Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_597/2026
Urteil vom 30. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis,
Zentrumstrasse 4, 8717 Benken.
Gegenstand
Revision der Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Juni 2026 (AB.2026.27-AS).
Erwägungen
1.
Gegen den Beschwerdeführer sind beim Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis die Betreibungen Nrn. xxx und yyy hängig. Am 27. März 2026 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung und berechnete das Existenzminimum des Beschwerdeführers. Am 13. Mai 2026 revidierte es die Pfändungsurkunde.
Gegen die Revision der Einkommenspfändung erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Kreisgericht See-Gaster. Mit Entscheid vom 20. Mai 2026 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 15. Juni 2026 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer geltend machte, sein Einkommen sei falsch ausgewiesen worden. Er vermische Beträge aus zwei verschiedenen Pfändungsurkunden. Sodann rüge er die Pfändung der deutschen Rente und einen Eingriff in das Einkommen seiner Ehefrau. Das Kreisgericht habe diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Einwände bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gebildet hätten, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Übrigen setze er sich mit den Erwägungen des Kreisgerichts nicht auseinander. Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich.
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich erneut zu seiner deutschen Rente und zur Haftbarmachung seiner Ehefrau für seine Schulden. Er rügt unter anderem eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und hält es für nicht nachvollziehbar, dass das Gericht in einem neuen Verfahren auf die Sachverhalte mit der Begründung nicht eintrete, dass es in einem vorherigen Fall bereits falsch geurteilt habe. Mit diesen Ausführungen legt er nicht dar, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn die kantonalen Gerichte die Fragen der Pfändung der deutschen Rente und der anteiligen Berechnung des Existenzminimums bei Ehegatten nicht noch einmal geprüft haben. Darüber hilft nicht hinweg, wenn er das Urteil des Kantonsgerichts als willkürlich und perfide bezeichnet. Sodann trifft es zwar zu, dass das Bundesgericht sich im vorangegangenen Verfahren mit den genannten Fragen nicht befasst hat, sondern auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist (Urteil 5A_5/2026 vom 23. Februar 2026). Der Beschwerdeführer erläutert jedoch nicht, weshalb ihn dies berechtigen sollte, die Fragen erneut den kantonalen Instanzen vorzulegen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg