Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_488/2024
Urteil vom 29. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental,
Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. Juli 2024 (KES 24 499).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war bereits vom 23. Januar 2024 bis am 24. März 2024 im Psychiatriezentrum C.________ hospitalisiert. Am 2. Juli wurde er dort von Dr. B.________, stellvertretender Chefarzt Psychiatrie des Regionalspitals Emmental, mit ärztlicher Einweisung im Psychiatriezentrum C.________ fürsorgerisch untergebracht. Gleichentags wies ihn die KESB Emmental dort zur Begutachtung ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Juli 2024 ab.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer hält abstrakt fest, die Ärzte hätten die Hintergründe nicht abgeklärt und ihn im Gutachten absichtlich falsch und oberflächlich beurteilt, weshalb auch das Urteil falsch sei. Dies lässt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erkennen. In diesen wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli