Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_666/2026
Urteil vom 15. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 15. Juni 2026 (FS.2026.7-EZE2,
ZV.2026.163-EZE2).
Sachverhalt
B.________ und A.________ (Ehemann, Beschwerdeführer) haben 2017 geheiratet und leben seit dem 25. November 2025 getrennt.
Am 18. Februar 2026 machte die Ehefrau beim Kreisgericht Toggenburg ein Eheschutzgesuch anhängig. Mit Eheschutzentscheid vom 13. März 2026 regelte das Kreisgericht das Getrenntleben und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau ihre ukrainischen Reisedokumente und allfällige weitere ihr gehörende Dokumente herauszugeben.
Berufungsweise erhob der Ehemann verschiedene Einwände gegen das aus seiner Sicht unvollständige Protokoll und verlangte dessen Ergänzung. Zudem verlangte er am 13. April 2026 eine "beglaubigte Abschrift" des Entscheides vom 11. März 2026. Das Kreisgericht wies ihn darauf hin, dass es sich bei den von ihm verlangten Ergänzungen wohl um Aussagen handle, welche im Rahmen der Vergleichsgespräche getätigt worden seien, welche nicht protokolliert würden. Sodann sei ihm der unbegründete Entscheid vom 13. März 2026 am 16. März 2026 zugestellt worden und eine Begründung wäre innert zehn Tagen ab Eröffnung zu verlangen gewesen, ansonsten dies gleichzeitig als Verzicht auf die Anfechtungsmöglichkeit gelte.
Nachdem der Beschwerdeführer beim Kreisgericht erneut "Beschwerde gegen die Entscheidung vom 11. März 2026" erhoben hatte, wurde er von diesem darauf hingewiesen, dass die Frist, um eine Entscheidbegründung zu verlangen, abgelaufen und der entsprechende Antrag verspätet sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St. Gallen eine Berufung, in welcher er die "Wiedereinsetzung der Berufungsfrist" verlangte. Mit Entscheid vom 15. Juni 2026 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Zusammenhang mit der Entscheidbegründung eines Eheschutzentscheides (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG ).
2.
Zunächst fehlt es der Beschwerde am erforderlichen Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG).
3.
Sodann ist zu beachten, dass es sich bei Eheschutzsachen um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat folglich in substanziierter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen.
4.
Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend, auch nicht dem Sinn nach, und seine Ausführungen beziehen sich auch nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Er äussert Sachverhaltselemente aus eigener Sicht und fordert, dass ein Berufungsverfahren transparent und kontradiktorisch durchgeführt werden müsse.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
6.
Das in der Beschwerdebegründung geäusserte Anliegen des Beschwerdeführers, er sollte von der Zahlung der Gerichtskosten befreit werden, da er Rentner sei und Sozialleistungen unterhalb des Existenzminimums beziehe, scheint sich auf das kantonale Berufungsverfahren zu beziehen. Anders als im kantonalen Verfahren wird vor Bundesgericht nirgends ein eigentliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Sollte dennoch sinngemäss ein solches für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt sein, so würde es jedenfalls an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und wäre das Gesuch deshalb abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Möckli