Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_791/2025
Urteil vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA,
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gebühren für die Stiftungsaufsicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 11. August 2025 (B-3791/2024).
Sachverhalt
A.
Die Stiftung A.________ bezweckt die Förderung und Unterstützung von parteilosen und unabhängigen Politikern (Mitgliedern der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richtern in der ganzen Schweiz. Sie ist seit dem 2. September 2002 im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen.
B.
Mit zwei Schreiben vom 14. Mai 2024 teilte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht der Stiftung mit, sie habe die Jahresberichterstattungen für das Geschäftsjahr 2021 bzw. 2022 geprüft und dabei keine sichtbaren Ungereimtheiten festgestellt. Für die Prüfung erhebe sie eine Gebühr von (jeweils) Fr. 1'300.--. Die entsprechenden Gebührenrechnungen vom 13. bzw. 14. Mai 2024 lagen dem jeweiligen Schreiben bei.
C.
C.a. Die Stiftung gelangte mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Nebst anderem richtete sich diese gegen die beiden Gebührenrechnungen. Sie seien aufzuheben, angemessen zu reduzieren, zu versehen mit Unterschrift und Rechtsmittelbelehrung und neu zuzustellen an die richtige Stiftungsadresse.
C.b. Mit Urteil vom 11. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit die Gebührenrechnungen betreffend. Es auferlegte der Stiftung die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'200.-- und sprach ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 560.-- zu. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter der Stiftung am 18. August 2025 zugestellt.
D.
D.a. Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneter Eingabe vom 15. September 2025 wendet sich die Stiftung (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Gebührenrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 seien aufzuheben und es sei die jeweilige Gebühr im Rahmen des bis Ende 2023 geltenden Gebührentarifs unter Beachtung des Äquivalenzprinzips angemessen zu reduzieren. Ferner seien die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neu nach Massgabe des Obsiegens zu verteilen und es sei die der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung angemessen zu erhöhen.
D.b. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über Gebühren der Stiftungsaufsicht. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG). Das zutreffende Rechtsmittel ist deshalb grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Es schadet der Beschwerdeführerin nicht, dass sie ihre Eingabe diesbezüglich falsch bezeichnet hat (BGE 148 I 160 E. 1.1; 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2. Da die Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur ist, gilt ein Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses ist vorliegend nicht erfüllt. Erreicht der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich - als einziger hier in Betracht fallender Ausnahmetatbestand - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Warum diese Voraussetzung erfüllt sein soll, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 139 III 182 E. 1.2 mit Hinweis). Entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig.
2.
Da vorinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, fällt nicht in Betracht, die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (BGE 145 II 168 E. 4). Ihre Zulässigkeit setzt einen Entscheid letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG) bzw. eine kantonale Vorinstanz (Art. 114 BGG) voraus.
3.
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller