Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_327/2026
Urteil vom 21. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ und B.________,
2. C.________ AG,
vertreten durch D.________, Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________,
2. Miteigentümergemeinschaft Einstellhalle F.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Anfechtung von Beschlüssen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. März 2026 (1B 25 63).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft "E.________" in U.________ und Miteigentümer an der Einstellhalle "F.________".
Verwalterin der betreffenden Gemeinschaften war die G.________ AG. Mit Schreiben vom 12. März 2024 kündigte diese ihr Mandat per 31. März 2024, offerierte aber zugleich, die notwendigen Arbeiten übergangsweise bis spätestens zur Jahresversammlung weiterzuführen. Am 2. bzw. 25. Juli 2024 lud sie die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft "E.________" bzw. die Miteigentümer der Einstellhalle zur jeweiligen ordentlichen Jahresversammlung am 18. Juli bzw. 22. August 2024 ein.
Mit Klage vom 20. Februar 2025 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die Nichtigkeit aller Versammlungsbeschlüsse gemäss den Protokollen vom 18. Juli und 22. August 2024 festzustellen. Mit Urteil vom 25. Oktober 2025 wies das Bezirksgericht Willisau die Klage ab und mit Entscheid vom 17. März 2026 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils und somit mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 17. April 2026 verlangten die Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Feststellung, dass die beiden Versammlungen der Stockwerkeigentümer bzw. Miteigentümer vom 18. Juli bzw. 22. August 2024, welche durch die ehemalige Verwalterin einberufen und geleitet worden seien, nichtig und sämtliche gefassten Beschlüsse ex tunc unwirksam seien; eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (BGE 140 III 571 E. 1.1), wobei der Streitwert gemäss den Feststellungen in den kantonalen Entscheiden Fr. 33'640.-- beträgt; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Vorliegend gebricht es bereits an einem hinreichenden Hauptbegehren: Das Kantonsgericht ist auf die Berufung nicht eingetreten und hat diese folglich nicht materiell beurteilt. Entsprechend kann das Bundesgericht die Sache mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges von vornherein nicht selbst beurteilen und wäre im Hauptstandpunkt, nicht bloss eventualiter, ein Rückweisungsbegehren zu stellen gewesen.
4.
Sodann mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung: Das Kantonsgericht ist auf die Berufung nicht eingetreten mit der Erwägung, sie enthalte lauter fiktive Zitate von inexistenten oder andere Themen betreffenden Lehrmeinungen, Bundesgerichtsurteilen und Gesetzesnormen, welche angeblich das Gegenteil der erstinstanzlichen Argumentationslinie besagen sollen; die Beschwerdeführer würden sich (nach Ausklammerung der Falschzitate) nicht in sachgerichteter Weise mit dem erstinstanzlichen Kernargument auseinandersetzen, wonach der G.________ AG gestützt auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag (auch) Organbefugnisse zugekommen seien, zumal bei stark zerstrittenen Gemeinschaften die Leitung der Versammlung durch eine neutrale Drittperson faktisch zwingend sei und die Gemeinschaften vermutungsweise nicht selbst innert nützlicher Frist eine neue Verwaltung hätten finden können. Ist jedoch die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht eingetreten, kann Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2); diesbezüglich hätte die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer müssten somit aufzeigen, dass sie sich in ihrer Berufungsschrift hinreichend mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt haben und das Kantonsgericht die Berufung deshalb materiell hätte beurteilen müssen. Eine solche Darlegung enthält die Beschwerde nicht. Vielmehr äussern sich die Beschwerdeführer direkt zu den rechtlichen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag, die sie als nicht gegeben erachten, und werfen dem Kantonsgericht vor, falsch erkannt zu haben, dass die G.________ AG im Sinn einer echten Geschäftsführung ohne Auftrag zu den fraglichen Versammlungen hätte einladen dürfen. Indes hat das Kantonsgericht gerade kein solches Erkenntnis getroffen, da es wie gesagt auf die Berufung nicht eingetreten ist und deshalb keine materielle Entscheidung gefällt hat.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli