Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_333/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Florian Schmidt-Gabain und Dr. Nadja Fischer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Peter Ling und Anna Züst,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Herausgabe eines Gemäldes),
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2026 (HG250070-O).
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) hat Wohnsitz in Mexiko und behauptet besitzes- und eigentumsrechtliche Ansprüche an einem Bild "C.________" von Pablo Picasso.
Die Beschwerdegegnerin ist eine Bank mit Sitz in U.________, welche das Bild von D.________ als Pfand erhalten hat und geltend macht, die Beschwerdeführerin habe das Gemälde im Jahr 2012 an die E.________ Ltd verkauft, welche es der F.________ LLC weiterverkauft habe, und diese wiederum habe es an D.________ veräussert.
B.
Mit Klage vom 10. April 2025 verlangte die Beschwerdeführerin die Herausgabe des Bildes. Gleichzeitig verlangte sie mit superprovisorischem und vorsorglichem Massnahmengesuch zusammengefasst, es sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, den aktuellen Standort des Gemäldes zu verändern, den Besitz daran aufzugeben oder einem Dritten zu übertragen, Verträge über das Gemälde abzuschliessen oder die Pfandverwertung einzuleiten. Mit Eingabe vom 25. August 2025 verlangte sie weitere superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die superprovisorischen Begehren mit Verfügung vom 10. April 2025 und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 9. März 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. April 2026 stellt die Beschwerdeführerin analoge Rechtsbegehren vor Bundesgericht. Ferner verlangt sie vorsorgliche Massnahmen gegenüber der G.________ AG und eventualiter der Kantonspolizei Zürich.
Am 24. April 2026 reichte die Beschwerdegegnerin angesichts des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Mexiko unaufgefordert ein Gesuch um deren Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 60'000.-- für die Parteikosten ein.
Es wurden keine Stellungnahmen oder Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein im Kontext mit geltend gemachten Besitzes- und Eigentumsrechtsansprüchen an einem Bild ergangener vorsorglicher Massnahmenentscheid des Handelsgerichtes des Kantons Zürich mit einem Streitwert von Fr. 6 Mio.; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b sowie Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 ZPO).
Bei vorsorglichen Massnahmen kann allerdings nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Was das Willkürverbot als verfassungsmässiges Recht (Art. 9 BV) anbelangt, so erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung als willkürlich, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat, wobei die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen muss (BGE 148 I 127 E. 4.3). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wobei auch das Ergebnis und nicht bloss die konkrete rechtliche Begründung unhaltbar sein muss (BGE 148 III 95 E. 4.1).
2.
Das Handelsgericht hat sowohl den Verfügungsanspruch als auch die Dringlichkeit (Komponente des Verfügungsgrundes bzw. ungeschriebene dritte Voraussetzung für vorsorgliche Massnahmen) als nicht glaubhaft gemacht erachtet und mit dieser doppelten Begründung das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
2.1. Was den Verfügungsanspruch im Sinn von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO anbelangt, bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr, mit der E.________ Ltd am 1. November 2012 einen Kaufvertrag mit der unbedingten Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums am Gemälde abgeschlossen zu haben, und sie stellt auch die Vertretungsberechtigung von D.________ als Organ der E.________ Ltd nicht mehr in Frage. Sie führt zwar eingangs ihrer Beschwerde (Rz. 8 ff.) in extenso ihre Behauptungen im Massnahmengesuch an, mit welchen sie geltend gemacht hatte, es sei nie zu einem Verkauf des Bildes an die E.________ Ltd gekommen. Im Folgenden geht sie aber nirgends auf die ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen und Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein, wonach sie das Bild am 1. November 2012 mit einem rechtsgültigen und unkonditionierten Kaufvertrag an die E.________ Ltd veräussert hat, und schon gar nicht erhebt sie diesbezüglich Willkürrügen. Weiterungen erübrigen sich folglich und es ist für das bundesgerichtliche Verfahren verbindlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Bild im Jahr 2012 an die E.________ Ltd verkauft hat.
Hingegen wird die beweiswürdigende Feststellung im angefochtenen Entscheid angegriffen, wonach aus den Gesamtumständen zu schliessen sei, dass im Zuge des Kaufvertrages der Besitz am Bild auf die E.________ Ltd übertragen worden sei, indem die Beschwerdeführerin diesbezüglich teils mit appellatorischen Ausführungen und teils mit eigentlichen Willkürrügen geltend macht, der Besitz am Gemälde sei nie übergegangen und ihr stünden demzufolge Besitzesrechts- und Vindikationsansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu, welche als Pfandnehmerin von einem späteren Käufer des Bildes dessen aktuelle Besitzerin ist.
2.2. Betreffend den Besitzübergang an die E.________ Ltd zufolge des Verkaufes des Bildes hat das Handelsgericht festgestellt, das Gemälde habe sich beim Abschluss des Kaufvertrages und unbestrittenermassen auch danach bis im Jahr 2014 bei der H.________ AG in einem Lager in Genf befunden, wo es von der Beschwerdeführerin eingelagert worden sei. Die Parteien seien sich ferner einig, dass das Bild im Jahr 2014 von dort nach Venedig an eine Ausstellung verbracht worden sei. Die Beschwerdeführerin behaupte in diesem Zusammenhang, das Gemälde sei ohne ihr Wissen und ohne Wissen der H.________ AG mutmasslich von D.________ aus dem Lager in Genf entfernt worden, während die Beschwerdegegnerin geltend mache, dass die E.________ Ltd es in Venedig unter ihrer eigenen Firma ausgestellt habe, was deren tatsächliche Gewalt am Gemälde belege.
Im Anschluss hat das Handelsgericht erwogen, als Pfandnehmerin von einem späteren Rechtsnachfolger könne die Beschwerdegegnerin die näheren Umstände bzw. die einzelnen Vorkommnisse in jener Zeit nicht kennen und deshalb hätte die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin auf der Grundlage der Ausstellung des Bildes in Venedig behaupteten Besitzübergang an die E.________ Ltd qualifiziert bestreiten und jedenfalls konkret darlegen müssen, wie die von ihr behauptete unberechtigte Entwendung des Bildes aus dem Lager in Genf hätte erfolgen können. Ihre Äusserung zu den Vorkommnissen nach dem Verkauf des Bildes sei höchstens bruchstückhaft; sie bringe einzig vor, letztmals 2016 etwas von D.________ gehört zu haben, und es bleibe gänzlich im Dunkeln, was sich konkret zwischen ihr und der E.________ Ltd nach dem Abschluss des Kaufvertrages zugetragen haben soll. Es sei daher als unbestritten zu betrachten, dass der Besitz am Bild auf die E.________ Ltd übergegangen sei, bzw. jedenfalls nicht genügend substanziiert, dass vermutungsweise D.________ das Gemälde ohne Wissen der H.________ AG entwendet haben soll. Vielmehr erscheine der Besitzübergang auf die E.________ Ltd im Zuge des Verkaufes des Bildes angesichts der gesamten Umstände glaubhaft, zumal das Gemälde unstrittig aus dem Lager, welches strenge Sicherheitsstandards aufweise, nach Venedig an eine Ausstellung gebracht worden sei und die Beschwerdeführerin trotz der von ihr behaupteten Entwendung weder eine Strafanzeige eingereicht noch das Gemälde sonstwie als gestohlen gemeldet habe. Es erscheine lebensfremd, dass aus einem solchen Sicherheitslager und ohne Vorliegen weiterer Anzeichen eine Entwendung gegen den Willen der Lagergesellschaft stattgefunden habe. Im Lichte dessen und unter Berücksichtigung des unstrittig erfolgten Verbringens des Bildes nach Venedig im Jahr 2014 für eine Ausstellung sei vielmehr glaubhaft, dass der Besitz zuvor auf die E.________ Ltd übergegangen sei.
2.3. Inwiefern die Feststellungen und Erwägungen des Handelsgerichtes willkürlich sein sollen, ist nicht ersichtlich, soweit überhaupt genügend substanziierte Willkürrügen vorliegen:
An der Sache vorbei geht zunächst das Vorbringen, die E.________ Ltd habe das Bild noch nicht vollständig bezahlt und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Besitz bei einem solchen Gegenstand nicht vor der vollständigen Bezahlung des Bildes übertragen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine Parteibehauptung der Beschwerdeführerin handelt und sie im Übrigen nirgends Inkassobemühungen vorbringt, würde die Frage der Bezahlung die Gültigkeit des am 1. November 2012 abgeschlossenen Kaufvertrages nicht berühren und liesse sich insofern auch nichts für die Besitzübertragung ableiten, als der Vertrag nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid unkonditioniert abgeschlossen wurde. In Ziffer 2 des Kaufvertrages haben die Parteien zwar eine gestaffelte Bezahlung des Kaufpreises (Anzahlung und vier weitere Ratenzahlungen) vereinbart, aber ein Vorbehalt der vollständigen Zahlung als Voraussetzung für die Besitzübertragung ist nirgends stipuliert. Abgesehen davon, dass die betreffenden Ausführungen (insb. Rz. 30, 62, 64 und 71) ohnehin von der Sache her in appellatorischer Form erfolgen, liesse sich mit diesen keine Willkür im Kontext mit der Besitzes- und Eigentumsfrage als Grundlage für einen Verfügungsanspruch dartun.
In ihrer Abstraktheit verfängt sodann die Willkürrüge der Beschwerdeführerin nicht, das Handelsgericht habe eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen, wenn es festhalte, dass sie den Besitzübergang nicht substanziiert bestritten habe (insb. Rz. 31, 60 und 66 f.). Die Ausführungen zur substanziierten Bestreitung erfolgten vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin als Pfandnehmerin und damit als heutige Besitzerin des Bildes keine Kenntnis von den damaligen Vorgängen zwischen der Beschwerdeführerin als Verkäuferin und der E.________ Ltd als Käuferin haben kann, weshalb es zufolge des Informationsgefälles an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die näheren Umstände zu erklären, weshalb der Besitz nicht übergegangen sei und wie das Bild unberechtigt aus den gesicherten Räumlichkeiten der H.________ AG hätte entfernt werden können. Die spezifische Frage der Beweislastverteilung bzw. des substanziierten Bestreitens (vgl. dazu Urteile 4A_251/2020 vom 29. September 2020 E. 3.7.1; 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3, nicht publ. in: BGE 148 III 11; 4A_476/2024 vom 3. März 2025 E. 6.3.2) unter Willkürgesichtspunkten kann aber ohnehin offen bleiben, weil das Handelsgericht nicht allein darauf abgestellt hat, sondern für die Annahme, es sei glaubhaft, dass der Besitz am Bild im Zuge der Erfüllung des Kaufvertrages an die E.________ Ltd übertragen worden sei, bzw. für die Schlussfolgerung, der Verfügungsanspruch sei nicht genügend glaubhaft gemacht, eine Würdigung der gesamten Umstände vorgenommen hat und die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gesamtwürdigung keine Willkür darzulegen vermag.
Diesbezüglich ist vorab zu beachten, dass nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid die Beschwerdeführerin das Bild bei der H.________ AG, einer auf den Transport und die Lagerung von Kunstwerken spezialisierten Firma, in Genf eingelagert hatte, und zwar nach ihrer eigenen Darstellung im Jahr 2011 im Rahmen eines Hinterlegungsvertrages, dass das Bild sich beim Abschluss des Kaufvertrages am 1. November 2012 in diesem Lager befand und dass es im Jahr 2014 von dort für eine Ausstellung nach Venedig gebracht wurde. Daraus ergibt sich, dass das Bild zur Erfüllung des Kaufvertrages nicht physisch von der Beschwerdeführerin an die E.________ Ltd übergeben wurde, sondern es liegt nahe, dass die Übertragung des mittelbaren Besitzes der Beschwerdeführerin durch eine Besitzanweisung an die H.________ AG im Sinn von Art. 924 Abs. 1 und 2 ZGB erfolgt sein könnte, bei welcher das Bild von der Beschwerdeführerin eingelagert wurde und die folglich zu jenem Zeitpunkt für sie den Gewahrsam innehatte und den unmittelbaren Besitz ausübte (zum mittelbaren und unmittelbaren Besitz vgl. Art. 920 Abs. 1 ZGB; zur Besitzanweisung vgl. BGE 132 III 155 E. 4.1; spezifisch zur Besitzanweisung bei einem Lagerhaus vgl. ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 924 ZGB). Das Handelsgericht hat Art. 924 ZGB in seinen Erwägungen angeführt, eine Besitzübertragung bzw. eine Übertragung des mittelbaren Besitzes an die E.________ Ltd durch Besitzanweisung aber nicht direkt festgestellt und konnte dies mangels greifbarer Parteidarlegung auch nicht tun, weil die substanziierungspflichtige Beschwerdeführerin die Besitzübertragung pauschal in Abrede stellte und die Beschwerdegegnerin als nicht mit den damaligen Vorgängen befasste Dritte sich dazu nicht äussern konnte; indes schloss es aus den Gesamtumständen, dass der Besitz am Bild in Erfüllung des Kaufvertrages an die E.________ Ltd übergegangen sein musste.
Jedenfalls vom Ergebnis her ist keine Willkür im Zusammenhang mit den diesbetreffenden handelsgerichtlichen Erwägungen zu sehen, es sei (ohne nähere Erläuterungen der Beschwerdeführerin) nicht erklärbar, wie das Gemälde aus dem Lager der H.________ AG hätte entwendet bzw. ohne deren Wissen nach Venedig an eine Ausstellung gebracht werden können. Es liegt auf der Hand, dass die H.________ AG sich im Zusammenhang mit dem Verbringen des Bildes an eine Ausstellung bei der Beschwerdeführerin als Gegenpartei des seinerzeitigen Hinterlegungsvertrages erkundigt und Instruktionen eingeholt hätte, wenn sie das Bild im Jahr 2014 immer noch für die Beschwerdeführerin in Gewahrsam gehabt und für sie den unmittelbaren Besitz ausgeübt hätte. Das Herausgeben des Bildes an einen Unberechtigten oder eine Entwendung des Bildes aus den gesicherten Räumlichkeiten, welche durch die H.________ AG während Jahren unbemerkt geblieben sein soll, wirkt jedenfalls wenig glaubhaft und vermag in Bezug auf die entsprechenden handelsgerichtlichen Erwägungen keine Willkür zu begründen, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerde letztlich in der sich stets wiederholenden abstrakten Behauptung der Beschwerdeführerin erschöpfen, sie habe den Besitz nie an die E.________ Ltd übertragen.
Umso weniger ist Willkür dargelegt, als das Handelsgericht den Besitzübergang an die E.________ Ltd in Erfüllung des Kaufvertrages im Rahmen seiner Gesamtwürdigung auch daraus abgeleitet hat, dass die Beschwerdeführerin das Gemälde angesichts ihrer Behauptungen nie als gestohlen meldete oder Nachforschungen zu dessen Verbleib anstellte. Mit dem blossen Vorbringen, sie habe Wohnsitz in Mexiko und die Entwendung somit gar nicht bemerken können, ist jedenfalls keine Willkür darzutun, denn es erscheint lebensfremd, dass sie sich nach dem (im bundesgerichtlichen Verfahren nunmehr unbestrittenen) Verkauf des Bildes an die E.________ Ltd am 1. November 2012 über mehr als ein Jahrzehnt hinweg nicht mehr um das Schicksal des von ihr im Jahr 2011 bei der H.________ AG eingelagerten Bildes gekümmert hätte, wenn sie der Meinung gewesen wäre, dieses befinde sich trotz des Verkaufes immer noch in ihrem Besitz und Eigentum. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere auch nie geltend gemacht, dass sie sich wenigstens bei der H.________ AG nach dem Verbleib oder den näheren Umständen der angeblichen Entwendung erkundigt hätte. Vielmehr begnügt sie sich zur Begründung ihres Verfügungsanspruches mit der vagen Vermutung, das Bild sei von D.________ ohne ihr Wissen und ohne Wissen der H.________ AG aus deren Lagerräumlichkeiten entfernt bzw. entwendet worden. Ein derart passives Verhalten als angebliche Eigentümerin eines Picasso-Bildes im Wert von mehreren Millionen wäre höchst ungewöhnlich und lässt die Gesamtwürdigung durch das Handelsgericht bzw. die Verneinung der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches nicht als willkürlich erscheinen.
Willkür ergibt sich schliesslich auch nicht aus dem Vorbringen, das Handelsgericht habe offen gelassen, wer genau das Gemälde aus dem Lager in Genf an die Ausstellung in Venedig verbracht habe (Rz. 76). Dies durfte das Handelsgericht willkürfrei offen lassen, weil die Beschwerdeführerin den von ihr behaupteten Verfügungsanspruch hätte glaubhaft machen und genügend Indizien liefern müssen, dass es trotz des Verkaufes des Bildes nicht zur Übertragung des Besitzes und damit des Eigentums (Art. 714 Abs. 1 i.V.m. Art. 922 ff. ZGB) gekommen wäre. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, durfte das Handelsgericht diese Plausibilisierung aufgrund der gesamten Umstände willkürfrei als nicht erbracht betrachten.
2.4. Damit mangelt es aber auch an einer greifbaren Willkürrüge im Zusammenhang mit der für ein vorsorgliches Massnahmenbegehren nötigen Dringlichkeit, welche das Handelsgericht verneint hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche konkreten Nachforschungen oder Bemühungen zur Wiedererlangung des Gemäldes sie vorgenommen habe, wenn sie eine unrechtmässige Entwendung des Bildes aus dem Lager in Genf im Jahr 2014 behaupte, obwohl es sich um ein Originalgemälde von Picasso mit einem Wert von mehreren Millionen handle und sie nach eigenen Ausführungen lediglich eine bescheidene Anzahl von Kunstwerken besitze; das Zuwarten übersteige die Dauer eines ordentlichen Zivilprozesses um ein Vielfaches und sie habe deshalb mit der Stellung des Massnahmenbegehrens ungebührlich lange zugewartet (angefochtener Entscheid, S. 15).
Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe erst im Juli 2024 erfahren, dass sich das Gemälde möglicherweise im Besitz der Beschwerdegegnerin befinde und sogar erst im Februar 2025 von dessen aktuellem Standort erfahren, und es sei grotesk, ihr vorzuwerfen, nichts zur Wiedererlangung vorgekehrt zu haben, wenn sie hierzu vorher gar nicht in der Lage gewesen sei (Rz. 32 und 88 ff.). Indes lässt sich damit keine Willkür in Bezug auf die handelsgerichtlichen Erwägungen begründen, denn das Handelsgericht hat nicht eine zivilrechtliche Besitzesrechts- oder Vindikationsklage angesprochen, sondern die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nie Erkundigungen oder Nachforschungen nach dem Verbleib des Bildes unternommen hat. Dass sie das Bild über Jahre hinweg einfach bei der H.________ AG belassen hätte, ohne mit den dort Verantwortlichen im Austausch zu stehen und ohne sich je nach dessen Schicksal erkundigt zu haben, entspricht nicht dem erwartungsgemässen Verhalten, wenn sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Verkauf des Bildes immer noch in dessen Besitz gewähnt hätte.
Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig und entsprechend ist keine Willkür im Kontext mit der Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ersichtlich, insbesondere auch keine Willkür im Ergebnis.
3.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Begehren um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 104 BGG gegenstandslos.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Da weder Stellungnahmen zum Massnahmengesuch nach Art. 104 BGG noch Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt worden und der Beschwerdegegnerin deshalb keine Parteikosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten. Entsprechend war deren unaufgefordert eingereichtes Kautionierungsgesuch von Anfang an ohne Gegenstand.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli