Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_599/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz,
Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bosshard.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Scheidungsnebenfolgen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juni 2026 (ZK1 2026 19).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 13. April 2026 regelte das Bezirksgericht Höfe die Scheidungsnebenfolgen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann.
B.
Im Rahmen des anhängig gemachten Berufungsverfahrens stellte die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches vom Kantonsgericht Schwyz abgewiesen wurde, unter Ansetzung einer Nachfrist bis 25. Juni 2026 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 30'000.--.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides, um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beigabe eines Rechtsanwaltes und eventualiter um Stundung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die aufschiebende Wirkung zur Leistung des Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Kantonsgericht hat ausgeführt, dass die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege von der fruchtlosen Stellung eines Gesuches um Prozesskostenvorschuss abhänge, weil die unentgeltliche Rechtspflege zu diesem subsidiär sei, was der Beschwerdeführerin bekannt sei. Indes habe sie von ihrem früheren Ehemann weder einen Prozesskostenvorschuss einverlangt noch mache sie geltend, dass ein solcher von ihm nicht oder nur unter Schwierigkeiten einbringbar wäre.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr "Noch-Ehemann" habe das Verfahren seit 2018 in die Länge gezogen und aufgrund der zahlreichen Eingaben und Rechtsmittel habe ihr das erstinstanzliche Verfahren Anwaltskosten von Fr. 200'000.-- verursacht, ist dies nicht geeignet, der Kernüberlegung des angefochtenen Entscheides zu begegnen. An der Sache vorbei geht sodann das Vorbringen, sie sei mittellos und das Rechtsmittelverfahren sei nicht aussichtslos, denn im angefochtenen Entscheid wurden nicht die betreffenden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege verneint, sondern dieser basiert auf dem Umstand, dass die unentgeltliche Rechtspflege einem von der Gegenpartei zu leistenden Prozesskostenvorschuss nachgeht.
5.
Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, seit dem Teilurteil vom 15. Oktober 2021 sei sie rechtskräftig geschieden. Die Subsidiaritätsregel könne nur greifen, wenn überhaupt noch familienrechtliche Pflichten bestünden. Dies sei nach der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr der Fall, weil die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den anderen Ehegatten auf der ehelichen Beistandspflicht von Art. 159 Abs. 3 ZGB und Art. 163 ZGB beruhe. Diese Normen seien mithin verletzt und in der Folge auch diejenige betreffend Ansetzung einer Nachfrist für den Kostenvorschuss. Weiter seien der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
5.1. Was zunächst die Gehörsverletzung anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie die Absicht geäussert, ein Prozesskostenvorschussgesuch zu stellen, und sie hätte deshalb darauf aufmerksam gemacht werden müssen. Das Kantonsgericht hat in diesem Kontext für das Bundesgericht verbindlich festgehalten (Art. 105 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführerin habe von dieser Obliegenheit Kenntnis gehabt, zumal ihr früherer Anwalt für sie im Eheschutzverfahren einen solchen erstritten habe. Dies stellt sie nicht in Frage und insofern fehlt es ihrer Gehörsrüge bereits an einer tatsächlichen Grundlage, so dass sich Weiterungen zur Frage, ob sie auf die Notwendigkeit der vorgängigen Stellung eines Gesuches um Prozesskostenvorschuss hätte aufmerksam gemacht werden müssen, erübrigen.
5.2. Was die im angefochtenen Entscheid angeführte Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber dem Kostenvorschussgesuch als solche anbelangt, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB geltend. Weiter rügt sie auch eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV, indem sie ausführt, das Kantonsgericht habe ihren diesbezüglichen Anspruch "zu Unrecht mit einer subsidiären, nicht mehr bestehenden familienrechtlichen Pflicht verdrängt."
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär (BGE 142 III 36 E. 2.3). Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (
provisio ad litem) zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Prozesskostenvorschuss seine Grundlage in der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB hat (BGE 142 III 36 E. 2.3) und deshalb nach der rechtskräftig aufgelösten Scheidung ein solcher dem früheren Ehegatten grundsätzlich nicht mehr aufgebürdet werden kann (Urteil 5A_874/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.2). Das betrifft jedoch nur neue Verfahren wie beispielsweise den Abänderungsprozess, während im Rahmen der Scheidungsauseinandersetzung, bei welcher der Scheidungspunkt bereits rechtskräftig ist, das Verfahren über die Nebenfolgen aber noch andauert, auch die Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen weiterbesteht (Urteile 5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1; 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 9.2; 5A_97/2017 und 5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 12.1; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, S. 860 Rz. 2247; WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 688). Soweit das Scheidungsverfahren trotz Rechtskraft des Scheidungspunktes über die Scheidungsnebenfolgen weitergeht, bleibt ein Ehegatte somit verpflichtet, aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege zuerst bei der Gegenseite einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen (Urteil 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.1.2).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7.
Mit dem sofortigen Urteil wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung zur Leistung des Kostenvorschusses im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegenstandslos. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht mit Verweis auf die Beschwerdeführung ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist eingereicht.
8.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
9.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Gegenpartei im kantonalen Scheidungsverfahren mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli