Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_774/2026
Urteil vom 4. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau,
Luzernerstrasse 27, 6353 Weggis,
1. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern,
2. Staat Luzern und Gemeinde Weggis,
alle vertreten durch das Regionale Steueramt Weggis,
Parkstrasse 1, 6353 Weggis.
Gegenstand
Zwangsverwertung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. Juli 2026 (2K 26 16).
Erwägungen
1.
Am 26. Mai 2025 wurde das im Miteigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, B.________, stehende Grundstück Nr. xxx, GB C.________, betreibungsamtlich versteigert. Im Zusammenhang mit der Verwertung erhobene Beschwerden blieben erfolglos (Urteil 5A_821/2025 vom 29. September 2025).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 (Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die sofortige Sistierung sämtlicher Vollstreckungsmassnahmen. Mit Entscheid vom 17. Juni 2026 trat das Bezirksgericht Kriens auf die Beschwerde unter anderem wegen Verspätung nicht ein.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 1. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 31. Juli 2026 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug wegen Verspätung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, nunmehr ohne ihren Ehemann, am 11. August 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe ihre Beschwerde zu Unrecht als verspätet erachtet. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit die vorinstanzlichen Erwägungen zur Fristwahrung vor Kantonsgericht gegen Recht verstossen oder auf einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruhen sollen. Sie bestätigt vielmehr die kantonsgerichtliche Erwägung, dass sie ihre Beschwerde erst am 1. Juli 2026 der Schweizerischen Post übergeben hat. Sie äussert sich nicht dazu, dass das Kantonsgericht dies als verspätet erachtet hat, da die Beschwerdefrist bereits am 29. Juni 2026 abgelaufen sei. Ihre weiteren Ausführungen zur Verspätung beziehen sich nicht auf ihre Beschwerde an das Kantonsgericht, sondern auf diejenige an das Bezirksgericht. Dies ist nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens. Ausserdem rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, ohne verschiedene (einzeln aufgezählte) Punkte zu prüfen. Es liegt jedoch in der Natur eines Nichteintretensentscheids, dass die Beschwerde inhaltlich nicht geprüft wird. Schliesslich genügt es den Rügeanforderungen nicht, wenn sie eine faktische Vereitelung des Rechtsschutzes (Art. 29a BV, Art. 6 EMRK) geltend macht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg