Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_947/2025
Urteil vom 1. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio Hänsenberger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten der Unterbringung eines Kindes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2025 (ZBR.2024.35).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2001) und D.A.________ (geb. 2003). Die Familie lebt in der Einwohnergemeinde U.________ (TG). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden (KESB) den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn und platzierten diesen ab dem 8. Juli 2019 in der Modellstation E.________, V.________. Auf den 31. Juli 2020 brachte die KESB D.A.________ in einer Pflegefamilie und auf den 6. August 2020 im Jugendheim F.________, W.________ (SG), unter. Für sämtliche Platzierungen ersuchte die KESB die Einwohnergemeinde um Kostengutsprache. Ausserdem nahm sie jeweils Vormerk, dass die Kosten der Unterbringung grundsätzlich von den Eltern zu tragen und von diesen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu erstatten seien. Seit Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2021 erhält D.A.________ eine volle Invalidenrente.
A.b. Mit Klage vom 18. Januar 2021 beantragte die Einwohnergemeinde beim Bezirksgericht Weinfelden, A.A.________ und B.A.________ seien im Umfang von Fr. 112'192.30 nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2020 solidarisch zur Bezahlung der Kosten der Fremdplatzierung von D.A.________ von Juli 2019 bis Dezember 2020 zu verpflichten. Am 24. Januar 2022 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verurteilte A.A.________ und B.A.________, in der fraglichen Zeitspanne an den Unterhalt von D.A.________ Fr. 75'087.85 zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Ausserdem stellte es fest, dass damit der gebührende Unterhalt des Kindes im Umfang von Fr. 180'655.74 nicht gedeckt sei.
Am 15. Dezember 2022 erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau, die von A.A.________ und B.A.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung sei teilweise begründet. Es bezifferte den von den Eltern der Gemeinde für den Unterhalt des Sohnes von 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 zu erstattenden Betrag mit Fr. 69'715.10 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 31. Dezember 2020. Gleichzeitig stellte es fest, dass der gebührende Unterhalt von D.A.________ in diesem Zeitraum im Umfang von Fr. 172'578.80 nicht gedeckt sei. Die von der Gemeinde erhobene Anschlussberufung wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat.
A.c. Mit Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 (teilweise publ. in: BGE 151 III 249) hiess das Bundesgericht die von A.A.________ und B.A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen im Rahmen des Eintretens teilweise gut, hob den Entscheid des Obergerichts mit Ausnahme der die Anschlussberufung betreffenden Teile auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
B.
Der erneute Entscheid des Obergerichts datiert vom 10. Juli 2025 (eröffnet am 1. Oktober 2025). Wiederum erkannte dieses die Berufung von A.A.________ und B.A.________ als für teilweise begründet. Bezüglich der Klage vom 18. Januar 2021 und des nicht gedeckten Bedarfs von D.A.________ traf es nochmals den gleichen Entscheid wie am 15. Dezember 2022. Die Kosten der kantonalen Verfahren von insgesamt Fr. 6'800.-- auferlegte das Obergericht zu zwei Dritteln A.A.________ und B.A.________, die es ausserdem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 6'457.30 (zzgl. MWSt) an die Einwohnergemeinde verpflichtete.
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Oktober 2025 ans Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass die von der Einwohnergemeinde erbrachte Zahlung keine bevorschusste Unterhaltsleistung darstelle und dass kein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Leistungsabgeltung bestehe. Die Kosten beider kantonaler Verfahren seien der Einwohnergemeinde aufzuerlegen und diese sei zur Zahlung einer angemessenen Parteienschädigung (inkl. MWSt) zu verpflichten. Eventuell sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur vollständigen Gutheissung der Berufung, zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge an dieses zurückzuweisen. Im Subeventualstandpunkt beantragen A.A.________ und B.A.________, sie seien zu verpflichten, der Einwohnergemeinde maximal einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 11'077.85 zu bezahlen. Weitergehend sei festzustellen, dass keine bevorschusste Unterhaltsleistung vorliege und der Gemeinde kein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Leistungsabgeltung zustehe.
Mit Verfügung vom 24. November 2025 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten es abgelehnt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 16. Dezember 2025 hat der Instruktionsrichter das ergänzende Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Erstattung von durch das Gemeinwesen bevorschussten Kosten der Unterbringung eines Kindes und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der notwendige Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Wie bereits im Rückweisungsverfahren ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel (vgl. Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 151 III 249). Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, auf die unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist.
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen, es seien verschiedene Feststellungen zur Natur der von der Gemeinde erbrachten Zahlungen und zum umstrittenen Ersatzanspruch zu treffen (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerdeführer begründen nicht, weshalb sie die beantragten Feststellungen verlangen. Wie sich sowohl ihren übrigen Begehren als auch der Beschwerdebegründung entnehmen lässt (BGE 137 II 313 E. 1.3), möchten sie damit im Wesentlichen aber die (teilweise) Abweisung der Klage vom 18. Januar 2021 erreichen. Die hier grundsätzlich unzulässigen Feststellungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) sind entsprechend entgegenzunehmen (vgl. bereits Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 151 III 249). Weitergehend ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Zulässig ist sodann die Rüge der Verletzung von interkantonalem Recht (Art. 95 Bst. e BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c und d BGG ist die fehlerhafte Anwendung des (weiteren) kantonalen Rechts dagegen kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a, b oder e BGG (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2; Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 151 III 249). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2), und befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von interkantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, der auch die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) sowie die Beweiswürdigung (BGE 144 V 50 E. 4.2) umfasst, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
3.
3.1. Wie bereits im Verfahren 5A_342/2023 gibt die Finanzierung der Fremdplatzierung von D.A.________ zwischen Juli 2019 und Dezember 2020 Anlass zur Beschwerde. Grundsätzlich trug die Gemeinde deren Kosten und beteiligten sich die Beschwerdeführer mit einer Tagespauschale in der Höhe von Fr. 25.-- und der Bezahlung von gewissen Nebenkosten an den entsprechenden Aufwendungen. Umstritten ist, ob die Gemeinde Anspruch auf Ersatz der von ihr erbrachten Leistung hat.
Wie das Bundesgericht im Verfahren 5A_342/2023 festhielt, gehören die Kosten von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB und damit auch die Kosten einer Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB wie sie hier in Frage stehen nach Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie durch die Eltern zu tragen. Kommt das Gemeinwesen nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 293 ZGB) anstelle der Eltern für die entsprechenden Kosten auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen bevorschussten Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über und kann er mit Unterhaltsklage gegen die Eltern geltend gemacht werden (BGE 151 III 249 E. 4.1). Unterhalt nach Art. 276 Abs. 2 ZGB liegt indes nur vor, soweit Leistungen nicht (endgültig) durch öffentlich-rechtliche Beiträge finanziert werden. Besteht eine derartige Finanzierung, fallen keine Kosten beim Kind an, die zu dessen Lebensbedarf zählen. Diesfalls verringert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes im Umfang der Leistung des Gemeinwesens und ein Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB kommt nicht in Frage (BGE 151 III 249 E. 4.2).
Ob der Beschwerdegegnerin gegen die Eltern ein auf dem Zivilweg durchsetzbarer Unterhaltsanspruch zusteht, entscheidet sich folglich danach, ob sie durch die streitbetroffene Zahlung Unterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB erbracht hat, oder ob ein öffentlich-rechtlicher Beitrag vorliegt, auf den die bundesrechtliche Unterhaltsregelung nicht anwendbar ist (BGE 151 III 249 E. 5.1). Im Verfahren 5A_342/2023 prüfte und verneinte dass Bundesgericht die Frage, ob sich die Charakterisierung der Zahlungen der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Beiträge aus der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) ergebe (BGE 151 III 249 E. 6). Dagegen überliess es dem Obergericht zu beurteilen, ob die Leistung der Gemeinde gestützt auf das kantonale Recht, namentlich die Verordnung des Regierungsrates (des Kantons Thurgau) vom 18. September 2007 zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE-VO/TG; RB 850.61), als öffentlich-rechtlicher Beitrag einzustufen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass zwar eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt, wenn dieses zu Unrecht angewandt wird. Die Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht indes nicht frei (vgl. vorne E. 2.1; BGE 151 III 249 E. 7 und 8).
3.2. Ausgehend hiervon prüfte das Obergericht im nunmehr angefochtenen Entscheid, ob im kantonalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, nach der die Leistung der Gemeinde als (endgültiger) öffentlich-rechtlicher Beitrag zu qualifizieren ist. Solches ergebe sich weder aus der IVSE-VO/TG, noch der Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung (des Kantons Thurgau) vom 22. Oktober 2012 (KESV/TG; RB 211.24), dem Sozialhilfegesetz (des Kantons Thurgau) vom 29. März 1984 (SHG/TG; RB 850.1) oder der Sozialhilfeverordnung (des Kantons Thurgau) vom 15. Oktober 1985 (SHV/TG; RB 850.11). Damit habe die Gemeinde eine zivilrechtliche Unterhaltsleistung erbracht und sei der Unterhaltsanspruch des Kindes nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf sie übergegangen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, die Bindungswirkung des Urteils 5A_342/2023 vom 7. November 2024 (teilweise publ. in: BGE 151 III 249) zu missachten (vgl. BGE 150 III 123 E. 3; 135 III 334 E. 2 [einleitend] und E. 2.1). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid verschiedentlich ergebe, sei das Obergericht der Ansicht, bei der streitbetroffenen Zahlung handle es sich grundsätzlich um zivilrechtlichen Unterhalt. Es sei von der Prämisse ausgegangen, Art. 276 Abs. 2 ZGB gelange vorrangig zur Anwendung, sofern nicht das kantonale Recht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Hierin liege keine neutrale Qualifizierung der umstrittenen Zahlung und das Obergericht weiche mit dieser Haltung vom Rückweisungsentscheid ab. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3), womit hierin eine zulässige Rüge liegt (vgl. vorne E. 2.1).
4.2. Zum Unterhalt des Kindes gehörten gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB auch die Kosten der Kindesschutzmassnahmen. Wie das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid festgehalten hat, liegt Unterhalt in diesem Sinne freilich nur vor, soweit Leistungen nicht (endgültig) durch öffentlich-rechtliche Beiträge finanziert werden. Öffentlich rechtliche Beiträge bedürfen zwangsläufig einer gesetzlichen Grundlage, die vom zuständigen Gemeinwesen geschaffen sein muss. Soweit keine solche gesetzliche Grundlage besteht, fallen die Kosten der Fremdplatzierung beim Kind an und sind von den Eltern zu übernehmen. Gestützt auf die IVSE erfolgt dabei keine öffentliche Finanzierung der fraglichen Kosten (vgl. vorne E. 3.1; BGE 151 III 249 E. 4.2). Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids daher nicht missachtet, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Kosten der Fremdplatzierung von der Unterhaltspflicht der Eltern erfasst werden, soweit das kantonale Recht nicht die (endgültige) Finanzierung der entsprechenden Leistungen vorsieht. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten trifft der generelle Hinweis der Beschwerdeführer nicht zu, Kosten wie die vorliegend strittigen würden "ansonsten im Sinne des Kindeswohls regelmässig generalisiert und gemeinschaftlich getragen" (vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], in: BBl 2014 529 ff., S. 538 und 573). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
5.
5.1. Umstritten ist, ob dem Obergericht eine relevante Rechtsverletzung vorzuwerfen ist, weil es verneinte, dass im kantonalen Recht eine Grundlage für die Qualifizierung der streitbetroffenen Leistungen als öffentlich-rechtliche Beiträge gegeben sei. Dabei prüft das Bundesgericht nicht frei, ob das kantonale Recht eine entsprechende Grundlage vorsieht. Vielmehr erfolgt diese Prüfung alleine im Rahmen der nach Art. 95 BGG zulässigen (eingeschränkten) Rügegründe (vgl. vorne E. 2.1; BGE 151 III 249 E. 7.1). Zwar läge wie die Beschwerdeführer richtig vortragen, eine Bundesrechtsverletzung vor, wenn zu Unrecht die bundesrechtliche Unterhaltsregelung anstatt der einschlägigen (inter-) kantonalen (Beitrags-) Regelung zur Anwendung gebracht würde (BGE 151 III 249 E. 5.1). Ob eine einschlägige kantonale Regelung vorliegt, ist jedoch eine Frage des kantonalen Rechts, die das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüft.
5.2. Von vornherein ist die Beschwerde daher insoweit nicht zulässig, als in dieser vorgebracht wird, die Vorinstanz verletze Art. 276 Abs. 2 oder Art. 289 Abs. 2 ZGB . Bei dem in der Beschwerde verschiedentlich angerufenen Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) handelt es sich ausserhalb des Straf- und des Abgaberechts (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV) sodann um ein blosses verfassungsmässiges Prinzip (BGE 151 II 345 E. 2.1 mit Hinweisen). Es könnte hier zwar im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts angerufen werden (BGE 146 II 56 E. 6.2.1; Urteil 5A_193/2022 vom 10. Januar 2023 E. 4). Ein entsprechendes Vorbringen lässt sich der Beschwerde, die sich zu dieser Problematik nicht weiter äussert, indes nicht entnehmen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
5.3. Zulässig sind die verschiedentlich erhobenen Vorbringen, das Obergericht habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und das einschlägige kantonale Recht willkürlich (Art. 9 BV) ausgelegt und angewandt (vgl. vorne E. 2.1 [auch zum Folgenden]). Indes fehlt es namentlich hinsichtlich des Vorwurfs der Willkür weitgehend an einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung der Beschwerde: Anstatt in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid anhand der grundrechtlichen Materie detailliert aufzuzeigen, inwieweit das Obergericht willkürlich entschieden hat (BGE 145 I 121 E. 2.1 a.E.), begnügen die Beschwerdeführer sich letztlich damit, den Ausführungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen und jener vorzuwerfen, in Willkür verfallen zu sein, was nicht ausreicht (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).Nachfolgend ist auf die Beschwerde nur noch insoweit einzugehen, als diese eine (zumindest ansatzweise) hinreichende Begründung enthält.
6.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör leiten die Beschwerdeführer verschiedentlich daraus ab, dass das Obergericht nicht erkennbar auf bestimmte von ihnen vorgetragene Argumente eingegangen sei, und es nicht zuletzt deshalb seinen Entscheid nur ungenügend begründet habe.
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 S. 236; 146 II 335 E. 5.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Anforderungen: Es lässt sich ihm mit hinreichender Klarheit entnehmen, weshalb das Obergericht zu dem festgehaltenen Ergebnis gelangt ist. Wie sich letztlich aus der Beschwerde in Zivilsachen selbst ergibt, hat die Begründung des Obergerichts die Beschwerdeführer grundsätzlich denn auch in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dabei ist es nicht dem Obergericht anzulasten, wenn diese den sie treffenden Begründungsobliegenheiten teilweise nicht nachkommen oder aber ihre Beschwerde nicht zu überzeugen vermag (Urteil 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.3). Das Obergericht war insbesondere auch nicht gehalten, sämtliche Vorbringen und Argumente der Beschwerdeführer zu erwähnen bzw. im Einzelnen abzuhandeln.
7.
7.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.2. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, in ihre Überlegungen auch die Art. 19 ff. IVSE zu beachten, die in das kantonale Recht überführt worden seien. Die dortige Regelung spreche klar dafür, dass es sich bei der Zahlung der Gemeinde um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag handle. Die Beschwerdeführer missachten, dass gemäss BGE 151 III 249 E. 6 die IVSE nicht unmittelbar auf das Verhältnis des Gemeinwesens zu den betroffenen Privatpersonen anwendbar ist. Aus dem Konkordat lässt sich daher nicht ableiten, dass die Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen Beitrag geleistet hat (BGE 151 III 249 E. 6.5). Weshalb sich hieran etwas ändern sollte, weil der Kanton Thurgau die IVSE ins Rechtsbuch überführt hat (RB 850.6), ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher ausgeführt. Auf diese Weise lässt sich Willkür nicht begründet.
7.3.
7.3.1. Umstritten ist sodann die Tragweite von § 17 IVSE-VO/TG. Dieser lautet folgendermassen: "Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an der Leistungsabgeltung gemäss Art. 22 IVSE beträgt Fr. 25 je Aufenthaltstag, sofern sich auf Grundlage eines Unterhaltsvertrages oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt."
Das Obergericht erwägt dazu, diese Bestimmung sehe bei gegebenen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beteiligung der Eltern über die Tagespauschale hinaus ausdrücklich vor. Aus ihrem Wortlaut könne daher nicht abgeleitet werden, die oberhalb des Betrags von Fr. 25.-- pro Tag liegenden Kosten würden endgültig durch das Gemeinwesen übernommen. Auch die Verordnungsmaterialien - sie werden im angefochtenen Urteil wiedergegeben - enthielten keine auf ein solches Ergebnis deutenden Hinweise: Die vom Wohnkanton zu erbringende Leistungsabgeltung umfasse zum Einen einen individuellen Beitrag im Sinne von Art. 22 IVSE, der sich nach § 17 IVSE-VO/TG bemesse und der betroffenen Person durch die Einrichtung direkt in Rechnung gestellt werde. Dieser Beitrag beruhe auf der elterlichen Unterhaltspflicht und könne im Notfall von der Fürsorge übernommen werden. Hinweise darauf, dass er haftungsbegrenzend zu verstehen sei, fänden sich in den Materialien aber nicht. Bei den zum Anderen von der zahlungspflichtigen Stelle übernommenen (weiteren) Kosten handle es sich zwar nicht um Fürsorgeleistungen. Dass diese deswegen endgültig von der zahlungspflichtigen Stelle zu tragen seien, ergebe sich hieraus aber nicht.
7.3.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, indem das Obergericht nach einer Grundlage für die Übernahme der Kosten durch die Gemeinde suche, entziehe es sich dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts. Entscheidend sei vielmehr, ob ein öffentlich-rechtlicher Beitrag vorliege oder ein Unterhaltsbeitrag bevorschusst worden sei. Bei öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen müsse nicht festgehalten werden, dass diese Beiträge endgültig übernommen werden. Dies sei vielmehr automatisch der Fall, falls das Gesetz keine Mechanismen zur Rückforderung vorsehe.
Soweit die Beschwerdeführer dem Obergericht auch hier vorwerfen sollten, es habe die Tragweite des im Verfahren 5A_342/2023 ausgefällten Entscheids und dessen Bindungswirkung verkannt, ist ihnen nicht zu folgen. Insoweit ist auf das vorne in E. 4.2 Ausgeführte zu verweisen. Nicht ersichtlich ist sodann, was die Beschwerdeführer aus dem (angeblichen) Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Rückforderung für sich ableiten wollen: Wie sie selbst erkennen, ist vorliegend zu klären, ob die Leistung der Gemeinde als privatrechtliche Unterhaltsleistung einzustufen ist, oder aber einen öffentlich-rechtlichen Beitrag darstellt (vgl. vorne E. 3). Ist Ersteres der Fall, kann der Unterhaltsanspruch in Anwendung von Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB geltend gemacht werden. Ob ein allfälliger öffentlich-rechtlicher Beitrag gestützt auf das einschlägige öffentliche Recht zu erstatten wäre, ist nicht Thema das vorliegenden Verfahrens.
7.3.3. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführer hat das Obergericht (auch hier) den in § 17 IVSE-VO/TG enthaltenen Hinweis auf Art. 22 IVSE ausser Acht gelassen. Aus diesem Hinweis ergebe sich, dass es sich bei dem in der IVSE-VO/TG genannten Betrag allein um den Betrag für Kost und Logis handle, der unter Umständen auch höher als Fr. 25.-- pro Tag sein könne, nicht aber um die gesamte Leistungsabgeltung. Indes trifft der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Bezug zu Art. 22 IVSE unbeachtet gelassen, nicht zu (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Weitergehend missachten die Beschwerdeführer auch hier, dass die Leistungsabgeltung nach Art. 19 ff. IVSE und damit auch Art. 22 IVSE sich von vornherein nur auf das (Abrechnungs-) Verhältnis zwischen den zahlungspflichtigen Stellen des Wohnkantons und den Einrichtungen des Standortkantons beziehen (BGE 151 III 294 E. 6.3). Dieser Bestimmung kommt daher hinsichtlich der hier interessierenden Frage, ob das (inter-) kantonale Recht die endgültige Übernahme der streitbetroffenen Kosten durch den Kanton vorsieht (vgl. vorne E. 3.1), keine Tragweite zu. Dies hat auch das Obergericht erkannt, dem damit nicht vorgeworfen werden kann, es sei in Willkür verfallen.
7.3.4. Als willkürlich erachten es die Beschwerdeführer ausserdem, dass das Obergericht den Materialien zu § 17 IVSE-VO/TG keinen Hinweise zur hier interessierenden Problematik hat entnehmen können. Aus den einschlägigen Unterlagen ergebe sich vielmehr eine zweiteilige Finanzierungsstruktur, wobei allein die in § 17 IVSE-VO/TG erwähnten Tagespauschalen als Fürsorgeleistungen geltend würden und im Gegensatz zu den Kosten der Leistungsabgeltung den Bestimmungen der Sozialhilfe unterlägen. Das Bundesgericht hat sich bereits in BGE 151 III 249 E. 6.3 mit der Zweiteilung der Leistungsabgeltung und dem Umstand auseinandergesetzt, dass nur ein Teil der Leistungen der Sozialhilfe belastet werden kann. Dabei kam es zum Schluss, dass sich diesen Umständen nichts zum Verhältnis zu den betroffenen Personen entnehmen lasse. Diese Ausführungen sind zwar zur IVSE und nicht dem weiteren kantonalen Recht ergangen. Die Beschwerdeführer bringen aber nichts vor, das es erlauben würde, hier von einem anderen Verständnis auszugehen. Abgesehen hiervon machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich in den einschlägigen Materialien etwas zu der hier interessierenden Frage finden würde. Willkür kann dem Obergericht in diesem Zusammenhang daher nicht vorgeworfen werden. Auch bleibt unerfindlich, weshalb die Vorinstanz sich weitergehend zu dieser Frage hätte äussern sollen. Damit lässt sich auch der weiter erhobene Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht nicht aufrechterhalten.
7.4. Das Obergericht hält fest, auch aus der Systematik des übrigen kantonalen Rechts ergebe sich nicht, dass den Eltern ungeachtet ihrer Leistungspflicht nur ein Fixbetrag von Fr. 25.-- pro Aufenthaltstag überbunden werden könne. Dies vermögen die Beschwerdeführer bereits deshalb nicht in Frage zu stellen, weil sie in der Beschwerde diesbezüglich von ihrem eigenen, hier nicht massgebenden (vgl. E. 7.3 hiervor) Verständnis der IVSE-VO/TG ausgehen. Ihre Ausführungen bleiben daher ohne Grundlage. Ähnliches gilt auch hinsichtlich des Hinweises auf § 20 IVSE-VO/TG, der die Verpflichtung zur Erstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen zuzüglich Zinsen vorsieht: Die Beschwerdeführer leiten aus dieser Regelung Entscheidendes zu ihren Gunsten ab, missachten aber, dass die Anwendung dieser Bestimmung das (hier gerade strittige) Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Beitrags erst voraussetzt (vgl. auch E. 7.3.2 hiervor).
8.
8.1. Nach dem Ausgeführten ist der Schluss des Obergerichts nicht als verfassungswidrig zu beanstanden, wonach die Gemeinde mit den erbrachten Leistungen keine öffentlich-rechtlichen Beiträge ausgerichtet, sondern Unterhaltsleistungen nach Art. 276 Abs. 2 ZGB bevorschusst hat. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Haupt- und des Eventualantrages daher als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer sind auch mit der Berechnung des von ihnen auf Grundlage von Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB zu erstattenden Betrags nicht einverstanden. Diesbezüglich hat die Erstinstanz gemäss den Feststellungen des Obergerichts durch die Gemeinde bezahlte Kosten von insgesamt Fr. 255'794.-- errechnet. Dies sei im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Der Umfang des von der Beschwerdegegnerin bevorschussten Betrags ergebe sich damit aus den mit der Klage eingereichten Rechnungen und Zahlungsbefehlen und es sei davon auszugehen, der Unterhaltsanspruch sei in diesem Umfang auf die Gemeinde übergegangen. Zur Berechnung des von den Beschwerdeführern hiervon zu tragenden Anteils hat das Obergericht auf seine Erwägungen im Entscheid vom 15. Dezember 2022 abgestellt, die vom Bundesgericht bisher nicht überprüft worden seien. Die Parteien hätten hierzu auch keine zulässigen Noven eingereicht. Es sei daher von den früheren Überlegungen auszugehen. Demnach ermittelte das Obergericht den von den Beschwerdeführern monatlich erzielten effektiven Überschuss. Diesen errechnete die Vorinstanz durch eine Gegenüberstellung des Einkommens sowie des familienrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführer und zog hiervon das Manko der Tochter sowie jene Kosten ab, die die Eltern für D.A.________ zu Hause übernommen haben. Umgerechnet auf die hier relevante Zeitspanne (Juli 2019 bis Dezember 2020) und abzüglich der bereits bezahlten Tagespauschalen und Nebenkosten (vgl. E. 3.1 hiervor) ergab dies einen zu erstattenden Betrag von Fr. 69'715.10.
8.2.
8.2.1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und von Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB und werfen dem Obergericht vor, ohne weitere Begründung angenommen zu haben, das Gemeinwesen habe im vollen Betrag - der Gesamtbetrag von Fr. 255'794.-- ist nicht strittig - Unterhalt bevorschusst. Gemäss § 17 IVSE-VO/TG sei eine über die (bereits bezahlten) Tagespauschalen hinausgehende Beteiligung der Eltern an den Kosten nur bei entsprechender Grundlage (Urteil oder Vertrag) und nur dann möglich, wenn sich dies im Einzelfall rechtfertige. Der Elternbeitrag beziehe sich sodann von vornherein nur auf Kost und Logis und sei nicht nach oben offen. In der Bestreitung der Subrogation an sich liege zuletzt auch die Bestreitung von deren Höhe. Das Obergericht habe begründen müssen, weshalb die gesamte Leistungsabgeltung als Unterhalt zu qualifizieren sei.
8.2.2. Mit diesen Ausführungen nehmen die Beschwerdeführer ihre bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob die Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezahlt habe, vertretene Auffassung zum kantonalen Recht wieder auf (vgl. vorne E. 7.3). Wie ausgeführt ist diese nicht massgebend, womit auch ihren Ausführungen zur Höhe des bevorschussten Unterhaltsbetrags die Grundlage entzogen ist. Da es im Übrigen an einer Grundlage fehlt, die Leistung der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Beiträge zu qualifizieren, konnte das Obergericht ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, es sei jedenfalls in der Höhe des von den Beschwerdeführern einverlangeten Betrags von Fr. 69'715.10 (zzgl. Zinsen) Unterhalt vorgeschossen worden und habe ein Forderungsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB stattgefunden (vgl. vorne E. 3.1). Einer zusätzliche Begründung hierfür bedurfte es nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz war somit verfassungs- und gesetzmässig.
8.3.
8.3.1. Im Zusammenhang mit der Berechnung ihrer Kostenbeteiligung rügen die Beschwerdeführer, ein Hinweis auf die früheren Erwägungen sei nicht möglich, da der erste Entscheid des Obergerichts durch das Bundesgericht aufgehoben worden sei. Es gebe daher keine Erwägungen, auf die verwiesen werden könne. Dieses Vorbringen bleibt bereits deshalb unbehelflich, weil das Obergericht trotz seines Hinweises auf das frühere Urteil auch im nunmehr angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, wie es die streitbetroffene Beteiligung berechnete (vgl. E. 8.1 hiervor).
8.3.2. Weitergehend machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 BV sowie Art. 285 Abs. 1 ZGB geltend. Die Vorinstanz sei bei der Berechnung des von ihnen zu tragenden Anteils vom familienrechtlichen Existenzminimum ausgegangen und habe den Eltern weder einen Sparbeitrag noch einen Überschussanteil belassen. Letzterer betrage Fr. 3'257.60 im Monat. Dies ergebe einen dem Sohn anrechenbaren Überschuss von monatlich Fr. 1'628.80 oder auf die gesamte Unterhaltsdauer aufgerechnet von Fr. 29'318.40. Abzüglich der bereits bezahlten Leistungen verbleibe ein Betrag von Fr. 11'077.85. Indem die Vorinstanz hierüber hinausging, habe sie auch missachtet, dass nur der gebührende Unterhalt geschuldet sei, was bedeute, dass der Unterhaltsanspruch maximal an den gelebten Verhältnissen anknüpfe. Mit seinem Vorgehen habe das Obergericht die finanziellen Interessen des Gemeinwesens in den Vordergrund gestellt und das Kindeswohl nicht beachtet. Es habe wesentliche Grundsätze der Unterhaltsberechnung ausser Acht gelassen und dadurch auch sein Ermessen falsch ausgeübt.
8.3.3. Auch hier fragt sich, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt: Die Beschwerdeführer beschränken sich letztlich auf die Darlegung ihres eigenen Standpunktes, ohne sich erkennbar mit der Argumentation des Obergerichts auseinander zu setzen (vgl. vorne E. 2.1). Unbesehen hierum ist die Beschwerde aber unbegründet:
Gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen bevorschussten Unterhaltsbeiträge auf das Gemeinwesen über (vgl. vorne E. 3.1). Diese berechnen sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern im massgebenden Zeitraum (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.2). Massgebend zu ihrer Bestimmung ist die zweistufig-konkrete Methode (BGE 147 III 265 E. 6.6). Die Frage nach der Verteilung eines Überschusses stellt sich dabei nur, wenn genügend Mittel vorhanden sind, um das familienrechtliche Existenzminimum sämtlicher Beteiligter zu decken (BGE 147 III 265 E. 7.2). Vorliegend ist dies nicht der Fall, da die Beschwerdeführer unstrittig nicht in der Lage sind, die Kosten der Fremdplatzierung zu bezahlen (zur Berücksichtigung dieser Kosten im Bedarf des Kindes vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.2). Folglich ist nicht zu beanstanden, hat das Obergericht keinen Anteil am Überschuss berücksichtigt. Auch mit dem Hinweis auf eine Sparquote, die nach der nicht bestrittenen Feststellung der Vorinstanz indes ohnehin unbelegt geblieben ist (vgl. vorne E. 2.2), vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Eine solche Sparquote hätte von vornherein nur vor dem Hintergrund der Bevorschussung der Kosten der Kindesschutzmassnahmen durch das Gemeinwesen erzielt werden können. Es rechtfertigt sich aber nicht, die Beschwerdeführer davon profitieren zu lassen, dass diese Kosten vorab durch das Gemeinwesen bezahlt wurden. Ebenfalls bezieht sich der Hinweis auf den bisherigen Lebensbedarf allein auf die Lebenshaltung ohne Berücksichtigung der Kosten der Kindesschutzmassnahme. Nicht überzeugend ist zuletzt der Hinweis auf das Kindeswohl, das mit der Kindesschutzmassnahme, die die hier zu beurteilenden Kosten verursacht hat, gerade gewahrt werden sollte (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 150 III 49 E. 3.3.1).
9.
Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens angefochten sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. der Kosten der Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 5A_490/2018 vom 30. April 2019 E. 4, nicht publ. in: BGE 145 III 317; GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber