Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_812/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz,
Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bosshard.
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege (Scheidungsnebenfolgen),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Juli 2026 (ZK1 2026 19).
Sachverhalt
Für die Vorgeschichte kann auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_599/2026 vom 1. Juli 2026 verwiesen werden.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 wies das Kantonsgericht Schwyz das Gesuch um Prozesskostenvorschuss sowie das eventualiter gestellte erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 30'000.--.
Gegen diese Verfügung wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2026 (Eingang 24. August 2026) erneut an das Bundesgericht mit den Begehren um deren Aufhebung, um Verpflichtung des Ehemannes zu einem Prozesskostenvorschuss bzw. eventualiter um Verpflichtung des Kantonsgerichts zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ). Die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen für Zwischenentscheide werden dargelegt und sind im Übrigen offenkundig.
2.
In der Sache hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht jedoch grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 150 III 1 E. 4.5). Die Begründung des angefochtenen Entscheides wird diesen Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht (vgl. dazu nachfolgend) und die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe seinen Entscheid ungenügend begründet, geht offenkundig fehl.
4.
Das Kantonsgericht hat das Gesuch um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen mit der Begründung, dass bereits in der Verfügung vom 9. Juni 2026 (dazu Urteil 5A_599/2026) festgehalten worden sei, die Beschwerdeführerin habe Kenntnis von der Obliegenheit der Einforderung eines Prozesskostenvorschusses beim Ehegatten gehabt, weil ihr Anwalt im Eheschutzverfahren für sie einen solchen erstritten habe, weshalb das erst jetzt im Nachhinein gestellte Gesuch verspätet sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander, wenn sie behauptet, erst aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2026 habe sie verbindlich gewusst, dass sie zuerst ein solches Gesuch stellen müsse. Sie hätte in ihrer Beschwerde vielmehr mit substanziierten Rügen dartun müssen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, sie habe aufgrund früherer analoger Vorkehrungen ihres Anwaltes bereits im Vorfeld der Verfügung vom 9. Juni 2026 diesbezügliche Kenntnis gehabt, willkürlich sein soll.
5.
Das eventualiter gestellte (erneute) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Kantonsgericht abgewiesen mit der Begründung, dass bereits das erste Gesuch mit Verfügung vom 9. Juni 2026 abgewiesen worden sei (dazu Urteil 5A_599/2026) und im eventualiter gestellten erneuten Gesuch keine veränderten Umstände, d.h. keine echten Noven geltend gemacht würden. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend auseinander; insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern sie im vorinstanzlichen Verfahren veränderte Umstände geltend gemacht und das Kantonsgericht dies in willkürlicher Weise verkannt hätte.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Mit dem sofortigen Urteil wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
Die Beschwerdeführerin stellt für das bundesgerichtliche Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ohnehin hätte einem solchen wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens kein Erfolg beschieden sein können (Art. 64 Abs. 1 BGG).
9.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Gegenpartei im kantonalen Scheidungsverfahren mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli