Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_24/2026
Urteil vom 28. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Guisan,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 13. Januar 2026 (BZ 2025 167).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2025 erteilte das Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U._______ gegen die Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 29'000.-- nebst Zins zu 5% auf Fr. 2'000.-- seit 1. September 2024 sowie Zins zu je 5% auf Fr. 3'000.-- seit 3. September 2024, 1. Oktober 2024, 1. November 2024, 3. Dezember 2024, 4. Januar 2025, 1. Februar 2025, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Mai 2025.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. Januar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst