Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_693/2025
Urteil vom 17. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Knecht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Obhut, Unterhalt und weitere Kinderbelange,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Juli 2025 (LZ240018-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1980) und B.________ (geb. 1985) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2020). Nach deren (definitiver) Trennung Anfang 2023 machte der Vater am Bezirksgericht Dietikon eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange hängig.
A.b. Im Laufe des Verfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung unter anderem über vorsorgliche Massnahmen betreffend die Betreuungs- und Ferienregelung der Tochter, die das Bezirksgericht am 15. Juni 2023 genehmigte. Demnach betreute der Vater die Tochter in ungeraden Wochen jeweils von Montagabend bis Mittwochvormittag und von Freitagabend bis Montagmorgen, in geraden Kalenderwochen ausserdem vom Mittwochabend bis Donnerstagvormittag. Abweichend davon vereinbarten die Parteien, dass der Vater in den geraden Kalenderwochen das Kind anstelle von Mittwochabend auf Donnerstagvormittag bereits von Montagabend bis Dienstagvormittag betreue (also anschliessend an sein Wochenende), die Betreuungszeiten blieben aber weitgehend gleich.
A.c. Das Bezirksgericht fällte seinen Entscheid am 8. Dezember 2023. Soweit von Interesse, beliess es die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und ordnete die alternierende Obhut mit wochenweise wechselnder Betreuung an, wobei es den Wohnsitz der Tochter bei der Mutter festlegte. Die Erziehungsgutschriften rechnete es den Parteien entsprechend hälftig an. Schliesslich verpflichtete das Bezirksgericht den Vater zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen an die Mutter.
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid reichte die Mutter Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein, der Vater erhob Anschlussberufung. Strittig waren unter anderem die elterliche Sorge, die Obhut sowie die Unterhaltsbeiträge, daneben der Erlass diverser Weisungen und die Errichtung einer Beistandschaft.
B.b. Das Obergericht entschied am 22. Juli 2025 wie folgt: Es beliess die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge (Dispositiv-Ziff. 1) und stellte sie unter die alternierende Obhut mit je hälftiger Betreuung (Vater: Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn bis Mittwochmittag [Kindergarten-/Schulschluss] sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr bis Montagmorgen Kita- bzw. Kindergarten-/Schulbeginn; Mutter: übrige Zeit; hälftige Aufteilung der Schulferien und separate Feiertagsregelung; Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Dem Vater erteilte das Obergericht die Weisung, jegliche (weitere) Frühsexualisierung der Tochter in seinem Umfeld zu verhindern und insbesondere seine eigenen sexuellen Aktivitäten strikt vor der Tochter fernzuhalten (Dispositiv-Ziff. 4). Gleichermassen wies das Obergericht die Mutter an, ihr Sexualleben vor der Tochter fernzuhalten (Dispositiv-Ziff. 5). Das Obergericht errichtete des Weiteren eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziffern 6 und 7), rechnete den Parteien die Erziehungsgutschriften je zur Hälfte an (Dispositiv-Ziff. 8) und legte die vom Vater an die Mutter zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge fest (Fr. 1'600.-- von November 2023 bis und mit August 2025, Fr. 410.-- bis und mit August 2033 und Fr. 275.-- bis zum Abschluss einer angemessenen ordentlichen Erstausbildung; Dispositiv-Ziff. 9). Die Gerichtskosten legte das Obergericht auf Fr. 10'000.-- fest (Dispositiv-Ziff. 13), wobei es diese den Parteien je zur Hälfte auferlegte (Dispositiv-Ziff. 14); Parteientschädigungen sprach es keine zu (Dispositiv-Ziff. 15). Die in der Hauptsache getroffene Obhuts- und Betreuungsregelung ordnete das Obergericht in demselben Entscheid auch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an (hauptsächlich für den Fall, dass einer allfälligen Beschwerde durch das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung erteilt würde und dadurch ein regelungsloser Zustand entstünde, da die Vereinbarung der Parteien nur bis zum im August 2025 bevorstehenden Kindergarteneintritt gelte).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids (Weisung an die Beschwerdeführerin sowie Errichtung einer Beistandschaft) sowie die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2, 3, 8, 9, 13, 14 und 15 im Wesentlichen wie folgt: Anordnung der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin über die Tochter und Festlegung eines Wochenendbesuchsrechts des Beschwerdegegners verbunden mit der Weisung, dass der Beschwerdegegner einen Psychologen und/oder Psychiater zu besuchen habe, volle Anrechnung der Erziehungsgutschriften zugunsten der Beschwerdeführerin und Festlegung von höheren Kindesunterhaltsbeiträgen (Fr. 2'606.-- bzw. eventualiter Fr. 2'125.-- von November 2023 bis und mit August 2025, danach und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 2'741.-- bzw. eventualiter Fr. 2'260.--). Die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei auf Fr. 6'500.-- (statt Fr. 10'000.--) festzusetzen und zu 80 % dem Beschwerdegegner und nur zu 20 % der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren ausserdem mit Fr. 12'107.20 zu entschädigen. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin beantragt darüber hinaus die Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen bzw. ersucht das Bundesgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 und Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Sinne ihrer Hauptanträge in Bezug auf die Obhuts- und Betreuungsregelung. Eingeladen, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen, beantragte der Beschwerdegegner dessen Abweisung. Der Präsident der urteilenden Abteilung wies die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 ab. Mit Eingabe vom 7. November 2025 zeigte der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht an, dass er diese nicht länger vertrete.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) unter anderem über die Obhut und den Kindesunterhalt und damit in einer Zivilsache insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel und die Beschwerdeführerin ist zu ihrer Erhebung auch berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2.
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.2.2. Diesen Vorgaben genügt die Beschwerdeschrift nicht, soweit sie in einem eigens dafür vorgesehenen Kapitel eine eigene, die vorinstanzlichen Feststellungen teilweise ergänzende bzw. abändernde, Sachverhaltsdarstellung enthält, ohne dass zulässige Rügen erhoben würden. Darauf kann nicht abgestellt werden.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Anordnung der alternierenden Obhut.
3.1. Voraussetzung für die Anordnung der alternierenden Obhut ist neben der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile insbesondere ihre Fähigkeit, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1
in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3).
3.2. Die Vorinstanz prüfte diese Kriterien. Betreffend die Erziehungsfähigkeit kam sie zum Schluss, diese sei bei beiden Eltern im Grundsatz gegeben, wobei jeweils Einschränkungen bei der Bindungstoleranz bestünden. Was spezifisch die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners anbelangt, setzte sich die Vorinstanz mit den (von der Beschwerdeführerin) gegen diesen erhobenen Vorwürfen auseinander, wonach die Tochter frühsexualisierte Verhaltensweisen, die sie zwischenzeitlich gezeigt habe, bei ihm aufgeschnappt habe. Die Vorinstanz erwog, die gegen den Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung habe zu Tage gebracht, dass dieser verbotene Gewalt- und Tierpornografie konsumiert habe, nicht aber Kinderpornografie. Der einzige diesbezügliche anfängliche Verdachtsfall habe sich nicht erhärtet. Unbestrittenermassen zeige die Tochter die im Frühjahr/Frühsommer 2024 aufgetretenen verpönten frühsexualisierten Verhaltensweisen nicht mehr und nässe auch nicht mehr ein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Problematik erkannt und sich im Griff habe und die Tochter bei ihm nicht weiter gefährdet sei.
Für die Anordnung der alternierenden Obhut sprach für die Vorinstanz insbesondere das Kriterium der Kontinuität. Denn seit der vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 15. Juni 2023 betreuten beide Elternteile die Tochter in einem wesentlichen Umfang bzw. im Rahmen einer alternierenden Obhut (55 % [Mutter] respektive 45 % [Vater]) und seien damit als Hauptbezugspersonen zu betrachten. Das insbesondere von der Beschwerdeführerin angeführte Argument, die Parteien seien nicht kommunikations- und kooperationsfähig, was gegen die alternierende Obhut spreche, verwarf die Vorinstanz. Sie erwog, zwar seien die Parteien stark zerstritten. Allerdings funktioniere die am 15. Juni 2023 vereinbarte Betreuungsregelung grossmehrheitlich nach wie vor und könnten die Parteien kontinuierlich schriftlich miteinander betreffend die Kinderbelange kommunizieren, mitunter auch über gesundheitliche Themen. Es sei zwar von einem gravierenden Elternkonflikt auszugehen. Allerdings schienen sich die Parteien vor allem um der Obhut willen zu streiten und seien bestrebt, den anderen Elternteil in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Es sei anzunehmen, dass mit dem Entscheid über die Obhut Ruhe einkehren werde und sich die Parteien (weiterhin) hinsichtlich der alltäglichen und auch sonstigen Kinderbelange hinreichend austauschen könnten. Das Mindestmass an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei damit zu bejahen. Die weiteren Kriterien (insbesondere die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung und die geografische Distanz) wertete die Vorinstanz im Ergebnis als neutral bzw. nicht gegen eine alternierende Obhut sprechend.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf das Thema Kindeswohlgefährdung durch Frühsexualisierung willkürlich festgestellt. Den Strafakten sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Verdachtsfall auf Kinderpornografie sich "verflüchtigt" hätte. Sie zitiert zum Beleg aus einem Rapport der Polizei (act. 182/1.3 S. 3 Ziff. 4.2), wonach es dem zuständigen Staatsanwalt obliege, zu beurteilen, ob es sich beim infrage stehenden Bild tatsächlich um Kinderpornografie handle.
3.3.2. Die Vorinstanz traf ihre Feststellung, wonach der Beschwerdegegner keine Kinderpornografie konsumiert bzw. sich der einzige diesbezügliche Verdachtsfall nicht erhärtet habe, gestützt auf die beigezogenen Akten der Strafuntersuchung, insbesondere den auch von der Beschwerdeführerin herangezogenen Rapport der Polizei (act. 182/1.3 S. 3) sowie den Auswertungsbericht digitale Forensik (act. 182/1.7.3 S. 2). Auf das zweite Aktenstück geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde jedoch nicht ein bzw. setzt sie sich mit dessen Inhalt nicht auseinander und zeigt entsprechend nicht auf, weshalb die Vorinstanz daraus nicht auf die getroffenen Feststellungen schliessen durfte, ohne in Willkür zu verfallen. Bereits aus diesem Grund kann sie ihren Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sacherhalt willkürlich festgestellt, nicht hinreichend begründen. Ohnehin ist der einzige Verdachtsfall auf Kinderpornografie ein Vorschaubild, das sich auf einer besuchten Website befunden hat, wobei sich einzig aus den Grössenverhältnissen von Beinen und Penis der Verdacht auf Kinderpornografie ergab. Die Polizei ordnete dieses Bild jedoch nicht der Kategorie Kinderpornografie zu. Alle anderen im Browser-Cache gespeicherten Vorschaubilder gehören sodann, soweit es sich um pornografische Inhalte handelt, der Erwachsenen-Pornografie an. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz jedenfalls nicht willkürlich. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einzugehen.
3.4. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich höchstwahrscheinlich auch die Beschwerdeführerin - und nicht nur der Beschwerdegegner - neben der schlafenden Tochter selbst befriedigt habe, rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich. Inwiefern dieser Feststellung im Zusammenhang mit der Obhutsentscheidung Bedeutung zukommen sollte, erschliesst sich jedoch nicht. Darauf ist an dieser Stelle daher nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Annahme, wonach es nicht auszuschliessen sei, dass die Tochter auch im Umfeld der Beschwerdeführerin mit nicht für Kinder bestimmten sexuellen Inhalten in Kontakt gekommen ist. Beide Aspekte betreffen die von der Vorinstanz erlassenen Weisungen. Darauf wird in diesem Zusammenhang zurückzukommen sein (dazu E. 4).
3.5. Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Bewertung ihrer Bindungstoleranz.
3.5.1. Negativ bewertete die Vorinstanz in dieser Hinsicht insbesondere die ständigen Videoaufnahmen der Tochter und die Ausfragerei durch die Beschwerdeführerin. Insbesondere sei bedenklich, wenn die Beschwerdeführerin die Tochter nachts schwer hustend auch noch filme, während sie sie tröste, um die Aufnahme postwendend gegen den Beschwerdegegner zu verwenden und ihm mangelnde Einschätzung des Gesundheitszustands der Tochter vorzuwerfen.
3.5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Argument der Beschwerdeführerin, bei den Videoaufnahmen handle es sich um eine legitime gerichtliche Beweisführung, überzeugt nicht. Das Kind auszufragen bzw. dem Kind Fragen zu stellen und dabei zu filmen ist vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, höchst problematisch und insbesondere geeignet, das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu stürzen. Ob die Beschwerdeführerin nun Suggestivfragen gestellt oder das Kind, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, von sich aus erzählt hat, ist dabei nicht von Belang. Deswegen ist auch der Schluss, die Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin sei angeschlagen, nachvollziehbar. Es geht schliesslich nicht "nur" um die Aufnahmen von frühsexualisierten Verhaltensweisen, wie das von der Vorinstanz als problematisch aufgeführte Beispiel (Hustenvorfall) zeigt. Ferner erstellte die Beschwerdeführerin weitere Videos, beispielsweise mit den Aussagen der Tochter, wonach die Mutter sie nie geschlagen habe (wohl, da ihr im Verfahren Entsprechendes vom Beschwerdegegner vorgeworfen wurde), sie nicht zurück zum Vater wolle, weil dieser wegen ihres Einpinkelns geschimpft habe, ihr Vater sie geschlagen und ihr erzählt habe, die Mutter sei böse usw. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin verstärkt - ungeachtet, ob sie sich dessen bewusst ist - den offensichtlich bereits bestehenden und auch vom Beschwerdegegner geschürten Loyalitätskonflikt der Tochter. Es zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin aktiv nach Gründen sucht, um das Kind dem Beschwerdegegner - mindestens teilweise - zu entziehen. Das wiederum deutet, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz hin.
3.6. Ferner meint die Beschwerdeführerin, der auch von der Vorinstanz bejahte gravierende Elternkonflikt stehe vorliegend einer alternierenden Obhut entgegen. Ihre Ausführungen bleiben dabei allerdings allgemeiner bzw. appellatorischer Natur. So meint sie, es entspreche einer natürlichen Vermutung, dass in Fällen, in welchen die Eltern bereits vor Eintritt der Schulpflicht einen gravierenden Konflikt hatten, dieser sich durch das erhöhte Mass an gegenseitigen Interaktionen ab Kindergarten- bzw. Schuleintritt im statistischen Regelfall noch vergrössere bzw. bestenfalls stagniere. Solche allgemeinen Ausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Laufbahnentscheide, die ein höheres Mass an Kooperation erfordern würden, betreffen überdies nicht die Obhut, sondern die (gemeinsame) elterliche Sorge, die nicht angefochten ist. Weiter geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach sich die Eltern hauptsächlich um der Obhut willen streiten und damit zu rechnen sei, dass mit dem Entscheid Ruhe einkehren werde. Ausserdem stellte die Vorinstanz fest, dass die Parteien trotz des bestehenden Konflikts schriftlich miteinander über die Kinderbelange kommunizieren können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den bestehenden Elternkonflikt nicht als Ausschlussgrund für die alternierende Obhut betrachtet hat. Die Parteien sind an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass sie zum Wohl ihres Kindes in der Zukunft gehalten sind, ihre Differenzen nicht an das Kind heranzutragen und damit den offensichtlich bereits bestehenden Loyalitätskonflikt der Tochter noch weiter zu verstärken.
3.7. Was das Kriterium der Kontinuität anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin, es lasse sich damit nicht in Einklang bringen, erstmals im Leben der Tochter eine 50/50 Betreuung anzuordnen und dem Beschwerdegegner eine Pensumsreduktion auf 80 % zuzugestehen. Allerdings wurde die Tochter bereits seit der vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 15. Juni 2023 alternierend betreut (siehe Sachverhalt Bst. A.b und oben E. 3.2), weshalb die Anordnung der alternierenden Obhut, selbst wenn neu mit hälftigen Betreuungsanteilen, nicht dem Kriterium der Kontinuität widerspricht, sondern im Gegenteil, wie von der Vorinstanz erwogen, damit in Einklang steht. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Berechnung der Betreuungsanteile ist an dieser Stelle nicht einzugehen, denn sie bezieht sich explizit nur auf die Bestimmung der Betreuungsanteile für die Zwecke der Unterhaltsberechnung (dazu unten, E. 6.2) bzw. geht selbst von einem Betreuungsanteil des Beschwerdegegners von (mindestens) 40 % aus. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem Beschwerdegegner zugestandene Pensumsreduktion dem Kindeswohl zuwiderlaufen könnte, bzw. verfängt angesichts der vorinstanzlich festgestellten Einkommensverhältnisse der Parteien die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, dass damit die Unterhaltszahlungen gefährdet seien. Finanziellen Überlegungen kommt bei der Entscheidung über die Obhut denn auch nicht ausschlaggebende Bedeutung zu.
3.8. Insgesamt ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine Kindeswohlgefährdung durch den Beschwerdegegner bestand, welche die Anordnung einer alternierenden Obhut ausschliessen oder den Erlass einer Weisung an den Beschwerdeführer betreffend Psychotherapie notwendig machen würde, wie das die Beschwerdeführerin beantragt. Denn dass das offenbar im Frühjahr/Sommer 2024 auftretende frühsexualisierte Verhalten der Tochter seither nicht mehr vorgekommen ist, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, und mit ihren Rügen betreffend Kinderpornographie dringt sie nicht durch. Weiter hat die Vorinstanz die für den Obhutsentscheid relevanten Kriterien beachtet. Dass sie dabei der Kontinuität und Stabilität - bei beidseitig gegebener Erziehungsfähigkeit mit Defiziten bei der Bindungstoleranz - letztlich ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen angeordnet hat, ist im Ergebnis und trotz des bestehenden Elternkonflikts nicht zu beanstanden bzw. liegt im Bereich des der Vorinstanz in diesen Fragen zustehenden Ermessens (BGE 142 III 617 E. 3.2.5). Die konkrete Regelung der (hälftigen) Betreuungsanteile beanstandet die Beschwerdeführerin sodann nicht konkret, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die (auch) ihr gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB auferlegte Weisung, ihr Sexualleben als Erwachsene von der Tochter fernzuhalten.
4.1. Die Vorinstanz begründete diese Weisung im Wesentlichen mit den von der Tochter im Frühjahr/Sommer 2024 gezeigten frühsexualisierten Verhaltensweisen, wobei teilweise unklar geblieben sei, woher sie diese habe, einige dokumentierte Verhaltensweisen der Parteien (insbesondere Masturbieren neben der schlafenden Tochter) aber geeignet erschienen, die (sexuelle) Entwicklung der Tochter zu beeinträchtigen. Da - aufgrund der gemeinsamen Vorliebe der Parteien für Fetisch und die BDSM-Szene - nicht auszuschliessen sei, dass die Tochter (auch) im Umfeld der Beschwerdeführerin mit nicht für Kinder bestimmten sexuellen Inhalten in Kontakt gekommen sei, rechtfertige es sich, (auch) sie gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, ihr Sexualleben als Erwachsene in normaler Form von der Tochter fernzuhalten, um deren sexuelle Entwicklung nicht zu gefährden.
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet zum einen, neben der schlafenden Tochter bzw. in deren Anwesenheit masturbiert zu haben. Zum anderen gebe es mit Ausnahme eines Vorfalls im August 2022 seitens der Beschwerdeführerin keine mit der Zeit vor der Schwangerschaft vergleichbaren sexuellen Aktivitäten mehr. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei Art. 307 Abs. 3 ZGB um eine Norm des Kindesschutzrechts handle, wobei jeder staatliche Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV i.V.m. Art. 8 EMRK) einen sachlichen Grund voraussetze und nicht auf reiner Generalverdachtsbasis erfolgen dürfe. Seien nun aber die Vorwürfe an die Adresse der Beschwerdeführerin eingehend widerlegt, verletze die vorinstanzliche Weisung Art. 307 Abs. 3 ZGB und sei die entsprechende Dispositiv-Ziffer ersatzlos aufzuheben.
4.3. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen. Dies setzt voraus, dass das Kindeswohl gefährdet ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz ging aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten frühsexualisierten Verhaltensweisen der Tochter davon aus, dass das Kindeswohl gefährdet war bzw. potenziell weiterhin bzw. erneut gefährdet ist, wenn die Tochter weiterhin bzw. erneut mit nicht für Kinder bestimmten sexuellen Inhalten konfrontiert würde. Dieser Einschätzung widersetzt sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht. Angesichts der in den Akten beidseitig dokumentierten Vorkommnisse bzw. den wohl mindestens vor der Schwangerschaft (teilweise) geteilten sexuellen Vorlieben der Parteien erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei nicht klar, aus welchem Umfeld die Tochter bestimmte frühsexualisierte Verhaltensweise habe, als vertretbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der von der Vorinstanz erwähnte Vorfall (Masturbieren in Anwesenheit des schlafenden Kindes) tatsächlich stattgefunden hat und überhaupt geeignet scheint, die sexuelle Entwicklung der Tochter zu gefährden. Denn gemäss vorinstanzlicher Feststellung, die die Beschwerdeführerin explizit teilt, hat eine Gefährdung der Tochter im Frühjahr/Sommer 2024 bereits stattgefunden bzw. hat diese in diesem Zeitraum verpönte frühsexualisierte Verhaltensweisen gezeigt, wobei teilweise unklar ist, woher sie diese hat. Dies bestreitet jedenfalls auch die Beschwerdeführerin nicht konkret. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und auch aus den Akten ergibt, gaben letztlich beide Parteien anhand der vorhandenen Beweismittel (unzählige Fotos, Chatnachrichten usw.) begründeten Anlass zu der Annahme, dass das Kind ihre sexuellen Praktiken bzw. Vorlieben in irgendeiner Weise wahrgenommen hatte. Von einer Generalverdachtsbasis kann daher nicht die Rede sein. Für eine Weisung genügen solche begründeten Anhaltspunkte, ohne dass sie im Einzelnen bewiesen sein müssten. Erscheint das Kindeswohl dadurch als (potenziell) gefährdet, verstösst der Erlass der Weisung an die Adresse der Beschwerdeführerin nicht gegen Bundesrecht bzw. Art. 307 ZGB, zumal deren Inhalt - wie selbst die Beschwerdeführerin zugesteht - an sich selbstverständlich ist, womit sie sich jedenfalls auch als verhältnismässig erweist.
5.
Angefochten ist sodann die Anordnung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB.
5.1. Die Vorinstanz erwog, die Anordnung der alternierenden Obhut schliesse eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 oder Abs. 2 ZGB nicht aus. Vorliegend rechtfertige es sich insbesondere mit Blick auf den heftigen Paarkonflikt, die gegenseitig abnehmende Bindungstoleranz und die daraus resultierende Gefährdung des Kindeswohls, eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Diese solle bei Konflikten im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung und bei (erneutem) Bedarf im Hinblick auf die Kindesübergaben positiv auf die Eltern einwirken, als Vermittlung amten und die Einhaltung der Betreuungsregelung überwachen sowie den Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehen.
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, ihre Bindungstoleranz sei nicht getrübt bzw. es dürfe aus den von ihr erstellten Videos nicht auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz ihrerseits geschlossen werden. Dass sie mit den Rügen zur Beurteilung ihrer Bindungstoleranz nicht durchdringt, wurde bereits aufgezeigt (E. 3.5). Damit erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglich von der Beschwerdeführerin getroffenen Schlussfolgerungen betreffend die Beistandschaft. Soweit die Beschwerdeführerin weiter kritisiert, die Vorinstanz habe die Parteien in Bezug auf die Erstellung von Videos ungleich behandelt (Art. 8 Abs. 1 BV), genügt die Beschwerdeführerin dem diesbezüglich geltenden Rügeprinzip nicht (oben E. 2.1). Überdies entfaltet Art. 8 BV, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, keine Drittwirkung zwischen Privaten (Urteil 5D_44/2025 vom 4. März 2026 E. 3.3).
5.3. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin weiter, eine sozialpädagogische Familienbegleitung sei als milderes Mittel vorzuziehen gewesen, in Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) habe die Vorinstanz jedoch mit keinem Wort begründet, weshalb sie sich gegen dieses Mittel entschieden habe. Dass sie die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung vor Vorinstanz je zum Thema gemacht hätte, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerdeschrift. Sie kann der Vorinstanz daher nicht vorwerfen, nicht begründet zu haben, weshalb sie stattdessen eine Beistandschaft anordnete; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin - abgesehen von der Kritik an der vorinstanzlichen Bewertung ihrer Bindungstoleranz - nicht weiter auf die Argumentation der Vorinstanz ein. Eine Verletzung von Art. 308 ZGB, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, ist damit nicht dargetan.
6.
Strittig ist auch die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Im Folgenden werden - da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde betreffend Obhut unterliegt - nur noch die Rügen zu prüfen sein, die unabhängig von der Obhutsregelung erhoben werden.
6.1. Als erstes rügt die Beschwerdeführerin zwei Berechnungsparameter der Unterhaltsberechnung, und zwar zum einen das von der Vorinstanz für den Beschwerdegegner ermittelte Einkommen (E. 6.1.1) und zum anderen die Aufteilung der Fremdbetreuungskosten auf die Eltern (E. 6.1.2).
6.1.1.
6.1.1.1. Die Vorinstanz bestimmte das Einkommen des Beschwerdegegners für das Jahr 2023 auf Fr. 11'190.-- pro Monat. Sie erwog, auch ab 2024 verdiene der Beschwerdegegner in etwa gleich viel. Entgegen den Mutmassungen der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nebst dem Grundlohn variable Einkünfte wie Boni oder Gratifikationen erziele. Zur Begründung verwies die Vorinstanz unter anderem auf den Arbeitsvertrag, der keine variablen Einkünfte enthalte, und auf eine dem Beschwerdegegner ausbezahlte Sonderprämie von Fr. 1'500.-- im Jahr 2023.
6.1.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nicht nur ihre Vorbringen ignoriert, sondern zugleich Art. 296 Abs. 1 ZPO verletzt. Es sei sehr wohl von variablen Einkünften auszugehen. Denn auch im Jahr 2022 sei dem Beschwerdeführer die erwähnte Sonderprämie ausbezahlt worden, einfach nur im Umfang von Fr. 500.--, weil der Beschwerdegegner in jenem Jahr erst im Herbst bei seiner heutigen Arbeitgeberin zu arbeiten begonnen habe. Damit sei von variablen Einkünften des Beschwerdegegners auszugehen und dessen Nettoeinkommen um Fr. 125.-- pro Monat zu erhöhen (Fr. 1'500.--/12).
6.1.1.3. Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach dem erforderlichen Beweismass als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt (Urteil 5A_101/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2.2). Die Vorinstanz hat das Einkommen des Beschwerdeführers ermittelt und das Vorhandensein von (regelmässig ausbezahlten) variablen Einkunftsbestandteilen verneint. Sie ist damit zu einem Beweisergebnis gekommen und hat ihrer Untersuchungspflicht insoweit Genüge getan. Will die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime rügen, muss sie daher zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat (zit. Urteil 5A_101/2025 a.a.O.). Die Beschwerdeführerin erhebt jedoch keine explizite Sachverhaltsrüge, sondern begnügt sich damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen bzw. zu ergänzen. Dies genügt den geltenden Anforderungen (oben E. 2.2.1) nicht. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen ignoriert, denn die Beschwerdeführerin führt nicht aus, welche Vorbringen sie wo gemacht haben will, die die Vorinstanz zu Unrecht nicht in ihre Überlegungen einbezogen hätte. Auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin ist folglich nicht abzustellen und ihre Rügen entbehren damit einer Grundlage.
6.1.1.4. Im Übrigen ist jedoch, wie die Beschwerdeführerin ausführt, nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz beim Beschwerdegegner die im Jahr 2023 tatsächlich ausbezahlte Sonderprämie, auf die sie selbst verweist, ausser Acht gelassen hat. Nachdem der Unterhalt jedoch erst ab November 2023 festgesetzt wurde, kann die ausbezahlte Sonderprämie nur für die Monate November und Dezember 2023 berücksichtigt werden, und zwar anteilsmässig (je Fr. 125.-- für November und Dezember 2023).
6.1.2.
6.1.2.1. Vor dem Eintritt der Tochter in den Kindergarten fielen für diese relativ hohe Fremdbetreuungskosten für die Betreuung in der Kita an, die die Beschwerdeführerin bezahlte. Für die Zeit danach - ab September 2025 - erwog die Vorinstanz, es würden Betreuungskosten für die Tagesschule bzw. den Hort anfallen, die jedoch erfahrungsgemäss merklich tiefer ausfallen würden als die Kitakosten. Ausgehend von der anzuordnenden Betreuungsregelung unter der Woche (Montag bis Mittwochmittag Vater; Mittwochmittag bis Freitag Mutter) und den je 80%-igen Arbeitspensen der Parteien erscheine es gerechtfertigt, im Bedarf der Tochter bei beiden Elternteilen (entsprechend der alternierenden Obhut) je einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von pauschal Fr. 200.-- für die Fremdbetreuungskosten während der ganzen Kindergarten- und Primarschulzeit einzusetzen. Dies basierend darauf, dass beide Parteien die Tochter im ersten Kindergartenjahr je an zwei halben Tagen pro Woche, jedenfalls nach dem Mittagstisch (12.00 bis 13.30 Uhr), persönlich betreuen könnten und sie nur noch einen ganzen Nachmittag wöchentlich (bis 18.00 Uhr) fremdbetreut werden müsse. Ab dem mutmasslichen Oberstufenübertritt der Tochter seien in ihrem Bedarf bei beiden Eltern je noch Fr. 100.-- anzurechnen.
6.1.2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen, dass die Fremdbetreuungskosten von Fr. 400.-- hälftig und nicht im Verhältnis von 3:2 auf die Parteien aufgeteilt wurden, obschon die Betreuung des Beschwerdegegners nur bis Mittwochmittag dauere und er somit nur an zwei Tagen, sie hingegen an drei Tagen für die Hortkosten aufzukommen habe.
6.1.2.3. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar. Tatsächlich erwägt die Vorinstanz, die Parteien könnten die Tochter je an zwei halben Tagen pro Woche, jedenfalls nach dem Mittagstisch, persönlich betreuen und diese müsse nur noch einen ganzen Nachmittag wöchentlich fremdbetreut werden. Der Beschwerdegegner betreut die Tochter nach dem Kindergarten bzw. der Schule gemäss Betreuungsregelung unter der Woche aber ohnehin nur an zwei halben Tagen (bis Mittwochmittag bzw. Kindergartenschluss). Es ist daher nicht ersichtlich, wieso im Bedarf der Tochter bei beiden Eltern gleich hohe Fremdbetreuungskosten angerechnet werden sollten. Vielmehr ergibt die von der Beschwerdeführerin geforderte Aufteilung (3:2, entsprechend Fr. 240.-- im Bedarf der Tochter bei der Mutter und Fr. 160.-- im Bedarf der Tochter beim Vater bis zum Oberstufenübertritt) Sinn.
6.1.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend das Einkommen des Beschwerdegegners und die Aufteilung der Fremdbetreuungskosten ab September 2025 sind somit (teilweise) begründet. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die Vorinstanz mit den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen ihren Ermessensspielraum (vgl. Urteil 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 7.4) überschritten hat. Darauf wird zurückzukommen sein (unten E. 6.4).
6.2. Für die Unterhaltsberechnung in der Phase 1 (November 2023 bis Ende Dezember 2024) und in der Phase 2 (bis Ende August 2025), in denen die von den Parteien vereinbarte vorsorgliche Betreuungsregelung galt, rügt die Beschwerdeführerin die Berechnung der Betreuungsanteile der Parteien.
6.2.1. Bereits vorinstanzlich hatte sie geltend gemacht, es sei einzig die Betreuung an Werktagen zu gewichten und nicht auch jene am Wochenende, sofern die Eltern, wie vorliegend, nur unter der Woche arbeiten würden und am Wochenende frei hätten. Alles andere würde zu einer Frauendiskriminierung führen, weil nach wie vor vorwiegend die Frauen ihr Arbeitspensum mit Blick auf die Kinderbetreuung reduzieren würden. Die Vorinstanz erwog hierzu, die von der Beschwerdeführerin postulierte Berechnungsmethodik sei nicht angängig. Das Bundesgericht habe klar festgehalten, wie die Betreuungsanteile bei Schulkindern zu berechnen seien, nämlich indem der Tag in drei Perioden (morgens/Schulbeginn bis Schulschluss/abends) unterteilt und über 14 Tage berechnet werde, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantworte (mit Hinweis auf Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). An dieser Berechnungsweise sei auch bei Vorschulkindern und insbesondere bei solchen, die an den Wochentagen, wie vorliegend, überwiegend fremdbetreut würden, festzuhalten. Zudem arbeite auch die Beschwerdeführerin in einem relativ hohen Arbeitspensum von 80 % und habe ihr Erwerbspensum zufolge der Kinderbetreuung somit nicht markant reduziert.
6.2.2. Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, hat das Bundesgericht zur Berechnung bzw. Quantifizierung der Betreuungsanteile der Eltern keine verbindlichen Vorgaben gemacht. Vielmehr kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu, wobei verschiedene Methoden denkbar sind, um den Umfang der Betreuungsanteile zu bestimmen. Das Gericht ist bei der Wahl der Methode frei, wobei es jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu entscheiden hat, ob eine bestimmte Berechnungsmethode geeignet oder - namentlich bei komplexen Betreuungsregelungen - vielmehr eine Schätzung sachgerecht erscheint (Urteil 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 6.3.1). Im Ergebnis hat die Vorinstanz dieser Rechtsprechung jedoch Rechnung getragen, da sie explizit begründet hat, weshalb die gewählte Methode (Berechnung mit drei Tageseinheiten [Morgen/Schulbeginn bis Schulschluss/Abend]) im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen soll. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Kritik der Beschwerdeführerin bzw. deren Berechnungsmethode hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht verworfen, insbesondere, weil die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig ist. Damit trifft die in allgemeiner Art und Weise vorgetragene Argumentation, wonach die nicht prioritäre Berücksichtigung von elterlicher Betreuungsarbeit an den Werktagen bzw. unter der Woche im Ergebnis einer indirekten Frauendiskriminierung gleichkomme und Art. 276 Abs. 2 ZGB deswegen verfassungskonform so auszulegen sei, dass in Fällen, in denen der Vater Vollzeit arbeitet, die Mutter lediglich Teilzeit und keiner der Elternteile einer Wochenendarbeit nachgeht, die Unterhaltslast sich ausschliesslich nach den Betreuungsanteilen unter der Woche bemisst, im konkreten Fall gerade nicht zu. Abgesehen davon behauptet die Beschwerdeführerin zwar andere Betreuungsanteile (57 % [Mutter] und 43 % [Vater]), zeigt aber nicht konkret auf, weshalb die Quantifizierung der Vorinstanz (55 % [Mutter] bzw. 45 % [Vater] unrichtig sein sollte. Damit hat es folglich sein Bewenden. Eine Auseinandersetzung mit den Berechnungen der Beschwerdeführerin anhand der von ihr nach ihrer eigenen Methode gewichteten Betreuungsanteile erübrigt sich.
6.3. In den Phasen 1 und 2 (also insgesamt von November 2023 bis Ende August 2025) teilte die Vorinstanz den Barunterhalt nur nach Leistungsfähigkeit auf, obschon die Betreuungsanteile der Parteien in diesen Phasen unterschiedlich ausfielen (55 % [Mutter] und 45 % [Vater]).
6.3.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt ( Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB ). Steht das Kind - wie vorliegend - unter der alternierenden Obhut der Elternteile, sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils und der individuellen Leistungsfähigkeit, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteil 5A_591/2025 vom 25. November 2025 E. 6.1).
Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide an sich frei. Es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 151 III 261 E. 2.4.8 mit Hinweisen).
6.3.2. Bei einer Situation wie der vorliegenden, in der gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sowohl die Betreuungsanteile der Parteien als auch deren Leistungsfähigkeit unterschiedlich ausfallen, wäre die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern daher grundsätzlich unter Beachtung dieser beiden Kriterien vorzunehmen gewesen. Die Vorinstanz verwies jedoch darauf, dass die Betreuungsanteile seit der vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 15. Juni 2023 "gleichwertig" ausfallen würden, weshalb es sich rechtfertige, die Unterhaltsberechnung bereits ab November 2023 basierend auf einer je hälftigen Betreuung (also nur unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit) vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin rügt das Vorgehen der Vorinstanz zwar. Sie fordert aber (eventualiter) nur eine Aufteilung von 57/43 und übersieht damit, dass die Vorinstanz den Barunterhalt nicht 50/50, sondern eben entsprechend der Leistungsfähigkeit der Parteien (in den Phasen 1 und 2 zu 35 % [Mutter] und 65 % [Vater]) aufgeteilt hat. Der von der Beschwerdeführerin gestützt auf die von ihr (eventualiter) behauptete Aufteilung von 57/43 ausgerechnete Unterhaltsbeitrag, der deutlich höher ausfällt als von der Vorinstanz zugesprochen, (Fr. 2'125.-- statt Fr. 1'600.--), ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erläutert denn auch nicht, wie sich dieser Betrag konkret errechnen sollte. Die Differenz zum vorinstanzlich errechneten Unterhaltsbeitrag scheint aber vor allem daraus zu resultieren, dass die Beschwerdeführerin den gesamten Überschussanteil des Kindes am Überschuss des Vaters als Unterhaltsbeitrag beansprucht, was bei einer alternierenden Obhut allerdings nicht angeht. Nachdem die Vorinstanz ihr Vorgehen jedenfalls - wenn auch kurz - begründet hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen zu sein und ihr Ermessen damit bundesrechtswidrig ausgeübt zu haben. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz zusätzlich erwog, bei, wie vorliegend, keineswegs knappen finanziellen Verhältnissen dürfe auch etwas grosszügiger gerundet werden. Letztlich überband die Vorinstanz ohnehin unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Eltern die Unterhaltslast zu einem deutlich grösseren Teil dem Beschwerdegegner, wobei der Einbezug der leicht unterschiedlichen Betreuungsanteile wohl keine deutlich andere Aufteilung der Unterhaltslasten bewirkt hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Unterhaltslasten wie die Unterhaltsberechnung selbst letztlich auf Ermessen beruht. Ein Ermessensfehler liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht gewisse Vereinfachungen vornimmt und davon absieht, auf (scheingenau errechnete) Prozentzahlen abzustellen, die ihrerseits bloss auf einer Schätzung beruhen bzw. von der angewandten Berechnungsmethode abhängen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, eine andere Berechnungsart hätte zu einem Ergebnis geführt, das erheblich von demjenigen der Vorinstanz abweicht, bzw. ihr rechnerisches Ergebnis nicht näher erläutert. Der Entscheid hält damit vor Bundesrecht stand.
6.4. Weitere Beanstandungen, die unabhängig von der alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen zu beurteilen wären, erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere ficht sie für diesen Fall auch die dem Beschwerdegegner gewährte Pensumsreduktion nicht an. Die Beschwerdeführerin dringt damit einzig insofern durch, als dem Beschwerdegegner im November und Dezember 2023 je Fr. 125.-- zusätzlich zu seinem Einkommen und die Fremdbetreuungskosten ab September 2025 zu Fr. 240.-- im Bedarf der Tochter bei der Mutter und nur zu Fr. 160.-- im Bedarf der Tochter beim Vater anzurechnen sind. Nachdem es sich hierbei mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien um ausgesprochen geringfügige Positionen handelt, die die Unterhaltsberechnung nur unwesentlich beeinflussen, liegen die gesprochenen Unterhaltsbeiträge insgesamt im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessensspielraums.
7.
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Ihre Kritik basiert aber zum Grossteil auf der Grundlage, dass keine alternierende Obhut (mit hälftigen Betreuungsanteilen) angeordnet wird. Nachdem sie mit ihrer Beschwerde diesbezüglich nicht durchdringt, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Soweit die Beschwerdeführerin - wobei unklar ist, ob dies unabhängig von der Regelung der Betreuungsanteile geschieht - auf eine angebliche Vereinbarung zwischen den Parteien (vom 4. Dezember 2020) verweist, wonach die Erziehungsgutschriften zu 100 % der Mutter angerechnet werden sollen, unterlegt sie ihren Ausführungen eine Sachverhaltsbasis, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ohne jedoch Sachverhaltsrügen (oben E. 2.2.1) zu erheben. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
8.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens angefochten ist auch die Höhe der Entscheidgebühr vor Vorinstanz. Die Verteilung der Gerichtskosten auf die Parteien und die Regelung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ficht die Beschwerdeführerin hingegen nicht unabhängig von ihrem Obsiegen an, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
8.1. Die Beschwerdeführerin begründet die beantragte Senkung der Gerichtskosten auf Fr. 6'500.-- anstatt Fr. 10'000.--, soweit ihren Ausführungen gefolgt werden kann, im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz aufgrund des verzögerten Entscheids über vorsorgliche Massnahmen in Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) unnötigen Aufwand generiert habe, weswegen die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 108 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG/ZH zu reduzieren bzw. auf die Staatskasse zu nehmen sei.
8.2. Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Auf die Frage, ob unter diesem Titel eine Gerichtsgebühr (zulasten der Staatskasse) überhaupt reduziert werden kann (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO), braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden. Jedenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz konkret unnötigen Aufwand generiert haben sollte. Solcherlei ist denn auch nicht ersichtlich, denn es waren die Parteien, die mit unzähligen Anträgen und langen Schriftenwechseln den erhöhten Aufwand des Gerichts verursacht haben. Im Übrigen bestimmt sich die Höhe der Gerichtskosten nach kantonalem Recht (Art. 96 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts steht dem Bundesgericht lediglich eine Verfassungskontrolle zu (vgl. Art. 95 BGG). Dass die Vorinstanz das kantonale Recht verfassungswidrig angewendet hätte, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Ihre Beschwerde erweist sich demzufolge auch diesbezüglich als unbegründet.
9.
Betreffend die im angefochtenen Entscheid angeordneten vorsorglichen Massnahmen, die die Beschwerdeführerin ebenfalls angreift, sei Folgendes ausgeführt: Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung von von der vorinstanzlichen Regelung abweichenden vorsorglichen Massnahmen hat das Bundesgericht bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 abgewiesen. Die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen kommen damit gar nicht erst zum Zug und fallen mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache dahin. Weiterungen erübrigen sich.
10.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den Beschwerdegegner überdies für dessen Aufwand im Rahmen ihres Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Weiterer entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang