Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_343/2025
Urteil vom 9. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly,
Beschwerdegegnerin,
Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Buchs, Bahnhofstrasse 2, 9471 Buchs.
Gegenstand
Pfandausfallschein,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2025 (AB.2025.2-AS).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eröffnete mit Entscheid vom 17. März 2020 über die C.________ AG mit Sitz in U.________ den Konkurs; das Verfahren wurde mit Entscheid vom 11. August 2020 mangels Aktiven eingestellt. Da kein Gläubiger den Kostenvorschuss für die Durchführung eines Konkursverfahrens leistete, wurde dieser Entscheid rechtskräftig und die C.________ AG schliesslich am 20. Juli 2021 im Handelsregister gelöscht.
A.b. Da die Gesellschaft Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, war, führte das Konkursamt Buchs auf Begehren der Bank B.________ als Grundpfandgläubigerin ein (recte: am 28. August 2020 eröffnetes) Spezialliquidationsverfahren gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG durch. Dieses endete für die Bank B.________ mit einem Pfandausfall der 2. Pfandstelle von Fr. 2'038'952.90. Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausstellung eines Pfandausfallscheins und vermerkte dies entsprechend in der definitiven Abrechnung und Verteilungsliste vom 21. August 2021.
A.c. Die Bank B.________ gelangte später mit Schreiben vom 13. September 2024 an das Konkursamt und führte aus, sie befinde sich mit A.________, dem (für die Konkursitin haftenden) Solidarbürgen und vormaligen Verwaltungsratspräsidenten der C.________ AG, in einem Rechtsstreit und benötige für dieses Verfahren einen Pfandausfallschein. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, einen rechtlichen Anspruch auf dessen Ausstellung zu haben.
Das Konkursamt stellte am 27. September 2024 antragsgemäss den Pfandausfallschein aus.
A.d. Hiergegen erhob A.________ mit (vom Kreisgericht weitergeleiteter) Eingabe vom 14. Januar 2025 betreibungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte die Feststellung der Nichtigkeit des Pfandausfallscheins vom 27. September 2024; eventualiter sei die Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG für die Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamts vom 27. September 2024 zu bewilligen.
B.
Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2025 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. A.________ (Beschwerdeführer) verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 24. April 2025. In der Sache beantragt er, es sei die Nichtigkeit des zugunsten der Bank B.________ (Beschwerdegegnerin) ausgestellten Pfandausfallscheins vom 27. September 2024 festzustellen; eventualiter sei der Pfandausfallschein aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeanträge Ziff. 1.1-1.4). Weiter verlangt der Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025 ist ihm mitgeteilt worden, dass an der Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025 festgehalten wird.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (Art. 13 Abs. 2 EG SchKG/SG) eine Beschwerde gegen den Pfand-ausfallschein im Spezialliquidationsverfahrens (Art. 230a Abs. 2 SchKG) beurteilt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 SchKG ).
Die mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhobene Beschwerde in Zivilsachen gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid (Zustellung am 25. April 2025) ist rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist eine Ergänzung der Beschwerde nicht möglich, weshalb die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 eingereichte Beschwerdeergänzung nicht zulässig ist.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist vom angefochtenen Entscheid hinreichend berührt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Der Beschwerdeantrag Ziff. 1.5 (Antrag auf Feststellung des Rechtsmissbrauchs von Seiten der Beschwerdegegnerin) ist nicht neu, sondern bildet Teil der Begründung für die Beschwerdeanträge Ziff. 1.1-1.4 und kann als solche berücksichtigt werden.
1.5. Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite des Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4). Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde gegen den Pfandausfallschein vom 27. September 2024 mit - folgender - mehrfacher Begründung nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer sei als blosser Dritter ohne Parteistellung (im durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren) "nicht in der erforderlichen Weise direkt beschwert" und daher nicht beschwerdelegitimiert. Ohnehin sei die Beschwerde vom 14. Januar 2025 gegen den Pfandausfallschein verspätet, weil der Beschwerdeführer bereits mit Zusendung vom 22. Oktober 2024 davon Kenntnis erhalten habe. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung (nach Art. 33 Abs. 4 SchKG) seien nicht gegeben. Schliesslich sei der Pfandausfallschein nicht nichtig, nur weil er nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erlassen worden sei. Die Grundpfandgläubigerin (Beschwerdegegnerin) habe das Recht, einen Pfandausfallschein zu verlangen.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt ein Pfandausfallschein, den das Konkursamt der Grundpfandgläubigerin, welche die Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG verlangt hatte und darin zu Verlust gekommen ist, ausgestellt hat. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer, welcher von der Grundpfandgläubigerin als Bürge der Konkursitin in Anspruch genommen wird. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht, welches auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, eine Reihe von Rechtsverletzungen (insbesondere Art. 17 und Art. 22 SchKG , Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor.
3.1. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 139 III 504 E. 3.2; 129 III 595 E. 3).
3.1.1. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer in seiner Rolle als Drittschuldner zwar ein erkennbares faktisches Interesse an der Beschwerde gegen den Pfandausfallschein zugestanden, weil damit die gegen ihn gerichtete Forderung aus Solidarbürgschaft einfacher durchsetzbar werde. Es erwähnt zum einen die Rechtsprechung, wonach der Bürgen eines Schuldners, der neben dem Pfandobjekt haftet, Beschwerde gegen die Verteilungsliste im Konkurs erheben kann (BGE 103 III 28 E. 1). Zum anderen verweist es auf die Praxis, wonach bei der Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG nicht zulässig sei, dass Dritte sich mittels Beschwerde in das interne Verfahren einmischen, welches nur die Konkursverwaltung (und die Gläubiger) betreffe (mit Hinw. auf Urteil 5A_483/2012 vom 23. August 2012 E. 5.3.3 und 5.4; BGE 139 III 384 E. 2.1, E. 2.2.3).
3.1.2. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vom Kantonsgericht verweigerten Beschwerdelegitimation und seine Ausführungen zur Betroffenheit muss im konkreten Fall nicht erörtert werden. Der Nichteintretensentscheid ist - wie sich aus dem Folgenden ergibt - aus anderen Gründen rechtskonform.
3.2. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Abs. 2).
3.2.1. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer von dem im Spezialliquidationsverfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG (im Konkurs der C.________ AG) der Beschwerdegegnerin ausgestellten Pfandausfallschein (vom 27. September 2024) Kenntnis erhalten hatte, als ihm am 22. Oktober 2024 die Klageantwort vom Gerichtspräsidium Saanebezirk/FR (in der vom Beschwerdeführer angestrengten Aberkennungsklage) einschliesslich Pfandausfallschein zugesandt worden sei.
3.2.2. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "Verletzung der Zustellungspflichten und keine fristauslösende Kenntnisnahme" vorbringt, genügt nicht, um die vom Kantonsgericht festgestellte Kenntnisnahme mit Zusendung vom 22. Oktober 2024 in Frage zu stellen. Er legt nicht dar, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung (im Sinn von Art. 95 BGG) beruhen soll. Der Hinweis auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) genügt nicht. Dass das Kantonsgericht frist- und formgerechte Vorbringen übergangen haben soll, wird nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat sodann (im kantonalen Verfahren) bestätigt, dass der Pfandausfallschein in den zugesandten Akten vorhanden, indes "zusammengeklebt" und "nicht sichtbar" gewesen sei. Das Kantonsgericht hat dazu festgehalten, dass es in gerichtlichen Verfahren üblich und geboten sei, Aktenstücke zu nummerieren, sie mit einem Verzeichnis zu versehen und in der Rechtsschrift explizit als Beweismittel zu benennen und zu beantragen; dies sei auch im konkreten Fall (d.h. in der Zusendung vom 22. Oktober 2024) so erfolgt; das behauptete Nichtentdecken des Pfandausfallscheins vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sei (E. 1.5), wenn es in tatsächlicher Hinsicht den Schluss gezogen hat, die Kenntnisnahme sei mit der Zusendung vom 22. Oktober 2024 erfolgt.
3.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kenntnisnahme durch Zusendung vom 22. Oktober 2024 sei unwirksam, weil nach Art. 34 SchKG die Mitteilung vom Konkursamt an ihn per Einschreiben hätte erfolgen müssen. Er übergeht indes, dass Adressat des Pfandausfallscheins (auch im Spezialliquidationsverfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG) der Grundpfandgläubiger ist, welcher die Pfandverwertung verlangt hat und nicht befriedigt worden ist (VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 230a). Für den Beschwerdeführer ist - wie das Kantonsgericht zutreffend festgehalten hat - die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung fristauslösend (BGE 47 III 127 E. 1 [S. 131 ff.]; 48 III 189 E. 1 [S. 192]; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 257 zu Art. 17). Von einer rein zufälligen Kenntnisnahme kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gesprochen werden, da die gerichtliche Zusendung (Klageantwort der Beschwerdegegnerin) gerade im Aberkennungsprozess erfolgt, mit welchem er sich gegen die Inanspruchnahme als solidarisch haftender Bürge der Konkursitin wehrt. Es bleibt dabei, dass die Kenntnisnahme mit Zusendung vom 22. Oktober 2024 massgebend ist. Der Schluss der Vorinstanz, dass die zehntägige Beschwerdefrist spätestens im November 2024 abgelaufen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
3.2.4. Der Beschwerdeführer legt weiter nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht die Regeln über die Fristwiederherstellung (Art. 33 Abs. 4 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn es das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses zum Handeln verneint hat. Somit gilt die Beschwerde vom 14. Januar 2025 gegen den Pfandausfallschein als verspätet.
3.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe die Nichtigkeit des Pfandausfallscheins verkannt.
3.3.1. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann und muss von der kantonalen Aufsichtsbehörde jederzeit festgestellt werden (BGE 120 III 117 E. 2c). Als nichtig gilt eine Verfügung der Vollstreckungsbehörden indes nur, wenn sie Vorschriften verletzt, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von nicht am Verfahren beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG), d.h. der Mangel muss besonders schwer sein. Hätte dieser mit Beschwerde geltend gemacht werden können, so ist diesbezüglich ein genügender Rechtsschutz gegeben, sofern nicht die ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Nichtigkeit greift (Urteil 5A_367/2019 vom 23. Juni 2020 E. 5.1; 5A_714/2020 vom 1. März 2021 E. 2; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 2 Rz. 92 ff.).
3.3.2. Der Beschwerdeführer erblickt die Nichtigkeit im Umstand, dass der Pfandausfallschein vom Konkursamt "nicht zeitnah", sondern drei Jahre nach Schluss des Konkursverfahrens und Löschung der Konkursitin im Handelsregister erlassen worden sei. Die Ausführungen gehen fehl. Im Spezialliquidationsverfahren nach Art 230a Abs. 2 SchKG wird dem Pfandgläubiger, welcher die Pfandverwertung verlangt hat und nicht befriedigt wurde, ein Pfandausfallschein ausgestellt, wie das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 5A_295/2023 vom 15. August 2023 E. 5.3 (in der von der Beschwerdegegnerin gegen ihn als Solidarbürge geführten Rechtsöffnungssache) erklärt hat. Betreibungsakte zum Schluss des Verfahrens - typischerweise Verlustscheine - können in der Regel trotz des Abschlusses des Verfahrens Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein (BGE 99 III 58 E. 2). Auch kann einem Gläubiger nicht schaden, dass er den Konkursverlustschein erst nach Schluss des Konkursverfahrens verlangt (HUBER/SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 265, mit Hinweis auf die kantonale Rechtsprechung, Rep. 1957 S. 200 ff.). Den gleichen Schluss durfte das Kantonsgericht für den Pfandausfallschein im Spezialliquidationsverfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG ziehen. Nach der Lehre (auf welche sich das Kantonsgericht gestützt hat) muss der Gemeinschuldner für die Pfandverwertung nach Art. 230a Abs. 2 SchKG nicht im Handelsregister eingetragen bleiben (LUSTENBERGER/SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9a zu Art. 230a). Wenn das Kantonsgericht gefolgert hat, dass das Konkursamt der Beschwerdegegnerin, welche im Spezialliquidationsverfahren unstrittig zu Verlust gekommen ist, einen Pfandverlustschein ausstellen durfte, hat es keine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1 SchKG) bestätigt.
3.3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Konkursamt habe mit der nachträglichen Ausstellung des Pfandausfallscheins im Jahr 2024 eine frühere, rechtskräftige Verfügung "eigenmächtig" aufgehoben: Es habe in der definitiven Abrechnung und Verteilungsliste vom 18. August 2021 verbindlich festgehalten, dass kein Pfandausfallschein ausgestellt werde. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass das Konkursamt (am 18. August 2021) zwar einen Pfandausfall festgestellt, indes "zunächst keinen Pfandausfallschein" ausgestellt habe. Aus der vorinstanzlichen Feststellung ergibt sich damit nicht, dass das Kantonsgericht den Erlass eines Pfandausfallscheins auf Begehren hin ausgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht von einem unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, indem es die definitive Abrechnung und Verteilungsliste vom 18. August 2021 inhaltlich falsch wahrgenommen habe. Steht jedoch fest, dass die betreffende Verfügung vom 18. August 2021 das Begehren auf Erlass der Pfandausfallscheins inhaltlich nicht ausschliesst, fehlt der Argumentation des Beschwerdeführers, es liege ein unrechtmässiger Widerruf des Verzichts (auf Erlass des Pfandausfallscheins) vor, bereits die sachverhaltliche Grundlage.
3.3.4. Der Beschwerdeführer könnte mit Hinweis auf die Regeln über den Widerruf ohnehin nichts für sich ableiten. Der mit der definitiven Abrechnung und Verteilungsliste vom 18. August 2021 verbundene Nichterlass des Pfandausfallscheins wurde nicht angefochten. Eine Verfügung, die im Zug des Verfahrens eines Widerrufs (Art. 17 Abs. 4 SchKG) ergeht, ist jedoch mit Beschwerde anfechtbar (Urteil 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3.4.1, E. 3.4.2 am Ende; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 880). Der Beschwerdeführer hat - wie bereits dargelegt - gegen den der Beschwerdegegnerin ausgestellten Pfandausfallschein (vom 27. September 2024) nicht rechtzeitig Beschwerde geführt. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht die Nichtigkeit des Pfandausfallscheins hätte feststellen müssen.
3.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe übergangen, dass die Beschwerdegegnerin den Pfandausfallschein "rechtsmissbräuchlich" zum Einsatz bringe: Sie brauche ihn, um ihre ungedeckt gebliebene Forderung im laufenden Zivilprozess gegen ihn als Solidarbürgen zu belegen und durchzusetzen. Anhaltspunkte für den offensichtlichen Missbrauch eines Rechts (Art. 2 Abs. 2 ZGB) bestehen jedoch nicht. Ob die Beschwerdegegnerin das Recht hat, den Beschwerdeführer als Solidarbürgen für den Ausfall in Anspruch zu nehmen, ist zudem eine materiellrechtliche Frage, welche nicht Gegenstand der von ihm angehobenen betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) sein kann, sondern - wie er festhält - Gegenstand (bereits hängiger) gerichtlicher Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist. Sodann ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Erlass des Pfandausfallscheins (vom 27. September 2024), weshalb allfällige andere vollstreckungsrechtliche Wirkungen nicht zu erörtern sind. Soweit der Beschwerdeführer sich schliesslich auf eine Reihe von verfassungsmässigen Rechten beruft, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, genügen seine Vorbringen dem Rügeprinzip (E. 1.3) nicht, sondern laufen im Wesentlichen auf eine appellatorische und - wie dargelegt - erfolglose Kritik an der Rechtsanwendung des Kantonsgerichts hinaus.
4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ersatzpflichtige Parteikosten sind nicht entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante