Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_677/2026
Urteil vom 20. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Februar 2026 (PQ250075-O/U).
Sachverhalt
Am 8. November 2022 ordnete die KESB der Stadt Zürich für A.________ (Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an und ernannte B.________ zum Beistand. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wiesen der Bezirksrat Zürich und sodann das Obergericht des Kantons Zürich ab. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Aufhebung der Beistandschaft, worauf die KESB nicht eintrat.
Am 15. Januar 2024 verlangte die Beschwerdeführerin wiederum die Aufhebung der Beistandschaft und sinngemäss einen Wechsel des Beistandes. Nach persönlicher Anhörung wies die KESB das Gesuch mit Beschluss vom 9. April 2024 in beiden Punkten ab. Der Bezirksrat wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. November 2025 ab, wobei er festhielt, dass sich diese nur auf den Wechsel des Beistandes bezogen habe, aber sie ohnehin auch in Bezug auf die Beistandschaft als solche abzuweisen wäre. Dieses Urteil konnte der Beschwerdeführerin durch den Beistand übergeben werden.
Mit Urteil vom 23. Februar 2026 hiess das Obergericht die hiergegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es festhielt, dass sich die Beschwerde an den Bezirksrat auch auf die Beistandschaft als solche bezogen habe; indes wies es die Beschwerde insgesamt ab unter Hinweis, dass der Bezirksrat subsidiär auch die Frage der Beistandschaft materiell behandelt habe und deshalb obergerichtlich die Beschwerde in beiden Punkten materiell behandelt werden könne. Dieses Urteil konnte der Beschwerdeführerin schliesslich durch den Beistand, nach dessen Angaben sie zur Zeit auf Reisen ist und auf einem Campingplatz wohnt, am 2. Juli 2026 zugestellt werden.
Mit Beschwerde (Aufgabedatum unleserlich, Eingang 16. Juli 2026) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass ihr der angefochtene Entscheid während vier Monaten nicht zugestellt worden sei, hängt dies damit zusammen, dass sie kaum erreichbar ist. Ein Nachteil entsteht ihr ohnehin nicht, weil die tatsächliche Aushändigung an sie als massgeblicher Zustellungszeitpunkt anzusehen ist, nachdem das Obergericht vor dem Hintergrund der schwierigen Erreichbarkeit den Beistand mit der Übergabe des Urteils beauftragt hat.
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichtes zur Erforderlichkeit der (Aufrechterhaltung der) Beistandschaft zufolge des evidenten Schwächezustandes und der (vorliegend gegebenen) Eignung der Beistandsperson nicht auseinander. Sie moniert zum einen eine "unzulässige Prozesskostenverrechnung", mit welcher versucht werde, die unentgeltliche Rechtspflege "aufzulösen". Sie bezieht sich damit auf den Umstand, dass die Vorinstanz keine Kosten erhoben und als Folge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erklärt hat. Inwiefern die Gegenstandsloserklärung des Gesuches rechtswidrig sein soll, wenn keine Kosten erhoben worden sind, ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin ist mangels Kostenerhebung in diesem Kontext auch nicht beschwert. Sodann möchte sie im Anschluss an ihre appellatorische Pauschalkritik, sämtliche Inhalte der Urteile, Berichte und Protokolle seien erlogen und verleumderisch, gegen die involvierten Instanzen (Obergericht, Bezirksrat, KESB) und den Beistand Anzeige erheben. Indes ist das Bundesgericht weder eine (Ober-) Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen noch zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Möckli