Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_737/2026
Urteil vom 3. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Sursee,
Dägersteinstrasse 1a, Postfach 2485, 6210 Sursee,
C.________ AG.
Gegenstand
Lohnpfändung, Existenzminimumsberechnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Juli 2026 (2K 26 2).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Region Sursee vollzog am 4. September 2025 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung Nr. yyy. Am 15. Oktober 2026 berechnete es das Existenzminimum. Im Januar 2026 revidierte es die Existenzminimumsberechnung. Am 6. Januar 2026 zeigte es die Lohnpfändung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an.
Am 12. Januar 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bezirksgericht Willisau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2026 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde-Weiterzug beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 21. Juli 2026 wies das Kantonsgericht den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 14. August 2026 (Postaufgabe) hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 24. August 2026 (Postaufgabe) hat er eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
In der Eingabe vom 24. August 2026 kündigt der Beschwerdeführer an, weitere Unterlagen einreichen zu wollen. Da die zehntägige Beschwerdefrist nach Verlängerung durch die Gerichtsferien am 25. August 2026 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), brauchen weitere Eingaben nicht abgewartet zu werden.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, zum pfändbaren Einkommen gehörten auch nicht-periodische Leistungen wie der 13. Monatslohn oder Gratifikationen. Diese Leistungen seien pfändbar, sobald das Total des Jahreseinkommens höher sei als das jährliche Existenzminimum des Schuldners. Das Kantonsgericht hat die bezirksgerichtliche Berechnung bestätigt und festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge über einen jährlichen Einkommensüberschuss von Fr. 2'875.80, der pfändbar sei.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei in den Sommergerichtsferien erlassen worden. Dies erschwere die Beauftragung eines Rechtsanwalts und damit seine Verteidigungsrechte und den Zugang zur Justiz. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er tatsächlich Nachteile erlitten hätte. Die Beschwerdefrist verlängerte sich aufgrund der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und er macht nicht konkret geltend, dass er einen Anwalt hätte beiziehen wollen.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Kantonsgericht habe sich mit der Sache nicht materiell auseinandergesetzt. Das Gericht habe das Betreibungsamt aufgefordert, zu 19 Punkten Stellung zu nehmen. Diese Punkte seien nicht vollständig und präzise beantwortet worden. Trotz dieser unzureichenden Abklärungen habe das Kantonsgericht die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Abklärungen unzureichend gewesen sein sollen. Es ist zudem unklar, worauf er sich mit der angeblichen Aufforderung eines nicht näher bestimmten Gerichts an das Betreibungsamt, zu 19 Punkten Stellung zu nehmen, bezieht.
Der Beschwerdeführer erachtet die Berechnung des Existenzminimums als falsch. Soweit er sich auf frühere Existenzminimumsberechnungen aus dem Jahre 2025 zu beziehen scheint, geht er nicht darauf ein, dass das Kantonsgericht darauf mangels genügender Begründung nicht eingetreten ist. Er bringt sodann vor, eine Lohnpfändung dürfte nur angewandt werden, wenn das monatliche Nettoeinkommen (nach Steuern) das monatliche Existenzminimum übersteige. Das Gesetz sehe weder eine jährliche Berechnung des Nettoeinkommens noch des Existenzminimums vor. Damit wiederholt er bloss seinen Standpunkt, ohne sich mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich Krankenkassenprämienverbilligungen, die nicht ausgezahlt worden sein sollen und die die Ursachen seiner finanziellen Schwierigkeiten darstellen sollen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg