Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_458/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf,
Bettlistrasse 22, 8600 Dübendorf.
Gegenstand
Periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Mai 2026 (PQ260030-O/U).
Sachverhalt
Im April 1981 verletzte der Beschwerdeführer in einer psychotischen Episode seinen Vater tödlich mit dem Beil. Seither befindet er sich, wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen, seit Juli 2017 im Rahmen einer von der KESB Dübendorf regelmässig überprüften fürsorgerischen Unterbringung im geschlossenen Bereich des Alters- und Pflegeheims B.________.
Die letzte periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB erfolgte am 22. Januar 2026 und auf die in dieser Sache erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Beschluss vom 4. Mai 2026 nicht ein.
Unzweifelhaft gegen diesen obergerichtlichen Beschluss (Datum, Aktennummer) wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2026 an das Bundesgericht, allerdings unter dem Titel "Beschwerde gegen Zwangsmedikation".
Erwägungen
1.
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein, was im vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen war (BGE 142 I 155 E. 4.4.2), mithin die Frage der (Verlängerung der) fürsorgerischen Unterbringung bzw. die Frage, ob das Obergericht diesbezüglich mangels hinreichender Begründung zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich ist unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eine Rechtsverletzung darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr macht er in ähnlicher Weise wie in verschiedenen früheren Verfahren und kürzlich im Verfahren 5A_238/2026, welches die Zwangsmedikation betraf (vgl. Urteil vom 17. März 2026), geltend, man experimentiere bei ihm mit Xeplion, welches eine neue Religion sei; in der Schweiz herrsche aber Religionsfreiheit. Ferner moniert er, dass Albert Schweitzer nie ins Gefängnis gekommen sei, obwohl er geisteskrank gewesen sei und im Glauben, einen Dämon vor sich zu haben, einen Neger erschossen habe, und dass ein Jude ihm gesagt habe, der Arzt sei für Juden keine wissenschaftliche Instanz, weshalb das Medikament Xeplion unverzüglich abgesetzt werden müsse.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli