Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_602/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Mai 2026 (BS.2026.7-EZZ1).
Sachverhalt
A.
Die Parteien sind Nachbarn. Der Beschwerdeführer bewohnt das Haus auf dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Grundstück xxx. Der Beschwerdegegner bewohnt rund 60 Meter entfernt das Haus auf dem Grundstück yyy. Zwischen den Grundstücken liegt die Parzelle zzz, die ebenfalls der Ehefrau des Beschwerdeführers gehört und zwischenzeitlich bis zur erfolgten Kündigung an den Beschwerdegegner verpachtet war.
Zwischen den Parteien besteht Streit. Am 14. Oktober 2025 stand der Beschwerdegegner hinter der Umzäunung der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit einem grossen Chromstahlschraubenschlüssel in der Hand und stiess die Drohung aus, "ich mache dich ganz ab". Am 18. Oktober 2025 schaltete der Beschwerdeführer die Polizei ein, als ein Güllenschlauch die Zufahrtsstrasse versperrte. Der Beschwerdegegner reagierte aufbrausend, warf vier Autoreifen in Richtung der Polizei und rannte mit einem Gabelschlüssel auf sie zu, wobei er schliesslich beruhigt werden konnte. Am 11. Dezember 2025 filmte der Beschwerdegegner mit einer Zivilschutz-Uniform bekleidet das Haus des Beschwerdeführers, bezeichnete ihn als "Hurensohn" und lief eine knappe halbe Stunde neben dem Haus hin und her, bis er von der aufgebotenen Polizei beruhigt werden konnte.
B.
Gesuchsweise verlangte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner ein Verbot, sich ihm näher als 200 oder 100 Meter zu nähern (Annäherungsverbot) und sich im Umkreis von 50 oder 100 Metern von seinem Wohnort aufzuhalten (Rayonverbot).
Mit vorsorglichem Massnahmenentscheid vom 5. Februar 2026 verbot das Kreisgericht Toggenburg dem Beschwerdegegner, das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten und sich ihm auf weniger als 25 Meter anzunähern; ausgenommen von diesem Annäherungsverbot ist der Aufenthalt des Beschwerdegegners am eigenen Wohnort bzw. auf seinem Grundstück yyy, die direkte Zu- bzw. Durchfahrt zu diesem Grundstück sowie der Aufenthalt auf dem Grundstück zzz, soweit für ein (noch) bestehendes Pachtverhältnis und/oder die Räumung notwendig.
Berufungsweise verlangte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner dessen Wohnungsausweisung, ein umfassendes Betretungsverbot für alle im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Grundstücke, ein erweitertes Rayonverbot, indem dem Beschwerdegegner zu verbieten sei, sich ihm oder seiner Ehefrau auf weniger als 500 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 500 Metern um deren Grundstücke aufzuhalten und sich ihnen im öffentlichen Raum (Städte, Verkehrsmittel, Ladengeschäfte) auf weniger als 500 Meter zu nähern, sowie die ersatzlose Streichung der Ausnahmebewilligung für Durchfahrten.
Mit Entscheid vom 27. Mai 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides, um ein Verbot an den Beschwerdeführer, sein Haus zu betreten (Wohnungsausweisung), um ein Verbot, sämtliche Grundstücke im Eigentum seiner Ehefrau zu betreten, um ein Verbot, sich ihm oder seiner Ehefrau auf weniger als 100, 200 oder 500 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 100, 200 oder 500 Metern um die Grundstücke seiner Ehefrau aufzuhalten, um ein Verbot, ihn und seine Ehefrau visuell zu fixieren, demonstrativ anzustarren, das Haus zu belauern oder den privaten Lebensbereich optisch zu beeinträchtigen, sowie die ersatzlose Streichung der Ausnahmebewilligung für Durchfahrten. Ferner verlangt er, dass all diese Massnahmen superprovisorisch bzw. vorsorglich anzuordnen seien.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsschutz. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Zu beachten ist ferner, dass der Anfechtungsgegenstand im Rechtsmittelverfahren nicht ausgedehnt werden kann und neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt worden ist, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
2.
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer für seine erweiterten Rechtsbegehren weder die Voraussetzungen für eine Klageänderung noch zulässige Noven darlege und ihm sodann die Aktivlegitimation abgehe, eine Ausdehnung der beantragten Schutzmassnahmen auf seine Ehefrau zu verlangen, da Ansprüche nach Art. 28b ZGB nur von der betroffenen Person selbst verlangt werden könnten. Sodann verneinte es eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Umfang der von der Polizei eingereichten Unterlagen zu den erfolgten Einsätzen. In der Sache selbst hat es festgestellt, dass sich bei den (zusätzlich zu den drei erwähnten) weiteren Vorfällen keine Gewaltbereitschaft, sondern blosse Beleidigungen oder Auseinandersetzungen mit Dritten manifestiert hätten. Im Kontext mit den drei erwähnten Vorfällen sei im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB keine Gewalt, wohl aber Drohung glaubhaft gemacht bzw. unbestritten. Nach zutreffender Ansicht des Kreisgerichtes reiche ein Annäherungsverbot mit einem Radius von 25 Metern unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres aus, um den Beschwerdegegner von weiteren vergleichbaren Drohungen abzuhalten. Sodann sei zu berücksichtigen, dass das Annäherungsverbot nicht isoliert dastehe, sondern durch ein Betretungsverbot auf dem Grundstück xxx (verstärkt durch ein bereits über die Gemeinde erklärtes privates Hausverbot) ergänzt werde. Zudem seien alle Verbote strafbewehrt. Bei unmittelbarer Nachbarschaft und Benutzung der gleichen Zufahrtsstrasse bedeute ein Annäherungsverbot von 25 Metern bereits eine relativ grosse Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdegegners. Ein solches von 200 oder gar 500 Metern, wie es neu verlangt werde, würde angesichts der Distanz zwischen den Liegenschaften faktisch einer Wohnungsausweisung des Beschwerdegegners gleichkommen und ihm auch die Fortführung seiner bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit verunmöglichen, was nicht verhältnismässig wäre. Schliesslich ändere die erfolgte Kündigung des Pachtverhältnisses nichts, weil dies im erstinstanzlichen Dispositiv bereits berücksichtigt worden sei.
3.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind von der Sache her zu grossen Teilen rein appellatorisch; allein dadurch, dass gelegentlich das Wort "willkürlich" eingeschoben oder formal "Art. 9 BV" erwähnt wird, werden die Ausführungen noch nicht zu Willkürrügen. Ferner ist zu beachten, dass ein Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern stets auch
im Ergebnis willkürlich sein muss und in der Beschwerde darzulegen ist, inwiefern das der Fall sein soll, was sowohl für Willkürrügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 148 I 127 E. 4.3; dort ebenfalls Definition der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) als auch für solche betreffend die Rechtsanwendung gilt (BGE 144 I 113 E. 7.1; 148 III 95 E. 4.1; dort ebenfalls Definition der Willkür bei der Rechtsanwendung).
Vor diesem Hintergrund ist von vornherein nicht einzutreten auf die polemischen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geheimjustiz, der Manipulation und der Aktenunterdrückung, welche im Zusammenhang steht mit der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Polizei die Rapporte unvollständig eingereicht habe. Das Kantonsgericht hat sich dazu umfassend geäussert, ohne dass substanziierte Willkür- oder Gehörsrügen in Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgen würden, und insbesondere ist auch keine Auswirkung auf das Ergebnis der verfügten Massnahmen (dazu unten) ersichtlich.
Unsubstanziiert bleibt sodann die zwar formal im Kleid einer Willkürrüge erfolgende, aber abstrakte bleibende Behauptung, der Beschwerdegegner sei weder für den Zugang zu seiner Liegenschaft noch für die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auf die gleiche Zufahrtsstrasse angewiesen bzw. es mangle für diese Annahme durch das Kantonsgericht an jeglichem Beleg in den Akten. Damit ist keine Willkür darzutun, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mit der auf Geoportal beruhenden örtlichen Beschreibung durch das Kantonsgericht auseinandersetzt (aus Geoportal ist denn auch ohne Weiteres ersichtlich, dass das Haus des an der C.________strasse 7 wohnhaften Beschwerdeführers und dasjenige des an der C.________strasse 10 wohnhaften Beschwerdegegners über die gleiche Strasse und ausschliesslich über diese erschlossen sind).
Unzutreffend ist weiter die (ohnehin appellatorisch bleibende) Behauptung, das Kantonsgericht habe keine massiven Drohungen erkannt. Vielmehr hat dieses explizit festgehalten, dass Drohungen glaubhaft gemacht bzw. unbestritten seien, und im Übrigen hat es auch die erstinstanzliche Erwägung geschützt, wonach diese Anlass zu den verfügten Anordnungen geben.
Appellatorisch bleibt ebenfalls das Vorbringen, das Kantonsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen von "Gewalt" im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB verneint. Ohnehin legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er im vorinstanzlichen Verfahren geltend oder gar glaubhaft gemacht hätte, dass der Beschwerdegegner gegen ihn unmittelbar Gewalt ausgeübt hätte. Mangels entsprechender Tatsachenbasis könnte die rechtliche Einschätzung durch das Kantonsgericht selbst dann nicht willkürlich sein, wenn formal eine Willkürrüge erhoben worden wäre. Abgesehen davon wäre auch keine Willkür im Ergebnis erkennbar, weil die relevanten Vorfälle vom Kantonsgericht detailliert (ausführlicher als in der vorliegenden Zusammenfassung) dargestellt wurden und der Umfang der nötigen Schutzmassnahmen auf dieser Grundlage bestimmt wurde.
Weiter behauptet der Beschwerdeführer in strafrechtlichem Jargon eine "krasse Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch unzulässige Täterbegünstigung und Freiheitsberaubung der Opfer" und macht geltend, er und seine Ehefrau könnten weder ihr Haus normal bewohnen noch unbeschwerte Spaziergänge vornehmen und müssten in andauerndem psychischem Schockzustand leben. Damit schildert er in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge, ohne dass im angefochtenen Entscheid entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden wären, und der Beschwerdeführer legt auch nicht mit substanziierten Rügen dar, dass und inwiefern solche Feststellungen in willkürlicher Weise unterblieben wären.
Im Kontext mit der Rechtsanwendung wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht schliesslich vor, die extreme örtliche Isolation, welche eine soziale Kontrolle verhindere, und das Nachbarschaftsverhältnis ausgeblendet zu haben, so dass eine Schutzdistanz von bloss 25 Metern völlig unzureichend sei. Indes lässt sich, soweit überhaupt Verfassungsrügen und nicht von der Sache her bloss appellatorische Ausführungen vorliegen, weder eine Verletzung des Willkürverbotes noch eine anderweitige Verfassungsverletzung ausmachen. Das Kantonsgericht hat in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides in nachvollziehbarer und auf sachlichen Kriterien beruhender Weise entschieden (ein Annäherungsverbot auf 25 Meter reiche aus, um den Beschwerdegegner von weiteren Drohungen wie den vorgefallenen abzuhalten; das Annäherungsverbot sei durch ein Betretungsverbot der Grundstücke verstärkt; zudem bestehe Strafbewehrung; angesichts der örtlichen Begebenheiten könnte der Beschwerdegegner bei einem grösseren Radius faktisch nicht mehr seine Liegenschaft bewohnen und seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführen, was unverhältnismässig wäre). Der Beschwerdeführer setzt sich mit all diesen Erwägungen nicht auseinander, so dass seine Beschwerde in dieser Hinsicht selbst dann unbegründet bliebe, wenn formal von hinreichenden Verfassungsrügen auszugehen wäre.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli