Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_669/2026
Urteil vom 15. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Postulationsfähigkeit / Gutachten (Eheschutz),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Juni 2026 (RE260007-O/U).
Sachverhalt
A.________ (Mutter, Beschwerdeführerin) und B.________ sind die Eltern der 2023 geborenen C.________ und stehen sich seit dem 17. April 2025 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon in einem Eheschutzverfahren gegenüber.
Anlässlich der Verhandlung vom 8. September 2025 erteilte die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde der Gutachter bestimmt. Nach Erstattung des Gutachtens am 4. März 2026 wurde den Parteien am 26. März 2026 Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben. Am 21. April 2026 zeigte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass sein Mandat erloschen sei, und ersuchte um Erstreckung der Frist für die Ergänzungsfragen.
Mit Verfügung vom 27. April 2026 wies das Bezirksgericht das Fristerstreckungsgesuch ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen, um zur Postulationsfähigkeit sowie zum anberaumten Vorgehen im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO Stellung zu nehmen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2026 Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Zulassung ihrer Ergänzungsfragen sowie die Anerkennung ihrer Prozessfähigkeit beantragte. Am 26. Mai 2026 reichte sie eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein und 1. Juni 2026 verlangte sie die "Löschung" ihrer Eingabe vom 26. Mai 2026 und die Löschung von einzelnen Sätzen in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2026. Mit Beschluss vom 9. Juni 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Eheschutzsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
2.
Zunächst fehlt es der Beschwerde am erforderlichen Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG).
3.
Sodann ist zu beachten, dass Zwischenentscheide nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Das Obergericht hatte bereits den für das kantonale Verfahren erforderlichen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verneint und die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht.
4.
Was schliesslich die Sache selbst anbelangt, ist zweierlei zu beachten.
Zum einen ist die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Begründung, die Eingaben vom 26. Mai 2026 und 1. Juni 2026 könnten zufolge verspäteter Einreichung nicht berücksichtigt werden und im Übrigen mangle es an der Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils; ein solcher sei auch nicht ersichtlich, denn Beweisverfügungen seien jederzeit abänderbar und unrichtige Beweisverfügungen seien grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid anfechtbar. Ist aber die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, kann Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Eintretensfrage im kantonalen Beschwerdeverfahren bilden (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
Sodann geht es bei Eheschutzverfahren um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die im Rahmen der eingeschränkten Kognition möglichen Verfassungsrügen haben sich auf den möglichen Anfechtungsgegenstand zu beziehen, der nach dem Gesagten auf die Eintretensfrage beschränkt ist.
Die Beschwerdeführerin erhebt keine Verfassungsrügen und ihre Ausführungen beziehen sich auch nicht auf die Eintretensfrage im kantonalen Beschwerdeverfahren. Sie macht in allgemeiner und appellatorischer Weise geltend, ihre Korrekturen hätten nur die Löschung von zwei kleinen Paragrafen und drei Wörtern betroffen, weshalb die Beschwerde zu überprüfen sei. Im Übrigen äussert sie sich aus ihrer Sicht zur Sache selbst, d.h. zu den Kindesbelangen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
6.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Möckli