerin bei einer umgehenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ohne Vorwarnung eines Rechts verlustig gehen respektive einen Nachteil erleiden würde. Für die Beschwerdegegnerin sei im November 2023 weder eine Rechtsmittel- noch eine Verwirkungsfrist abgelaufen, die es ihr im Anschluss an einen Nichteintretensentscheid a priori verunmöglicht hätte, ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin auf gerichtlichem Weg einzuklagen. Dies wäre auch unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten möglich gewesen und sie hätte auch unter diesem Blickwinkel keinen Nachteil erlitten. Aus dem Umstand, dass die Forderungen nicht verwirkt seien, könne jedoch nicht generell geschlossen werden, der Beschwerdegegnerin wäre bei Erlass eines Nichteintretensentscheids durch die Erstinstanz kein Nachteil erwachsen. Die Erstinstanz sei gestützt auf die damalige Gerichtspraxis im Kanton Luzern bei der anfänglichen Prüfung der Prozessvoraussetzungen davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin die Klage fristgerecht basierend auf einer (noch) gültigen Klagebewilligung eingereicht hatte. Die Erstinstanz habe erst nach Abschluss sämtlicher erforderlichen Verfahrenshandlungen Kenntnis von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 150 III 367 erlangt. Statt auf die Klage aufgrund einer summarischen Prüfung umgehend wegen ungültiger Klagebewilligung nicht einzutreten, habe die Erstinstanz, die vor dem Hintergrund der damaligen kantonalen Praxis keine Veranlassung gehabt habe, die Gültigkeit der Klagebewilligung in Abrede zu stellen, das Verfahren bis zur Spruchreife fortgesetzt. Infolgedessen sei dem Gericht und insbesondere den Parteien bereits erheblicher Aufwand erwachsen, der sich in den (sehr hohen) Verfahrenskosten von Fr. 20'705.60 widerspiegle, welche die zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens aufrechterhaltenen Forderungen der Beschwerdegegnerin deutlich übersteigen würden. Bei Erlass eines Nichteintretensentscheids wären diese Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt worden, welche dieselben auch in einem anschliessenden zweiten Verfahren nicht mehr hätte erhältlich machen können. Eine umgehende Anwendung der neuen Rechtsprechung hätte für die Beschwerdegegnerin einen signifikanten wirtschaftlichen Nachteil zur Folge gehabt, was gerade angesichts des Missverhältnisses der Prozesskosten in Relation zum Forderungsbetrag als stossend erachtet werden müsse. Ein Nichteintretensentscheid hätte für die Beschwerdeführerin - abgesehen vom faktischen Zahlungsaufschub während der Dauer des zweiten Verfahrens - keinerlei Rechtsvorteil entfaltet und würde einen prozessualen Leerlauf darstellen (vgl. im Einzelnen auch vorne E. 1.2.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt einleitend pauschal die Verletzung verschiedener Verfassungsbestimmungen. Soweit sich die Ausführungen in ihrer Beschwerde keiner bestimmten Verfassungsrüge zuordnen lassen, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit ist darauf nicht einzutreten (s. vorne E. 2.1). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Willkür. Soweit sich die Beschwerdeführerin einleitend mit der bloss abstrakten Behauptung begnügt, der angefochtene Entscheid sei in der Begründung und im Ergebnis unhaltbar und willkürlich (Art. 9 BV), reicht dies zur Begründung von Willkür nicht aus (s. vorne E. 2.1). Weiter ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, Bundesrecht bzw. "elementares fundamentales" Recht zu verletzen, ohne dabei aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen (s. vorne E. 2.1).
3.3.
3.3.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie bringt vor, die Vorinstanz lasse bei ihrer Feststellung, bei Nichteintreten auf die Klage wären die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen gewesen, Art. 107 und Art. 108 ZPO unerwähnt. Der vorinstanzliche Schluss, bei einem Nichteintretensentscheid hätte die Beschwerdegegnerin sämtliche Prozesskosten zu tragen gehabt, sei keinesfalls zwingend. Eine andere (Prozess-) Kostenverteilung wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin zulässig und jedenfalls diskutabel gewesen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Vorbringen betreffend die Frage, ob für die Anwendung des Gutglaubensschutzes überhaupt eine hinreichende Vertrauensgrundlage bestehe, blieben unerwähnt und würden nicht erörtert. Die Nichtbeachtung wesentlicher Argumente in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz stelle eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar. Zusammenfassend sei die vorinstanzliche Begründung einzig und allein darauf ausgerichtet, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, das Bezirksgericht zu schützen und die Beschwerdeführerin unterliegen zu lassen. Zudem finde keine echte Auseinandersetzung mit der hier im Zentrum stehenden Frage statt, ob ein Nachteil im Sinne der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Praxisänderungen, welche die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berühren, auch bzw. schon darin zu erblicken sei, dass bei einem Nichteintretensentscheid die betreffende Partei grundsätzlich kostenpflichtig werde (Art. 106 ZPO) und zur Geltendmachung des verfolgten Rechtsanspruchs erneut Klage erheben müsse.
3.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. In diesem Sinn muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.3.3. Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend deutlich erkennen, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde abweist. Sie prüft die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der umgehenden Anwendbarkeit einer neuen Rechtsprechung ausführlich und führt unter anderem aus, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die bisherige kantonale Praxis stützen konnte und ihr Rechtsstandpunkt nicht offensichtlich unzutreffend war. Weiter erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin würde bei umgehender Anwendung der neuen Rechtsprechung einen Nachteil erleiden, wobei kein drohender, vollständiger Rechtsverlust erforderlich sei.
Bei ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Erwägung, wonach bei Erlass eines Nichteintretensentscheids die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt worden wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ein mangelhaft begründeter Entscheid bzw. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen sollte. So führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern die Vorinstanz unter Gehörsgesichtspunkten gehalten gewesen wäre, Art. 107 und Art. 108 ZPO zu erwähnen. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich lediglich pauschal vorwirft, ihre Begründung sei einzig und allein darauf ausgerichtet, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, das Bezirksgericht zu schützen und die Beschwerdeführerin unterliegen zu lassen, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Insgesamt zeigt sie auch nicht auf, inwiefern ihr die vorinstanzliche Begründung verunmöglicht hätte, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist demnach nicht ersichtlich und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.4. In tatsächlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach es der damaligen Gerichtspraxis im Kanton Luzern entsprochen habe, dass die Dreimonatsfrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO ab dem auf die Eröffnung der Klagebewilligung folgenden Tag berechnet worden sei. Soweit sie vorbringt, diese Feststellung müsse mit Nichtwissen als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, genügen ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht: Mit der Bestreitung mit Nichtwissen wird nicht dargetan, inwiefern Willkür vorliegen soll (vgl. vorne E. 2.1). Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, eine entsprechende kantonale Gerichtspraxis hätte zumindest in einem publizierten Urteil des Kantonsgerichts ausdrücklich festgehalten worden sein müssen. Weder die Erst- noch die Vorinstanz hätten indessen auch nur ein einziges solches Präjudiz erwähnt, ebenso wenig wie die Beschwerdegegnerin. Damit vermag die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz, es habe der damaligen Gerichtspraxis im Kanton Luzern entsprochen, dass die Dreimonatsfrist, während der die Klagebewilligung gültig gewesen sei, ab dem auf deren Eröffnung folgenden Tag berechnet worden sei, nicht als willkürlich auszuweisen. So folgt aus der fehlenden Erwähnung eines Präjudizes nicht zwingend, dass im Kanton Luzern eine andere oder eine schwankende Gerichtspraxis bestanden hat.
3.5. In rechtlicher Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin zunächst lediglich pauschal, aufgrund der mehrfachen, teils schweren Rechtsfehler sei der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Insoweit verfehlt sie die strengen Anforderungen an das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG und ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (s. vorne E. 2.1). Gleich verhält es sich mit der angeblichen Verletzung des Anspruchs der Prozessparteien auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die Verteilung der Prozesskosten zu einem massgeblichen Eintretenskriterium zu machen, laufe notwendigerweise auf eine Bevorteilung der einen bzw. eine Benachteiligung der anderen Partei hinaus, legt sie nicht dar, inwiefern dies eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV begründen soll. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid wende den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV unrichtig an. Sie bestreitet in diesem Zusammenhang im Wesentlichen das Vorliegen einer für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben notwendigen Vertrauensgrundlage. Dabei verweist sie auf die in BGE 150 III 367 erwähnte bisher uneinheitliche Praxis und stützt sich auf ihre eigene Version des Sachverhalts, wonach die von der Vorinstanz festgestellte damalige Gerichtspraxis im Kanton Luzern tatsächlich nicht bestanden habe. Entgegen ihren Vorbringen bestand nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Kanton Luzern jedoch eine entsprechende Praxis (s. vorne E. 3.4). Warum die im Kanton Luzern prozessierende Beschwerdegegnerin nicht auf die Gerichtspraxis in diesem Kanton vertrauen durfte, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Kritik am von der Vorinstanz gewährten Vertrauensschutz nicht mit den im angefochtenen Entscheid berücksichtigten Umständen des konkreten Falls - insbesondere dem Missverhältnis zwischen Prozesskosten und Forderungsbetrag und dem (weitgehend) fehlenden Nutzen eines Nichteintretensentscheids für die Beschwerdeführerin - auseinander. Auf die Rüge der unrichtigen Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV ist daher mangels hinreichend begründeter Verfassungsrüge (s. vorne E. 2.1) nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann