Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_291/2025
Urteil vom 9. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Küttel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachbarrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 11. März 2025 (ZK1 2024 34).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN xxx und Miteigentümerin der Liegenschaft KTN yyy, dem Gemeinschaftsgrundstück der Überbauung D.________, jeweils Grundbuch U.________. Die Liegenschaft grenzt an die Liegenschaft KTN zzz, Grundbuch U.________, die im Miteigentum von B.B.________ und C.B.________ steht. Die Liegenschaft KTN zzz wiederum liegt direkt am See.
A.b. Zwischen den Nachbarn entzündete sich Streit über die Bepflanzung des Grundstücks KTN zzz. Dieser dreht sich zum einen um eine Grünhecke entlang der Grundstücksgrenze von KTN zzz und KTN xxx und zum anderen um eine Gruppe von Birken im nordwestlichen Bereich des Grundstücks KTN zzz. Die Birkengruppe besteht aus 34 Birken, ist 17,1 m lang, 13 m breit, 12,1 m hoch und steht im Abstand von minimal 8,64 m und maximal 17,02 m zum Grundstück KTN xxx.
B.
B.a. Nach erfolglosem Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens erhob A.________ gegen B.B.________ und C.B.________ Klage am Bezirksgericht Höfe. Sie beantragte insbesondere, die Beklagten zu verpflichten, die Birkengruppe und die Grünhecke soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt werde und die Klägerin insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen könne, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten (Rechtsbegehren Nr. 1 und 2.1). Darüber hinaus seien die Beklagten zu verurteilen, die Grünhecke insoweit, als diese einen Abstand von weniger als 50 cm zur jeweiligen Grenze einhalte, auf eine Höhe von maximal 1,2 m, insoweit, als sie einen Abstand von 50 cm zur Grenze einhalte, auf eine Höhe von maximal 2 m, zurückzuschneiden; jeweils gemessen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain (Rechtsbegehren Nr. 2.2). Den Beklagten sei für die Vornahme der Beseitigungsmassnahmen Frist anzusetzen (Rechtsbegehren Nr. 3).
B.b. Mit Urteil vom 23. August 2017 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagten, bestimmte Pflanzen der Grünhecke auf die Höhe von 1,2 m bzw. 2 m zu kürzen, im Übrigen wies es die Klage ab.
B.c. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung von A.________ hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 21. August 2018 teilweise gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück.
B.d. Das Bezirksgericht fällte seinen neuen Entscheid nach Einholung eines Gutachtens zum Schattenwurf der Birkengruppe und Grünhecke am 2. November 2022. Es verpflichtete die Beklagten, die Grünhecke insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1,2 m und einen Abstand von weniger als 0,5 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0,5 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2 m übersteigt. Im Übrigen wies es die Klage ab.
C.
C.a. Die hiergegen von A.________ erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht nur in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilweise gut, im Übrigen wies es sie jedoch, soweit es darauf eintrat, ab (Entscheid vom 23. Oktober 2023).
C.b. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen von A.________ teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A_898/2023 vom 12. September 2024). Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde insoweit als begründet, als das Nichteintreten auf den Berufungsantrag betreffend Reduktion der Grünhecke und das nur teilweise Eintreten auf den Berufungsantrag betreffend die Reduktion der Birkengruppe betroffen war.
C.c. Mit neuem Entscheid vom 11. März 2025 bestätigte das Kantonsgericht seinen Entscheid vom 23. Oktober 2023.
D.
Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) erneut mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie, die Beschwerdegegner zu verpflichten, die Birkengruppe und die Grünhecke soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass die klägerische Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt werde und die Beschwerdeführerin insbesondere während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigung in üblicher Weise Sitzplatz, Garten und Terrasse nutzen könne, und zwar auch im Winter und in den Übergangszeiten, wobei den Beschwerdegegnern für die Vornahme der Beseitigungsmassnahmen Frist anzusetzen sei. Die kantonalen Verfahrenskosten seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, die Beschwerdeführerin zu entschädigen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Das Kantonsgericht verzichtete mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werde. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 24. November 2025 (Replik) und am 5. Dezember 2025 (Duplik).
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) angefochten ist der kantonal letztinstanzliche, von einem oberen Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) ergangene Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend die Beseitigung bzw. den Rückschnitt von Pflanzen. Dies ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 52 II 292 E. 1; 45 II 402 E. 1; Urteil 5A_703/2021 vom 22. März 2022 E. 1.1). Die Vorinstanz bestimmte den Streitwert auf mindestens Fr. 30'000.--, worauf vor Bundesgericht mangels gegenteiliger Hinweise abgestellt werden kann. Die Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen ist somit erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist überdies zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2.
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.2.2. Die Beschwerdegegner behaupten in ihrer Beschwerdeantwort und in der Duplik, die Birkengruppe sei nach dem angefochtenen Entscheid gekürzt worden, wozu sie mehrere Belege einreichen. Bei diesen Vorbringen handelt es sich jedoch um echte und damit vorliegend unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mehrfach, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht mit allen ihren Argumenten auseinandergesetzt habe.
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. In diesem Sinn muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).
3.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie das Vorliegen von übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB verneint. Sie war nicht verpflichtet, jedes Argument der Beschwerdeführerin einzeln zu würdigen und zu widerlegen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV ist der angefochtene Entscheid demnach nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind gemäss Absatz 2 der zitierten Norm insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.
4.2. Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen. Dabei sind gemäss dem Wortlaut von Art. 684 Abs. 2 ZGB die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen, wobei zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB in erster Linie der Herstellung eines nachbarrechtlichen Interessenausgleichs dienen soll (BGE 145 II 282 E. 4.1). Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a mit Hinweisen). Gehen negative Immissionen von Pflanzungen aus und halten sie die kantonalen Abstandsvorschriften ein, gehen von ihnen nur in den seltensten Fällen übermässige Immissionen aus (BGE 126 III 452 E. 3c/bb; Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1, publ. in: ZBGR 91/2010 S. 156; vgl. auch Urteil 5A_334/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2). Gehen von einem Grundstück Einwirkungen verschiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint (Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3. Zu den von Art. 684 ZGB erfassten negativen Immissionen zählen nicht nur Schattenwurf und Lichtentzug, sondern auch das Verstellen einer besonders schönen Aussicht. Diese Art der Beeinträchtigung kann aber nur unter ausserordentlich strengen Voraussetzungen übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB sein, etwa wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (zit. Urteil 5A_415/2008 E. 3.1). Mit der ortsüblichen vorherrschenden Benutzungsweise der Grundstücke verbundene Immissionen sind grundsätzlich zu dulden (zit. Urteil 5D_91/2020 E. 3.2).
4.4. Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob die festgestellten Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 684 ZGB übermässig und damit unzulässig sind, als auch bei der Anordnung der von ihm als geboten erachteten Vorkehren, steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 126 III 223 E. 4a). In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Das Bundesgericht hebt ausserdem Ermessensentscheide auf und korrigiert diese, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 151 III 190 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.
Bei der Beurteilung der Frage, ob von den strittigen Pflanzen übermässige Immissionen ausgehen, stellte die Vorinstanz auf den Zustand ab, wie er sich im Zeitpunkt des Gutachtens (12. November 2021) präsentierte. Vor Vorinstanz und vor Bundesgericht beruft sich die Beschwerdeführerin allerdings mehrfach auf die seinerzeitigen Entwicklungen (insbesondere Wuchs der Pflanzen), weshalb vorab zu klären ist, ob auf diese Ausführungen einzugehen ist.
5.1. Die Vorinstanz erwog, für die Beurteilung des Vorliegens von übermässigen Immissionen sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Klageerhebung relevant. Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin vermöge ihre neue Behauptung betreffend die Zunahme der Höhe und der weiteren Ausdehnung der Birkengruppe seit der Expertise bzw. Datenaufnahme mit dem neu eingereichten Beweismittel (Foto) nicht zu belegen.
5.2. Hierzu führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermöge sie mit den eingereichten Fotos durchaus nachzuweisen, dass der Birkenwald sich weiter ausgedehnt habe, was auch in der Natur der Sache liege. Eigentliche Sachverhaltsrügen erhebt die Beschwerdeführerin jedoch nicht, weshalb es bereits aus diesem Grund bei den vorinstanzlichen Erwägungen zu bleiben hat. Ausserdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Erwägung auseinander, wonach es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt. Auch aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen bzw. ist auf die Hinweise zu den zwischenzeitlichen Entwicklungen nicht mehr einzugehen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ein reines Beseitigungsbegehren und kein Unterlassungsbegehren in dem Sinn gestellt, dass die Baumgruppe künftig auf einer bestimmten Höhe und Breite zu halten sei. Soweit die Beschwerdeführerin überdies (mehrfach) auf den (angeblich) unterbliebenen Rückschnitt der Grünhecke wie gerichtlich angeordnet hinweist, sprengt sie den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf ist ebenfalls nicht einzugehen.
6.
Zunächst sind die Feststellungen der Vorinstanz zum Schattenwurf (E. 6.1), zur Aussicht (E. 6.2) und zur Ortsüblichkeit der strittigen Bepflanzungen (E. 6.3) bzw. ist die Kritik der Beschwerdeführerin an diesen Feststellungen zu prüfen.
6.1.
6.1.1. Gestützt auf das gerichtliche Gutachten traf die Vorinstanz betreffend den Schattenwurf durch die Grünhecke und die Birkengruppe die folgenden Feststellungen:
6.1.1.1. Am 20. März erreiche der Schatten der Grünhecke um 11:00 Uhr und der Schatten der Birkengruppe um 15:30 Uhr das Grundstück der Beschwerdeführerin. Bis 15:30 Uhr werfe die Grünhecke aber nur etwa auf einen Viertel des Gartens in der Nähe der Grünhecke Schatten. Der Sitzplatz werde erstmals gegen 15:45 teilweise und ab 16:15 vollständig von der Birkengruppe beschattet. Um 17:45 Uhr liege das Grundstück der Beschwerdeführerin vollkommen im Schatten der Birkengruppe, wobei zufolge des Sonnenstands gegen 18:30 Uhr im ganzen Gebietsausschnitt der Expertise kaum mehr und um 18:45 Uhr überhaupt kein Sonnenlicht mehr zu sehen sei. Belegt sei ausserdem, dass die Birkengruppe am 20. März 2022 und auch noch am 4. April 2022 wenig belaubt gewesen sei, so dass die Sonne die Birkengruppe teilweise durchdringe und deren Schattenwurf nicht unwesentlich einschränke.
6.1.1.2. Am 20. Juni verursache die Birkengruppe um 16:15 Uhr Schatten im Garten der Beschwerdeführerin. Die Birkengruppe sowie die Grünhecke würden bis 18:00 Uhr maximal auf rund die Hälfte des Gartens einen Schatten werfen, wobei auch in der Folge bis zum Sonnenuntergang der Garten nie vollständig und der Sitzplatz überhaupt nie auch nur teilweise beschattet würden.
6.1.1.3. Am 20. September erreiche der Schatten der Birkengruppe um 16:15 das Grundstück der Beschwerdeführerin. Der Sitzplatz werde ab 16:45 Uhr und ab 17:00 Uhr werde auch der Teil des Gartens vor der Fensterfront vollständig beschattet. Bis 17:00 Uhr würden die Birkengruppe und die Grünhecke auf maximal rund die Hälfte des Gartens einen Schatten werfen. Gegen 18:15 Uhr läge fast das ganze Grundstück der Beschwerdeführerin im Schatten der Birkengruppe und der Grünhecke, wobei zufolge des Sonnenstands gegen 19:15 Uhr im ganzen Gebietsausschnitt der Expertise kaum mehr und um 19:30 Uhr überhaupt kein Sonnenlicht mehr zu sehen sei.
6.1.1.4. Am 21. Dezember lägen um 13:30 Uhr etwa 40 % der Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gebäude der Beschwerdeführerin im Schatten der Grünhecke. Um 15:00 Uhr gelte dies für einen Grossteil des Gartens und ab 15:15 Uhr für den Sitzplatz. Die Beschattung werde dabei primär durch die Hecke und das Gebäude der Beschwerdegegner verursacht. Das Gebäude beschatte um 13:15 Uhr fast die ganze Fläche zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gebäude der Beschwerdeführerin und um 13:30 Uhr dürfe der Sitzplatz ganz im Gebäudeschatten liegen. Die Birkengruppe werfe frühestens um 15:30 Uhr einen Schatten auf das Grundstück, wobei zufolge des Sonnenstands gegen 16:30 Uhr im ganzen Gebietsausschnitt der Expertise kaum mehr und um 16:45 Uhr überhaupt kein Sonnenlicht mehr zu sehen sei. Der Schattenwurf der Birkengruppe werde zufolge der fehlenden Belaubung abgeschwächt.
6.1.2. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Beschwerdeführerin in dreierlei Hinsicht:
Erstens wendet sie ein, die Belaubung der Birkengruppe hänge von der Witterung ab, weswegen diese jährlich stark variiere (so fielen die Blätter teilweise erst im Dezember ab und verdichteten sich bereits im März wieder), und ohnehin verursache auch die wenig belaubte Birkengruppe einen erheblichen Schattenwurf. Zweitens liege entgegen den Ausführungen der Vorinstanz am 20. Juni um 18:00 Uhr nicht erst ein Teil, sondern deutlich mehr als die Hälfte der gesamten Gartenfläche im Schatten des Birkenwaldes und drittens sei der Expertise zu entnehmen, dass am 20. Dezember sowohl Garten als auch Sitzplatz bereits um 12:00 Uhr vollständig im Schatten lägen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig darstelle bzw. die Beweise willkürlich würdige.
6.1.3. Was die Belaubung anbelangt, dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bereits deshalb nicht durch, weil sie diesbezüglich keine konkrete Sachverhaltsrüge erhebt. Dies trifft auch auf die Feststellungen der Vorinstanz zur Beschattung am 20. Juni ab 18:00 Uhr zu. Ohnehin hat die Vorinstanz diesbezüglich lediglich festgestellt, dass die Birkengruppe und die Grünhecke bis 18:00 Uhr auf maximal rund die Hälfte des Gartens einen Schatten werfen und in der Folge bis zum Sonnenuntergang der Garten nie vollständig und der Sitzplatz überhaupt nie auch nur teilweise beschattet wird, was den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht widerspricht. Die Sachverhaltsrüge in Bezug auf den Schattenwurf am 21. Dezember erweist sich sodann als unbegründet: Wie aus der Expertise hervorgeht, liegt am 21. Dezember um 12:00 Uhr lediglich ein Teil des Gartens, nicht aber der Sitzplatz im Schatten.
6.2.
6.2.1. Die Aussicht betreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin im Mai 1995 auf ihrem Sitzplatz und im Garten einen freien Blick auf den See gehabt habe. Im Erdgeschoss bzw. auf dem Sitzplatz und im Garten des Grundstücks der Beschwerdeführerin führten die Grünhecken beider Parteien und, sofern die Beschwerdegegner ihre Grünhecke alljährlich auf die erlaubte Höhe von 1,20 m zurückschnitten, auch die Birkengruppe zur Sichtbehinderung der Beschwerdeführerin auf den See. Im Zimmer im 1. Obergeschoss Richtung Westen sei die Sicht auf den See wegen der strittigen Birkengruppe im September (und im Sommer) fast komplett verdeckt, nicht aber im November, weil zu dieser Jahreszeit die Birken nur noch wenig belaubt seien. Im Vorzimmer der Terrasse und im Zimmer im 2. Obergeschoss mit Blick Richtung Westen/Südwesten versperre die Birkengruppe im September den Blick auf den See komplett, nicht aber im November. Mit Blick Richtung Nordwesten sei im Vorzimmer der Terrasse (auch im September) ein kleinerer Teil des Sees einsehbar. Im Jahr 1994 habe die Beschwerdeführerin von der Terrasse (2. Obergeschoss) eine nur wenig durch Pflanzen beeinträchtigte Aussicht auf einen Teil des Sees gehabt. Heute werde diese Aussicht durch die Birkengruppe zwar vermindert, es bestehe aber weiterhin während des ganzen Jahres eine erhebliche Aussicht auf den See, auch von demjenigen Teil der Dachterrasse betrachtet, der überdacht ist, und während der Winterzeit sei die Birkengruppe teilweise blickdurchlässig. Abgesehen davon zeigten die Bilder, dass die Birkengruppe die als schön zu bezeichnende Aussicht auf die Hügel der Voralpen und die umliegenden Dörfer praktisch nicht beeinträchtige. Der notorisch hohe Bodenpreis des Grundstücks der Beschwerdeführerin sei ausserdem nicht allein auf die betreffende Aussicht zurückzuführen, zumal die Überbauung D.________ über ein Gemeinschaftsgrundstück von 4'171 m2 verfüge, das unter anderem ein Wasserbecken von 164 m2, eine Gartenanlage von 2'099 m2, ein stehendes Gewässer von 161 m2 (See) und ein fliessendes Gewässer von 14 m2 umfasse.
6.2.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz beruhe auf der falschen Annahme, dass die Beschwerdegegner ihre Hecke auf 1.20 m zurückschneiden würden. Inwiefern dieser Einwand von Relevanz sein sollte, erschliesst sich jedoch nicht, denn die Vorinstanz hat so oder anders eine Beschränkung der Aussicht angenommen, und zwar ohnehin durch die Grünhecke und - sofern diese alljährlich auf die erlaubte Höhe zurückgeschnitten werde - auch durch die Birkengruppe.
6.2.3.
6.2.3.1. Sodann rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach noch immer während des ganzen Jahres eine erhebliche Aussicht auf den See bestehe, als willkürlich, denn die Vorinstanz führe selber aus, dass im 1. Obergeschoss, im 2. Obergeschoss und auf der Terrasse die Aussicht im Sommer und Herbst fast komplett verdeckt werde. Die Seesicht werde nur noch von einem Teil der Dachterrasse gewährleistet, während im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss während mehreren Monaten keine Seesicht mehr bestehe.
6.2.3.2. Aus den Fotos, auf die die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verweist, den Fotos des Augenscheins vom 23. September 2015 sowie aus den Ausführungen der Vorinstanz und selbst aus denjenigen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass mindestens von der (Dach-) Terrasse im 2. Obergeschoss über das ganze Jahr eine (erhebliche) Aussicht auf den See besteht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach noch immer während des ganzen Jahres eine erhebliche Aussicht auf den See besteht, erweist sich daher nicht als willkürlich.
6.2.4. Schliesslich meint die Beschwerdeführerin, der Bodenpreis ihrer Liegenschaft sei nicht massgeblich durch das Gemeinschaftsgrundstück beeinflusst. Sie erhebt jedoch keine konkrete Sachverhaltsrüge und stellt der vorinstanzlichen Erwägung ohnehin lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, womit sie Willkür in der Sachverhaltsfeststellung jedenfalls nicht belegen kann (vgl. dazu auch E. 7).
6.3.
6.3.1. Betreffend Ortsgebraucherwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass in der streitgegenständlichen Wohnlage von einer einigermassen grossen Überbauungsdichte und einem Bestand von Pflanzungen auszugehen sei, bei dem mit Schattenwurf und Lichtentzug gerechnet werden müsse. Aus den im Recht liegenden Bildern ergebe sich, dass Hecken sowie grosse Bäume und Baumgruppen selbst im Ausmass der strittigen Birkengruppe ortsüblich seien. Ob es sich dabei um Birken oder andere grosse Bäume handle, spiele schon grundsätzlich keine Rolle, zumal, was notorisch sei, Birken in der Schweiz verbreitet seien.
6.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ortsüblichkeit der Birkengruppe. Sie führt aus, sie habe sehr wohl bestritten, dass an dieser Wohnlage von einer einigermassen grossen Überbauungsdichte und einem Bestand von Pflanzungen auszugehen sei, bei dem mit Schattenwurf und Lichtentzug gerechnet werden müsse. Sie habe auf S. 20 N. 41 ihrer Berufung dargelegt, dass das Erscheinungsbild der vorliegenden Wohnlage offensichtlich nicht durch 34 eng beieinander stehende Birken mit einer Höhe von 12.1 m und einem Flächenausmass von 222,3 m2 geprägt sei, sondern durch die Aussicht auf den See, und dass der strittige Birkenwald nicht als ortsübliche Bepflanzung zu werten sei. Wenn nun die Vorinstanz ausführe, aus den Fotos ergebe sich, dass Hecken sowie grosse Bäume und Baumgruppen selbst im Ausmass der strittigen Birkengruppe ortsüblich seien, sei dies schlichtweg falsch, gehe nicht aus den Fotos hervor und stelle damit eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB dar. Selbstverständlich seien konform unter der Schere gehaltene Hecken oder einzelne Hochstammbäume ortsüblich, nicht aber ein Birkenwald, welcher durch sein Laub von Frühling bis Herbst als blickdichte Wand in Erscheinung trete und bei einer Höhe von über 12 m eine Fläche von 222 m2 aufweise. Insofern sei es sehr wohl relevant, ob es sich um Birken oder andere hochstämmige Bäume handle, welche beispielsweise gar nicht oder erst im Bereich der Baumkrone verdichtet erschienen. Auch seien gemäss dem Urteil 5A_415/2008 Pflanzungen nicht mehr als ortsüblich zu qualifizieren, wenn sie aufgrund ihrer Anordnung, Verdichtung und Höhe eine undurchsichtige Wand mit mauerähnlichem Charakter bilden und einen erdrückenden sowie massiv sichtbehindernden Gesamteindruck vermitteln würden.
6.3.3.
6.3.3.1. Zunächst ist klarzustellen, dass das Bundesgericht nie erwogen hat, Ortsüblichkeit sei dann zu verneinen, wenn Pflanzungen aufgrund ihrer Anordnung, Verdichtung und Höhe eine undurchsichtige Wand mit mauerähnlichem Charakter bilden würden. Die Beschwerdeführerin vermischt hier die Frage der Ortsüblichkeit mit der Rechtsfrage, ob bestimmte (negative) Immissionen als übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB zu qualifizieren sind. Ausserdem hatte in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil bereits die Vorinstanz festgestellt, dass die dort strittige Hecke nicht ortsüblich war.
6.3.3.2. Sodann rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach sie nicht bestritten habe, dass in der streitgegenständlichen Wohnlage von einer einigermassen grossen Überbauungsdichte und einem Bestand von Pflanzungen auszugehen sei, bei dem mit Schattenwurf und Lichtentzug gerechnet werden müsse, nicht als willkürlich. Ohnehin belegt die von der Beschwerdeführerin zitierte Aussage aus ihrer Berufungsschrift nicht, dass sie diese Feststellung bestritten hat. Was die Ortsüblichkeit der strittigen Birkengruppe anbelangt, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit den von der Vorinstanz herangezogenen Fotos auseinander und zeigt etwa nicht auf, was auf diesen konkret erkennbar oder nicht erkennbar ist. Deshalb kann es ihr nicht gelingen, ihren Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung zu belegen.
6.4. Es bleibt damit bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Schattenwurf, zur Aussich t und zur Ortsüblichkeit. Auf die auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgenden diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht mehr einzugehen.
7.
7.1. Zur Frage, ob die festgestellten (negativen) Immissionen als übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB zu qualifizieren sind, erwog die Vorinstanz was folgt: Der von der Birkengruppe ausgehende (abendliche) Schatten sei zwar merklich, aber nicht dominierend, und derjenige der Grünhecke sei, ausser im Winter, in der sie nach 15:00 Uhr Schatten auf den Sitzplatz werfe, auf einen Teil des Gartens beschränkt. Im Ergebnis sei der von der Grünhecke und der Birkengruppe ausgehende Schattenwurf auf das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht derart stark und dominierend, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Lebensqualität massiv beeinträchtigt werde und sei daher nicht als übermässig zu qualifizieren. Dies gelte umso mehr, als die Birkengruppe den kantonalrechtlichen Mindestabstand deutlich einhalte, was indiziere, dass nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen sei. Ein solcher seltener Fall liege hier nicht vor. Weiter bestehe während des ganzen Jahres eine erhebliche Aussicht auf den See sowie auf die Hügel und Dörfer des Umlands, weshalb die von der Birkengruppe und der Grünhecke ausgehende Einschränkung der Aussicht nicht als übermässig zu betrachten sei, zumal ihr kein mauerähnlicher Charakter zukomme und sie keinen geradezu erdrückenden und massivst sichtbehindernden Gesamteindruck vermittle. Insgesamt wirkten die Grünhecke und die Birkengruppe auch in der Summe von Schattenwurf und Aussichtsentzug nur punktuell auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ein. Grünhecken und Baumgruppen im Ausmass der umstrittenen Birkengruppe seien ortsüblich. Auch wenn bei der umstrittenen Birkengruppe - anders als bei der strittigen Grünhecke - keine Sichtschutzfunktion festzustellen sei, sei wegen des Gartengestaltungskonzepts gleichwohl nachvollziehbar, wieso die strittige Birkengruppe dort stehe bzw. weshalb eine sinnvolle Gartengestaltung es erfordere, dass sich die andere, aus 33 Bäumen bestehende Birkengruppe (Birkenhaine), nicht dort, sondern an einem anderen Ort befinde. Ausserdem seien die Beschwerdegegner wegen der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie grundsätzlich frei in der Gestaltung ihrer Liegenschaft. Dass der Wertverlust der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wegen der Grünhecke und der Birkengruppe mehrere Fr. 100'000.-- betragen solle, sei nicht erstellt. Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass die strittige Grünhecke und die Birkengruppe zum Zeitpunkt der Expertise im Oktober 2020 nicht übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB auf das Grundstück der Beschwerdeführerin eingewirkt hätten.
7.2. Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Würdigung nicht einverstanden und rügt eine Verletzung von Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB. Sie führt aus, ihre Liegenschaft sei von der strittigen Bepflanzung je einzeln aber auch im Hinblick auf die Gesamtimmission von Hecke und Birkengruppe sehr stark betroffen, weswegen ihre Lebensqualität massiv beeinträchtigt sei. Dies gelte umso mehr, als bei der Beurteilung der Übermässigkeit auch die von den Gebäuden ausgehenden Schattenwurf- und Lichtentzug-Immissionen zu berücksichtigen seien (insbesondere im Winter komme ein Grossteil des Schattenwurfs vom Gebäude, dann wären aber durch einen Rückschnitt der Hecke und der Birkengruppe die Immissionen in den übrigen Jahreszeiten zu reduzieren). Die äusserst exklusive Wohnlage, nur wenige Meter vom See entfernt und die damit verbundene sehr gute und unverbaubare Seesicht, sei unbestritten. Die Lage sei nicht vergleichbar mit einer herkömmlichen Seesicht von weiter Entfernung. Die Vorinstanz gehe selber von einem merklichen Schattenwurf der Birkengruppe aus, sie beschönige die Situation aber, wenn sie ausführe, der Schattenwurf setze erst relativ spät ein oder am 20. Juni erfolge keine relevante Beschattung. Dies sei willkürlich. Die strittige Bepflanzung entziehe ihr sämtliche Abendsonne, die sie ohne die Pflanzen bis zum Sonnenuntergang geniessen könnte, während das Grundstück der Beschwerdegegner noch vollständig besonnt sei. Dass für den Wert einer Liegenschaft insbesondere die Abendsonne relevant sei, könne als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Willkürlich sei sodann, zur Verneinung einer übermässigen Immission auf die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften zu verweisen bzw. die Klageabweisung mit der Einhaltung dieser Vorschriften zu rechtfertigen, denn diese bezögen sich offensichtlich auf einzelne Bäume und nicht auf einen "Birkenwald" mit 34 Bäumen. Gerade für solche Spezialfälle biete Art. 684 ZGB einen Rechtsschutz, was die Vorinstanz in ihrer Interessenabwägung verkenne. Was spezifisch die Aussicht anbelangt, so sei zu berücksichtigen, dass diese unverbaubar sei, weshalb damit gerechnet werden dürfe, dass die fantastische uneingeschränkte Aussicht bestehen bleibe. Die Käuferin müsse bloss mit Pflanzen oder Bäumen im benachbarten Garten rechnen, sie dürfe jedoch nach Treu und Glauben von einer üblichen Bepflanzung ausgehen. Sowohl der Schattenwurf als auch der Aussichtsentzug stellten bereits für sich übermässige Immissionen dar, erst recht sei dies der Fall, wenn man die Immissionen gesamthaft betrachte. Aus dem Gartengestaltungskonzept ergebe sich keine Rechtfertigung der Birkengruppe. Insbesondere sei die als Argument bemühte "Symmetrie" nicht nachvollziehbar, weil die dem "Birkenwald" schräg gegenüberliegende "Birkengruppe" auf der Höhe von 4,8 m unter der Schere gehalten werde. Das Recht der Beschwerdegegner auf freie Gestaltung ihrer Liegenschaft finde ihre Schranke gerade im Anwendungsbereich von Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB, womit es willkürlich sei, eine übermässige Immission mit Hinweis auf die Eigentumsgarantie zu verneinen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner ein Interesse an der Beibehaltung des "Birkenwalds" in der Höhe von 12.1 m haben sollten, insbesondere da dieser, wie von der Vorinstanz festgestellt, keinen Sichtschutz biete. Die Interessen der Beschwerdeführerin überwögen damit offenkundig.
7.3.
7.3.1. Was die kantonalen Abstandsvorschriften (§ 59 Abs. 1 EGzZGB/SZ) anbelangt, hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie diese als anwendbar betrachtet. Sie hat dabei das Argument der Beschwerdeführerin ausdrücklich verworfen, wonach es sich bei der strittigen Birkengruppe um einen Wald handle. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts macht die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend, weshalb es bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen bzw. dabei bleibt, dass die Bäume der Birkengruppe die kantonalen Abstandsvorschriften einhalten. Zutreffend hat die Vorinstanz daher erwogen, übermässige Immissionen gemäss Art. 684 ZGB seien nur in den seltensten Fällen anzunehmen (oben E. 4.2).
7.3.2. In Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich beim Kauf der Liegenschaft in den 90er Jahren darauf verlassen durfte, dass die uneingeschränkte Aussicht auf den See dauerhaft erhalten bleibe, räumt sie selbst ein, mit ortsüblichen Pflanzungen rechnen zu müssen. Nachdem sie gegen die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Ortsüblichkeit in Bezug auf die strittige Birkengruppe nicht durchdringt, wird ihrem Argument, sie habe wegen der Unverbaubarkeit auf den (uneingeschränkten) Erhalt der Aussicht vertrauen dürfen, die Grundlage entzogen.
7.3.3. Betreffend die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sowohl einzeln als auch insgesamt keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegen, rechtfertigen sich folgende Bemerkungen:
7.3.3.1. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz die von den strittigen Pflanzungen ausgehenden (negativen) Immissionen gewürdigt und ihnen sowohl einzeln als auch gesamthaft den Charakter als "übermässig" abgesprochen. Dabei hat sie insbesondere die Interessen der Parteien ermittelt und sie in ihre Beurteilung einbezogen. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Erwägung der Vorinstanz, wonach das Gartengestaltungskonzept die Position der Birkengruppe nicht rechtfertige, erweist sich vor dem Hintergrund der ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hierzu - und insbesondere auch zur Frage der Symmetrie - als rein appellatorisch. Die Vorinstanz hat im Übrigen nicht ausgeblendet, dass die strittigen Pflanzungen der Beschwerdeführerin die Abendsonne (teilweise) entziehen, diesen Umstand im Hinblick auf die Übermässigkeit jedoch anders bewertet. Dies ist nicht zu beanstanden. Inwiefern es gerichtsnotorisch sein sollte, dass der (uneingeschränkte) Genuss der Abendsonne einen direkten Einfluss auf den Wert der Liegenschaft hat, erschliesst sich ferner nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargelegt.
7.3.3.2. Was spezifisch die Aussicht anbelangt, sei Folgendes ausgeführt: Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist sehr nah am See gelegen bzw. trennt das Grundstück der Beschwerdeführerin nur ein weiteres Grundstück vom direkten Seeanstoss. Es ist daher von einer besonders schönen Aussicht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 4.3) auszugehen. Betreffend die örtlichen Verhältnisse fällt weiter ins Gewicht, dass das Gelände flach ist und somit Pflanzungen die Sicht früher behindern, als dies in einer Hanglage der Fall wäre. Insgesamt erweckt die Birkengruppe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - für sich allein betrachtet und unabhängig von der Diskussion, ob sie nun als Wald zu bezeichnen ist oder nicht, aufgrund der Anzahl und Lage der Bäume (insbesondere stehen die Bäume sehr eng beieinander) sehr wohl einen mauerähnlichen Eindruck. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Birkengruppe keinen erdrückenden und massivst sichtbehindernden Gesamteindruck vermittelt, denn wie sich aus den von der Vorinstanz beigezogenen Fotografien ergibt, ist nicht nur der Blick auf das Umland weiterhin gewährleistet, sondern bleibt vom Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. mindestens von der (Dach-) Terrasse im 2. Obergeschoss über das ganze Jahr eine (erhebliche) Aussicht auf den See bestehen (dazu schon E. 6.2.3.2). Von dieser weiterhin bestehenden Aussicht konnte sich die Erstinstanz denn auch vor Ort anlässlich des Augenscheins einen persönlichen Eindruck verschaffen. Den Vorinstanzen sind die örtlichen Verhältnisse somit besser bekannt als dem Bundesgericht, weshalb ihnen hier auch ein (weiter) Ermessensspielraum zukommt (vgl. oben E. 4.4). Angesichts des von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehrens (reines Beseitigungsbegehren, kein Begehren, wonach die Birkengruppe unter Schnitt zu halten sei, siehe dazu schon oben, E. 5.2), musste die Vorinstanz sodann auch künftigen Entwicklungen keine Rechnung tragen.
7.3.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Interessen der Parteien gestützt auf die Situation bei Klageeinreichung zutreffend gewürdigt. Selbst wenn ein gegenteiliger Entscheid der Vorinstanz angesichts des dokumentierten Schattenwurfs sowie der Einschränkung der Aussicht denkbar gewesen wäre, liegt daher keine Verletzung von Bundesrecht (insbesondere Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB) vor, denn ein Ermessensfehler ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar gewesen wäre, sondern nur, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder insgesamt zu einem Entscheid gelangt ist, der sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (oben E. 4.4). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist solcherlei vorliegend jedoch zu verneinen.
8.
Die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen ficht die Beschwerdeführerin nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdegegner überdies für den diesen entstandenen Aufwand zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang