Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_388/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Dr. med. B.________,
2. Dr. med. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung, Einschränkung der
Bewegungsfreiheit, Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 24. Februar 2026 (WBE.2026.59, WBE.2026.74, WBE.2026.75).
Sachverhalt
Mit ärztlicher Einweisung vom 10. Februar 2026 brachte Dr. med. B.________ den Beschwerdeführer fürsorgerisch in der Klinik D.________ unter. Dort verfügte Dr. med. C.________ gleichentags eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall (Isolation) und eine Behandlung ohne Zustimmung im Notfall (Medikation).
Noch am 10. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die fürsorgerische Unterbringung Beschwerde. An der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhob er zusätzlich auch gegen die notfallmässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die notfallmässige Behandlung ohne Zustimmung jeweils Beschwerde.
Mit Mehrheitsentscheid vom 24. Februar 2026 hiess das Verwaltungsgericht (unter Bejahung der damaligen Voraussetzungen, aber unter Verneinung der aktuellen Erforderlichkeit) die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung teilweise gut und ordnete die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung an. Die weiteren Beschwerden wies es ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. April 2026 zugestellt.
Mit auf 4. Mai 2026 datierter, aber erst am 5. Mai 2026 der Post übergebener Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die fürsorgerische Unterbringung, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall und die Behandlung ohne Zustimmung rechtswidrig gewesen seien, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung unter Gewährung der vollen Akteneinsicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 21. März 2026 (erster Tag der Frist) zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und wurde durch den Fristenstillstand über Ostern verlängert (Art. 47 Abs. 1 lit. a BGG), so dass der letzte Tag der 30-tägigen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auf den Montag, 4. Mai 2026, fiel. Die erst am 5. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde ist folglich verspätet und es kann auf sie nicht eingetreten werden.
2.
Ohnehin könnte auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden:
Der Beschwerdeführer macht ein virtuelles Feststellungsinteresse trotz Entlassung geltend mit der Argumentation, der Grundrechtseingriff könnte sich wiederholen und nie rechtzeitig beurteilt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid alle drei Beschwerdegegenstände vollständig materiell geprüft hat, insbesondere auch die fürsorgerische Unterbringung: Es ging nicht um eine Gegenstandsloserklärung der Beschwerde wegen bereits erfolgter Entlassung, sondern das Verwaltungsgericht ordnete die Entlassung aufgrund seiner eigenen materiellen Überprüfung an.
Vor diesem Hintergrund müsste sich der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage des virtuellen Interesses - jedenfalls mit den ausführlichen Erwägungen des 20-seitigen angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Auseinandersetzung findet nicht statt, wenn sich der Beschwerdeführer zur fürsorgerischen Unterbringung überhaupt nicht äussert und in Bezug auf die beiden anderen Anfechtungsgegenstände mit der abstrakten Behauptung begnügt, es habe eine Notfallsituation - zu welcher sich der angefochtene Entscheid ausführlich äussert - gefehlt und folglich seien die Voraussetzungen von Art. 435 ZGB (Notfallmedikation) und Art. 438 ZGB (Isolation) nicht gegeben gewesen. Unsubstanziiert bleibt auch die angebliche Gehörsverletzung, in deren Kontext der Beschwerdeführer behauptet, es sei ihm die Akteneinsicht verweigert worden; er legt nicht dar, dass und wann er Akteneinsicht verlangt hätte und inwiefern ihm diese konkret verweigert worden wäre.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung als offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Mithin ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli