Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_257/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. März 2026 (PS260090-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 25. Februar 2026 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 9. März 2026 ergänzte sie die Beschwerde und am 12. März 2026 reichte sie weitere Unterlagen ein. Mit Urteil vom 16. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat es die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 24. März 2026 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 13. April 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 24. April 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 16. April 2026 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, dem Betreibungsamt Oberwinterthur, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg