Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_29/2026
Urteil vom 15. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Volkspartei,
SVP Wahlkreisverband Thun,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereinsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 25. November 2025 (ZK 25 14).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ war bis am 31. Mai 2022 als Vertreterin der Schweizerischen Volkspartei (SVP) Wahlkreisverband Thun im Grossen Rat des Kantons Bern. Am 27. März 2022 wurde sie als Grossrätin wiedergewählt. Sie war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Mitglied der SVP, hatte jedoch nicht auf der Liste der SVP, sondern auf der Liste "Bürgerliche Stadt- und Landliste" kandidiert.
A.b. Am 2. August 2022 erkundigte sich A.________ beim damaligen Präsidenten der SVP Wahlkreisverband Thun, ob für diesen Tag nicht eine Vorstandssitzung vorgesehen sei; sie habe keine Einladung erhalten. Dieser teilte ihr am 3. August 2022 mit, der Vorstand der SVP Wahlkreisverband Thun habe festgestellt, dass die Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft "von Amtes wegen" nicht mehr gegeben seien. Ihre Mitgliedschaft sei mit dem Ende der Legislatur am 31. Mai 2022 "von Amtes wegen" erloschen, da sie als Vertreterin der Gruppierung "Bürgerliche Stadt- und Landliste" in den Grossen Rat gewählt worden sei und nicht auf einer Liste der SVP Wahlkreisverband Thun. Dasselbe gelte für die künftige Teilnahme an der Delegiertenversammlung.
A.c. A.________ klagte am 13. Januar 2023 beim Regionalgericht Oberland gegen die SVP Wahlkreisverband Thun. Sie stellte, soweit vor Bundesgericht noch relevant, das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Beschluss des Vorstands des SVP-Wahlkreisverbands betreffend ihren Ausschluss aus dem Vorstand sowie der Delegiertenversammlung des SVP-Wahlkreisverbands Thun nichtig sei.
A.d. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 wurde A.________ aus der SVP Kanton Bern ausgeschlossen. Diesen Ausschluss hat A.________ nicht angefochten.
B.
Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 schrieb das Regionalgericht die Klage vom 13. Januar 2023 als gegenstandslos geworden ab. Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. November 2025 (eröffnet am 28. November 2025) ab. Es hielt fest, das Feststellungsinteresse von A.________ sei zu verneinen und es sei nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben habe.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Januar 2026 (Postaufgabe 12. Januar 2026) wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss der SVP Wahlkreisverband Thun (Beschwerdegegnerin) betreffend ihren Ausschluss aus dem Vorstand sowie der Delegiertenversammlung nichtig sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Endentscheid (Art. 90 BGG) betrifft eine Klage betreffend Feststellung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses (Art. 75 ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 108 II 15 E. 1a). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am obergerichtlichen Verfahren teilgenommen und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen, die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bestätigenden Entscheids (Art. 76 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1). Die rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) Beschwerde steht grundsätzlich offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 88 ZPO und macht geltend, sie habe im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids über ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung verfügt, wonach ihr Ausschluss aus dem Vorstand und der Delegiertenversammlung der Beschwerdegegnerin nichtig sei.
3.1.
3.1.1. Mit der Feststellungsklage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus (BGE 119 II 368 E. 2a). Der Kläger hat mithin darzutun, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses muss aktuell und praktisch sein (BGE 122 III 279 E. 3a). Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beurteilen (BGE 122 III 279 E. 3a; Urteile 4A_282/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2.1; 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 5, nicht publ. in: BGE 133 III 453).
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 E. 2.3; 136 III 523 E. 5). Die Rechtsprechung anerkennt die Zulässigkeit von Feststellungsklagen, die auf die Beurteilung in der Vergangenheit liegender Rechtsvorgänge abzielen (BGE 120 II 20 E. 2a), sofern deren Auswirkungen im Urteilszeitpunkt fortbestehen (BGE 116 II 351 E. 3c; Urteil 4C.7/2003 vom 26. Mai 2003 E. 5).
3.1.3. Beim Feststellungsinteresse handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss (BGE 127 III 41 E. 4c). Es ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, von der klagenden Partei nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a) und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der beschwerdeführenden Partei hinreichend zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hält fest, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 13. Januar 2023 sei die Beschwerdeführerin nach wie vor Mitglied der SVP-Ortssektion U.________ und damit indirektes Mitglied der Beschwerdegegnerin gewesen. Weil sie zudem gewählte Grossrätin gewesen sei, habe sie sich gestützt auf die (damals gültigen) Statuten der Beschwerdegegnerin
ex officio als Mitglied des Vorstands und Teil der Delegiertenversammlung erachtet. Die Beschwerdegegnerin habe dagegen den Standpunkt vertreten, die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin (und entsprechend auch die damit verbundenen Privilegien) seien mit dem Ende der Legislatur per 31. Mai 2022 "von Amtes wegen" erloschen, da sie als Vertreterin der Gruppierung "Bürgerliche Stadt- und Landliste" in den Grossen Rat gewählt worden sei und nicht auf einer Liste der SVP kandidiert habe. Die Vorinstanz erwägt, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig aus der SVP des Kantons Bern ausgeschlossen gewesen, womit der mit der Klage ursprünglich verfolgte Zweck unmöglich geworden sei. Selbst wenn das Regionalgericht einen Beschluss der Beschwerdegegnerin für nichtig erklärt hätte, hätte dies - so die Vorinstanz - nicht mehr dazu führen können, dass der Beschwerdeführerin (als Nichtmitglied der SVP) das Recht zugekommen wäre, Einsitz in die besagten Gremien zu nehmen bzw. ihre Mitwirkungsrechte auszuüben.
Die Vorinstanz prüft in der Folge, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Klage gehabt habe oder nicht. Sie erwägt, ein Feststellungsinteresse wäre vorliegend zu bejahen, wenn eine Unsicherheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien bestünde, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bedrohen würde und die mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden könnte. Seit dem rechtskräftigen Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Kantonalpartei bestehe keine solche Unsicherheit mehr. Die Beschwerdeführerin sei aktuell kein (indirektes) Mitglied der Beschwerdegegnerin mehr. Sie habe somit auch keinen Anspruch, an den Vorstandssitzungen oder der Delegiertenversammlung der Beschwerdegegnerin teilzunehmen und allfällige Mitwirkungsrechte auszuüben. Genau dieses Ziel habe die Beschwerdeführerin aber mit ihrer Klage verfolgt. Abgesehen davon, dass bezüglich der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien keine Unsicherheit (mehr) bestehe, sei vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich, worin das aktuelle praktische Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Klage liege.
Die Vorinstanz erwägt, das Begehren der Beschwerdeführerin ziele darauf ab, einen Beschluss für nichtig (bzw. implizit ein Verhalten der Beschwerdegegnerin als widerrechtlich) zu erklären, der in der Vergangenheit liege und dessen Wirkungen sich nicht mehr umkehren liessen. Wenngleich verständlich erscheine, dass die Beschwerdeführerin ein Bedürfnis an der Aufarbeitung ihres (faktischen) Ausschlusses aus dem Vorstand und der Delegiertenversammlung habe, sei nicht ersichtlich, welche relevanten Nachteile ihr bei einem Absehen davon drohen könnten, bzw. inwiefern damit in ihre Rechtsstellung eingegriffen würde. Dies werde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert dargetan. Sie beschränke sich vielmehr darauf, nicht näher bezeichnete wirtschaftliche und politische Nachteile zu behaupten, die sie persönlich tangieren würden. Was die Beschränkungen des wirtschaftlichen und politischen Fortkommens anbelange, sei sodann zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor als Grossrätin tätig sei. Wie sich ihre politische und wirtschaftliche Karriere weiterentwickeln werde, sei ungewiss. Es lasse sich somit nicht sagen, ob bzw. welchen Einfluss der strittige Ausschluss aus dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung darauf haben könnte. Weiter erscheine relevant, dass es der Ausschluss aus der Kantonalpartei gewesen sei, der die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien neu geregelt habe und der damit (nachhaltig) in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreife. Diesen Ausschluss habe die Beschwerdeführerin nicht angefochten und sie mache auch nicht dessen Nichtigkeit geltend. Selbst wenn somit im Sinne der Beschwerdeführerin festgestellt würde, dass sie seinerzeit zu Unrecht aus dem Vorstand und der Delegiertenversammlung ausgeschlossen worden sei, hätte dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Ausschlusses aus der Kantonalpartei und die damit verbundenen wirtschaftlichen und politischen Konsequenzen. Was bleibe, sei eine persönliche Wiedergutmachung für die Beschwerdeführerin, die mit der Feststellung einer Nichtigkeit verbunden wäre. Allein gestützt darauf sei ein Feststellungsinteresse aber nicht zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin weiter auf das Interesse des Stimmvolks am Funktionieren des politischen Systems Bezug nehme, handle es sich dabei nicht um einen Umstand, der ein fehlendes Feststellungsinteresse der Klägerin zu kompensieren vermöchte.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin sei zu verneinen und es sei nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben habe.
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne die tatsächlichen Gegebenheiten sowie die konkreten Auswirkungen eines (einseitigen) Ausschlusses einer Politikerin aus dem Vorstand und der Delegiertenversammlung eines politischen Vereins. Ein solcher Ausschluss entfalte insbesondere deshalb schwerwiegende Auswirkungen, weil sie regelmässig öffentliche Wahrnehmung erfahre und medial aufgegriffen werde. In der öffentlichen Meinung - namentlich bei der Wählerschaft - entstehe dadurch der Eindruck, die betroffene Politikerin hätte sich eines erheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Der Ausschluss lasse die Beschwerdeführerin folglich in einem negativen Licht erscheinen und beeinträchtige ihre politische Glaubwürdigkeit und Reputation in erheblicher Weise. Gerade im politischen Kontext sei der Verlust des Vertrauens der Wählerschaft von zentraler Bedeutung, da er unmittelbare Auswirkungen auf die Wiederwahlchancen habe. Zwar halte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin derzeit weiterhin als Grossrätin tätig sei. Indessen verkenne sie, dass es dem Wesen eines politischen Mandats immanent sei, sich periodisch der Wiederwahl zu stellen und hierfür auf das Vertrauen der Stimmberechtigten angewiesen zu sein. Ein öffentlich wahrgenommener Ausschluss aus parteiinternen Organen beeinträchtige dieses Vertrauen nachhaltig und gefährde die politische Zukunft der Beschwerdeführerin, indem er ihre Wiederwahlchancen erheblich schmälere.
Damit werde - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - das politische wie auch das wirtschaftliche Fortkommen der Beschwerdeführerin durch die unterlassene Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses bzw. des Ausschlusses in erheblicher Weise tangiert. Werde die Nichtigkeit des Ausschlusses nicht festgestellt, entstehe in der öffentlichen Wahrnehmung der Eindruck, der Ausschluss wäre statuten- und rechtskonform erfolgt. Dieser Eindruck wirke sich nachteilig auf die Stellung und Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus und belaste ihre politische Tätigkeit, insbesondere auch ihre Wiederwahlchancen, nachhaltig.
Die Wirkungen des Ausschlusses seien keineswegs irreversibel. Vielmehr sei klar erkennbar, dass der strittige Ausschluss einen erheblichen Einfluss auf die politische Stellung, die öffentliche Wahrnehmung sowie die weiteren Karrierechancen der Beschwerdeführerin entfalte. Die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses vermöge diesen Wirkungen entgegenzuwirken, indem sie den Eindruck eines rechtmässigen und statutenkonformen Vorgehens korrigiere und die politische und persönliche Integrität der Beschwerdeführerin rehabilitiere.
Die Annahme der Vorinstanz, eine solche Feststellung würde ohne Einfluss auf die damit verbundenen wirtschaftlichen und politischen Konsequenzen bleiben, verkenne sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Funktionsweise politischer Prozesse. Gerade im politischen Umfeld komme einer gerichtlichen Klärung der Rechtmässigkeit parteiinterner Ausschlussentscheide erhebliche Bedeutung zu. Die vorinstanzliche Verneinung eines entsprechenden Einflusses erweise sich als realitätsfremd und trage den konkreten Auswirkungen nicht Rechnung.
3.4. Die Beschwerdeführerin stellt nicht infrage, dass sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid rechtskräftig aus der SVP des Kantons Bern ausgeschlossen worden ist und sie deshalb auch bei Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht mehr Mitglied des Vorstands und Teil der Delegiertenversammlung sein könnte. Sie müsste daher aufzeigen, welche fortbestehenden Auswirkungen der angefochtene Beschluss hat und inwiefern sie ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, dessen Nichtigkeit festzustellen. Die Vorinstanz hält fest, es sei weder ersichtlich noch habe die Beschwerdeführerin substanziiert dargetan, welche relevanten Nachteile ihr drohen könnten beziehungsweise inwiefern in ihre Rechtsstellung eingegriffen würde. Sie beschränke sich vielmehr darauf, nicht näher bezeichnete wirtschaftliche und politische Nachteile zu behaupten. Mit ihren Vorbringen vor Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche konkreten Nachteile oder Eingriffe in ihre Rechtsstellung sie vor Vorinstanz geltend gemacht hätte. Sie begnügt sich - wie bereits vor Vorinstanz - damit, pauschal zu behaupten, der Ausschluss aus Vorstand und Delegiertenversammlung habe einen erheblichen Einfluss auf ihr politisches Fortkommen, die öffentliche Wahrnehmung und ihre Karrierechancen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschluss weiterhin auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auswirken könnte, fehlen. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche konkreten Nachteile der Beschwerdeführerin als Folge des Beschlusses drohen und inwiefern sie deshalb ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran hätte, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen. Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 88 ZPO verletzen soll, indem sie ein Feststellungsinteresse verneint.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann