Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_550/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.________
Beschwerdeführerin,
gegen
Grundbuchbereinigungsamt Schwyz,
Strehlgasse 11, Postfach 364, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Grundbuchbereinigung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident, vom 11. Mai 2026 (ZK2 2026 15).
Sachverhalt
Die Mitglieder der rubrizierten Erbengemeinschaft sind Gesamteigentümer der Liegenschaft Nr. xxx und der Stockwerkeinheit Nr. yyy in U.________.
Im Rahmen von Bereinigungsarbeiten legte das Grundbuchbereinigungsamt des Kantons Schwyz der Erbengemeinschaft betreffend ihre Grundstücke die Bereinigungsblätter zur Prüfung und Unterzeichnung vor. Aufgrund der Verweigerung der Unterzeichnung und der vielen gestellten Fragen orientierte das Grundbuchbereinigungsamt dahingehend, dass bei Unterzeichnung der Bereinigungsblätter die vorgeschlagenen Erbgänge ohne Kostenfolgen im Rahmen der Grundbuchbereinigung vollzogen würden und andernfalls ein späterer kostenpflichtiger Vollzug durch das Notariat/Grundbuchamt nötig sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft unterzeichneten die Bereinigungsblätter nicht und die Erbgänge wurden deshalb im Grundbuch nicht vollzogen.
Vom 14. November 2025 bis am 14. Dezember 2025 lagen die Bereinigungsblätter öffentlich auf, verbunden mit der Aufforderung, nicht bereits eingetragene dingliche Rechte seien schriftlich anzumelden und würden andernfalls erlöschen. In der Folge machte die Erbengemeinschaft beim Grundbuchberichtigungsamt eine Eingabe, welche mit Verfügung vom 5. Januar 2026 abgewiesen wurde mit der Begründung, es würden keine eigentlichen Anträge gestellt und insbesondere keine dinglichen Rechte geltend gemacht, die nicht bereits in den Berichtigungsblättern aufgenommen worden seien.
Dagegen erhob die Erbengemeinschaft Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, stark zusammengefasst mit den Anträgen, die Erbgänge seien kostenlos zu vollziehen, die Erbengemeinschaft sei zum aktuellen Marktpreis zu entschädigen für die materielle Entwertung im Zusammenhang mit der Aus- bzw. Umzonung der Parzelle KTN 741 sowie der Landabtretung und die Gemeinde müsse für die Kosten der Grob- und strassenmässigen Feinerschliessung der Parzelle aufkommen.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2026 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 wendet sich die Erbengemeinschaft an das Bundesgericht mit den Begehren, der kantonsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei durch das Bundesgericht selbst zu entscheiden (oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen).
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit einer Grundbuchbereinigung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Indes ist zu beachten, dass ein Nichteintretensentscheid angefochten ist und deshalb sich der mögliche Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Frage beschränkt, ob das Kantonsgericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Zunächst mangelt es an einem hinreichenden Rechtsbegehren, wenn im Hauptstandpunkt in völlig offener Weise verlangt wird, das Bundesgericht habe selbst über die Angelegenheit zu entscheiden, zumal ein Entscheid in der Sache selbst gar nicht möglich ist, weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist. Ohnehin mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (dazu nachfolgend).
3.
Das Kantonsgericht hat sein Nichteintreten damit begründet, dass nicht aufgezeigt werde, inwiefern und welche Anträge in der Eingabe an das Grundbuchberichtigungsamt gestellt worden wären. Weiter hat es festgehalten, dass die Forderung, wonach die Gemeinde für die strassenmässige Erschliessung aufzukommen habe, nicht die Grundbuchbereinigung und insbesondere nicht die Anmeldung dinglicher Rechte aufgrund der Auflage der Bereinigungsblätter betreffe, was gleichermassen auch für die geforderte Entschädigung für die Umzonung des Grundstückes gelte, welche nicht durch Eintragung im Grundbuch, sondern durch die Änderung des Zonenplanes rechtsverbindlich werde. Was sodann den kostenfreien Vollzug der Erbgänge anbelange, gehe es ebenfalls nicht um neue dingliche Rechte, welche im Zusammenhang mit der Auflage der Berichtigungsblätter angemeldet werden könnten.
4.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen nicht sachgerichtet auseinander, wenn sie nebst umfassender Kritik am Vorgehen der Gemeinde zusammengefasst geltend macht, ihr Grundstück werde durch die Umzonung enteignet und Art. 41 OR bilde die Grundlage der Verschuldenshaftung. Kern des vorinstanzlichen Entscheides ist die Aussage, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Grundbuchberichtigungsamt keine hinreichenden Anträge gestellt habe und dass sie im Beschwerdeverfahren nicht dingliche Rechte thematisiere, welche noch nicht in den Berichtigungsblättern aufgenommen worden wären, sondern dass sie sich in ihren Ausführungen auf die Umzonung des Grundstückes und andere ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes liegende Belange beziehe. Mit ihren weitschweifigen Ausführungen und der in erster Linie an die Gemeinde adressierten Kritik zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung im genannten Kontext auf.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli